Der Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland |
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Vertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundeskanzler, und dem Zentralrat der Juden in Deutschland - Körperschaft des öffentlichen Rechts -, vertreten durch den Präsidenten und die Vizepräsidenten Präambel Im Bewusstsein der besonderen geschichtlichen Verantwortung des deutschen Volkes für das jüdische Leben in Deutschland, angesichts des unermesslichen Leides, das die jüdische Bevölkerung in den Jahren 1933 bis 1945 erdulden musste, geleitet von dem Wunsch, den Wiederaufbau jüdischen Lebens in Deutschland zu fördern und das freundschaftliche Verhältnis zu der jüdischen Glaubensgemeinschaft zu verfestigen und zu vertiefen, schließt die Bundesrepublik Deutschland mit dem Zentralrat der Juden in Deutschland folgenden Vertrag: Zusammenwirken Die Bundesregierung und der Zentralrat der
Juden
in Deutschland, Körperschaft des öffentlichen Rechts, der
nach
seinem Selbstverständnis für alle Richtungen innerhalb des
Judentums
offen ist, vereinbaren eine kontinuierliche und partnerschaftliche
Zusammenarbeit in den Bereichen, die die gemeinsamen Interessen
berühren und in
der Zuständigkeit der Bundesregierung liegen. Die Bundesregierung
wird zur Erhaltung und Pflege des deutsch-jüdischen Kulturerbes,
zum
Aufbau einer jüdischen Gemeinschaft und den
integrationspolitischen
und sozialen Aufgaben des Zentralrats in Deutschland beitragen. Dazu
wird
sie den Zentralrat der Juden in Deutschland bei der Erfüllung
seiner
überregionalen Aufgaben sowie den Kosten seiner Verwaltung
finanziell
unterstützen.
Artikel 2 Staatsleistung (1) Zu den in Artikel 1 genannten Zwecken zahlt
die Bundesrepublik Deutschland an den Zentralrat der Juden in
Deutschland
jährlich einen Betrag von 3.000.000 €, beginnend - unabhängig
vom Inkrafttreten des Vertrages - mit dem Haushaltsjahr 2003.
(2) Die Vertragsschließenden werden sich nach Ablauf von jeweils fünf Jahren - beginnend im Jahr 2008 - hinsichtlich einer Anpassung der Leistung nach Absatz 1 verständigen. Sie sind sich darüber einig, dass die Entwicklung der Zahl der vom Zentralrat repräsentierten Gemeindemitglieder ein wichtiges Kriterium bei der Berechnung der Leistungsanpassung darstellt. Artikel 3 Zahlungsmodalitäten Die Leistung wird 2003 in einer Summe, ab 2004
mit je einem Viertel des Jahresbetrages jeweils zum 15. Februar, 15.
Mai,
15. August und 15. November gezahlt.
Artikel 4 Prüfung der Verwendung der Mittel Der Zentralrat der Juden in Deutschland weist
die Verwendung der Zahlung jährlich durch eine von einem
unabhängigen vereidigten Wirtschaftsprüfer geprüfte
Rechnung nach. Die Rechnung und der Bericht des Wirtschaftsprüfers
sind der Bundesregierung vorzulegen.
Artikel 5 Weitere Einrichtungen des Zentralrats (1) Der Bund wird darüber hinaus auch
zukünftig die bisher geförderten Einrichtungen des
Zentralrats der Juden in
Deutschland - Hochschule für jüdische Studien und
Zentralarchiv
zur Erforschung der deutsch-jüdischen Geschichte, beide mit Sitz
in
Heidelberg - auf freiwilliger Basis unterstützen.
(2) Die Förderung der Hochschule für Jüdische Studien erfolgt derzeit mit einem Bundesanteil von 30 Prozent im Einvernehmen mit den Ländern. (3) Das Zentralarchiv wird vom Bund institutionell gefördert auf der Grundlage der vorgelegten Wirtschaftspläne. (4) In beiden Fällen handelt es sich um vom Bund jährlich festzulegende Zuwendungen im Sinne des Bundeshaushaltsrechts nach den Vorgaben des Haushaltsgesetzgebers. Artikel 6 Ausschluss weiterer Leistungen (1) Der Zentralrat der Juden in Deutschland
wird
über die in Artikel 2 und 5 gewährten Leistungen hinaus keine
weiteren
finanziellen Forderungen an die Bundesrepublik Deutschland herantragen.
(2) Auf besonderer Grundlage mögliche oder bestehende Leistungen an die jüdische Gemeinschaft auf Bundesebene bleiben durch diesen Vertrag unberührt, insbesondere staatliche Leistungen für die Integration jüdischer Zuwanderer aus den GUS-Staaten und für die Pflege verwaister jüdischer Friedhöfe auf der Grundlage der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern vom 21. Juni 1957. Artikel 7 Vertragsanpassung Die Vertragsschließenden sind sich
bewusst, dass die Festlegung der finanziellen Leistungen dieses
Vertrages auf der Grundlage der derzeitigen Verhältnisse erfolgt.
Bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse werden
sich die Vertragsschließenden um eine angemessene Anpassung
bemühen.
Artikel 8 Freundschaftsklausel Die Vertragsschließenden werden etwa in
Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung
dieses Vertrages in freundschaftlicher Weise beseitigen.
Artikel 9 Zustimmung des Deutschen Bundestages, Inkrafttreten (1) Der Vertrag bedarf der Zustimmung des
Deutschen Bundestages durch ein Bundesgesetz.
(2) Er tritt am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes, mit dem diesem Vertrag zugestimmt wird, in Kraft. |
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| Quelle: Bundesregierung |
vom Bundestag am 06.06.2003
ratifiziert |