Diabetesberatung und Scheinselbständigkeit |
| 1. Einleitung |
| Seit einiger Zeit ist die Diskussion um die
sogenannte Scheinselbständigkeit entbrannt. Durch die Neuregelung
der Scheinselbständigkeit in der Sozialversicherung ist dieses
Problem einer breiten Öffentlichkeit zu Bewußtsein gekommen.
Es fragt sich, welche Konsequenzen dies für die freiberuflich
tätigen Diabetesberaterinnen hat. |
| 2. Begriff der
Scheinselbständigkeit |
| Herkömmlicherweise unterscheidet man
Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Nach der geläufigsten Definition
handelt es sich
bei einem Dienstleister dann um einen Arbeitnehmer, wenn er aufgrund
eines
privatrechtlichen Vertrages Arbeitsleistungen in sozialer
Abhängigkeit
für einen anderen erbringt. Die Sozialversicherungspflicht
knüpft
an die Ausübung nichtselbständiger Tätigkeit, etwa in
einem
Arbeitsverhältnis, an, § 7 SGB IV. In der Vergangenheit haben
Arbeitgeber versucht, der aus der Sozialversicherungspflicht der
nichtselbständig
beschäftigten Personen folgenden Kostenlast dadurch zu begegnen,
daß
bisher unzweifelhaft als Arbeitnehmer geltende Personen aus dem
Unternehmen
"ausgegliedert" und zu Selbständigen umdeklariert wurden. Diese
Personen
waren in der Folge oftmals ebenso von ihrem einzigen Auftraggeber -
ihrem
früheren Arbeitgeber - abhängig wie sie es bereits als
Arbeitnehmer
waren - nur mit dem Unterschied, daß sie als Selbständige
für
ihre Sozialversicherung allein aufzukommen haben. Zur Beschreibung
dessen
wird der Begriff der Scheinselbständigkeit benutzt. In der
öffentlichen Diskussion ist aber viel Verwirrung um diesen Begriff
entstanden. |
| 3. Rechtslage nach der
Neuregelung |
| Durch Art. 3 des Gesetzes zu Korrekturen in der
Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte wurde ein
neuer § 7 Abs. 4 SGB IV geschaffen, der auch die
Scheinselbständigen in die Sozialversicherung einbezieht, indem
für diese Personen Versicherungspflicht vermutet wird. Hierdurch
soll erreicht werden, daß durch die "Ausgliederung" von
Arbeitnehmern und ihre Umdeklarierung zu - formal - Selbständigen
die Sozialversicherungspflicht nicht verändert wird. Dies soll den
Schutz der als schutzbedürftig angesehenen
Scheinselbständigen stärken. Durch Art. 4 des Gesetzes wurde zudem ein neuer § 2 Nr. 9 SGB VI eingeführt, durch den das Sozialversicherungsrecht um den Begriff des "Arbeitnehmerähnlichen Selbständigen" erweitert wurde. Die arbeitnehmerähnlichen Selbständigen sind echte Selbständige, werden aber vom Gesetzgeber immerhin noch für so schutzbedürftig gehalten, daß sie zumindest in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig werden. Demnach sind derzeit vier Gruppen von Dienstleistenden zu unterscheiden: Die (echten) Arbeitnehmer und die Scheinselbständigen werden durch § 7 Abs. 4 SGB IV der vollen Sozialversicherungspflicht unterworfen; bei den Selbständigen unterscheidet man die arbeitnehmerähnlichen Selbständigen, die nach § 2 Nr. 9 SGB VI immerhin noch rentenversicherungspflichtig sind, von den (echten) Selbständigen, die grundsätzlich gar nicht sozialversicherungspflichtig sind. |
| a) Scheinselbständige |
| Bei Personen, die erwerbsmäßig
tätig sind und die mit Ausnahme von Familienangehörigen keine
versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, die
regelmäßig und im wesentlichen nur für einen
Auftraggeber tätig sind, für Beschäftigte typische
Arbeitsleistungen erbringen - also insbesondere Weisungen des
Auftraggebers unterliegen oder in dessen Arbeitsorganisation
eingegliedert
sind - oder die nicht aufgrund unternehmerischer Tätigkeit am
Markt
auftreten, wird vermutet, daß es sich um Scheinselbständige
handelt,
wenn mindestens zwei der genannten Merkmale vorliegen, § 7 Abs. 4
SGB
IV. Wer also z.B. als Diabetesberaterin nur für einen Arzt
innerhalb
dessen Praxis tätig wird, dort der ärztlichen Weisung und der
Personaleinsatzplanung des Arztes untersteht, und nur die
Schwiegermutter
für die Buchhaltung beschäftigt, gilt nach dem strengen
Gesetzeswortlaut
bis zum Nachweis des Gegenteils als Scheinselbständige und
unterliegt
der vollen Sozialversicherungspflicht. Die Formulierung ist gemeinhin als viel zu umfassend angesehen worden. Sie ist daher einschränkend dahin auszulegen, daß - auch wenn zwei der vier Merkmale vorliegen - von Scheinselbständigkeit nur "im Zweifel" auszugehen ist. Das ist der Fall, wenn sich z.B. wegen mangelnder Mitwirkung des Auftraggebers nicht klären läßt, ob von Selbständigkeit oder Scheinselbständigkeit auszugehen wäre. Läßt sich dagegen aufgrund von Indizien feststellen, ob Selbständigkeit oder Scheinselbständigkeit vorliegt, kommt es auf die Vermutungsregel des § 4 Abs. 7 SGB IV gar nicht mehr an. |
| b)
arbeitnehmerähnlichen Selbständige |
| Wer nicht der Weisungsgebundenheit unterliegt,
nicht in eine fremde Arbeitsorganisation eingebunden ist und
unternehmerisch am Markt auftritt, also als Selbständiger
tätig ist, aber mit Ausnahme von Familienangehörigen keine
versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt und
regelmäßig und im wesentlichen nur für einen
Auftraggeber tätig ist, ist in der gesetzlichen Rentenversicherung
pflichtversichert. Die Versicherungspflicht betrifft aber nicht die
übrigen Zweige der Sozialversicherung. Es handelt sich hierbei um
echte Selbständige, die vom Gesetzgeber aber als besonders
schutzbedürftig angesehen
werden, weil sie von ihrem einzigen Auftraggeber wirtschaftlich
abhängig
sind. Diese Konstellation kann bei Diabetesberaterinnen vorliegen, die
zwar eine eigene Beratungspraxis unterhalten, ihre Kunden aber nahezu
ausschließlich von einem Arzt zugewiesen bekommen. |
| c) (echte) Selbständige |
| Um (echte) Selbständige handelt es sich,
wenn die Merkmale für Scheinselbständigkeit und
arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit nicht vorliegen.
Wichtige Aspekte, die auf (echte) Selbständigkeit hinweisen, sind
vor allem die Beschäftigung versicherungspflichtiger Arbeitnehmer,
eigenes Auftreten am Markt und Bemühen um Ausweitung des
Kundenstammes, Tätigwerden für eine Vielzahl von
Auftraggebern und das selbständige Einziehen des Honorars. Echte
Selbständige unterliegen grundsätzlich nicht der
Sozialversicherungspflicht. Es obliegt den Selbständigen, in
eigener Verantwortung für ihre soziale Sicherheit vorzusorgen,
indem sie geeignete Privatversicherungen abschließen. |
| d) Feststellung des Status |
| Ob eine Diabetesberaterin Arbeitnehmerin,
Scheinselbständige, arbeitnehmerähnliche Selbständige
oder echte Selbständige ist, richtet sich nach der
tatsächlichen Ausgestaltung der Tätigkeit, nicht danach, was
formal vereinbart wurde. Die Zuordnung in die eine oder andere Gruppe
kann in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten bereiten;
zugleich ist aber die Feststellung, ob ein Mitarbeiter
sozialversicherungspflichtig ist oder nicht, von größter
Bedeutung. Denn der Arbeitgeber
einer scheinselbständigen Diabetesberaterin haftet für die
Sozialversicherungsbeiträge der vergangenen vier Jahre; zudem
stellt die Nichtmeldung eines versicherungspflichtig Beschäftigten
eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit bis zu 10.000
DM Bußgeld geahndet werden kann! Um hier bösen
Überraschungen (etwa im Rahmen einer Betriebsprüfung)
vorzubeugen, besteht nach
§ 28h Abs. 2 SGB IV die Möglichkeit, daß sowohl der
Auftraggeber wie auch die Diabetesberaterin bei der Krankenkasse eine
verbindliche
Entscheidung über die Sozialversicherungspflicht beantragen. Durch
diese vorab vorgenommene Überprüfung ist sichergestellt,
daß
alle Beteiligten die sozialversicherungsrechtlichen Fragen einheitlich
beurteilen und sich auf die sozialversicherungsrechtlichen Folgen
rechtzeitig einstellen können. |
| 4. Anhaltspunkte für
das Vorliegen von Scheinselbständigkeit |
Wenngleich sich regelrechte "Checklisten",
denen zu entnehmen wäre, ob Scheinselbständigkeit vorliegt,
nicht
aufstellen lassen, gibt es doch eine Reihe von Kriterien, deren
Vorliegen
für Scheinselbständigkeit spricht. Indizien für
Scheinselbständigkeit
sind z.B.:
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| 5. Ausblick |
Die bisherigen Erfahrungen mit der Neuregelung
des § 7 Abs. 4 SGB IV haben ergeben, daß die Anwendung
der
Vermutungsregel noch der Präzisierung bedarf. Die hierzu
eingesetzte "Kommission zur Scheinselbständigkeit" hat dazu
vorgeschlagen, daß in Zukunft folgendes berücksichtigt wird:
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