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Der Ordnungsgeldbeschluß
- anonymisierte
Fassung -
Amtsgericht Winsen/Luhe
Geschäfts-Nr.:
16 C 602/99
Verkündet am:
06.09.1999
K ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin/beamter der Geschäftsstelle
Beschluß
In dem Rechtsstreit
der Frau
G
F
Antragstellerin
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte
S
,
gegen
Frau U
M
Antragsgegnerin
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
A
hat das Amtsgericht Winsen/Luhe auf die mündliche
Verhandlung vom 16.08.1999 durch den Direktor des Amtsgerichts A.
Paulisch beschlossen:
Gegen
die Verfügungsbeklagte wird ein Ordnungsgeld von 90,00 DM =
46,02 EUR
und, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann,
für je
30,00 DM 1 Tag Ordnungshaft festgesetzt.
Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des
Verfahrens nach einem Wert von bis zu 300,00 DM..
Gründe:
I.
Der
Verfügungsbeklagten ist durch Urteil des erkennenden Gerichtes vom
28.04.1999 untersagt worden, ihren Besuchern zu gestatten, Kinderkarren
im Hausflur des Hauses L......... Weg ...., in ...................,
abzustellen. Dieses Urteil ist der Verfügungsbeklagten zu
Händen ihrer
Rechtsanwälte am 03. Mai 1999 zugestellt worden.
Die
Verfügungsklägerin macht geltend, die Verfügungsbeklagte
habe gegen die
ihr auferlegte Untersagung am 28. Mai 1999 dadurch verstoßen,
dass sie
ihrer Besucherin
T. gestattet hat, sowohl gegen 14.45 Uhr als
auch gegen 18.00 Uhr die Kinderkarre im Hausflur abzustellen.
Die
Verfügungsbeklagte nimmt dieses in Abrede. Mittags, gegen 14.45
Uhr
habe die Kinderkarre überhaupt nicht im Hausflur gestanden.
Vielmehr
sei er im ersten Stockwerk aufbewahrt und dann gegen 15.30 Uhr sogleich
nach draußen, vor die Haustür, gestellt worden. Am Abend
habe die
Kinderkarre nur ganz kurz im Hausflur gestanden, um ihrer Freundin zu
ermöglichen, die Kinder und die Sachen herunterzuholen, in die
Kinderkarre einzuladen und dann davonzufahren.
II.
Nach
der vom Gericht durchgeführten Beweisaufnahme steht zur
Überzeugung des
Gerichts fest, dass die Verfügungsbeklagte gestattet hat, dass
ihre
Bekannte Frau
T. am
28.05.1999 gegen 14.45 Uhr die
Kinderkarre im Hausflur abgestellt hat.
Abstellen
im Sinne der Entscheidung vom 28.04.1999 ist nicht jeder bewegungslose
Zustand von Kinderkarren im Hausflur, vielmehr ein auf eine gewisse
Dauer ausgerichteter, nicht nur kurzer und vorübergehender
Aufenthalt
einer Kinderkarre im Treppenhaus. Am ehesten kann hier die Parallele
zum Straßenverkehrsrecht insoweit gezogen werden, als durch das
Urteil
die Gestattung des “Parkens” der Kinderkarre im Hausflur untersagt
worden ist, nicht aber das “Anhalten zum Be- und Entladen”. Parken ist
jedes Abstellen des Fahrzeuges, ohne die Möglichkeit sofortigen
Eingreifens und Wegfahrens oder - so im Straßenverkehrsrecht -
das
Anhalten für mehr als 3 Minuten, wobei im vorliegenden Fall
für den
Fall des “Be- und Entladens” die Zeitspanne berücksichtigt werden
muß,
die notwendig ist, um zunächst die Karre im Hausflur abzustellen,
dann
die Kinder und die mitzunehmenden Sachen zu holen, die Kinderkarre zu
beladen und anschließend mit der Kinderkarre wegzufahren.
Unter diesem Blickwinkel ist das Abstellen der
Kinderkarre gegen 18.00
Uhr nicht hinreichend sicher als Verstoß gegen das Urteil zu
werten.
Zwar
hat die Zeugin
G. bekundet,
die Kinderkarre habe gegen 18.05
Uhr im Hausflur gestanden. Sie hat dazu erläutert, dass sie zum
Blick
in den Flur durch Geräusche im Flur alarmiert worden sei. Das
deutet
unmittelbar darauf hin, dass die Kinderkarre erst kurz vorher im
Treppenhaus abgestellt worden ist. Die Zeugin hat sich das Abstellen
der Kinderkarre gegen 18.05 Uhr im Treppenhaus aufgeschrieben.
Wie
lange die Kinderkarre im Treppenhaus tatsächlich - aufgeklappt -
gestanden hat, steht zur Überzeugung des Gerichts nicht
hinreichend
sicher fest. Während - wovon das Gericht sich persönlich
überzeugen
konnte - die Zeugin sich sonst überaus genau über die
Lebensaktivitäten
der Verfügungsbeklagten Notizen macht, fehlt in ihren Notizen
jeglicher
Hinweis darauf, dass sie an diesem Abend zweimal herausgeschaut und im
Abstand - von angeblichen - 10 bis 15 Minuten die Kinderkarre zweimal
aufgeklappt im Hausflur stehen gesehen hat. Die Zeugin hat bekundet,
dass die Zeugin
T. dann anschließend weggegangen ist.
Die
Zeugin war sich hinsichtlich der Zeitspanne, die zwischen dem ersten
Herausschauen und dem zweiten Herausschauen in den Hausflur, jeweils
unter Inaugenscheinnahme der Kinderkarre, gelegen hat, unsicher. Sie
meint, dass dieser Zeitraum etwa 10 Minuten betragen hat. Ob die
Zeitspanne wirklich so groß war, könnte zweifelhaft sein,
denn wenn die
Kinderkarre eine nennenswerte Zeit im Hausflur gestanden hätte,
dann
hätte die Zeugin sich dieses sicherlich auch aufgeschrieben. Dass
sie
es nicht getan hat, spricht bei dieser Zeugin eher dafür, dass die
Zeitspanne auch geringer gewesen sein kann.
Der
Zeuge G. hat
nur in Erinnerung, dass er gegen 18.05 Uhr die
Kinderkarre einmal im Treppenhaus stehen gesehen hat. Er selbst hat
nicht mehrmals in den Treppenhausflur geschaut und kann keine Angaben
darüber machen, wie lange die Kinderkarre im Hausflur gestanden
hat. Er
hat auch keine Erinnerung daran, dass seine Ehefrau ihm berichtet habe,
die Kinderkarre “stehe da immer noch”.
Die
Zeugin
T. hat
hierzu bekundet, sie habe zwar die Kinderkarre
in den Hausflur gestellt, jedoch nur, um Kinder und Sachen zu holen und
dann wegzufahren. Die Kinderkarre habe dort nur einen kurzen Moment
gestanden, nicht mehr, als notwendig gewesen sei, um Kinder und Sachen
zu nehmen und dann mit der Kinderkarre davonzufahren.
Nach alledem ist das Gericht nicht davon
überzeugt, dass die Kinderkarre gegen 18.00 Uhr im Hausflur nicht
nur “zum Be- und Entladen angehalten”, sondern “geparkt” hat.
Das
Gericht ist jedoch davon überzeugt, dass die Kinderkarre gegen
14.45
Uhr im Treppenhausflur abgestellt, d.h. “geparkt” worden war.
Beide
Zeugen G. haben bekundet, dass sie gegen 14.45 Uhr, bei
schönem Wetter, das Haus verlassen und zu diesem Zeitpunkt gesehen
hätten, wie die Kinderkarre zusammengeklappt im Treppenhausflur
gestanden hat. Steht die Kinderkarre zusammengeklappt im
Treppenhausflur spricht dieses bereits dafür, dass die Kinderkarre
nicht be- oder entladen worden ist. Dieses war nach den
übereinstimmenden Angaben sowohl der Verfügungsbeklagten als
auch der
Zeugin
T. zu
diesem Zeitpunkt gar nicht geplant, haben beide
doch erst gegen 15.30 Uhr das Haus verlassen, um zur Kleiderkiste zu
gehen. Eine unmittelbare Absicht, die Kinderkarre in Betrieb zu nehmen
und davonzufahren, bestand deshalb zu diesem Zeitpunkt nicht.
Das
Gericht ist auch davon überzeugt, dass zu diesem Zeitpunkt die
Kinderkarre im Treppenhausflur stand. Dieses haben die Zeugen Frau
G. und Herr
G. so
bekundet. Beide haben ihre
Bekundungen nicht nur aus der Erinnerung heraus gemacht, vielmehr
führt
Frau G. ein
peinlich genaues “Tagebuch” über die Aktivitäten
der Verfügungsbeklagten. Die Zeugin hat dazu bekundet, dass sie
sich
allgemein alsbald nach derartigen Feststellungen das Ergebnis ihrer
Feststellungen aufschreibt. Davon konnte das Gericht sich anhand des
Zettels persönlich überzeugen. Der Zettel enthielt noch
erheblich mehr
Daten über die Verfügungsbeklagte, als hier im Prozess
entscheidungsrelevant ist. Die Zeugin nimmt es mit der Überwachung
der
Verfügungsbeklagten genau. Im vorliegenden Fall habe sie sich
ihren
Feststellungen sogleich nach Rückkehr gegen 15:45 Uhr
aufgeschrieben.
Anhaltspunkte
dafür, dass die Zeugen falsch ausgesagt haben sollten, sind nicht
gegeben. Während das Gericht den Eindruck gewonnen hat, dass die
Zeugin
Frau G. sehr
genau über die Aktivitäten der
Verfügungsbeklagten Buch führt und sehr genau aufpasst, was -
insbesondere rechtlich angreifbar - im Hause passiert, hat das Gericht
vom Zeugen Herrn
G. den
Eindruck gewonnen, dass dieser es
wesentlich gelassener sieht. Der Zeuge
G. hat das
bekundet,
was er noch in Erinnerung hatte. Bezüglich einzelner Punkte
(bezüglich
aller Einzelheiten der Feststellungen gegen 18.00 Uhr) war er sich
nicht sicher und hat dieses dann so auch bekundet. Irgendwelche
Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge Herr
G. falsch
ausgesagt
haben könnte, sind nicht ersichtlich.
Die
Zeugin
T. hat
zwar bekundet, dass die Kinderkarre gegen 14.45
Uhr nicht im Hausflur gestanden habe. Vielmehr habe er während der
Zeit
oben gestanden und sei dann direkt von oben nach draußen
verbracht
worden. Dem glaubt das Gericht nicht. Es mag sein, dass die Zeugin
T. sich an diesen Tag nicht mehr so genau erinnert, hat sie
doch von der Bedeutung dieses Tages erst einige Tage später
erfahren,
während die Zeugen
G. den
Sachverhalt sich sofort gemerkt und
aufgeschrieben haben. Zum anderen hat die Zeugin - mehr als die Zeugen
G. - ein
eigenes Interesse am Ausgang des
Vollstreckungsverfahrens. Hier steht in Rede, dass die
Verfügungsbeklagte dafür bestraft wird, dass gebilligt hat,
dass die
Zeugin
T. die
Kinderkarre in den Hausflur gestellt hat. Ein
Ordnungsgeld gegen die Verfügungsbeklagte leitet sich deshalb aus
einem
Fehlverhalten der Zeugin ab, folglich ist die Zeugin letztlich
Auslöser
für die Bestrafung der Verfügungsbeklagten. Daher sieht das
Gericht ein
- wenn auch nur unbewußtes - Interesse der Zeugin
T.,
“die
Verfügungsbeklagte nicht reinzureißen”.
Anhaltspunkte
dafür, dass die Kinderkarre gegen 14.45 Uhr nur “zum Be- und
Entladen”
kurzfristig im Treppenhausflur gestanden hat, ergeben sich nicht.
Dagegen spricht schon der Umstand, dass die Kinderkarre noch
zusammengeklappt war. Im Übrigen erklären sowohl die
Verfügungsbeklagte
als auch die Zeugin
T. selbst, dass Derartiges gegen 14.45
Uhr nicht geplant gewesen sei.
Das Gericht hat auch keinen Zweifel, dass
die Verfügungsbeklagte der Zeugin
T. das
Abstellen der Kinderkarre gestattet hat, und sei es durch ein
wissentliches Nichtstun.
Die
Zeugin
T.
bekundet selbst, dass sie die Kinderkarre nicht
“heimlich” nach unten gestellt habe. Im Übrigen sind die Zeugin
und die
Verfügungsbeklagte beste Freundinnen, die ständig viel
zusammen
unternehmen. Aktionen, wie z.B. das Mittagessen oder der Besuch bei der
Kleiderkiste, werden gemeinsam geplant und durchgeführt. Das
Gericht
ist deshalb davon überzeugt, dass die Zeugin
T. die
Kinderkarre nicht heimlich alleine nach unten gewuchtet hat. Wenn
dieses so gewesen wäre, dann hätte die
Verfügungsbeklagte dieses ohne
Weiteres vortragen können, ohne dafür belangt zu werden.
Indem sie es
nicht gemacht hat, will sie offenbar die wahren Tatsachen verschweigen.
Das
Ordnungsgeld konnte mit 90,00 DM bemessen werden. Dieser Betrag ist
zwar für ein gerichtlich festgesetztes Ordnungsgeld
äußerst gering.
Üblicherweise werden Verstöße gegen Urteile mit einem
deutlich höheren
Ordnungsgeld belegt,
Das Gericht hat sich bei der niedrigen
Festsetzung des Ordnungsgeldes gleichwohl von folgenden
Überlegungen leiten lassen:
Die
Nachteile, die andere Mitbewohner durch die im Hausflur abgestellte
Kinderkarre erleiden bzw. erlitten haben, sind sehr gering. Auch die
Zeugen G. bekunden nicht, dass sie durch die abgestellte
Kinderkarre nennenswert gestört gewesen sein sollten. Das ist auch
nicht der Fall, wie das Gericht sich anläßlich der
Erkenntnisaufnahme
vergewissern konnte.
Die
Verfügungsbeklagte ist Sozialhilfeempfängerin und lebt
deshalb in engen
wirtschaftlichen Verhältnissen. Dieses muß
berücksichtigt werden.
Das
Gericht hat sich aus Verhältnismäßigkeitsgründen
aber auch davon leiten
lassen, dass z.B. das unzulässige Parken eines PKW im
öffentlichen
Straßenverkehr mit Behinderung nur mit 30,00 DM Verwarngeld, das
unzulässige Parken in zweiter Reihe mit Behinderung nur mit 40,00
DM
Verwarngeld, das unzulässige Parken im Halteverbot mit
Behinderung nur
mit 50,00 DM Verwarngeld und das Parken von 1 Stunde und mehr im
Halteverbot bei bestehender Behinderung nur mit einem Verwarngeld von
75,00 DM belegt ist, ein Betrag, den man auch für das Parken im
Fahrraum von Schienenfahrzeugen einschließlich deren Behinderung
zu
bezahlen hat. Wenn dieses so ist, dann kann trotz des erhöhten
Charakters der Pflichtwidrigkeit bei dem Verstoß gegen ein
gerichtliches Urteil kein Ordnungsgeld von mehr als 90,00 DM für
das
Parken einer Kinderkarre im Hausflur ohne Behinderung festgesetzt
werden.
Ausgehend vom Einkommen der
Verfügungsbeklagten war pro 30,00 DM ein Tag Ersatzordnungshaft
anzusetzen.
Die Verfügungsbeklagte trägt die
Kosten des Verfahrens gemäß § 91 ZPO.
A. Paulisch
Direktor des Amtsgerichts
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