Diabetesberatung und Scheinselbständigkeit


1. Einleitung
Seit einiger Zeit ist die Diskussion um die sogenannte Scheinselbständigkeit entbrannt. Durch die Neuregelung der Scheinselbständigkeit in der Sozialversicherung ist dieses Problem einer breiten Öffentlichkeit zu Bewußtsein gekommen. Es fragt sich, welche Konsequenzen dies für die freiberuflich tätigen Diabetesberaterinnen hat.

2. Begriff der Scheinselbständigkeit
Herkömmlicherweise unterscheidet man Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Nach der geläufigsten Definition handelt es sich bei einem Dienstleister dann um einen Arbeitnehmer, wenn er aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages Arbeitsleistungen in sozialer Abhängigkeit für einen anderen erbringt. Die Sozialversicherungspflicht knüpft an die Ausübung nichtselbständiger Tätigkeit, etwa in einem Arbeitsverhältnis, an, § 7 SGB IV. In der Vergangenheit haben Arbeitgeber versucht, der aus der Sozialversicherungspflicht der nichtselbständig beschäftigten Personen folgenden Kostenlast dadurch zu begegnen, daß bisher unzweifelhaft als Arbeitnehmer geltende Personen aus dem Unternehmen "ausgegliedert" und zu Selbständigen umdeklariert wurden. Diese Personen waren in der Folge oftmals ebenso von ihrem einzigen Auftraggeber - ihrem früheren Arbeitgeber - abhängig wie sie es bereits als Arbeitnehmer waren - nur mit dem Unterschied, daß sie als Selbständige für ihre Sozialversicherung allein aufzukommen haben. Zur Beschreibung dessen wird der Begriff der Scheinselbständigkeit benutzt. In der öffentlichen Diskussion ist aber viel Verwirrung um diesen Begriff entstanden.

3. Rechtslage nach der Neuregelung
Durch Art. 3 des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte wurde ein neuer § 7 Abs. 4 SGB IV geschaffen, der auch die Scheinselbständigen in die Sozialversicherung einbezieht, indem für diese Personen Versicherungspflicht vermutet wird. Hierdurch soll erreicht werden, daß durch die "Ausgliederung" von Arbeitnehmern und ihre Umdeklarierung zu - formal - Selbständigen die Sozialversicherungspflicht nicht verändert wird. Dies soll den Schutz der als schutzbedürftig angesehenen Scheinselbständigen stärken.

Durch Art. 4 des Gesetzes wurde zudem ein neuer § 2 Nr. 9 SGB VI eingeführt, durch den das Sozialversicherungsrecht um den Begriff des "Arbeitnehmerähnlichen Selbständigen" erweitert wurde. Die arbeitnehmerähnlichen Selbständigen sind echte Selbständige, werden aber vom Gesetzgeber immerhin noch für so schutzbedürftig gehalten, daß sie zumindest in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig werden.

Demnach sind derzeit vier Gruppen von Dienstleistenden zu unterscheiden: Die (echten) Arbeitnehmer und die Scheinselbständigen werden durch § 7 Abs. 4 SGB IV der vollen Sozialversicherungspflicht unterworfen; bei den Selbständigen unterscheidet man die arbeitnehmerähnlichen Selbständigen, die nach § 2 Nr. 9 SGB VI immerhin noch rentenversicherungspflichtig sind, von den (echten) Selbständigen, die grundsätzlich gar nicht sozialversicherungspflichtig sind.

a) Scheinselbständige
Bei Personen, die erwerbsmäßig tätig sind und die mit Ausnahme von Familienangehörigen keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, die regelmäßig und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind, für Beschäftigte typische Arbeitsleistungen erbringen - also insbesondere Weisungen des Auftraggebers unterliegen oder in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert sind - oder die nicht aufgrund unternehmerischer Tätigkeit am Markt auftreten, wird vermutet, daß es sich um Scheinselbständige handelt, wenn mindestens zwei der genannten Merkmale vorliegen, § 7 Abs. 4 SGB IV. Wer also z.B. als Diabetesberaterin nur für einen Arzt innerhalb dessen Praxis tätig wird, dort der ärztlichen Weisung und der Personaleinsatzplanung des Arztes untersteht, und nur die Schwiegermutter für die Buchhaltung beschäftigt, gilt nach dem strengen Gesetzeswortlaut bis zum Nachweis des Gegenteils als Scheinselbständige und unterliegt der vollen Sozialversicherungspflicht.

Die Formulierung ist gemeinhin als viel zu umfassend angesehen worden. Sie ist daher einschränkend dahin auszulegen, daß - auch wenn zwei der vier Merkmale vorliegen - von Scheinselbständigkeit nur "im Zweifel" auszugehen ist. Das ist der Fall, wenn sich z.B. wegen mangelnder Mitwirkung des Auftraggebers nicht klären läßt, ob von Selbständigkeit oder Scheinselbständigkeit auszugehen wäre. Läßt sich dagegen aufgrund von Indizien feststellen, ob Selbständigkeit oder Scheinselbständigkeit vorliegt, kommt es auf die Vermutungsregel des § 4 Abs. 7 SGB IV gar nicht mehr an.

b) arbeitnehmerähnlichen Selbständige
Wer nicht der Weisungsgebundenheit unterliegt, nicht in eine fremde Arbeitsorganisation eingebunden ist und unternehmerisch am Markt auftritt, also als Selbständiger tätig ist, aber mit Ausnahme von Familienangehörigen keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt und regelmäßig und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist, ist in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Die Versicherungspflicht betrifft aber nicht die übrigen Zweige der Sozialversicherung. Es handelt sich hierbei um echte Selbständige, die vom Gesetzgeber aber als besonders schutzbedürftig angesehen werden, weil sie von ihrem einzigen Auftraggeber wirtschaftlich abhängig sind. Diese Konstellation kann bei Diabetesberaterinnen vorliegen, die zwar eine eigene Beratungspraxis unterhalten, ihre Kunden aber nahezu ausschließlich von einem Arzt zugewiesen bekommen.

c) (echte) Selbständige
Um (echte) Selbständige handelt es sich, wenn die Merkmale für Scheinselbständigkeit und arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit nicht vorliegen. Wichtige Aspekte, die auf (echte) Selbständigkeit hinweisen, sind vor allem die Beschäftigung versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, eigenes Auftreten am Markt und Bemühen um Ausweitung des Kundenstammes, Tätigwerden für eine Vielzahl von Auftraggebern und das selbständige Einziehen des Honorars. Echte Selbständige unterliegen grundsätzlich nicht der Sozialversicherungspflicht. Es obliegt den Selbständigen, in eigener Verantwortung für ihre soziale Sicherheit vorzusorgen, indem sie geeignete Privatversicherungen abschließen.

d) Feststellung des Status
Ob eine Diabetesberaterin Arbeitnehmerin, Scheinselbständige, arbeitnehmerähnliche Selbständige oder echte Selbständige ist, richtet sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung der Tätigkeit, nicht danach, was formal vereinbart wurde. Die Zuordnung in die eine oder andere Gruppe kann in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten bereiten; zugleich ist aber die Feststellung, ob ein Mitarbeiter sozialversicherungspflichtig ist oder nicht, von größter Bedeutung. Denn der Arbeitgeber einer scheinselbständigen Diabetesberaterin haftet für die Sozialversicherungsbeiträge der vergangenen vier Jahre; zudem stellt die Nichtmeldung eines versicherungspflichtig Beschäftigten eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit bis zu 10.000 DM Bußgeld geahndet werden kann! Um hier bösen Überraschungen (etwa im Rahmen einer Betriebsprüfung) vorzubeugen, besteht nach § 28h Abs. 2 SGB IV die Möglichkeit, daß sowohl der Auftraggeber wie auch die Diabetesberaterin bei der Krankenkasse eine verbindliche Entscheidung über die Sozialversicherungspflicht beantragen. Durch diese vorab vorgenommene Überprüfung ist sichergestellt, daß alle Beteiligten die sozialversicherungsrechtlichen Fragen einheitlich beurteilen und sich auf die sozialversicherungsrechtlichen Folgen rechtzeitig einstellen können.

4. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Scheinselbständigkeit
Wenngleich sich regelrechte "Checklisten", denen zu entnehmen wäre, ob Scheinselbständigkeit vorliegt, nicht aufstellen lassen, gibt es doch eine Reihe von Kriterien, deren Vorliegen für Scheinselbständigkeit spricht. Indizien für Scheinselbständigkeit sind z.B.:
  • feste Arbeitszeiten, feste Pausenregelung
  • Auftraggeber bestimmt den Ort der Arbeitsleistung
  • feste monatliche Bezüge, gesonderte Vergütung von Überstunden
  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
  • Urlaubsansprüche
  • Leistungserbringung im Namen und für Rechnung des Auftraggebers
Indizien für Selbständigkeit sind dagegen z.B.:
  • keine festen Arbeitszeitvorgaben
  • kein festes Gehalt, auch keine Mindestvergütung
  • keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
  • kein Urlaubsanspruch
  • eigene Rechnungserstellung und Abrechnung
Diese Indizien sind in einer Gesamtschau einzubeziehen. Erst wenn die Gesamtschau aller für und gegen Selbständigkeit sprechender Umstände keine eindeutige Entscheidung zuläßt, wird die neu eingeführte Vermutungsregel des § 7 Abs. 4 SGB IV herangezogen.

5. Ausblick
Die bisherigen Erfahrungen mit der Neuregelung des §  7 Abs. 4 SGB IV haben ergeben, daß die Anwendung der Vermutungsregel noch der Präzisierung bedarf. Die hierzu eingesetzte "Kommission zur Scheinselbständigkeit" hat dazu vorgeschlagen, daß in Zukunft folgendes berücksichtigt wird:
  • Die Zahl der Arbeitnehmer und der Auftraggeber soll nur von Bedeutung sein, wenn es sich um Dauertatbestände handelt. Zudem sollen Familienangehörige als Arbeitnehmer mitgezählt werden.
  • Die Begriffe der "für Beschäftigte typische Arbeitsleistungen" und des "Auftretens am Markt" sollen durch konkrete Indizien deutlicher gemacht werden.
  • Die Umwandlung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses in freie Mitarbeit soll ein Indiz für Scheinselbständigkeit sein, wenn sich die Art der Zusammenarbeit praktisch nicht ändert.
Es wird indessen abzuwarten sein, ob und ggf. wie der Gesetzgeber diese Kommissionsvorschläge aufgreifen wird. Einstweilen sind freiberufliche Mitarbeiter und ihre Auftraggeber gut beraten, die Frage der Sozialversicherungspflicht durch einen entsprechenden Antrag bei der Krankenkasse vorab verbindlich prüfen zu lassen.