Erbrecht |
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| Der
Pflichtteil |
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| Durch Testament oder Erbvertrag kann der
Erblasser den Erben bestimmen und/oder bestimmte Personen enterben. Da
die Testierfreiheit sehr weit geht, ist er dabei im Grunde keinen
Beschränkungen unterworfen. Allerdings ist der Gesetzgeber der
Meinung, daß es nicht angeht, wenn man nahe Angehörige ganz
übergeht. Man muß sich nun also zwischen Testierfreiheit
einerseits und Schutz der nahen Angehörigen andererseits
entscheiden. Der Gesetzgeber ist einen Mittelweg gegangen: Er
läßt dem Erblasser seine Testierfreiheit, gestattet ihm
also, auch nahe Angehörige zu enterben; den enterbten
Angehörigen gibt er jedoch ein Pflichtteilsrecht, so daß sie
- wenn sie schon nicht Erben werden - zumindest nicht ganz leer
ausgehen. Nicht alle Personen, die nicht erben, haben einen Pflichtteilsanspruch. Zum einen muß es sich um nahe Angehörige handeln, zum anderen müssen sie durch letztwillige Verfügung enterbt worden sein. Zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten zählen die Abkömmlinge, die Eltern und der Ehegatte des Erblassers. Andere Personen sind nicht pflichtteilsberechtigt, auch wenn sie enterbt wurden. ![]() Die Gesetzliche Erbfolge in dem obigen Beispiel sähe vor, daß V und B je 1/2 erben. Verfügt E, daß sein Bruder B Alleinerbe wird, ist Vater V enterbt. Er gehört zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten und hat Pflichtteilsansprüche. Verfügt E dagegen, daß sein Vater V Alleinerbe wird, so ist B enterbt, aber er gehört nicht zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten, so daß er keinen Pflichtteil bekommt. Der Pflichtteil ist ein reiner Geld-Anspruch. Der Pflichtteilsberechtigte erhält also nichts vom Nachlaß sondern hat lediglich einen Anspruch gegen den Erben auf Auszahlung eines Geldbetrages. Die Höhe dieses Geldbetrages beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteiles. Um Pflichtteilsansprüche berechnen zu können, muß man sich also zunächst verdeutlichen, was der Betreffende geerbt hätte, wenn er nicht enterbt worden wäre. Beispiel: Der Erblasser hat zwei Kinder K1 und K2. Seine Ehefrau F lebt noch, ebenso seine Eltern V und M. Im Testament verfügt er: "Meine Frau wird meine Alleinerbin." Man gehe von einem Nachlaßwert von 360.000 EUR aus. Dann ergibt sich folgende Verwandtschaftsgrafik: ![]() Nach dem Testament ist F Alleinerbin. Nach der Gesetzlichen Erbfolge hätten F, K1 und K2 geerbt. V und M hätten nichts geerbt, denn sie gehören zu den Erben 2. Ordnung, während die Kinder Erben 1. Ordnung sind. Wenn aber V und M auch dann nichts geerbt hätten, wenn E kein Testament errichtet hätte, sind sie nicht enterbt worden. Sie gehören zwar zum Pflichtteilsberechtigten-Kreis, aber mangels Enterbung erhalten sie keinen Pflichtteil. Für die weitere Betrachtung müssen nun die gesetzlichen Erbteile ermittelt werden. Unter der Annahme, daß E und F im gesetzlichen Güterstand lebten, erhielte F neben Erben 1. Ordnung einen Erbteil von 1/4 und ein weiteres 1/4 als pauschaliertem Zugewinnausgleich, zusammen also 1/2. Die andere Hälfte würde zwischen den Kindern geteilt, so daß K1 und K2 je 1/4 erbten. Wegen der Erbeinsetzung von F erben K1 und K2 aber nichts. Sie sind enterbt und sie gehören auch zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten. Sie erhalten also einen Pflichtteil, und zwar in Höhe des halben Wertes des gesetzlichen Erbteils. Sie hätten jeder 1/4 Erbteil bekommen; der Pflichtteil beträgt also 1/8 des Wertes des Nachlasses, also 45.000 EUR. Mithin wird F zwar Alleinerbin, muß aber K1 und K2 je 45.000 EUR auszahlen.
Übungsfall: E hat drei Kinder, K1, K2 und K3. K2 hat seinerseits zwie Kinder, die Enkel EK1 und EK2. Seine Ehefrau (Zugewinngemeinschaft) F hat mit ihrem Jugendfreund X noch ein Kind, K4. Die Eltern von E sowie ein Bruder B leben noch. E verfügt in seinem Testament: "Meine Frau und mein Kind K1 werden Erben zu je 1/2." Der Nachlaß hat einen Wert von 360.000 EUR. Zeichnen Sie die Verwandtschaftsverhältnisse, bestimmen Sie die Erbteile und bestimmen Sie die Pflichtteilsansprüche!
Lösung |