Das kaputte Martinshorn - ein exemplarischer Fall |
| Der Fall |
| Seit Monaten ist das Martinshorn am RTW kaputt -
aber
der Dienststellenleiter scheut wegen der Kosten eine Reparatur. Er
meint:
"Auch ohne Martinshorn kann der RTW fahren, wenn man nur vorsichtig
genug
ist." Unter den Mitarbeitern herrscht Unsicherheit darüber, ob
ohne
Martinshorn überhaupt Einsatzfahrten durchgeführt werden
können.
Aber damit nicht genug: Eines Tages kommt es auf einer Einsatzfahrt in
einer
Kreuzung - der RTW hatte Rotlicht - zu einem Zusammenstoß mit
einem
Pkw. Wie ist nun die Rechtslage? |
| Die Rechtslage |
| Wenn der RTW Rotlicht hatte, so muß er
grundsätzlich
anhalten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn er aufgrund § 35 StVO
von
der Beachtung dieser Straßenverkehrsregel befreit ist. Zu den
Voraussetzungen
dieser Vorschrift gehört u.a. die Beachtung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
Dies bedeutet: Wenn man die Verkehrsregeln überschreiten will,
muß
man besondere Vorsicht walten lassen, da die anderen Verkehrsteilnehmer
ja
nicht ahnen können, daß man verkehrswidrig fahren wird. In
der
Praxis wird man dieser Anforderung in der Regel nur gerecht, wenn man
mit
Blaulicht und Einsatzhorn fährt. Zwar ist die Benutzung der
Einsatzmittel
nicht ausdrücklich vorgeschrieben, aber ohne Einsatzmittel wird
man
in aller Regel nicht genügend auf sich aufmerksam machen
können. Wenn man im Einzelfall - z.B. aus einsatztaktischen Erwägungen - einmal auf Blaulicht und/oder Einsatzhorn verzichtet, muß man seine Fahrweise entsprechend anpassen. Die theoretisch noch vorhandene Befreiung von der StVO kann dann aber praktisch nicht umgesetzt werden. Fazit: Rotlicht mißachten darf man im Einsatz, aber nur unter Verwendung der Einsatzmittel. Ist das Einsatzhorn defekt, kann man dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht mehr genügen und muß seine Fahrweise entsprechend anpassen. Das heißt konkret: Entweder hätte der RTW-Fahrer das Rotlicht beachten sollen oder er hätte wenigstens dafür Sorge tragen müssen, daß er andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet. Hier ist es aber zu einem Unfall gekommen. Das zeigt, daß der RTW-Fahrer eben nicht sorgfältig genug war. Generell kann man sagen: Kommt es im Einsatz zu einem Unfall, liegt stets der Verdacht nahe, daß der Fahrer des Einsatzfahrzeuges nicht sorgfältig und vorsichtig genug war. Ihm wird daher ein Mitverschulden an dem Unfall zugerechnet werden müssen. Da ohne Einsatzhorn die anderen Verkehrsteilnehmer nicht gewarnt werden können - das Blaulicht alleine reicht da nicht aus -, kann es auch durchaus sein, daß dem RTW-Fahrer hier die Alleinschuld an dem Unfall zukommt. Ohne Einsatzmittel und unvorsichtig eine Kreuzung trotz Rotlicht zu überqueren, dürfte zudem grob fahrlässig sein. Das hat für den RTW-Fahrer unangenehme Konsequenzen: Sowohl der angestellte wie auch der beamtete RTW-Fahrer haftet bei grober Fahrlässigkeit auf Schadenersatz. Das heißt: Soweit nicht die Kfz-Haftpflichtversicherung eintritt, muß er den Schaden ersetzen, der dem Unfallgegner entsteht. Auf jeden Fall aber muß er den Schaden am RTW bezahlen, denn bei grober Fahrlässigkeit tritt die Kasko-Versicherung nicht ein. Auch für den Dienststellenleiter kann es eng werden: Wenn er davon wußte, daß das Martinshorn monatelang defekt war, trifft ihn die Verantwortung für diesen Defekt. Er hätte sicherstellen müssen, daß das Martinshorn repariert wird, oder er hätte diesen RTW nicht mehr für Notfalleinsätze einplanen dürfen. Er wird daher zusammen mit dem RTW-Fahrer den entstandenen Schaden zu ersetzen haben. Zu der zivilrechtlichen Haftung kommt noch die strafrechtliche Haftung: Ist jemand bei dem Unfall verletzt worden, kommt mindestens eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung in Betracht, wenn nicht gar wegen gefährlichen Eingriffes in den Straßenverkehr. Sowohl Dienststellenleiter wie auch RTW-Fahrer riskieren bei einem entsprechenden Strafverfahren den Verlust der Fahrerlaubnis. Dem Unfallgegner kann man dagegen keinen Vorwurf machen: Er konnte von der herannahenden Gafhr ja nichts wissen. Er war auch nicht verpflichtet, ein Wegerecht nach § 38 StVO zu achten, denn ein solches Wegerecht bestand hier nicht. Hierfür hätte der RTW nämlich unbedingt mit Blaulicht und Einsatzhorn fahren müssen. |
| Und die Moral von der
Geschicht'... |
| Ein kleine Nachlässigkeit kann sich
katastrophal
auswirken. So ist es auch hier: Nur weil die notwendige Reparatur
verschlampt
wurde, kommen auf den RTW-Fahrer und den Dienststellenleiter erhebliche
finanzielle
Belastungen, Strafverfahren, Führerscheinverlust und damit
möglicherweise
auch der Verlust des Arbeitsplatzes - im Ergebnis also der Ruin - zu.
Man
kann nur raten, die Einsatzfahrzeuge stets optimal zu warten und
insbesondere
die Einsatzmittel Blaulicht und Martinshorn stets funktionsbereit zu
halten. |