Podologie - Werbung
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| Zulässigkeit der Werbung für
Podologen |
| Dürfen Podologen für ihre Arbeit
Werbung betreiben? Viele Podologen haben da Bedenken, denn sie sehen
ihren Beruf in der Nähe des Arztes und erinnern sich dunkel,
daß Ärzte strengen Vorschriften über die
Zulässigkeit von Werbung unterliegen. So mancher Podologe
unterläßt daher Werbung lieber ganz. Allerdings besteht
für solche Werbe-Abstinenz kein Anlaß: Wie jeder
Gewerbetreibender darf auch ein Podologe für sein Unternehmen
Werbung machen, denn standesrechtliche Vorschriften, die die Werbung
einschränken, gibt es für Podologen nicht. Allerdings gelten
wie für jeden Gewerbetreibenden auch für Podologen gewisse
Grenzen bei der Werbung, die sich aus dem UWG und dem HWG ergeben. |
| Grenzen der Werbung |
| Die Grenzen zulässiger Werbung ergeben sich
vor allem aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und aus
dem Heilmittelwerbegesetz (HWG). Wer als Podologe die sich aus diesen
Gesetzen ergebenden Schranken einhält, macht zulässige
Werbung. Wer dagegen diese Schranken mißachtet, muß damit
rechnen, auf Unterlassung verklagt zu werden. Da die Streitwerte
solcher Verfahren verhältnismäßig hoch sind (meistens
im fünfstelligen Euro-Bereich), sind solche Verfahren teuer. Es
sollte daher bei jeder Werbemaßnahme vorab geprüft werden,
ob sie zulässig ist. |
| Grenzen nach dem UWG |
§ 1 UWG stellt eine wettbewerbsrechtliche
Generalklausel dar, wonach sittenwidrige Werbung verboten ist. Die
Vorschrift lautet:Wer im geschäftlichen Verkehre zu Zwecken des Wettbewerbes Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden.Sittenwidrig ist Werbung z.B. dann, wenn mit Selbstverständlichkeiten geworben wird. So wäre etwa der Hinweis eines Podologen, daß er die Patienten fachgerecht berate, unzulässig, weil eine solche fachgerechte Beratung immer vorausgesetzt werden kann. Sittenwidirg wäre aber z.B. auch eine irreführende Werbung, die z.B. vorliegt, wenn in der Werbung Unmögliches angepriesen wird. Ein Hinweis eines Podologen, er werde seine Patienten in allen medizinischen Fragen beraten, fiele hierunter, weil der Podologe nur auf Fußpflege spezialisiert ist und die angekündigte umfassende Beratung gar nicht erbringen kann. Bis vor einiger Zeit war auch vergleichende Werbung verboten. Dies ist inzwischen geändert worden. Vergleichende Werbung ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Sittenwidrig ist vergleichende Werbung vor allem dann, wenn sie nicht objektibv auf nachprüfbare Eigenschaften oder den Preis Bezug nimmt. Die Anpreisung "Bester Podologe am Ort" wäre demnach unzulässig, weil nicht objektiv nachprüfbar ist, ob der werbende Podologe wirklich besser ist als seine Mitbewerber. Dagegen wäre ein Preisvergleich mit der Konkurrenz möglich. |
| Grenzen nach dem HWG |
Nach § 3 HWG ist irreführende Werbung
für Behandlungen - wie etwa fußpflegerische Behandlungen -
unzulässig. Eine Irreführung liegt insbesondere vor, wenn
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| Werbung mit dem Tätigkeitsfeld
"medizinische Fußpflege" |
| Ob Personen, die keine Erlaubnis zum Führen
der Berufsbezeichnung "Podologe" besitzen, damit werben dürfen,
daß sie eine Tätigkeit auf dem Gebiet der "medizinischen
Fußpflege" betreiben, ist höchst umstritten. Lesen Sie
hierzu unsere Informationen: |