Podologie - Werbung


Zulässigkeit der Werbung für Podologen
Dürfen Podologen für ihre Arbeit Werbung betreiben? Viele Podologen haben da Bedenken, denn sie sehen ihren Beruf in der Nähe des Arztes und erinnern sich dunkel, daß Ärzte strengen Vorschriften über die Zulässigkeit von Werbung unterliegen. So mancher Podologe unterläßt daher Werbung lieber ganz. Allerdings besteht für solche Werbe-Abstinenz kein Anlaß: Wie jeder Gewerbetreibender darf auch ein Podologe für sein Unternehmen Werbung machen, denn standesrechtliche Vorschriften, die die Werbung einschränken, gibt es für Podologen nicht. Allerdings gelten wie für jeden Gewerbetreibenden auch für Podologen gewisse Grenzen bei der Werbung, die sich aus dem UWG und dem HWG ergeben.

Grenzen der Werbung
Die Grenzen zulässiger Werbung ergeben sich vor allem aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und aus dem Heilmittelwerbegesetz (HWG). Wer als Podologe die sich aus diesen Gesetzen ergebenden Schranken einhält, macht zulässige Werbung. Wer dagegen diese Schranken mißachtet, muß damit rechnen, auf Unterlassung verklagt zu werden. Da die Streitwerte solcher Verfahren verhältnismäßig hoch sind (meistens im fünfstelligen Euro-Bereich), sind solche Verfahren teuer. Es sollte daher bei jeder Werbemaßnahme vorab geprüft werden, ob sie zulässig ist.

Grenzen nach dem UWG
§ 1 UWG stellt eine wettbewerbsrechtliche Generalklausel dar, wonach sittenwidrige Werbung verboten ist. Die Vorschrift lautet:
Wer im geschäftlichen Verkehre zu Zwecken des Wettbewerbes Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
Sittenwidrig ist Werbung z.B. dann, wenn mit Selbstverständlichkeiten geworben wird. So wäre etwa der Hinweis eines Podologen, daß er die Patienten fachgerecht berate, unzulässig, weil eine solche fachgerechte Beratung immer vorausgesetzt werden kann. Sittenwidirg wäre aber z.B. auch eine irreführende Werbung, die z.B. vorliegt, wenn in der Werbung Unmögliches angepriesen wird. Ein Hinweis eines Podologen, er werde seine Patienten in allen medizinischen Fragen beraten, fiele hierunter, weil der Podologe nur auf Fußpflege spezialisiert ist und die angekündigte umfassende Beratung gar nicht erbringen kann.
Bis vor einiger Zeit war auch vergleichende Werbung verboten. Dies ist inzwischen geändert worden. Vergleichende Werbung ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Sittenwidrig ist vergleichende Werbung vor allem dann, wenn sie nicht objektibv auf nachprüfbare Eigenschaften oder den Preis Bezug nimmt. Die Anpreisung "Bester Podologe am Ort" wäre demnach unzulässig, weil nicht objektiv nachprüfbar ist, ob der werbende Podologe wirklich besser ist als seine Mitbewerber. Dagegen wäre ein Preisvergleich mit der Konkurrenz möglich.

Grenzen nach dem HWG
Nach § 3 HWG ist irreführende Werbung für Behandlungen - wie etwa fußpflegerische Behandlungen - unzulässig. Eine Irreführung liegt insbesondere vor, wenn
  • der Behandlung Wirkungen beigelegt werden, die sie objektiv nicht hat
  • der Eindruck erweckt wird, daß ein Behandlungserfolg mit Sicherheit erwartet werden kann
  • der Eindruck erweckt wird, daß keine Nebenwirkungen auftreten können
  • unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über die Art und Weise der Behandlung gemacht werden oder
  • unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über die Person, die Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Podologen gemacht werden.

Werbung mit dem Tätigkeitsfeld "medizinische Fußpflege"
Ob Personen, die keine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Podologe" besitzen, damit werben dürfen, daß sie eine Tätigkeit auf dem Gebiet der "medizinischen Fußpflege" betreiben, ist höchst umstritten. Lesen Sie hierzu unsere Informationen:

Werbung mit medizinischer Fußpflege