Der Kinderwagen im Hausflur


Das Urteil


16 C 602/99

verkündet am 28. April 1999

K.   , Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

AMTSGERICHT   WINSEN (LUHE)
U r t e i l

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

der Frau G. F.,
vertreten durch die bevollmächtigte Verwaltungsfirma .....
                                                                                                               - Verfügungsklägerin - Prozessbevollm.:Rechtsanwälte Sch.

gegen

Frau U. M.,
                                                                                                             - Verfügungsbeklagte -

Prozessbevollm:Rechtsanwalt M. A.,

hat das Amtsgericht Winsen(Luhe) durch den Direktor des Amtsgerichts A. Paulisch auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 1999 für Recht erkannt:

      Der Verfügungsbeklagten wird untersagt, ihren Besuchern zu gestatten, Kinderwagen im Hauseingangsflur des Hauses L...... Weg ..., in  .............,  abzustellen.

      Der Verfügungsbeklagten wird angedroht, für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 3.000,00 DM =  1.533,88 EUR und, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 100 Tagen festzusetzen.

      Im übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

      Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungskläger zu 2/3 und die Verfügungsbeklagte zu 1/3.

 Tatbestand

Gemäß § 313 a ZPO wird auf die Darstellung des Tatbestandes verzichtet.

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nur zum Teil begründet.

Die Verfügungsklägerin (nachfolgend einfach “Klägerin” genannt) hat gegen die Verfügungsbeklagte (nachfolgend “Beklagte” genannt) nur einen Anspruch darauf, dass sie Besuchern nicht gestattet, im Hausflur einen Kinderwagen abzustellen.

Soweit die Klägerin sich auf Abschnitt II.2 der Hausordnung für ihren Anspruch stützt, dass die Beklagte im Treppenhaus ihren Kinderwagen nicht abstellt, geht dieses fehl.

Danach ist das Abstellen von Kinderwagen und anderen Gegenständen jeglicher Art untersagt, wenn dadurch das Treppenhaus und der Flur nicht mehr den Zweck als Fluchtweg erfüllen kann. Das Abstellen von Kinderwagen ist daher nicht grundsätzlich untersagt, sondern nur dann, “wenn dadurch das Treppenhaus und der Flur nicht mehr den Zweck als Fluchtweg erfüllen kann”.

Auch wenn der Kinderwagen der Beklagten im Treppenhaus steht, ist das Treppenhaus weiterhin als Fluchtweg grundsätzlich geeignet. Das Gericht verkennt aber nicht, dass durch jeden Gegenstand im Treppenhaus die Eignung als Fluchtweg tangiert wird. Auch durch einen in einer Ecke stehenden kleinen Blumenständer kann sich eine Einschränkung der Eignung ergeben, denn wenn jemand bei Nacht und ohne Beleuchtung (die durch ein Feuer ausgefallen sein kann) die Treppe hinabeilt, kann diese Person den Blumenständer umstoßen und dadurch über den Blumenständer fallen, was ihm die Flucht massiv erschweren würde.

Deswegen unterliegt das Verbot, den Kinderwagen im Treppenhaus abzustellen, der Abwägung, und zwar der drohenden Nachteile für die Sicherheit der Bewohner einerseits und jener Nachteile andererseits, die sich für den mit dem Verbot belegten Bewohner ergeben. Hierbei muß sich an den Grundsätzen von Treu und Glauben orientiert werden.

Soweit die Verwalterin in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, die Beklagte hätte sich doch eine Garage anmieten können, um dort den Kinderwagen abzustellen, ist dieses abwegig. Garagen werden entweder als Lagerraum für große Mengen Gutes oder zum Abstellen von großen Wagen jeder Art benutzt. Darunter fällt ein Kinderwagen - selbstverständlich - nicht.

Die Beklagte ist (alleinerziehende) Mutter von vier Kindern. Ihr Interesse geht dahin, den Kinderwagen nicht jeweils (alleine) in ihre Wohnung hochtragen zu müssen. Bei der Treppe handelt es sich um eine steile, hohe Treppe. Die Beklagte ist - was die Kläger bei Abschluss des Mietvertrages wusste - eine eher schmächtige Persönlichkeit. Jeweils den Kinderwagen alleine die Treppe hochwuchten zu müssen, stellte deshalb eine nicht unerhebliche Belastung für sie dar. Ihr Interesse wiegt gewichtiger als das Interesse der Kläger.

Die Familie steht unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes. Gerade in letzter Zeit hat das Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen die besondere Schutzwürdigkeit der Familie mit Kindern betont. Für jedes Gemeinwesen stellt eine Familie mit Kindern ein hohes Gut dar. Kinder sind die Zukunft einer Gesellschaft. Wenn keine Kinder mehr vorhanden wären, würde unser Rentensystem völlig zusammenbrechen, heute erwachsene Personen würden ohne jegliche Altersversorgung dastehen, weil unser Rentensystem auch darauf beruht, dass spätere Generationen für die dann in Rente befindlichen Personen die Rente einzahlen. Kinderfreundlichkeit der Gesellschaft ist deshalb nicht nur etwas, was in feierlichen Reden eingefordert werden darf, Kinderfreundlichkeit ist im täglichen Leben, in der täglichen Praxis auch zu leben. Die Gesellschaft (und damit auch die Klägerin als Teil dieser Gesellschaft) hat daher die Verpflichtung, Müttern keine unnötigen Belastungen aufzuerlegen, d.h. ihnen das Leben nicht schwerer zu machen, als dieses unbedingt notwendig ist, insbesondere wenn Rechte Dritter nicht nachhaltig beeinträchtigt werden.

Die Beeinträchtigung durch das Abstellen des Kinderwagens ist für die Klägerin allenfalls sehr gering. Dieses gilt insbesondere, wenn der Blumenständer entfernt wird und deshalb der Kinderwagen ganz in die Ecke geschoben werden kann. Dann ist der Kinderwagen gänzlich aus dem Fluchtweg der Mieter der unteren Wohnung entfernt. Oben wohnt nur die Beklagte selbst (mit ihren Kindern).

Des weiteren ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Zustand “Kinderwagen im Treppenhaus” um einen vorübergehenden Zustand handelt. Der Kinderwagen wird bald durch eine Kinderkarre ersetzt werden können, die auch nur eine begrenzte Zeit benötigt wird. Eine Kinderkarre ist kleiner als der Kinderwagen. Die Raumeinschränkung ist dann noch geringer.

Unter diesem Gesichtspunkt widerspricht es Treu und Glauben, wenn von der Beklagten verlangt werden würde, den Kinderwagen nicht im Flur vorübergehend abzustellen, d.h. jeweils in das obere Stockwerk (alleine) hochzuwuchten. Treu und Glauben verpflichtet die Klägerin (trotz einer entsprechenden Passage in der Hausordnung) die - allenfalls geringfügige und zeitlich begrenzte - Beeinträchtigung durch einen abgestellten Kinderwagen im Treppenhaus zu dulden. Soweit die Klägerin darauf hinweisen sollte, dass der Blumenständer nicht von ihr sondern von den unteren Mietern aufgestellt worden ist, sei angemerkt, dass die unteren Mieter keinen Anspruch darauf haben, im Treppenhaus einen Blumenständer aufzustellen. Ein “uneinschränkbares Gewohnheitsrecht” ist nicht gegeben.

Diese Ausführungen gelten jedoch nicht gleichermaßen für durch Besucher der Beklagten abgestellte Kinderwagen/-karren.

Zum einen stehen dann zwei Kinderwagen bzw. ein Kinderwagen und eine Kinderkarre oder zwei Kinderkarren im Flur. Dadurch wird die Räumlichkeit deutlicher eingeschränkt und die Bewegungsfreiheit im Flur, damit auch der Fluchtweg merklicher beschränkt.

Auf der anderen Seite sind - wenn Besuch kommt - dann mindestens zwei Erwachsene vorhanden, nämlich die Beklagte und die Besucherin oder der Besucher, die den Kinderwagen oder die Kinderkarre des Besuchs in das erste Stockwerk tragen können. Für die Besuchszeit ist der Beklagten auch zuzumuten, die Kinderkarre der Besucherin in der Wohnung abzustellen, sei es, dass sie diese noch in den Abstellraum “quetscht”, sei es, dass sie die Karre im großräumigen Flur der Wohnung abstellt. Durch das Hinauftragen und das Hinuntertragen ergibt sich unter Berücksichtigung der zusätzlichen Beeinträchtigung des Fluchtweges weder für die Beklagte, noch ihren Besuch eine unzumutbare Belastung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO, weil gegen dieses Urteil mangels Erreichens der Berufungssumme von mehr als 1.500,00 DM ein Rechtsmittel unzweifelhaft nicht gegeben ist.

A. P a u l i s c h
Direktor des Amtsgerichts

 


 

Der Ordnungsgeldbeschluß

- anonymisierte Fassung -

Amtsgericht Winsen/Luhe

Geschäfts-Nr.:
16 C 602/99

Verkündet am:
06.09.1999

K                           , Justizangestellte
als Urkundsbeamtin/beamter der Geschäftsstelle

Beschluß
In dem Rechtsstreit

der Frau G           F                 

                                                                                                                          Antragstellerin
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte S             ,

gegen

Frau U         M   

                                                                                                                      Antragsgegnerin
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt A                

hat das Amtsgericht Winsen/Luhe auf die mündliche Verhandlung vom 16.08.1999 durch den Direktor des Amtsgerichts A. Paulisch beschlossen:

    Gegen die Verfügungsbeklagte wird ein Ordnungsgeld von 90,00 DM =  46,02 EUR und, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 30,00 DM 1 Tag Ordnungshaft festgesetzt.

    Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Wert von bis zu 300,00 DM..

Gründe:

I.

Der Verfügungsbeklagten ist durch Urteil des erkennenden Gerichtes vom 28.04.1999 untersagt worden, ihren Besuchern zu gestatten, Kinderkarren im Hausflur des Hauses L......... Weg ...., in ..................., abzustellen. Dieses Urteil ist der Verfügungsbeklagten zu Händen ihrer Rechtsanwälte am 03. Mai 1999 zugestellt worden.

Die Verfügungsklägerin macht geltend, die Verfügungsbeklagte habe gegen die ihr auferlegte Untersagung am 28. Mai 1999 dadurch verstoßen, dass sie ihrer Besucherin T. gestattet hat, sowohl gegen 14.45 Uhr als auch gegen 18.00 Uhr die Kinderkarre im Hausflur abzustellen.

Die Verfügungsbeklagte nimmt dieses in Abrede. Mittags, gegen 14.45 Uhr habe die Kinderkarre überhaupt nicht im Hausflur gestanden. Vielmehr sei er im ersten Stockwerk aufbewahrt und dann gegen 15.30 Uhr sogleich nach draußen, vor die Haustür, gestellt worden. Am Abend habe die Kinderkarre nur ganz kurz im Hausflur gestanden, um ihrer Freundin zu ermöglichen, die Kinder und die Sachen herunterzuholen, in die Kinderkarre einzuladen und dann davonzufahren.

II.

Nach der vom Gericht durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Verfügungsbeklagte gestattet hat, dass ihre Bekannte Frau T. am 28.05.1999 gegen 14.45 Uhr die Kinderkarre im Hausflur abgestellt hat.

Abstellen im Sinne der Entscheidung vom 28.04.1999 ist nicht jeder bewegungslose Zustand von Kinderkarren im Hausflur, vielmehr ein auf eine gewisse Dauer ausgerichteter, nicht nur kurzer und vorübergehender Aufenthalt einer Kinderkarre im Treppenhaus. Am ehesten kann hier die Parallele zum Straßenverkehrsrecht insoweit gezogen werden, als durch das Urteil die Gestattung des “Parkens” der Kinderkarre im Hausflur untersagt worden ist, nicht aber das “Anhalten zum Be- und Entladen”. Parken ist jedes Abstellen des Fahrzeuges, ohne die Möglichkeit sofortigen Eingreifens und Wegfahrens oder - so im Straßenverkehrsrecht - das Anhalten für mehr als 3 Minuten, wobei im vorliegenden Fall für den Fall des “Be- und Entladens” die Zeitspanne berücksichtigt werden muß, die notwendig ist, um zunächst die Karre im Hausflur abzustellen, dann die Kinder und die mitzunehmenden Sachen zu holen, die Kinderkarre zu beladen und anschließend mit der Kinderkarre wegzufahren.

Unter diesem Blickwinkel ist das Abstellen der Kinderkarre gegen 18.00 Uhr nicht hinreichend sicher als Verstoß gegen das Urteil zu werten.

Zwar hat die Zeugin G. bekundet, die Kinderkarre habe gegen 18.05 Uhr im Hausflur gestanden. Sie hat dazu erläutert, dass sie zum Blick in den Flur durch Geräusche im Flur alarmiert worden sei. Das deutet unmittelbar darauf hin, dass die Kinderkarre erst kurz vorher im Treppenhaus abgestellt worden ist. Die Zeugin hat sich das Abstellen der Kinderkarre gegen 18.05 Uhr im Treppenhaus aufgeschrieben.

Wie lange die Kinderkarre im Treppenhaus tatsächlich - aufgeklappt - gestanden hat, steht zur Überzeugung des Gerichts nicht hinreichend sicher fest. Während - wovon das Gericht sich persönlich überzeugen konnte - die Zeugin sich sonst überaus genau über die Lebensaktivitäten der Verfügungsbeklagten Notizen macht, fehlt in ihren Notizen jeglicher Hinweis darauf, dass sie an diesem Abend zweimal herausgeschaut und im Abstand - von angeblichen - 10 bis 15 Minuten die Kinderkarre zweimal aufgeklappt im Hausflur stehen gesehen hat. Die Zeugin hat bekundet, dass die Zeugin T. dann anschließend weggegangen ist.

Die Zeugin war sich hinsichtlich der Zeitspanne, die zwischen dem ersten Herausschauen und dem zweiten Herausschauen in den Hausflur, jeweils unter Inaugenscheinnahme der Kinderkarre, gelegen hat, unsicher. Sie meint, dass dieser Zeitraum etwa 10 Minuten betragen hat. Ob die Zeitspanne wirklich so groß war, könnte zweifelhaft sein, denn wenn die Kinderkarre eine nennenswerte Zeit im Hausflur gestanden hätte, dann hätte die Zeugin sich dieses sicherlich auch aufgeschrieben. Dass sie es nicht getan hat, spricht bei dieser Zeugin eher dafür, dass die Zeitspanne auch geringer gewesen sein kann.

Der Zeuge G. hat nur in Erinnerung, dass er gegen 18.05 Uhr die Kinderkarre einmal im Treppenhaus stehen gesehen hat. Er selbst hat nicht mehrmals in den Treppenhausflur geschaut und kann keine Angaben darüber machen, wie lange die Kinderkarre im Hausflur gestanden hat. Er hat auch keine Erinnerung daran, dass seine Ehefrau ihm berichtet habe, die Kinderkarre “stehe da immer noch”.

Die Zeugin T. hat hierzu bekundet, sie habe zwar die Kinderkarre in den Hausflur gestellt, jedoch nur, um Kinder und Sachen zu holen und dann wegzufahren. Die Kinderkarre habe dort nur einen kurzen Moment gestanden, nicht mehr, als notwendig gewesen sei, um Kinder und Sachen zu nehmen  und dann mit der Kinderkarre davonzufahren.

Nach alledem ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass die Kinderkarre gegen 18.00 Uhr im Hausflur nicht nur “zum Be- und Entladen angehalten”, sondern “geparkt” hat.

Das Gericht ist jedoch davon überzeugt, dass die Kinderkarre gegen 14.45 Uhr im Treppenhausflur abgestellt, d.h. “geparkt” worden war.

Beide Zeugen G. haben bekundet, dass sie gegen 14.45 Uhr, bei schönem Wetter, das Haus verlassen und zu diesem Zeitpunkt gesehen hätten, wie die Kinderkarre zusammengeklappt im Treppenhausflur gestanden hat. Steht die Kinderkarre zusammengeklappt im Treppenhausflur spricht dieses bereits dafür, dass die Kinderkarre nicht be- oder entladen worden ist. Dieses war nach den übereinstimmenden Angaben sowohl der Verfügungsbeklagten als auch der Zeugin T. zu diesem Zeitpunkt gar nicht geplant, haben beide doch erst gegen 15.30 Uhr das Haus verlassen, um zur Kleiderkiste zu gehen. Eine unmittelbare Absicht, die Kinderkarre in Betrieb zu nehmen und davonzufahren, bestand deshalb zu diesem Zeitpunkt nicht.

Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass zu diesem Zeitpunkt die Kinderkarre im Treppenhausflur stand. Dieses haben die Zeugen Frau G. und Herr G. so bekundet. Beide haben ihre Bekundungen nicht nur aus der Erinnerung heraus gemacht, vielmehr führt Frau G. ein peinlich genaues “Tagebuch” über die Aktivitäten der Verfügungsbeklagten. Die Zeugin hat dazu bekundet, dass sie sich allgemein alsbald nach derartigen Feststellungen das Ergebnis ihrer Feststellungen aufschreibt. Davon konnte das Gericht sich anhand des Zettels persönlich überzeugen. Der Zettel enthielt noch erheblich mehr Daten über die Verfügungsbeklagte, als hier im Prozess entscheidungsrelevant ist. Die Zeugin nimmt es mit der Überwachung der Verfügungsbeklagten genau. Im vorliegenden Fall habe sie sich ihren Feststellungen sogleich nach Rückkehr gegen 15:45 Uhr aufgeschrieben.

Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugen falsch ausgesagt haben sollten, sind nicht gegeben. Während das Gericht den Eindruck gewonnen hat, dass die Zeugin Frau G. sehr genau über die Aktivitäten der Verfügungsbeklagten Buch führt und sehr genau aufpasst, was - insbesondere rechtlich angreifbar - im Hause passiert, hat das Gericht vom Zeugen Herrn G. den Eindruck gewonnen, dass dieser es wesentlich gelassener sieht. Der Zeuge G. hat das bekundet, was er noch in Erinnerung hatte. Bezüglich einzelner Punkte (bezüglich aller Einzelheiten der Feststellungen gegen 18.00 Uhr) war er sich nicht sicher und hat dieses dann so auch bekundet. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge Herr G.  falsch ausgesagt haben könnte, sind nicht ersichtlich.

Die Zeugin T. hat zwar bekundet, dass die Kinderkarre gegen 14.45 Uhr nicht im Hausflur gestanden habe. Vielmehr habe er während der Zeit oben gestanden und sei dann direkt von oben nach draußen verbracht worden. Dem glaubt das Gericht nicht. Es mag sein, dass die Zeugin T. sich an diesen Tag nicht mehr so genau erinnert, hat sie doch von der Bedeutung dieses Tages erst einige Tage später erfahren, während die Zeugen G. den Sachverhalt sich sofort gemerkt und aufgeschrieben haben. Zum anderen hat die Zeugin - mehr als die Zeugen G. - ein eigenes Interesse am Ausgang des Vollstreckungsverfahrens. Hier steht in Rede, dass die Verfügungsbeklagte dafür bestraft wird, dass gebilligt hat, dass die Zeugin T. die Kinderkarre in den Hausflur gestellt hat. Ein Ordnungsgeld gegen die Verfügungsbeklagte leitet sich deshalb aus einem Fehlverhalten der Zeugin ab, folglich ist die Zeugin letztlich Auslöser für die Bestrafung der Verfügungsbeklagten. Daher sieht das Gericht ein - wenn auch nur unbewußtes - Interesse der Zeugin T., “die Verfügungsbeklagte nicht reinzureißen”.

Anhaltspunkte dafür, dass die Kinderkarre gegen 14.45 Uhr nur “zum Be- und Entladen” kurzfristig im Treppenhausflur gestanden hat, ergeben sich nicht. Dagegen spricht schon der Umstand, dass die Kinderkarre noch zusammengeklappt war. Im Übrigen erklären sowohl die Verfügungsbeklagte als auch die Zeugin T. selbst, dass Derartiges gegen 14.45 Uhr nicht geplant gewesen sei.

Das Gericht hat auch keinen Zweifel, dass die Verfügungsbeklagte der Zeugin T. das Abstellen der Kinderkarre gestattet hat, und sei es durch ein wissentliches Nichtstun.

Die Zeugin T. bekundet selbst, dass sie die Kinderkarre nicht “heimlich” nach unten gestellt habe. Im Übrigen sind die Zeugin und die Verfügungsbeklagte beste Freundinnen, die ständig viel zusammen unternehmen. Aktionen, wie z.B. das Mittagessen oder der Besuch bei der Kleiderkiste, werden gemeinsam geplant und durchgeführt. Das Gericht ist deshalb davon überzeugt, dass die Zeugin T. die Kinderkarre nicht heimlich alleine nach unten gewuchtet hat. Wenn dieses so gewesen wäre, dann hätte die Verfügungsbeklagte dieses ohne Weiteres vortragen können, ohne dafür belangt zu werden. Indem sie es nicht gemacht hat, will sie offenbar die wahren Tatsachen verschweigen.

Das Ordnungsgeld konnte mit 90,00 DM bemessen werden. Dieser Betrag ist zwar für ein gerichtlich festgesetztes Ordnungsgeld äußerst gering. Üblicherweise werden Verstöße gegen Urteile mit einem deutlich höheren Ordnungsgeld belegt,

Das Gericht hat sich bei der niedrigen Festsetzung des Ordnungsgeldes gleichwohl von folgenden Überlegungen leiten lassen:

Die Nachteile, die andere Mitbewohner durch die im Hausflur abgestellte Kinderkarre erleiden bzw. erlitten haben, sind sehr gering. Auch die Zeugen G. bekunden nicht, dass sie durch die abgestellte Kinderkarre nennenswert gestört gewesen sein sollten. Das ist auch nicht der Fall, wie das Gericht sich anläßlich der Erkenntnisaufnahme vergewissern konnte.

Die Verfügungsbeklagte ist Sozialhilfeempfängerin und lebt deshalb in engen wirtschaftlichen Verhältnissen. Dieses muß berücksichtigt werden.

Das Gericht hat sich aus Verhältnismäßigkeitsgründen aber auch davon leiten lassen, dass z.B. das unzulässige Parken eines PKW im öffentlichen Straßenverkehr mit Behinderung nur mit 30,00 DM Verwarngeld, das unzulässige Parken in zweiter Reihe mit Behinderung nur mit 40,00 DM Verwarngeld,  das unzulässige Parken im Halteverbot mit Behinderung nur mit 50,00 DM Verwarngeld  und das Parken von 1 Stunde und mehr im Halteverbot bei bestehender Behinderung nur mit einem Verwarngeld von 75,00 DM belegt ist, ein Betrag, den man auch für das Parken im Fahrraum von Schienenfahrzeugen einschließlich deren Behinderung zu bezahlen hat. Wenn dieses so ist, dann kann trotz des erhöhten Charakters der Pflichtwidrigkeit bei dem Verstoß gegen ein gerichtliches Urteil kein Ordnungsgeld von mehr als 90,00 DM für das Parken einer Kinderkarre im Hausflur ohne Behinderung festgesetzt werden.

Ausgehend vom Einkommen der Verfügungsbeklagten war pro 30,00 DM ein Tag Ersatzordnungshaft anzusetzen.

Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens gemäß § 91 ZPO. 

A. Paulisch
Direktor des Amtsgerichts

 
 Quelle: http://www.amtsgericht-winsen.niedersachsen.de/AG/Infos/Urt/Kinderwagen/kinderwagen.html