Der verrückte Grenzstein |
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BGB ist u.a. das Grundstücksrecht geregelt. Natürlich ist es
wichtig zu wissen, wo das Grundstück beginnt und aufhört.
Damit darüber vor Ort keine Zweifel auftreten, werden Grenzsteine
gesetzt, die im Juristendeutsch "Grenzzeichen" genannt werden. Schlimm
ist es aber, wenn ein Grenzstein verrückt geworden ist, denn
Verrückte sollten mit so wichtigen Aufgaben nicht betraut werden.
Sowas kommt nicht vor? Grenzsteine werden nicht einfach irrsinnig? Das
BGB sieht das anders: § 919 Grenzabmarkung (1) Der Eigentümer eines
Grundstücks kann von dem Eigentümer
eines Nachbargrundstücks verlangen, dass dieser zur Errichtung
fester
Grenzzeichen und, wenn ein Grenzzeichen verrückt oder unkenntlich
geworden ist,
zur Wiederherstellung mitwirkt. (2) Die Art der Abmarkung und das Verfahren
bestimmen sich
nach den Landesgesetzen; enthalten diese keine Vorschriften, so
entscheidet die
Ortsüblichkeit. (3) Die Kosten der Abmarkung sind von den
Beteiligten zu
gleichen Teilen zu tragen, sofern nicht aus einem zwischen ihnen
bestehenden
Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt.
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