Autofahren und Alkoholgenuß vertragen sich schlecht. Wenn es auch
nicht jeder beherzigt - wissen tut man es schon. Wer Alkohol konsumiert
weiß aber auch: Je mehr man trinkt, umso nüchterner
fühlt man sich. Nur die ersten ein, zwei Gläser hinterlassen
einen nachhaltigen Eindruck, aber irgendwann schwindet jede
Kritikfähigkeit. So hat mancher bei einer Fahrt nach zwei Glas
Bier ein schlechteres Gewissen als jemand, der gleich literweise
trinkt. Traurige Bilanz: Zigtausende von Trunkenheitsfahrten und
tausende von alkoholbedingten Unfalltoten jedes Jahr.
Wer ertappt wird - und das sind nur wenige: man rechnet, daß auf
jede entdeckte Trunkenheitsfahrt bis zu 600 unentdeckte kommen -,
landet vor Gericht und muß sich wegen eines Verstoßes gegen
§ 316 StGB (Trunkenheitsfahrt) verantworten. Diese Vorschrift kann
man vorsätzlich, aber auch fahrlässig verletzen. Die
Fahrlässigkeit ist die für den Angeklagten günstigere
Variante, weil das Strafmaß niedriger ist, die
Führerscheinsperre kürzer ausfällt, die Fahrerlaubnis
leichter wiedererlangt werden kann und - nicht zuletzt - die
Rechtsschutzversicherung den Verteidiger bezahlt.
Die Gerichte urteilen milde: "Im Zweifel für den Angeklagten"
heißt hier fast immer, daß nur wegen fahrlässiger,
nicht aber wegen vorsätzlicher Begehungsweise verurteilt wird. So
entscheiden die Gerichte in ganz Deutschland. In ganz Deutschland? Nein
- ein kleines Städtchen im Münsterland wehrt sich tapfer
gegen die Übermacht der obergerichtlichen Entscheidungen. Das
Amtsgericht Rheine hat in Juristenkreisen schon fast so etwas wie
Berühmtheit erlangt, denn der hier zuständige Verkehrsrichter
hat es sich zur Aufgabe gemacht, die flächendeckende Anwendung der
Fahrlässigkeit bei Trunkenheitsfahrten als großes
Mißverständnis zu entlarven. Demgemäß lauteten
seine
Urteile fast immer auf "Vorsatz". Daß die
Berufungsinstanz seine Urteile regelmäßig aufgehoben hat und
nur wegen Fahrlässigkeit verurteilt, focht ihn nicht an. Wer auf
so einsamen Posten kämpft, tut freilich gut daran, seine
Auffassung gut zu begründen und seine Argumente sorgfältig
auszubreiten.
Unser bewußter Richter hat die Gelegenheit ergriffen, seine
Ansichten zu diesem Thema in aller Ausführlichkeit darzustellen,
und er hat nicht den Rückgriff auf literarische Quellen gescheut.
Das Ergebnis ist ein lesenswertes - wenngleich etwas
ungewöhnliches - Urteil, das sogar in der
angesehenen Neuen Juristischen Wochenschrift veröffentlicht wurde
- eine Ehre, die amtsgerichtlichen Urteilen nur äußerst
selten zuteil wird und hier durchaus als Ausweis von Qualität
gelten darf.
Die Rheinenser Anwaltschaft trauert um den erst unlängst
verstorbenen Richter, und wir schließen uns dieser Trauer an.
Nicht immer waren die Anwälte mit seinen Urteilen einverstanden -
aber er ist seiner Linie immer treu geblieben. So hat diese Ausgabe der
Heiteren Justiz auch ihre schmerzliche Seite. Wenn wir hier das
denkwürdige Urteil zitieren, geschieht dies auch in memoriam:
Urteil des Amtsgerichtes Rheine
vom 09.05.1994 - 5 Ds 47 Js 662/93
Aus den Urteilsgründen:
Der Angekl. handelte insbesondere bei der Gefährdung des
Straßenverkehrs vorsätzlich, denn er kannte alle
Tatbestandsmerkmale und wollte sie verwirklichen: Er wußte, dass
er ein motorisiertes Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr
führte, ohne dass dies einer näheren Begründung
bedürfte, denn: Aus der Bekundung des Zeugen M, der direkt hinter
dem Angekl. fuhr und bis zum Unfall keinerlei Ausfallerscheinungen oder
Fahrfehler bemerkt hatte, bis dieser dann den später Verletzten
förmlich aufs Korn nahm, kann zweifelsfrei gefolgert werden, dass
er, wenn auch nur grosso modo, das Fahrzeug beherrschte und also sich
über diesen Umstand nicht im Unklaren gewesen sein kann. Das
einzige nämlich, was dem Zeugen auffiel, war, dass der Angekl.
verhältnismäßig langsam fuhr, was
erfahrungsgemäß darauf schließen lässt, dass er
sich seines Zustandes sehr wohl bewusst war, so dass er sich veranlasst
sah, besonders vorsichtig zu fahren.
Da sich aus dem ärztlichen Blutentnahmebericht ergibt, dass der
Angekl. bei klarem Bewusstsein voll orientiert war, darf auch eine
Totalamnesie ausgeschlossen werden, so dass er auch nicht vergessen
haben kann, zuvor getrunken zu haben. Diesem Befund stehen die Aussagen
M und L nicht entgegen, denn erfahrungsgemäß ist ein
Betroffener, bei dem eine solche Blutalkoholkonzentration gemessen
wird, zumal dann, wenn er unmittelbar zuvor einen schweren Unfall
verursacht hat, nicht ganz da, weil er das typische Bild eines stark
Alkoholisierten abgibt. Aus der Tatsache, dass der Angekl. mit
zerborstener Windschutzscheibe zunächst zurückkehrte, das
Anerbieten, ihn in ein Krankenhaus zu bringen, ablehnte und sich dann
veranlasst sah, urplötzlich zu verschwinden und sich zu
verstecken, deutet so eindeutig auf ein trotz der Trunkenheit
ungetrübtes Gedächtnis hin, dass feststeht, dass der Angekl.
durchaus wußte, was er angerichtet hatte.
Die obergerichtliche Rechtsprechung nimmt in vergleichbaren Fällen
an, nur wegen Fahrlässigkeit verurteilen zu können, weil die
subjektive Seite nicht weiter aufzuklären sei, was jedoch einen
erheblichen rechtsdogmatischen Fehler darstellt, weil die Frage der
trunkenheitsbedingten Kritiklosigkeit in den Bereich der
möglicherweise eingeschränkten Schuldfähigkeit
gehört; doch dazu später. Diese Rechtsprechung verblüfft
den praktischen Zeitgenossen, weil sie in offenbarem Widerspruch zur
täglichen Erfahrung steht. Fahrlässig zu handeln ist in all
diesen Fällen nämlich so gut wie ausgeschlossen, denn
Fahrlässigkeit kann nur vorliegen, wenn die im Verkehr
mögliche und erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen
wird. Weniger juristisch-formelhaft formuliert ließe sich dies
auch so ausdrücken: je vorhersehbarer ein Ergebnis ist, desto
stärkere Argumente müssen gefunden werden, das mit
völliger Sicherheit sich Ereignende nicht erkannt zu haben. Je
sicherer ein Ursache-Wirkung-Nexus ist, desto höhere Anforderungen
müssen gestellt werden, wenn in concreto zugunsten dessen, der
einen bestimmten Erfolg verwirklicht hat, angenommen werden soll, er
habe die sichere Folge seines Tuns nur irrig nicht erkannt. Weniger
intelligenten Menschen versucht man komplexe Theorien dadurch zu
vermitteln, dass sie in Einzelschritte aufgelöst werden, damit sie
von ihnen in ihrer konkreten Lebenserfahrung wiedergefunden werden
können, indem man diese Theorien auf Wenn-Dann-Beziehungen
reduziert: Wenn Alkohol - dann Rausch bzw. Wenn viel Alkohol - dann
starker Rausch'.
Dass der Mensch auf diese Weise die Wirklichkeit erfassen kann, ist
gesichert und darf und muss deshalb auch auf die Erfahrungen mit dem
Alkohol übertragen werden. Niemand kann behaupten, diese
Zusammenhänge seien ihm fremd, denn dies belegt der
alltägliche Augenschein: es wird allenthalben getrunken, viel
getrunken, ja gesoffen, so dass ausgeschlossen werden kann, dass es -
zumindest unter Erwachsenen - jemanden geben könnte, der, an sich
selbst oder anderen, diese Erfahrungen nicht gesammelt und die
Richtigkeit der o.a. Ursache-Wirkung-Verknüpfung nicht belegt
gefunden hätte.
Dass dies so ist, wird durch einen Blick unter anderem in die Literatur
deutlich, und so lohnt es sich, sozusagen in Siebenmeilenstiefeln eine
tour d'horizon durch die Welt des Rausches anzutreten oder eine - wenn
auch sehr kursorische - Kulturgeschichte des Rausches zu versuchen.
Ethnologen und Historiker berichten davon, dass der Mensch, nachdem er
die ärgsten Widrigkeiten des Lebens bewältigt und die nackte
Notdurft befriedigt hat, der Tristesse des Alltagslebens dadurch zu
entfliehen gesucht hat, dass er sich mehr oder minder starke
Rauschzustände ermöglicht hat, und, nachdem er diese
Erfahrungen einmal gemacht hatte, danach strebte, diese -
vorsätzlich - zu wiederholen. So verwundert es nicht dass Noah (1.
Mose 9, 20f.), kaum dass er die Molesten der Sintflut hinter sich
gebracht hatte, Ackermann wurde und Weinberge pflanzte', sein Produkt
genoss und sich sinnlos betrank, mit wenig schicklichen Folgen, die
hier der Erörterung nicht bedürfen. Nun schweigt sich die
Schrift darüber aus, ob und wie oft Noah und seine Nachkommen das
Ergebnis ihrer Arbeit konsumierten, aber so ganz selten dürfte es
nicht gewesen sein, denn die mit dem Alkohol gemachten Erfahrungen
scheinen sich verfestigt zu haben: Die Geschichte Josephs, eines
unmittelbaren Nachkommen Noahs (1. Mose, 30, 23 - 50,26), von der schon
Goethe gemeint hatte, sie sei im Alten Testament ein wenig mager
ausgefallen, weshalb sie zur literarischen Ausgestaltung geradezu
auffordere, ist bekanntermaßen von Thomas Mann so kongenial
ausformuliert worden, dass wir sie wie eine authentische Quelle
benutzen dürfen. Dort heißt es (Der junge Joseph): Öl
und Wein sind der Sonne heilig und wohl dem, dessen Stirn vom Öle
trieft und dessen Augen trunken schimmern vom roten Wein.' Später
dann ( Joseph in Ägypten): Am Abend schwamm die Großstadt in
Sorglosigkeit und bierseligem Glauben an das goldene Zeitalter. Die
göttliche Schleppmanschaft zog bekränzt, mit Öl gesalbt
und schwer betrunken durch die Straßen und durfte so ziemlich
alles anstellen, was sie wollte.' Bierselige Sorglosigkeit': treffender
kann auch ein Jurist den Kern der eingeschränkten
Schuldfähigkeit i.S. des § 21 StGB (und nicht etwa die
Irrtumsregelungen) nicht wiedergeben und damit ist auch präzise
der Zustand beschrieben, in dem sich angetrunkene Autofahrer befinden,
mit dem Unterschied nur, dass sie eben nicht anstellen dürfen, was
sie wollen.
Um sich nicht in der Fülle der möglichen Zitate zu verlieren,
verlassen wir die Welt des alten Testaments und begeben uns auf die
Hochzeit zu Kana (Joh. 2, 1f.), auf der wir eine offenkundig ziemlich
betrunkene Gesellschaft antreffen, denn als das zu Wein verwandelte
Wasser gereicht wurde, beschwerte sich der Speisemeister beim
Bräutigam, weil: Jedermann gibt zum ersten guten Wein, und (erst)
wenn sie trunken geworden sind, alsdann den geringeren ...' Und
schließlich können sich die die Folgen des
Pfingstereignisses beobachtenden Pilger in Jerusalem das sich ihnen
darbietende Schauspiel nicht anders erklären, als dass die Apostel
voll des süßen Weins seien (Apg. 2, 13).
Um eine Zwischenbilanz zu ziehen und den Zweck dieser Darstellung nicht
zu vergessen: alle hier handelnden Personen kannten
selbstverständlich die Wirkung des Alkohols und wollten sie
erreichen, so dass sich die Frage an sich von selbst verbietet, ob sie
denn die dann eingetretene Trunkenheit nur fahrlässig nicht
erkannt haben sollten.
Auch die klassische griechische Literatur lässt uns teilhaben an
den wohltuenden Wirkungen leiblicher Genüsse. So wurde am Hofe des
Odysseus (wenn auch hauptsächlich in seiner Abwesenheit) - man
muss es schon sagen - so derbe gesoffen, dass man sich wundern muss,
dass Generationen von Pennälern solche Texte überhaupt
übersetzen durften. Man hätte vielleicht besser daran getan,
zarte pubertäre Schülerseelen, die doch gerade in dieser Zeit
des Maßes und der Orientierung bedürfen, vor soviel prallem
Leben zu bewahren.
Wenn es zugeht wie im alten Rom, ist damit beispielhaft das Leben am
Hofe Neros gemeint. Dort hatte nämlich der erhebliche Genuss des
in Mengen hergestellten Weins eine nicht unbedeutende und den
Niedergang Roms deutlich beschleunigende Wirkung gezeigt. In dieser
Zeit - etwa - lagen dem Vernehmen nach die Germanen am Rhein und
tranken Met, weshalb sie hinterher nur noch lagen.
Fahrende Scholaren (und später Studenten) waren ihrer Umgebung
schon früh lästig gefallen, weil die Folgen
übermäßigen Alkoholgenusses nicht von allen
Mitbürgern goutiert wurden, wie denn auch überhaupt das
Mittelalter eine Vielzahl von Polizeiverordnungen hervorgebracht hat,
die den Missbrauch des Alkohols zu steuern suchten, im Ergebnis
erfolglos, denn in einem der Lieder der Carmina Burana' aus dem 13.
Jahrhundert wird schon aufgezählt:
Es
säuft
die Herrin, säuft der Herr,
es säuft der Ritter, säuft der Pfaffe,
...
Es säuft die Ahne, säuft die Mutter,
saufet diese, saufet dieser,
saufen hundert, saufen tausend.'
In besonders reiner Form hatte
(oder hat?) sich diese schöne Übung in deutschen
Studentenverbindungen gehalten, wie uns sehr anschaulich Heinrich Mann
in Der Untertan zu berichten weiß. Das Gericht, eher behütet
aufgewachsen, erinnert sich noch der etwas verstörten
Verblüffung, als es, noch als Schüler, das erste Mal das Haus
einer Verbindung besuchte und dort als wichtigen Teil der
sanitären Einrichtung ein Spuckbecken entdeckte, das offenbar
für notwendig erachtet wurde, womit die These dieses Gerichts
augenfällig belegt wird: wer ordentlich trinkt, wird ordentlich
betrunken und trifft Vorkehrungen für den Fall, dass der Magen
gewisse Abstoßungserscheinungen zeigt: ergo bibamus!
Zurück zur Literatur: das Decamerone Boccaccios liefert
eine
Vielzahl von (allseits bekannten und deshalb gezielt eingesetzten)
Auswirkungen des Alkoholgenusses, die zu höchst amüsanten
Verwicklungen führen, und auch in Shakespeares Dramen torkelt -
zur Erheiterung des Publikums - öfter mal eine volltrunkene Charge
über die Bühne. Da die Shakespeare'schen Werke häufig in
Innenhöfen von Gasthöfen gegeben wurden, ist der Schluss
nicht ganz fernliegend, dass das Publikum im durchaus trinkfreudigen
elisabethanischen England sich während des Theaterbesuchs
zumindest in der Nähe der 0,8 Promillegrenze bewegt haben
dürfte. Das, was Shakespeare zur Erbauung des Publikums benutzte,
kehrt - sehr ernst - wieder in der sozialkritischen Literatur des
ausgehenden 19. Jahrhunderts, zum Beispiel Dickens, der immer wieder
Trunkenbolde und liederliche angetrunkene Frauenzimmer auftreten
lässt,, um die Auswirkungen des Alkohols zu geißeln, aber
auch sehr deutlich macht, warum so gerne und zuviel getrunken wird,
worauf noch zurückzukommen sein wird.
Die deutsche Literatur des 18. und 19. Jahrhunderts hält sich
dagegen eher in den Höhen als in den Abgründen menschlichen
Lebens auf, nicht zuletzt, weil, wie Goethe einmal in seiner
Italienischen Reise' anmerkt, es Dinge gäbe, über die man
zwar sprechen, schicklicherweise aber nicht schreiben sollte. Ganz
trocken spielte sich das Leben gleichwohl nicht ab, wie ein Blick in
die klassische Literatur zeigt, den wir uns hier aber, um die
Darstellung nicht ausufern zu lassen, schenken müssen.
Stellvertretend für vieles: Bei Soldaten - der Angekl. ist Soldat
- geht es häufig nicht so zu, wie es sich für ein
Mädchenpensionat schicken würde, was wir der
Kapuziner-Predigt, die zum Selbststudium empfohlen wird, in
Wallensteins Lager' ( Schiller, 1. Akt, 8. Auftritt) mit hinreichender
Deutlichkeit entnehmen können.
Während sich also die deutsche Literatur eher mit Andeutungen
zufrieden gab, kannte die französische diese Zurückhaltung
nur eingeschränkt, während die russischen Romane dieser Zeit
geradezu durch Heere von Säufern bevölkert wurden und auch
die, die nicht im eigentlichen Sinne dem Trunke ergeben waren, konnten
erhebliche Mengen Alkohol ohne allzu große Ausfälle in sich
hineinschütten. Im Laufe der Jahre hat sich dies aber offenkundig
zu einem derart massiven sozioökonomischen Problem entwickelt,
dass Michael Gorbatschow noch 1985 meinte, man könne dem siechen
Sozialismus durch ein allgemeines Wodkaverbot wieder auf die Beine
helfen; er irrte!
Um es abzukürzen: es hört nicht auf, es wird im wirklichen
Leben wie in der Literatur als dessen Spiegel gern und oft getrunken:
Mark Twain berichtet in seinen Memoiren von den ungeheuren Mengen
Whisky, die sein Schriftstellerkollege Brett Harte benötigte, um
die richtige Betriebstemperatur zu erreichen; Marcel Proust trinkt, um
dadurch in einen ... als 'euphorisch' bezeichneten Zustand zu geraten,
in welchem das Nervensystem vorübergehend weniger verletzlich sei
... ('Auf der Suche nach der verlorenen Zeit). Conrad Castiletz macht
die Erfahrung: Mit dem Geist ist es wie mit dem Weintrinken: eine neue,
aber nicht ganz ungefährliche Quelle des Lebens, um kurz danach
festzustellen, dass er nun einen Rausch habe (Heimito v. Doderer, Ein
Mord, den jeder begeht'). Hermann Hesse lässt Harry Haller die
hermüsse, wunderlich unbekannt schmeckende Flüssigkeit, die
in der Tat unendlich belebend und beglückend wirkte, als werde man
mit Gas gefüllt und verliere seine Schwere trinken ('Der
Steppenwolf), während bei Martin Walser Helmut Halm den teuersten
Spätburgunder genießt, um in einer schönen
düsteren Schwere zu versinken ('Das fliehende Pferd'). Viktor
Kösling, in der Alkoholaufnahme durchaus nicht unerfahren,
verleibt sich dermaßen viel Grog ein, dass anschließend
seine Glieder mit ihm machen, was sie wollen (Günther de Bruyn,
Neue Herrlichkeit). Eine gleiche Erfahrung macht John Franklin, der Rum
trinkt, um sich für einige brauchbare und zuversichtliche Gedanken
bereitzuhalten, der aber nur erreicht, dass der Rum in die Beine ging
(Sten Nadolny, Die Entdeckung der Langsamkeit), was von Ärzten in
den Blutentnahmeberichten eher spröde mit Gang: unsicher
beschrieben wird. Auf die Bewußtseinserweiterungen durch Drogen
oder dem Recht auf Rausch, so das LG Lübeck in seinem
Vorlagebeschluß an das BVerfG, soll hier, wie auf die
missglückte amerikanische Prohibition nur hingewiesen werden. Alle
Religionen der Welt haben sich mit übermäßigen
leiblichen Genüssen, zu denen der Mensch neigt, schwer getan und
Askese gepredigt, weshalb der Prophet Mohammed den Alkohol denn auch
verboten hat. Allein, es liegt in der Natur des Menschen, der
sündhaft ist von Jugend auf, dass er schwach wird und die ihm
auferlegten Gebote bricht. So gelingt es Pedrillo in Mozarts Die
Entführung aus dem Serail, den Muslim Osmin zu verführen,
verbotswidrig Zypernwein zu trinken, um ihn, wie schon König David
den Urias, durch Alkohol außer Gefecht zu setzen. (2. Aufzug, 7.
Auftritt).
Osmin: Ob ichs wage? Ob ichs
trinke?
Obs wohl Allah sehen kann?'
Pedrillo: Hör Du, Alter: trink nicht zuviel;
es kommt einem in den Kopf.'
Osmin: Trag doch keine Sorge,
ich bin ... so ... so nüchtern wie möglich.'
Wein hat bekanntermaßen
nicht nur benebelnde, sondern auch stimulierende Wirkung, wie
Scheherazade dem größten König aller Zeiten' berichtet,
denn Ala ed Din, der mit der Wunderlampe, trinkt gemeinsam mit seiner
Frau bis die Sonne des Weins in ihren Köpfen schien, was trotz des
eindeutigen Alkoholverbots in den Märchen aus 1001 Nächten
als löbliches Tun geschildert wird. Was dann folgte, war, um dem
sich hier aufdrängenden Kalauer nicht ganz auszuweichen,
jedenfalls nicht die Teilname am Straßenverkehr.
Das Gericht, durchaus kein Kostverächter, will hier nicht als
Temperenzler erscheinen, sondern zum einen deutlich machen, daß
es ein durchgängiges Wissen von Alkoholaufnahme und dessen
Wirkungen gibt und zum anderen dafür streiten, daß
bewußte Alkoholaufnahme und Teilnahme am Straßenverkehr
nicht camouflierend als Fahrlässigkeit eingestuft und daß
dadurch nicht die Verantwortlichkeit eskamotiert werden darf. Zum
Schluß dieses Teils noch ein Ausflug in die Welt der Musik:
Daß Wein, Weib und Gesang in ein sehr enges Verhältnis
zueinander getreten sind, gehört zum gesicherten Bestand des
Volksvermögens. Ganze (Kommers)Bücher enthalten fast
ausschließlich Trinklieder, wenn auch die wenigsten Trinker es so
weit treiben werden wie Orlando di Lasso, der in einem seiner Madrigale
bekannte, es sei sein größter Wunsch, in der Kneipe zu
sterben. Wohl aber ist bekannt, daß die Kenntnis der Umdichtung
des Gefangenenchores aus Verdis Oper Nabucco ('Ja, wir wollen noch
einen heben ...) geradezu Zugangsvoraussetzung zu Veranstaltungen
feucht-fröhlichen Charakters ist.
Wenn nun also auch deutlich geworden sein dürfte, daß der
Ursache-Wirkung-Zusammenhang zwischen Alkoholaufnahme und Trunkenheit
allgemein und damit auch mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit diesem Angekl. bekannt ist (und auch schon bei
seiner Fahrt war), so soll noch kurz darauf eingegangen werden, warum
der Mensch trinkt: wenn wir die Summe ziehen, liegt die Motivation des
Trinkenden darin, den euphorischen Zustand herbeizuführen, der die
Begrenztheit der menschlichen Existenz und ihrer Möglichkeiten
aufzuheben scheint, der ihn erleichtert, beflügelt, die Stimmung
hebt und die Zunge lockert. Es soll ein Zustand erreicht werden, der
den Mühseligen und Beladenen eben diese Molesten vergessen oder
leichter ertragen läßt, und so äußert Wilhelm
Busch in Die fromme Helene' nur einen Satz allgemeinen Wissens:
Es ist ein Brauch von Alters
her,
wer Sorgen hat, hat auch Likör
Was Goethe, der deutsche
Dichterfürst weit erhabener so formuliert hat:
Ich grüße dich, du
einzige Phiole,
.....
du Inbegriff der holden Schlummersäfte,
.....
Ich sehe Dich: es wird der Schmerz gelindert,
Ich fasse Dich: das Streben wird gemindert
.....
des Trinkers Pflicht, sie reimweis' zu erklären,
auf einen Zug die Höhlung auszuleeren,
erinnert mich an manche Jugendnacht.
.....
Hier ist ein Saft, der eilig trunken macht.'
(Faust I, Nacht)
Der Saft, der eilig trunken
macht, wird getrunken, um dieses Ergebnis mehr oder weniger
ausgeprägt zu erzielen. Das Gericht ist nicht so ganz imstande,
dem BVerfG zuzustimmen, das bei der Alkoholaufnahme, anders als beim
Haschischrauchen, der Erreichung des Rauschzustandes eine nicht im
Vordergrund stehende Bedeutung beimißt; statistisch scheinen die
Erfahrungen eher das Gegenteil zu belegen, wenn man mitbedenkt,
daß zwischen dem alkoholbedingten Wohlbefinden über den
Schwips bis zum absoluten Vollrausch mindestens eine ganze Welt liegt.
Zwar ist bekannt, daß erworbene Fähigkeiten nicht vererbt
werden können, doch zeigen die Beispiele, daß es Konstanten
in der menschlichen Erfahrung gibt, die allgemein und allgemein bekannt
sind, weshalb die obergerichtliche Rechtsprechung sich diesem Gericht
nicht erschließt, denn es gibt tatsächlich von jedem
erkannte Erfahrungssätze über den Zusammenhang von
Alkoholaufnahme und seiner Wirkung. Ist nunmehr die Frage geklärt,
daß der Mensch (mit hier nicht interessierenden, zu
vernachlässigenden Ausnahmen) also die Wirkungen des
Alkoholgenusses kennt, und ist auch geklärt, warum der Mensch
trinkt und welchen Zustand er dadurch erreichen will, so ergibt sich
für die rechtliche
Einordnung:
1. Wer trinkt, um einen bestimmten Zustand zu erreichen, der irrt sich
nicht, wenn er sein Ziel erreicht hat.
2. Wer nicht trinkt, um einen bestimmten Zustand zu erreichen,
weiß doch gleichwohl, daß er diesen Zustand - notwendig -
erreichen muß, wenn er bestimmte Mengen Alkohol konsumiert hat,
ohne daß es darauf ankäme, daß er die Trinkmenge exakt
erinnert. Er kann daher - prinzipiell - nicht fahrlässig handeln,
weil dem Menschen der Zusammenhang, die Wenn-Dann-Beziehung nicht nur
von Anfang der Menschheit, sondern auch von seinen frühesten
Kindertagen zumindest durch die Beobachtung trinkender Erwachsener,
später durch eigenes Tun, bekannt ist, denn:
Doch siehe da, im trauten
Kreis
sitzt Jüngling, Mann und Jubelgreis,
und jeder hebt an seinen Mund
ein Hohlgefäß, was meistens rund,
um draus in ziemlich kurzer Zeit
die drin enthaltene Flüssigkeit
mit Lust und freudigem Bemüh'n
zu saugen und herauszuziehen.
Weil jeder dies mit Eifer tut,
so sieht man wohl, es tut ihm gut.
Man setzt sich auch zu diesen Herrn,
man tut es häufig, tut es gern,
und möglichst lange tut man's auch ...
(Wilhelm Busch, Die Haarbeutel, Einleitung)
Obwohl also die rechtliche
Einordnung auf der Hand liegt, neigen die Obergerichte dazu, sie
gleichwohl von der Schuldfähigkeit ( §§ 20, 21 StGB) in
den Bereich der Schuldformen zu verschieben, weil es keinen allgemeinen
Erfahrungssatz gibt, daß ein Kraftfahrer ab einer bestimmten BAK
seine Fahruntüchtigkeit erkennt' (so in Übereinstimmung mit
der fast einhelligen Rechtsprechung deutscher Oberlandesgerichte, z.B.
OLG Zweibrücken, NVZ 1993, S. 241). Diese Begründung ist den
Verurteilten gegenüber nicht gerade schmeichelhaft, denn sie
besagt, wenn auch nicht ausformuliert: Du bist so dumm, daß Du
noch nicht einmal weißt, daß man durch den Genuß von
Alkohol betrunken und fahruntüchtig wird, wobei es auf eine
bestimmten BAK überhaupt nicht ankommt.
Dabei irritiert, daß diese Bewertung ganz unterschiedslos
vorgenommen wird und nicht differenziert wird nach Ausfallerscheinungen
und sonstigen deutlichen Indizien für äußerlich
erkennbare Trunkenheitsgrade: Dem OLG Koblenz reichen für eine
andere Beurteilung weder ausgedehnte Schlangenlinien noch eine
verwaschene Sprache (Blutalkohol 1994, 48 f.), das OLG Zweibrücken
läßt sich von dem äußeren Eindruck, den ein
Angekl. auf Außenstehende machte, nicht beeindrucken, weil man
schließlich nicht wissen könne, ob er selbst auch diesen
Eindruck von sich hatte (NJW 1993, 240f.), während das OLG
Düsseldorf auch einen äußerlich nicht merkbar unter
Einfluß Stehenden derart privilegiert (Blutalkohol 1994, 53 f.).
Das OLG Karlsruhe dagegen ficht es nicht an, ob jemand mit seinem Pkw
zum Zwecke des Weintrinkens in eine Straußenwirtschaft
fährt, dort ca. 1,6 l Rotwein trinkt, auf diese Weise einen
Blutalkoholgrad von 2,67 Promille erreicht und dann, versteht sich,
fahrlässig betrunken nach Hause fährt (NJW 1993, 117 f.). Das
LG Münster schließlich meinte in einem vor etwa einem Jahr
entschiedenen Fall, sich nicht zur Bejahung des Vorsatzes durchringen
zu können, in dem ein mit der ehrenamtlichen Betreuung
alkoholkranker Beamter eines Landschaftsverbandes beauftragter Amtmann
seine Autofahrt unterbrach, eine halbe Flasche Jägermeister (0,375
l = knapp 18 Pinneken) vollständig leerte und dann seine Fahrt
fortsetzte.
Das Gericht, in erkennbarer Übereinstimmung mit einer Vielzahl
anderer Erstgerichte, meint dargelegt zu haben, daß das Gegenteil
sich geradezu aufdrängt! Da man ja bekanntermaßen für
Geld fast alles tut, nehmen die so qualifizierten Angeklagten, immerhin
Mitglieder einer Gesellschaft mündiger Bürger, auch dieses
hin, ja, freuen sich sogar darüber, weil damit in der Regel eine
Verringerung des Strafmaßes, die Übernahme der
Verteidigerkosten durch die Rechtsschutzversicherung und ggf. eine
Besserstellung bei einer eventuellen Schadensregulierung einhergehen.
Der Kunstgriff dieser Verschiebung gelingt, weil man fragwürdige
Erfahrungssätze medizinischer Sachverständiger ( Salger, DRiZ
1993, 311ff.) zu Hilfe nimmt. Diese werden apodiktisch behauptet, ohne
daß es notwendig erscheint, sie zu begründen, und wenn
überhaupt argumentiert wird, dann erweisen sich die angezogenen
Begründungsformeln in der Regel als Pseudoargumente, die einer
näheren Überprüfung im Lichte der Lebenswirklichkeit, an
der mittlerweile auch Richter teilnehmen (sollten), nicht standhalten.
Die vermeintlichen Erfahrungs- bzw. Nichterfahrungssätze aus der
Medizin werden dann kritiklos übernommen und so eingeordnet, wie
die medizinischen Sachverständigen meinen, daß es zu
geschehen habe, obwohl es genuine Aufgabe des entscheidenden Richters
ist, diesen ihren richtigen Platz zukommen zu lassen.
Juristen sind an dieser Stelle an Kants Aufforderung zu erinnern.
Sapere aude!': Habe den Mut, Deinen (gesunden und juristisch geschulten
Menschen-)Verstand zu gebrauchen, der nämlich zu den richtigen,
allgemein verständlichen und verstandenen Denkergebnissen
führen wird: Wer deutlich angetrunken ist, weiß dies (mit
ganz wenigen, nur im Einzelfall Bedeutung erlangenden Ausnahmen), er
verkennt nicht etwa fahrlässig, nicht fahren zu können,
sondern er überschätzt sich und meint fahren zu dürfen.
Dabei kommt es regelmäßig gar nicht darauf an, ob sich ein
Trunkenheitstäter tatsächlich angetrunken fühlt (obwohl
bekannt ist, daß ein normaler Trinker bei etwa 1,6 Promille schon
das Vollbild eines stark Angetrunkenen abgibt und der VGH Mannheim (10
S 1568/92) davon ausgeht, daß jemand, der solche Mengen Alkohol
ohne massive Ausfallerscheinungen überstehen könne, als
Alkoholiker eingestuft werden dürfe), sondern es reicht
völlig aus, daß er weiß, nicht unerheblich getrunken
zu haben (so auch Salger, DRiZ 1993, 311). Dies kann aber ein
Autofahrer mit erheblicher Alkoholkonzentration schwerlich vergessen
oder verdrängt haben, es sei denn, sehr theoretisch, er sei
sinnlos betrunken, was nicht zur Fahrlässigkeit, sondern zur
Bestrafung wegen vorsätzlicher Rauschtat gem. § 323a StGB
führt. Der Gesetzgeber ist, wie die gesetzlichen Formulierungen
unschwer ergeben, vom Vorsatz als Regelfall ausgegangen. Die
Rechtsprechung dreht aber diese Regel um, denn es ist diesem Gericht in
keinem Fall seiner Praxis gelungen, von seiner Berufungskammer nicht in
Fahrlässigkeit abgeändert zu werden. Dabei ist das
Begründungsmuster in allen obergerichtlichen Entscheidungen, die
sich stets selbst oder wechselweise zitieren, prinzipiell gleich: Es
habe an Hand der objektiven Merkmale nicht festgestellt werden
können, daß an die Möglichkeit der
Fahruntüchtigkeit gedacht und daß diese auch
tatsächlich erkannt worden sei. Beispielhaft dazu das LG
Münster: Bewußt in Kauf nehmen kann man nur etwas, an das
man zumindest als Möglichkeit positiv denkt. Daß der
Angeklagten die Möglichkeit, möglicherweise nicht mehr sicher
fahren zu können, bewußt geworden ist, steht indes nicht
fest (5 NS 128/93). Ein Kommentar zu dieser Rechtsprechung
erübrigt sich nach dem bisher Ausgeführten. Dieses
skrupulöse Herangehen an die Bejahung des Vorsatzes würde man
sich bei anderen Deliktsgruppen (Hehlerei oder Betrug zum Nachteil der
Arbeitsämter im Bereich der geringfügigen
Beschäftigungsverhältnisse) öfter wünschen.
Daß für Trunkenheitsdelikte der dolus eventualis ausreicht,
gerät dabei völlig in Vergessenheit, was auch erforderlich
ist, weil sonst die Obergerichte in einen nicht zu lösenden
Begründungsnotstand gerieten. Betrachtet man diese Rechtsprechung,
kommt man zwingend zu dem Ergebnis, der Gesetzgeber habe etwas
rechtlich Unmögliches normiert: Niedrige Alkoholisierungsgrade
reichen für die Begründung des Vorsatzes noch nicht aus,
höhere dagegen schließen ihn aus, eine Zwischenzone gibt es
ersichtlich nicht, und so taucht der Begriff des Eventualvorsatzes in
diesen Entscheidungen vorsorglich entweder gar nicht erst auf, bzw.
wird eine intensivere Auseinandersetzung mit ihm strikt vermieden.
Daß das Gericht diese Rechtsprechung für falsch hält,
hat es in einer Vielzahl von Entscheidungen dargelegt und
begründet (vgl. z.B. sehr zutreffend und daher sehr lesens- und
beherzigenswert: AG Rheine, DRiZ 1994, 101ff.; Der Amtsanwalt 1993,
10ff.; FAZ v. 22. 3. 1994). Für den hier zu entscheidenden Fall
ergibt sich aus dem zuvor Erörterten, daß der Angekl., der
erkennbar nicht sinnlos betrunken war, ein so geübter Trinker sein
muß (vgl. VGH Mannheim, 10 S 1568/92), daß er ganz sicher
nicht vergessen hat, vor Fahrtantritt getrunken zu haben. Es war ihm
dies auch, sonst wäre sein späteres Verhalten nicht
erklärlich, bewußt, weil er sofort den oben beschriebenen
Ursache-Wirkung-Zusammenhang in einer von ihm für sinnvoll
gehaltenen Weise zu seiner Handlungsmaxime machte, so daß nicht
zweifelhaft sein kann, daß er insgesamt vorsätzlich
handelte.
Zur Strafzumessung hat sich das Gericht von folgenden
Überlegungen leiten lassen: Zugunsten des Angekl. hat das Gericht
berücksichtigt, daß er bisher noch nicht, insbesondere nicht
straßenverkehrsrechtlich, in Erscheinung getreten ist. Daß
er sich zur Sache nicht eingelassen hat, ist zwar sein
selbstverständliches Recht, was dem Gericht negativ zu
würdigen untersagt ist, doch hätte es ihm gut angestanden,
unumwunden zu seiner Tat zu stehen und deutlich zu machen, daß er
sich mit seinem Fehlverhalten kritisch auseinandergesetzt habe. Sein
Hinweis, sich an nichts mehr zu erinnern, ist eine reine
Schutzbehauptung, denn sowohl in seinem Gespräch mit seinen
Bekannten an der Unfallstelle, wie auch später bei der
ärztlichen Untersuchung, war er zumindest hinreichend orientiert.
Weiß er allerdings heute wirklich nichts mehr, so weist dies auf
einen höchst bedenklichen Verdrängungsprozeß hin, der
eine wirkliche Verarbeitung seines Verschuldens problemhaft verhindert.
Zu berücksichtigen waren darüber hinaus die erheblichen
Verletzungen des minderjährigen Zeugen L, der sein Leben lang an
den Folgen des Fehlverhaltens des Angekl. zu tragen haben wird.
Schließlich war die besonders starke Alkoholisierung des Angekl.
zu würdigen, die die Gefahren, die auch abstrakt von ihm
ausgingen, deutlich über das Normalmaß steigen ließen.
Ob der Angekl. eingeschränkt schuldfähig i.S. des § 21
StGB gehandelt hat, will das Gericht im Ergebnis offenlassen; zumindest
war ihm jedoch eine erhebliche Senkung der Hemmschwelle infolge der
trunkenheitsbedingten Überschätzung seiner Möglichkeiten
zugute zu halten. Dies zusammen macht gleichwohl ein entschieden
höheres als das Standardstrafmaß' erforderlich, wobei das
Gericht gemeint hat, dieses mit sechzig Tagessätzen schuld- und
tatangemessen gefunden zu haben. Dabei war zu berücksichtigen,
daß insbesondere im Straßenverkehrsrecht unter dem
Gesichtspunkt der Gefahrenminimierung und der Hebung der bedauerlich
laxen Moral, generalpräventive Überlegungen ein starkes
Gewicht bekommen müssen. Diesen Bestrebungen wäre eine
besondere Privilegierung des stark angetrunkenen Täters nicht
gerade förderlich.
Was die Verkehrsunfallflucht (in Tateinheit mit vorsätzlicher
Trunkenheitsfahrt) anlangt, hat das Gericht eine Anleihe bei Immanuel
Kant gemacht, der gelehrt hat, die Philosophie könne vier Fragen
beantworten, von denen hier nur die letzte interessieren soll: Was ist
der Mensch? Diese Frage ist hier in einer Weise zu beantworten, der
der Königsberger Professor, wenn auch sicher nicht ohne heftiges
Magengrimmen, zustimmen würde: Der Mensch ist ein Fluchttier! Denn
genauso verhielt sich der Angekl., wie schon weiland Adam und Eva, die
sich nach dem Sündenfall auch versteckten. Zwar kannte der Angekl.
selbstverständlich seine Pflichten, doch gelang es ihm, wie vielen
Menschen in vergleichbaren Situationen, nicht, dem Gesetzesbefehl bzw.
dem Gebot des kategorischen Imperativs zu folgen und an der
Unfallstelle zu bleiben. Diese Schwäche ist aber keine
originäre, sondern eine, die sich für ein Fluchttier als
Annex seines ersten Fehlverhaltens darstellt, d.h. es ist schon ein
ganz erheblicher moralischer Impuls notwendig, um seiner Triebnatur
nicht zu gehorchen, was nun aber gerade durch den Straftatbestand des
§ 142 StGB erzwungen werden soll. Ist die Flucht aber nur die
Reaktion auf ein vorheriges Geschehen, so ist der Unrechtsgehalt, wenn
auch moralisch in hohem Maße mißbilligenswert, gleichwohl
zu relativieren. Dagegen zu halten war jedoch, daß der Angekl.,
der einen schweren Unfall verursacht hatte, von der Unfallstelle
verschwand, woraus deutlich wird, daß er seinen Belange in einem
unvertretbaren Maß den Vorrang gab und, prinzipiell, bereit war,
den Verletzten sich selbst zu überlassen. Diesen Überlegungen
folgend hat das Gericht insoweit auf eine Einsatzstrafe von nur vierzig
Tagessätzen erkannt, und es hat aus diesen Einsatzstrafen eine
Gesamtgeldstrafe von neunzig Tagessätzen gebildet ...
Durch
sein Verhalten hat sich der Angekl. entschieden als zum Führen von
Kraftfahrzeugen charakterlich ungeeignet erwiesen, so daß ihm
ohne nähere Prüfung gem. § 69 StGB die Fahrerlaubnis zu
entziehen war. Bei der Sperrfrist, die gem. § 69a StGB zu bemessen
war, hat das Gericht die gleichen Überlegungen wie zur
Strafzumessung herangezogen und daraus den Schluß gezogen, der
Angekl. bedürfe einer erheblichen Zeit der charakterlichen
Nachreife. Daraus folgt, daß die
Straßenverkehrsbehörde anzuweisen war, diesem Verurteilten
vor Ablauf von noch 12 Monaten eine Fahrerlaubnis nicht zu.
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