Heilpraktiker-Übungsfragen zum Thema "Recht"

Die Aufgaben sind teils den tatsächlich verwendeten Aufgaben in der Heilpraktikerprüfung entnommen, teils sind sie von RA Diekmann den tatsächlich verwendeten Aufgaben nachgebildet worden.

Hier finden Sie die Lösungen zu diesen Aufgaben.

Lösungen zu den Aufgaben

Die Aufgaben (Mehrfachantworten sind möglich)

1. Bei welchen Erkrankungen ist dem Heilpraktiker eine Arzneiverordnung gestattet?
  1. Blasenerkrankung
  2. Erkrankung der Eierstöcke
  3. Exanthem am Skrotum
  4. Mykose am Oberschenkel
  5. Erkrankungen der Prostata

2. Wann ist Botulismus nach dem Infektionsschutzgesetz zu melden?
  1. ist keine meldepflichtige Erkrankung
  2. bei V.E.T.
  3. bei Erkrankung

3. Darf der Heilpraktiker Geburtshilfe leisten?
  1. nie
  2. nur in Notfällen
  3. nur in seiner Praxis

4. Ausübung der Heilkunde im Umherziehen ist:
  1. eine strafbare Handlung
  2. eine Ordnungswidrigkeit
  3. nicht verboten
  4. nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt

5. Auf einer Messe darf der Heilpraktiker:
  1. medizinisch-therapeutische Geräte zum Verkauf anbieten
  2. Therapie Geräte an einem Interessierten auf Wunsch anwenden (z.B. Infusion von ozonisiertem Eigenblut)
  3. keinerlei Geräte anbieten

6. Wie darf sich der Heilpraktiker auf seinem Praxisschild nennen?
  1. Heilpraktiker
  2. Homöopath
  3. Akupunkteur
  4. Naturheilkundiger

7. Was darf der Heilpraktiker?
  1. Infektionskrankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz behandeln
  2. Untersuchungen auf übertragbare Krankheiten vornehmen
  3. bei drohender Infektionsgefahr einen Weisheitszahn ziehen

8. Wem muß der Heilpraktiker bei einem Wechsel der Wohnung und der Praxis melden:
  1. niemandem
  2. Gesundheitsamt
  3. nur Stadt und Behörde
9. Der Heilpraktiker darf kein rektalen Untersuchungen vornehmen weil bei der Untersuchung auch die Prostata berührt werden kann.
  1. Erster Satz und zweiter Satz ist mit Verknüpfung richtig
  2. Erster Satz und zweiter Satz ist richtig Verknüpfung falsch
  3. Erster Satz richtig, zweiter Satz falsch
  4. Erster Satz falsch, zweiter Satz richtig
  5. Erster Satz und zweiter Satz ist falsch

10. Eine Mutter kommt wiederholt mit ihrem Kind in Ihre Behandlung, weil sich dieses Verletzungen zugezogen hat. Auch heute werden die Verletzungen wieder mit fadenscheinigen Erläuterungen erklärt. Eine Kindesmißhandlung als Ursache scheint Ihnen erwiesen. Sie haben dieses Thema schon mehrmals mit der Mutter besprochen. Was sollte der Heilpraktiker tun?
  1. er ist gesetzlich zur Meldung an die Polizei oder Staatsanwaltschaft verpflichtet.
  2. er darf nicht melden, weil Ihn die Mutter nicht von der Schweigepflicht entbunden hat.
  3. er ist befugt, diesen Vorfall dem Jugendamt zu melden.
  4. ein Kind kann den Heilpraktiker nicht von der Schweigepflicht entbinden, daher ist eine Meldung nicht erlaubt.
  5. er ist aufgrund des Strafgesetzbuches auf jeden Fall gesetzlich zum Schweigen verpflichtet.

11. Was macht der Heilpraktiker bei einer nach § 6 Abs. 1 IfSG meldepflichtigen Erkrankung?

  1. Gesundheitsamt melden
  2. Überweisung zum Arzt
  3. behandeln
  4. dem Gesundheitsamt und dem Arzt überweisen

12. Was ist dem Heilpraktiker erlaubt ?
  1. Durchführung der Leichenschau und Ausstellung von Totenscheinen
  2. Schwangere wegen ziehenden Bauchschmerzen im 3. Trimenon abklären und behandeln
  3. Abklärung von eitrigem Ausfluß aus der Harnröhre
  4. Behandlung von Uterusmyomen
  5. Schmerzbehandlung mit Opiaten bei Tumorpatienten

13. Heilkundeausübung im Sinne des HeilprG ist:

  1. Pflege von erkrankten Personen
  2. der Ausgleich von Körperschäden durch Hilfsmittel
  3. die Feststellung, Heilung und Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden
  4. die unentgeltliche Diagnosestellung

14. Das HeilprG wurde veröffentlicht:
  1. am 03.10.1990 im Einigungsvertrag
  2. am 17.02.1939 im Bundesgesetzblatt
  3. am 17.02.1959 im Reichsgesetzblatt
  4. am 08.05.1945 im Gesetzblatt der Alliierten Kommission
  5. keine Antwort richtig

15. Dem Heilpraktiker ist erlaubt:
  1. Lebensrettende Notfallmaßnahmen auf dem Marktplatz
  2. Lebensrettende Notfallmaßnahmen in der Praxis
  3. Behandlung im Altenheim
  4. Behandlungen auf einem Stand einer Gesundheitsmesse

16. Die Ausübung der Zahnheilkunde ist dem Heilpraktiker erlaubt:
  1. nach ausdrücklicher Genehmigung durch das Gesundheitsamt
  2. nur, soweit nicht die Zahnhälse betroffen sind
  3. nur in der Praxis eines befreundeten Zahnarztes
  4. nie

17. Die Bestimmungen über die Zulassung zur Heilpraktikerprüfung finden sich:
  1. im Heilpraktikergesetz
  2. in der Ersten Durchführungsverordnung zum HeilprG
  3. im Arzneimittelgesetz
  4. in der Approbationsordnung für Heilpraktiker

18. Voraussetzung für die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis sind:
  1. Vollendung des 18. Lebensjahres
  2. deutsche Staatsangehörigkeit
  3. Hauptschulabschluß
  4. Gewähr dafür, daß neben der Heilpraktikertätigkeit kein anderer Beruf ausgeübt wird

19. Die Deutsche Heilpraktikerschaft
  1. ist der Verband, dem sich alle Heilpraktiker anschließen müssen
  2. in der Zweiten Durchführungsverordnung zum HeilprG mit bestimmten Befugnissen ausgestattet worden
  3. ist heute eine Körperschaft des öffentlichen Rechts

20. Gegen die Versagung der Heilpraktikererlaubnis steht welcher Rechtsbehelf offen?
  1. Widerspruch binnen eines Monats
  2. Einspruch binnen drei Wochen
  3. Beschwerde binnen vier Wochen
  4. Klage vor dem Sozialgericht binnen zwei Wochen

21. Welche Aussagen über Heilpraktikerschulen (HPS) sind falsch?
  1. Der Besuch der HPS ist Voraussetzung für die Zulassung zur Heilpraktikerprüfung.
  2. Für den Besuch einer HPS darf Schulgeld erhoben werden.
  3. HPS dürfen nur betrieben werden, wenn die Bezirksregierung und das Gesundheitsamt dies genehmigen.
  4. HPS sollen die für das bestehen der Heilpraktikerprüfung erforderlichen Kenntnisse vermitteln.

22. Welche der folgenden Tätigkeiten sind keine Ausübung der Heilkunde i.S.d. HeilprG?
  1. Feng-Shui-Beratung
  2. Vortragsveranstaltung zum Thema "Gesund abnehmen"
  3. Bauchnabel-Piercing
  4. Handauflegen zur Linderung von Sodbrennen
  5. Sehschärfenmessung durch Augenoptiker

23. "Berufsmäßig" ist die Ausübung der Heilkunde dann, wenn:
  1. die Heilkunde regelmäßig ausgeübt wird
  2. Entgelt für die Heilkundeausübung erhoben wird
  3. neben der Heilkundeausübung kein anderer Beruf ausgeübt wird

24. Wie darf sich der Heilpraktiker auf dem Praxisschild nennen?
  1. Ralf Schmidt - Heilpraktiker
  2. Ralf Schmidt - Heilpraktiker - Homöopathie
  3. Ralf Schmidt - Heilpraktiker - Homöopath
  4. Dr. Ralf Schmidt - Heilpraktiker
  5. Dr. Ralf Schmidt - Heilpraktiker - medizinische Homöopathie

25. Für das Praxisschild des Heilpraktikers gilt:
  1. es darf nicht größer als 50 cm x 30 cm sein
  2. es darf nicht von innen beleuchtet sein
  3. es muß schwarze Schrift auf weißem Grund enthalten
  4. akademische Grade dürfen nicht angegeben werden
  5. es gibt keine gesetzlichen Vorschriften hierzu

26. Für die Praxis des Heilpraktikers gilt:
  1. Der Heilpraktiker muß keine feste Praxis haben.
  2. Die Praxis darf sich nicht innerhalb der Privatwohnung befinden.
  3. Als Praxis gilt auch ein Gaststättenhinterzimmer, das einmal monatlich benutzt wird.
  4. Der Heilpraktiker darf nur innerhalb der Praxisräume tätig werden.
  5. nichts richtig

27. Welche Tätigkeiten sind dem Heilpraktiker nicht gestattet?
  1. Leichenschau
  2. Feststellen einer Anomalie der Zahnstellung
  3. Geburtshilfe bei Hausgeburten
  4. Verschreibung von Arzneimitteln
  5. Verordnung von Arzneimitteln

28. Welche Aussagen über übertragbare Krankheiten sind richtig?
  1. Übertragbare Krankheiten dürfen niemals vom Heilpraktiker behandelt werden.
  2. Für übertragbare Krankheiten sieht das IfSG einen umfangreichen, aber nicht allumfassenden Arztvorbehalt vor.
  3. Übertragbare Krankheiten müssen vom Heilpraktiker stets dem Gesundheitsamt gemeldet werden.
  4. Der Nachweis der in § 7 IfSG genannten Erreger übertragbarer Krankheiten muß vom Heilpraktiker dem Gesundheitsamt gemeldet werden.

29. Bei welchen der folgenden Krankheiten besteht Meldepflicht bei VET?
  1. Botulismus
  2. Diphtherie
  3. Keuchhusten
  4. Masern
  5. Mumps

30. Der Heilpraktiker stellt bei dem Patienten eine Mumps-Erkrankung fest. Was rät er dem Patienten?
  1. Der HP empfiehlt Weiterbehandlung durch einen Arzt.
  2. Er fragt den Patienten nach einer Beschäftigung in einer Gemeinschaftseinrichtung und weist ihn auf das Beschäftigungsverbot hin.
  3. Er weist den Patienten darauf hin, daß er in Gaststätten nicht beschäftigt werden darf.
  4. Er rät dem Patienten, seine Erkrankung beim Gesundheitsamt zu melden, da der Patient hierzu nach dem IfSG verpflichtet ist.

31. In welchen Fällen besteht ein Beschäftigungsverbot in Gemeinschaftseinrichtungen, wenn in der Wohngemeinschaft des Patienten die nachfolgenden Krankheiten auftreten:
  1. ansteckungsfähige Lungentuberkulose
  2. HIV-Infektion
  3. Milzbrand
  4. Tollwut
  5. Windpocken

32. In welchen der nachfolgenden Fälle liegt gleichzeitig Arztvorbehalt für die Behandlung und Meldepflicht des Heilpraktikers vor?
  1. Verdacht auf Cholera-Erkrankung
  2. Nachweis von Ebola-Erregern
  3. Nachweis von Hepatitis-B-Errgern
  4. Erkrankung an Milzbrand
  5. Tod nach Typhus abdominalis / Paratyphus

33. Bei Feststellung einer HIV-Infektion gilt:
  1. Es besteht Arztvorbehalt für die Behandlung.
  2. Der Patient ist namentlich zu melden.
  3. Der Patient ist nicht-namentlich durch den Heilpraktiker zu melden.
  4. Es besteht Beschäftigungsverbot für Gemeinschaftseinrichtungen.

34. Ausscheider von Choleravibrionen ...
  1. sind namentlich durch den Heilpraktiker zu melden
  2. sind nicht-namentlich durch den Heilpraktiker zu melden
  3. dürfen in Gaststätten nicht beschäftigt werden
  4. dürfen Gemeinschaftseinrichtungen nicht betreten

35. Bei welchen der nachfolgenden Krankheiten besteht kein Arztvorbehalt:
  1. Cholera
  2. Diphtherie
  3. HIV-Infektion
  4. Keuchhusten
  5. Biß eines tollwütigen Hundes
  6. Windpocken

36. Bei einer Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes oder -verdächtiges Tier ist zu beachten:
  1. Es besteht kein Arztvorbehalt für die Behandlung.
  2. Der Heilpraktiker muß den Patienten namentlich bei der Bezirksregierung melden.
  3. Der Heilpraktiker muß den Patienten nicht-namentlich dem Gesundheitsamt melden.
  4. Es bestehen keine gesetzlichen Meldepflichten.
  5. Nichts von alledem.

37. Bei Verlausung ist zu beachten:
  1. Nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel darf der Heilpraktiker dem Patienten verordnen.
  2. Der Patient ist namentlich durch Ärzte und/oder Heilpraktiker zu melden.
  3. Beschäftigungsverbot in Gemeinschaftseinrichtungen besteht nur bei Erkrankung, nicht bei Verdacht.
  4. Nichts von alledem.

38. In welcher Zeit muß die namentliche Meldung meldepflichtiger Krankheiten erfolgen?
  1. innerhalb von 24 Stunden
  2. unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden
  3. innerhalb von 48 Stunden
  4. bis zum Schluß des auf die Feststellung folgenden Werktages

39. Welche der folgenden Sachverhalte sind für den Heilpraktiker meldepflichtig?
  1. Keuchhusten-Erkankung
  2. Scharlach-Verdacht
  3. Cholera-Verdacht
  4. Bulimie-Erkrankung
  5. Krätze-Verdacht
  6. keine der genannten

40. Welche der folgende Erkrankungen ist nur bei Tod des Patienten meldepflichtig?
  1. Botulismus
  2. HIV
  3. Pest
  4. Tollwut
  5. keine der genannten

41. Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) heißt mit vollem Titel:
  1. Gesetz über die Verhütung von Epidemien
  2. Gesetz zur Verhütung von Infektionserkrankungen
  3. Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
  4. Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen

42. Welche der nachfolgenden Tätigkeiten sind dem Heilpraktiker erlaubt?
  1. Windpockenbehandlung
  2. Untersuchung des Hodens
  3. Leichenschau
  4. Appendektomie
  5. Sehschärfenmessung

43. Welche der folgenden Aussagen sind richtig?
  1. Der Heilpraktiker darf die Heilkunde im Umherziehen ausüben, wenn er einen Wandergewerbeschein hat.
  2. Offenbart ein Heilpraktiker ihm vom Patienten anvertrautes Wissen, verletzt er seine Berufspflichten.
  3. Wer die Heilkunde ausübt, ohne Arzt oder Heilpraktiker zu sein, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
  4. Heilpraktiker können nur Deutsche werden.

44. Welche der folgenden Aussagen sind richtig?
  1. Die Behandlung von sexuell übertragbaren Krankheiten ist dem Heilpraktiker verboten.
  2. Die Behandlung von Geschlechtsorganen ist dem Heilpraktiker stets verboten.
  3. Das Piercen der Brustwarzen bei Frauen ist dem Arzt vorbehalten.

45. Die Behandlung von sexuell übertragbaren Krankheiten ist gesetzlich nicht mehr geregelt, weil das Geschlechtskrankheitengesetz anläßlich der Neufassung des Seuchenrechtes aufgehoben wurde.
  1. Erste Aussage richtig, zweite Aussage richtig, Verknüpfung richtig
  2. Erste Aussage richtig, zweite Aussage richtig, Verknüpfung falsch
  3. Erste Aussage richtig, zweite Aussage falsch
  4. Erste Aussage falsch, zweite Aussage richtig
  5. Erste Aussage falsch, zweite Aussage falsch

46. Was ist dem Heilpraktiker erlaubt?
  1. Ausstellen von Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen
  2. Durchführen von i.v.-Injektionen
  3. Behandlung der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG genannten Krankheiten
  4. Behandlung von Parodontose
  5. Betreiben einer Röntgen-Anlage in seiner Praxis

47. Die namentliche Meldung meldepflichtiger Krankheiten durch den Heilpraktiker erfolgt beim ...
  1. für den Aufenthaltsort des Betroffenen zuständigen Gesundheitsamt
  2. für den Praxissitz des Heilpraktikers zuständigen Gesundheitsamt
  3. für den Wohnort des Betroffenen zuständigen Gesundheitsamt
  4. für den Wohnort des Heilpraktikers zuständigen Gesundheitsamt

48. Welche Tätigkeiten sind dem Heilpraktiker erlaubt?
  1. Ausstellen von Attesten für den Sportunterricht
  2. Öffentlicher Vortrag über Neuheiten beim Zahnersatz
  3. Verschreiben von Papaver-somniferum-Zubereitungen (kein Opium) der Potenz D4.
  4. Durchführung von s.c.-Injektionen

49. Die namentliche Meldung eines Patienten durch den Heilpraktiker muß u.a. enthalten:
  1. Name des Patienten
  2. Geschlecht des Patienten
  3. Diagnose bzw. Verdachtsdiagnose
  4. wahrscheinliche Infektionsquelle
  5. Anschrift des Arbeitgebers des Patienten

50. Im Sinne des IfSG ist ein Kranker eine Person, die ...
  1. an einer übertragbaren Krankheit erkrankt ist
  2. an einer meldepflichtigen Krankheit erkrankt ist
  3. Krankheitserreger ausscheidet

51. Im Sinne des IfSG ist ein Gesundheitsschädling:
  1. eine Person, die durch ihr Verhalten die Volksgesundheit gefährdet
  2. eine Person, die sich der Behandlung übertragbarer Krankheiten widersetzt
  3. ein Tier, durch das Krankheitserreger auf Menschen übertragen werden können

52. Im Sinne des IfSG ist ein Krankheitsverdächtiger eine Person, ...
  1. die Krankheitserreger einer ansteckenden Krankheit ausscheidet
  2. bei der Symptome bestehen, die das Vorliegen einer übertragbaren Krankheit vermuten lassen
  3. bei der Symptome bestehen, die das Vorliegen einer übertragbaren Krankheit sehr wahrscheinlich sein lassen

53. Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des IfSG sind u.a.:
  1. Kindergärten
  2. Grundschulen
  3. Realschulen
  4. Universitäten
  5. Obdachlosenasyle
  6. Volkshochschulen

54. Welche der folgenden Aussagen sind richtig?
  1. Ein Heilpraktiker, der eine nach § 6 Abs. 1 IfSG meldepflichtige Krankheit nicht meldet, begeht eine Straftat.
  2. Eine Kindergärtnerin, die trotz Krätze Kinder im Kindergarten betreut, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
  3. Ein Heilpraktiker, der sexuell übertragbare Krankheiten behandelt, begeht eine Straftat.

55. Welche der folgenden Aussagen ist richtig?
  1. Geburtshilfe ist nur Hebammen gestattet.
  2. Geburtshilfe ist in Notfällen jedermann gestattet.
  3. Geburtshilfe ist die Überwachung vom Beginn der Wehen und Hilfe bei der Geburt.
  4. Gelegentliche, nicht gewerbsmäßige Geburtshilfe ist Heilpraktikern gestattet.

56. Welche der folgenden Aussagen ist richtig?
  1. Übertragbare Krankheiten i.S.d. IfSG dürfen nur durch Ärzte behandelt werden.
  2. Übertragbare Krankheiten i.S.d. IfSG dürfen von Heilpraktikern nur unter Überwachung durch das Gesundheitsamt behandelt werden.
  3. Geschlechtskrankheiten sind im IfSG nicht geregelt.
  4. Das Geschlechtskrankheitengesetz ist durch das IfSG aufgehoben worden.

57. Welche der folgenden Aussagen ist richtig?
  1. Die Leichenschau ist dem Arzt vorbehalten.
  2. Das Ausstellen von Todesbescheinigungen ist dem Arzt vorbehalten.
  3. Das Feststellen des Todes ist dem Arzt vorbehalten.

58. Betäubungsmittel im Sinne des BtmG sind:
  1. alle berauschenden Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen
  2. alle in den Anlagen I-III zum BtmG aufgeführten Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen
  3. alle auf das ZNS einwirkenden Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen

59. Für Werbung des Heilpraktikers gilt:
  1. Der Heilpraktiker darf keine Werbung betreiben.
  2. Das Standesrecht der Heilpraktiker verbietet unsachliche, anpreisende Werbung.
  3. Die Werbung darf nicht unlauter sein.
  4. Werbung im Fernsehen / Radio ist unzulässig.

60. Für die Honorare der Heilpraktiker gilt:
  1. Der Honoraranspruch ergibt sich aus der Bundesgebührenordnung für Heilpraktiker (BGOHp).
  2. Der Honoraranspruch ergibt sich aus der in der Praxis aushängenden Preisliste.
  3. Bei der Preisgestaltung sind die Vorgaben des Heilpraktikerverbandes zu berücksichtigen.
  4. Der Heilpraktiker darf Erfolgshonorare vereinbaren.

61. Ein Heilpraktiker, der zudem den Beruf des Krankenpflegers gelernt hat, und der sich auf Chiropraktik spezialisiert hat, darf sich auf dem Praxisschild nennen:
  1. Heilpraktiker
  2. Heilpraktiker - Schwerpunkt Chiropraxis
  3. medizinischer Heilpraktiker
  4. Chiropraktiker

62. Welche der folgenden Aussagen ist richtig?
  1. Lebensnotwendige Behandlungen dürfen auch gegen den Willen des Patienten durchgeführt werden.
  2. Willigt der Patient nicht in eine Behandlung ein, so darf keinesfalls behandelt werden.
  3. Lehnt der Patient eine lebensnotwendige Behandlung ab, so ist dies ein sicheres Zeichen für fehlende Einwilligungsfähigkeit.
  4. Ist der Patient einwilligungsfähig, so kann er die Behandlung wirksam verweigern.

63. Welche der folgenden Aussagen über die Aufklärung des Patienten sind richtig?
  1. Die Aufklärung hat vor dem Eingriff stattzufinden.
  2. Bei dringenden Eingriffen kann die Aufklärung nach dem Eingriff nachgeholt werden.
  3. Die Aufklärung sollte schriftlich dokumentiert werden.
  4. Eine ohne Aufklärung erteilte Einwilligung ist unwirksam.

64. Welche der folgenden Aussagen über die Dokumentation sind richtig?
  1. Die Dokumentation darf nicht nachträglich verändert werden.
  2. Die Dokumentation ist als Beweismittel anerkannt.
  3. Die Dokumentation darf ausschließlich handschriftlich geführt werden.
  4. Die Dokumentation ist dem Gesundheitsamt auf Anfrage vorzulegen.
  5. Nicht dokumentierte Handlungen gelten rechtlich als nicht durchgeführt.

65. Welche der folgenden Aussagen über die Dokumentation sind richtig?
  1. Der Heilpraktiker ist standesrechtlich verpflichtet, eine Dokumentation zu führen.
  2. Die Führung einer Dokumentation ist eine Obliegenheit des Heilpraktikers.
  3. Der Patient hat Anspruch auf Einsicht in die Dokumentation.
  4. Die Dokumentation darf einem befreundeten Heilpraktiker vorgelegt werden, um dessen Rat einzuholen.
  5. Eintragungen in die Dokumentation sind zeitnah vorzunehmen.

66. Juristisch gesehen ist jede Heilbehandlung:
  1. eine Körperverletzung
  2. ein Schadenersatz
  3. eine Naturalrestitution
  4. ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit

67. Welche der folgenden Aussagen sind richtig?
  1. Wer die Heilpraktikererlaubnis erhält, ist verpflichtet, Mitglied der Deutschen Heilpraktikerschaft e.V. zu werden.
  2. Die Heilpraktikererlaubnis wird nicht erteilt, wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, daß der Bewerber noch einen anderen Beruf ausüben wird.
  3. Die Heilpraktikererlaubnis wird nicht erteilt, wenn der Bewerber das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
  4. Die Heilpraktikererlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die eine Versagung der Erlaubnis gerechtfertigt hätten.

68. Welche der folgenden berufsmäßig ausgeübten Tätigkeiten ist als Ausübung der Heilkunde anzusehen:
  1. Heilung von Krankheiten beim Menschen
  2. Linderung von Körperschäden beim Menschen
  3. Heilung von Leiden bei Tieren
  4. Heilung von Krankheiten beim Menschen, jedoch ausgeübt im Dienste eines anderen