Podologie - Werbung mit "medizinischer Fußpflege"


Das Problem
Nach dem Podologengesetz darf die Berufsbezeichnung "Podologe" oder "medizinischer Fußpfleger" nur führen, wer eine Erlaubnis zum Führen dieser Berufsbezeichnung hat. Wer die Erlaubnis nicht hat, darf diese Berufsbezeichnungen nicht führen, darf aber die medizinische Fußpflege betreiben. Hintergrund ist, daß das Podologengesetz lediglich die Berufsbezeichnungen schützt, aber den Podologen bzw. medizinischen Fußpflegern keinen eigenen Aufgabenbereich zuweist. Letztlich darf ein Podologe bzw. medizinischer Fußpfleger nicht mehr als jemand, der diese Berufsbezeichnungen nicht führen darf - mit Ausnahme eben des Führens der Berufsbezeichnung und der Möglichkeit der Abrechnung mit den Krankenkassen.
Viele Personen, die sich beruflich der Fußpflege widmen, verzichten auf die Erlaubnis, denn sie setzt das Ablegen einer Prüfung und i.d.R. das Absolvieren einer Ausbildung voraus. Ohne die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung dürfen sie die Berufsbezeichnung nicht führen. Freilich macht "medizinische Fußpflege" mehr her als einfach nur "Fußpflege", so daß viele von ihnen damit Werbung machen, daß sie auf dem Gebiet der "medizinischen Fußpflege" tätig sind.

Das Podologengesetz
Das Podologengesetz regelt nur die Führung einer bestimmten Berufsbezeichnung. Nur das Führen der Berufsbezeichnung steht unter Erlaubnisvorbehalt. Weder die Tätigkeit des Podologen noch die Frage, wie ein Nicht-Podologe Werbung machen darf, werden durch das Podologengesetz geregelt. Wer nicht Podologe ist, darf sich nicht "Podologe" oder "medizinischer Fußpfleger" nennen, aber er darf die Tätigkeit eines Podologen bzw. medizinischen Fußpflegers ausüben, und er darf für seine Tätigkeit auch Werbung machen.

Das Heilmittelwerbegesetz
Nach § 3 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) ist eine irreführend Werbung verboten. Eine solche liegt nach § 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b HWG vor, wenn "über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig gewesenen Personen" unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben gemacht werden. In jeder Werbung über Behandlungen müssen die Angaben über die Person des Behandlers also stimmen und dürfen nicht zur Täuschung geeignet sein.
Insoweit ist sehr fraglich, ob ein Nicht-Podologe damit Werbung machen darf, daß er auf dem Gebiet der "medizinischen Fußpflege" tätig sei. Denn die Angabe "medizinische Fußpflege" auf dem Praxisschild, auf einer Visitenkarte oder in einer Zeitungsanzeige könnte den Schluß zulassen, daß derjenige, der die medizinische Fußpflege betreibt, ein medizinischer Fußpfleger ist; diese Bezeichnung steht dem Nicht-Podologen aber gerade nicht zu.
Die Kernfrage ist also: Darf jemand, der sich nicht "medizinischer Fußpfleger" nennen darf, mit einer Tätigkeit auf dem Gebiet der "medizinischen Fußpflege" werben oder wäre eine solche Angabe irreführend i.S.v. § 3 HWG?

Die Rechtsprechung
Diese Frage ist unter Juristen durchaus umstritten. Nach einem Beschluß des Landgerichtes Kiel vom 30.01.2003 (15 O 28/03) ist es einem Nicht-Podologen nicht erlaubt, mit einer Tätigkeit auf dem Gebiet der "medizinischen Fußpflege" zu werben, da eine solche Werbung irreführend i.S.v. § 3 HWG ist. Allerdings kommt das Oberlandesgericht Naumburg in seinem Urteil vom 04.03.2004 (7 U (Hs) 58/03) zum gegenteiligen Ergebnis und stellt fest, daß eine solche Werbung nicht irreführend sei. Der Justitiar des ZFD ist ebenfalls der Auffassung, daß eine Irreführung nicht vorliegt.

Sie können das Urteil des OLG Naumburg hier herunterladen:

Urteil des OLG Naumburg

Beurteilung der Rechtslage
Maßgeblich dafür, ob eine Irreführung vorliegt, sind die angesprochenen Verkehrskreise, hier also die Patienten. Nach ihrem Verständnishorizont ist zu entscheiden, ob eine Irreführung vorliegt. Man muß also fragen, ob ein durchschnittlicher Patient annimmt, von einem Podologen behandelt zu werden, wenn ein Fußpfleger auf seine Tätigkeit im Bereich der medizinischen Fußpflege hinweist. Das OLG Naumburg verneint diese Frage mit dem Hinweis darauf, daß kaum einem Patienten der Unterschied zwischen einem einfachen Fußpfleger und einem Podologen bekannt sein dürfte; noch weniger dürfte bekannt sein, daß der Begriff des "medzinischen Fußpflegers" gesetzlich geschützt und den Podologen vorbehalten ist. Das OLG Naumburg zieht daraus den Schluß, daß es dem Patienten nicht darauf ankommt, ob der Behandler als Podologe formal qualifiziert ist, sondern daß es dem Patienten nur darauf ankommt, einen Behandler zu finden, der die medizinische Fußpflege betreibt. Das OLG weist insoweit darauf hin, daß die Ausübung der medizinischen Fußpflege nicht den Podologen vorbehalten ist. Zudem weist auch die Gesetzesbegründung darauf hin, daß ein Hinweis auf die Ausübung der medizinischen Fußpflege auch für Nicht-Podologen erlaubt bleiben soll.
Die Argumentation des Landgerichtes Kiel ist uns leider nicht bekannt, da uns der Beschluß (noch) nicht vorliegt. Wir bemühen uns derzeit um den Beschluß und werden diese Informationen zu gegebener Zeit ergänzen.
Die Ausführungen des OLG Naumburg können indessen nicht überzeugen. Daß die angesprochenen Patientenkreise sich keine Vorstellung von dem Unterschied zwischen einfachem Fußpfleger und Podologen machen, spielt keine entscheidende Rolle. Der Gesetzgeber hat mit der Herausbildung des Berufes des Podologen gerade auch eine Qualitätssicherung beabsichtigt. Es soll sichergestellt werden, daß in diesem Bereich besonders qualifizierte Behandler zur Verfügung stehen und daß der Patient anhand der Berufsbezeichnung diese besonders qualifizierten Behandler - eben die Podologen - von den anderen Behandlern - den einfachen Fußpflegern - unterscheiden kann. Hätte der Gesetzgeber keinen qulitativen Unterschied zwischen beiden Berufsgruppen gesehen, wäre die Unterscheidung der Berufsgruppen ebenso unsinnig wie das Erfordernis für die Podologen, eine Ausbildung und eine Prüfung zu absolvieren; auch der besondere Schutz der Berufsbezeichnung wäre nicht zu erklären. Daß die Patienten bisher mit dem eher unbekannten Begriff des Podologen wenig oder nichts anfangen können, steht dem nicht entgegen. Es liegt in der Natur der Sache, daß neue Berufsbezeichnungen einige Zeit brauchen, bis sie sich allgemein durchsetzen. Es ist auch nicht auszuschließen, daß gerade Patienten, die einen fußpflegerischen Behandlungsbedraf haben, sich mit der Frage der Qualifikation des Behandlers intensiver auseinandersetzen als der Durchschnittsbürger.
Entscheidend ist letztlich, daß durch die Angabe des Tätigkeitsfeldes "medizinische Fußpflege" automatisch der Eindruck erweckt wird, der Behandler sei auch "medizinischer Fußpfleger". Immerhin ist ja auch jemand, der Dächer deckt, als Dachdecker bekannt. Wenn aber der Nicht-Podologe sich nicht "medizinischer Fußpfleger" nennen darf, suggeriert er diese - unausgesprochene - Berufsbezeichnung, wenn er dieses Tätigkeitsfeld angibt. Es handelt sich letztlich um eine klassiche Umgehung eines Verbotes. Der durchschnittliche Patient wird auch kaum die spitzfindige Unterscheidung zwischen Berufsbezeichnung und Angabe des Tätigkeitsfeldes nachvollziehen können - für den Patienten gehört beides untrennbar zusammen.
Im Ergebnis muß daher festgestellt werden, daß die Entscheidung des OLG Naumburg unzutreffend ist und ein Nicht-Podologe nicht mit dem Tätigkeitsfeld der "medizinischen Fußpflege" werben darf.
Wir weisen allerdings darauf hin, daß diese Frage nach wie vor umstritten ist. Die hier dargestellte Ansicht gibt unsere Rechtsansicht wieder. Wir können nicht garantieren, daß in einem Rechtsstreit unserer Auffassung gefolgt würde. Dies bedeutet, daß Podologen, die einen Nicht-Podologen auf Unterlassung solcher Werbung in Anspruch nehmen wollen, damit rechnen müssen, in einem evtl. Rechtsstreit zu unterliegen. Es bedeutet aber auch, daß Nicht-Podologen, die eine solche Werbung durchführen wollen, damit rechnen müssen, daß sie abgemahnt und ggf. zur Unterlassung verurteilt werden. Wir raten, sich vor einer Abmahnung oder Unterlassungsklage bzw. vor Durchführung einer Werbemaßnahme einen auf den Einzelfall zugeschnittenen anwaltlichen Rat einzuholen. Hierbei ist insbesondere zu beachten, daß jede Werbemaßnahme als Einzelfall zu prüfen ist, so daß allgemeingültige Aussagen zur Zulässigkeit solcher Werbung kaum zu machen sind.

Werbung für Podologen
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