Podologie - Werbung mit "medizinischer Fußpflege"
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| Das Problem |
| Nach dem Podologengesetz darf die
Berufsbezeichnung "Podologe" oder "medizinischer Fußpfleger" nur
führen, wer eine Erlaubnis zum Führen dieser
Berufsbezeichnung hat. Wer die Erlaubnis nicht hat, darf diese
Berufsbezeichnungen nicht führen, darf aber die medizinische
Fußpflege betreiben. Hintergrund ist, daß das
Podologengesetz lediglich die Berufsbezeichnungen schützt, aber
den Podologen bzw. medizinischen Fußpflegern keinen eigenen
Aufgabenbereich zuweist. Letztlich darf ein Podologe bzw. medizinischer
Fußpfleger nicht mehr als jemand, der diese Berufsbezeichnungen
nicht führen darf - mit Ausnahme eben des Führens der
Berufsbezeichnung und der Möglichkeit der Abrechnung mit den
Krankenkassen. Viele Personen, die sich beruflich der Fußpflege widmen, verzichten auf die Erlaubnis, denn sie setzt das Ablegen einer Prüfung und i.d.R. das Absolvieren einer Ausbildung voraus. Ohne die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung dürfen sie die Berufsbezeichnung nicht führen. Freilich macht "medizinische Fußpflege" mehr her als einfach nur "Fußpflege", so daß viele von ihnen damit Werbung machen, daß sie auf dem Gebiet der "medizinischen Fußpflege" tätig sind. |
| Das Podologengesetz |
| Das Podologengesetz regelt nur die Führung
einer bestimmten Berufsbezeichnung. Nur das Führen der
Berufsbezeichnung steht unter Erlaubnisvorbehalt. Weder die
Tätigkeit des Podologen noch die Frage, wie ein Nicht-Podologe
Werbung machen darf, werden durch das Podologengesetz geregelt. Wer
nicht Podologe ist, darf sich nicht "Podologe" oder "medizinischer
Fußpfleger" nennen, aber er darf die Tätigkeit eines
Podologen bzw. medizinischen Fußpflegers ausüben, und er
darf für seine Tätigkeit auch Werbung machen. |
| Das Heilmittelwerbegesetz |
| Nach § 3 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG)
ist eine irreführend Werbung verboten. Eine solche liegt nach
§ 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b HWG vor, wenn "über die Person,
Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders
oder der für sie tätigen oder tätig gewesenen Personen"
unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben gemacht werden. In
jeder Werbung über Behandlungen müssen die Angaben über
die Person des Behandlers also stimmen und dürfen nicht zur
Täuschung geeignet sein. Insoweit ist sehr fraglich, ob ein Nicht-Podologe damit Werbung machen darf, daß er auf dem Gebiet der "medizinischen Fußpflege" tätig sei. Denn die Angabe "medizinische Fußpflege" auf dem Praxisschild, auf einer Visitenkarte oder in einer Zeitungsanzeige könnte den Schluß zulassen, daß derjenige, der die medizinische Fußpflege betreibt, ein medizinischer Fußpfleger ist; diese Bezeichnung steht dem Nicht-Podologen aber gerade nicht zu. Die Kernfrage ist also: Darf jemand, der sich nicht "medizinischer Fußpfleger" nennen darf, mit einer Tätigkeit auf dem Gebiet der "medizinischen Fußpflege" werben oder wäre eine solche Angabe irreführend i.S.v. § 3 HWG? |
| Die Rechtsprechung |
| Diese Frage ist unter Juristen durchaus
umstritten. Nach einem Beschluß des Landgerichtes Kiel vom
30.01.2003 (15 O 28/03) ist es einem Nicht-Podologen nicht erlaubt, mit
einer Tätigkeit auf dem Gebiet der "medizinischen Fußpflege"
zu werben, da eine solche Werbung irreführend i.S.v. § 3 HWG
ist. Allerdings kommt das Oberlandesgericht Naumburg in seinem Urteil
vom 04.03.2004 (7 U (Hs) 58/03) zum gegenteiligen Ergebnis und stellt
fest, daß eine solche Werbung nicht irreführend sei. Der
Justitiar des ZFD ist ebenfalls der Auffassung, daß eine
Irreführung nicht vorliegt. Sie können das Urteil des OLG Naumburg hier herunterladen: |
| Beurteilung der Rechtslage |
| Maßgeblich dafür, ob eine
Irreführung vorliegt, sind die angesprochenen Verkehrskreise, hier
also die Patienten. Nach ihrem Verständnishorizont ist zu
entscheiden, ob eine Irreführung vorliegt. Man muß also
fragen, ob ein durchschnittlicher Patient annimmt, von einem Podologen
behandelt zu werden, wenn ein Fußpfleger auf seine Tätigkeit
im Bereich der medizinischen Fußpflege hinweist. Das OLG Naumburg
verneint diese Frage mit dem Hinweis darauf, daß kaum einem
Patienten der Unterschied zwischen einem einfachen Fußpfleger und
einem Podologen bekannt sein dürfte; noch weniger dürfte
bekannt sein, daß der Begriff des "medzinischen
Fußpflegers" gesetzlich geschützt und den Podologen
vorbehalten ist. Das OLG Naumburg zieht daraus den Schluß,
daß es dem Patienten nicht darauf ankommt, ob der Behandler als
Podologe formal qualifiziert ist, sondern daß es dem Patienten
nur darauf ankommt, einen Behandler zu finden, der die medizinische
Fußpflege betreibt. Das OLG weist insoweit darauf hin, daß
die Ausübung der medizinischen Fußpflege nicht den Podologen
vorbehalten ist. Zudem weist auch die Gesetzesbegründung darauf
hin, daß ein Hinweis auf die Ausübung der medizinischen
Fußpflege auch für Nicht-Podologen erlaubt bleiben soll. Die Argumentation des Landgerichtes Kiel ist uns leider nicht bekannt, da uns der Beschluß (noch) nicht vorliegt. Wir bemühen uns derzeit um den Beschluß und werden diese Informationen zu gegebener Zeit ergänzen. Die Ausführungen des OLG Naumburg können indessen nicht überzeugen. Daß die angesprochenen Patientenkreise sich keine Vorstellung von dem Unterschied zwischen einfachem Fußpfleger und Podologen machen, spielt keine entscheidende Rolle. Der Gesetzgeber hat mit der Herausbildung des Berufes des Podologen gerade auch eine Qualitätssicherung beabsichtigt. Es soll sichergestellt werden, daß in diesem Bereich besonders qualifizierte Behandler zur Verfügung stehen und daß der Patient anhand der Berufsbezeichnung diese besonders qualifizierten Behandler - eben die Podologen - von den anderen Behandlern - den einfachen Fußpflegern - unterscheiden kann. Hätte der Gesetzgeber keinen qulitativen Unterschied zwischen beiden Berufsgruppen gesehen, wäre die Unterscheidung der Berufsgruppen ebenso unsinnig wie das Erfordernis für die Podologen, eine Ausbildung und eine Prüfung zu absolvieren; auch der besondere Schutz der Berufsbezeichnung wäre nicht zu erklären. Daß die Patienten bisher mit dem eher unbekannten Begriff des Podologen wenig oder nichts anfangen können, steht dem nicht entgegen. Es liegt in der Natur der Sache, daß neue Berufsbezeichnungen einige Zeit brauchen, bis sie sich allgemein durchsetzen. Es ist auch nicht auszuschließen, daß gerade Patienten, die einen fußpflegerischen Behandlungsbedraf haben, sich mit der Frage der Qualifikation des Behandlers intensiver auseinandersetzen als der Durchschnittsbürger. Entscheidend ist letztlich, daß durch die Angabe des Tätigkeitsfeldes "medizinische Fußpflege" automatisch der Eindruck erweckt wird, der Behandler sei auch "medizinischer Fußpfleger". Immerhin ist ja auch jemand, der Dächer deckt, als Dachdecker bekannt. Wenn aber der Nicht-Podologe sich nicht "medizinischer Fußpfleger" nennen darf, suggeriert er diese - unausgesprochene - Berufsbezeichnung, wenn er dieses Tätigkeitsfeld angibt. Es handelt sich letztlich um eine klassiche Umgehung eines Verbotes. Der durchschnittliche Patient wird auch kaum die spitzfindige Unterscheidung zwischen Berufsbezeichnung und Angabe des Tätigkeitsfeldes nachvollziehen können - für den Patienten gehört beides untrennbar zusammen. Im Ergebnis muß daher festgestellt werden, daß die Entscheidung des OLG Naumburg unzutreffend ist und ein Nicht-Podologe nicht mit dem Tätigkeitsfeld der "medizinischen Fußpflege" werben darf. Wir weisen allerdings darauf hin, daß diese Frage nach wie vor umstritten ist. Die hier dargestellte Ansicht gibt unsere Rechtsansicht wieder. Wir können nicht garantieren, daß in einem Rechtsstreit unserer Auffassung gefolgt würde. Dies bedeutet, daß Podologen, die einen Nicht-Podologen auf Unterlassung solcher Werbung in Anspruch nehmen wollen, damit rechnen müssen, in einem evtl. Rechtsstreit zu unterliegen. Es bedeutet aber auch, daß Nicht-Podologen, die eine solche Werbung durchführen wollen, damit rechnen müssen, daß sie abgemahnt und ggf. zur Unterlassung verurteilt werden. Wir raten, sich vor einer Abmahnung oder Unterlassungsklage bzw. vor Durchführung einer Werbemaßnahme einen auf den Einzelfall zugeschnittenen anwaltlichen Rat einzuholen. Hierbei ist insbesondere zu beachten, daß jede Werbemaßnahme als Einzelfall zu prüfen ist, so daß allgemeingültige Aussagen zur Zulässigkeit solcher Werbung kaum zu machen sind. |
| Werbung für Podologen |
| Lesen Sie auch unsere Informationen zur
Zulässigkeit von Werbung für Podologen |