Feuerbestattungsgesetz |
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| Gesetz
über die Feuerbestattung vom 15. 5. 1934 (RGBl. 1 S. 3 80) |
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[Das Gesetz gilt nicht mehr in
Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Sachsen.]
§ 1.
Die Feuerbestattung ist der Erdbestattung grundsätzlich
gleichgestellt; sie unterliegt den durch die Sicherheit der
Rechtspflege gebotenen Einschränkungen.§ 2.
(1) Die Bestattungsart richtet sich nach dem Willen des Verstorbenen. (2) Liegt eine Willensbekundung des Verstorbenen über die Bestattungsart nicht vor, so haben die Angehörigen, soweit sie geschäftsfähig sind, diese zu bestimmen. Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmungen gelten der Ehegatte, Verwandte und Verschwägerte ab- und aufsteigender Linie, Geschwister und deren Kinder sowie der Verlobte. (3) Bestehen unter den Angehörigen Meinungsverschiedenheiten über die Art der Bestattung, so geht der Wille des Ehegatten demjenigen der Verwandten, der Wille der Kinder oder ihrer Ehegatten dem der übrigen Verwandten, der Wille näherer Verwandter dem der entfernteren Verwandten oder des Verlobten vor. (4) Bei Meinungsverschiedenheiten unter Angehörigen gleichen Grades hat die Polizeibehörde, bei der die Genehmigung der Feuerbestattung beantragt ist (§3 Abs. 1), ihre Entscheidung unter Berücksichtigung der Umstände des Falles zu treffen. (5) Wer nicht zu den Angehörigen des Verstorbenen (Abs. 2) gehört, kann Feuerbestattung nur beantragen, wenn der Verstorbene sie gewollt hat. § 3.
(1) Die Feuerbestattung bedarf der schriftlichen Genehmigung der
Polizeibehörde des Einäscherungsortes. Der Antrag ist
spätestens 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Einäscherung zu
stellen.(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn beigebracht sind die amtliche Sterbeurkunde; eine nach einer Leichenschau ausgestellte, mit Angabe der Todesursache versehene amtsärztliche Bescheinigung, daß sich ein Verdacht, der Verstorbene sei eines nicht natürlichen Todes gestorben, nicht ergeben hat. Kann der Amtsarzt die Todesursache bei der Leichenschau nicht einwandfrei feststellen, so hat er den Arzt, der den Verstorbenen während einer dem Tode unmittelbar vorangegangenen Erkrankung behandelt hat, zuzuziehen oder die Vorlage einer Bescheinigung dieses Arztes über die Art der Krankheit, Dauer der Behandlung und Todesursache zu verlangen. Lassen sich die bestehenden Zweifel auch hierdurch nicht beseitigen, so ist die Leichenöffnung vorzunehmen. War der zuständige beamtete Arzt zugleich der behandelnde Arzt, so ist die amtsärztliche Bescheinigung durch einen anderen beamteten Arzt auszustellen; eine Bescheinigung der Polizeibehörde des Sterbeorts, daß ihr keine Umstände bekannt sind, die auf Herbeiführung des Todes durch eine Straftat schließen lassen; in den Fällen des 2 Abs. 5 der Nachweis, daß die Feuerbestattung dem Willen des Verstorbenen entspricht (§ 4). (3) Die Bescheinigung des Amtsarztes (Nr. 2) und die Bescheinigung der Polizeibehörde des Sterbeortes (Nr. 3) wird in den Fällen des 159 Abs. 2 StPO durch die nach 159 Abs. 2 StPO erteilte Genehmigung ersetzt. Sie muß die Erklärung enthalten, daß die Feuerbestattung für unbedenklich erachtet wird. (4) Ist der Tod im Ausland erfolgt, so bestimmt die Polizeibehörde des Einäscherungsortes, ob auf die Bescheinigung der Polizeibehörde des Sterbeortes (Nr. 3) verzichtet wird, oder durch welche anderen Nachweise sie ersetzt werden kann. § 4.
Der Nachweis, daß die Feuerbestattung dem Willen des Verstorbenen
entspricht (§ 2 Abs. 1), kann erbracht werdendurch eine von dem Verstorbenen getroffene Verfügung von Todes wegen, durch eine von dem Verstorbenen abgegebene mündliche Erklärung, die von einer zur Führung eines öffentlichen Siegels berechtigten Person als in ihrer Gegenwart abgegeben beurkundet ist, durch eine unter Angabe des Ortes und Tages eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung des Verstorbenen. § 5.
War der Verstorbene zur Zeit seines Todes noch nicht 16 Jahre alt oder
war er geschäftsunfähig, so bestimmt derjenige, dem die Sorge
für die Person des verstorbenen oblag, die Bestattungsart.§ 6.
Fallen die Bestattungskosten der öffentlichen Fürsorge zur
Last, so ist diese nicht verpflichtet, etwaige höhere Kosten der
Feuerbestattung zu tragen.§ 7.
Die Einäscherung von Leichen darf nur in behördlich
genehmigten Anlagen (Feuerbestattungsanlagen) erfolgen. Die
Bedingungen, die an
die Einrichtung solcher Anlagen zu stellen sind, werden durch die
obersten Landesbehörden festgesetzt. § 8.
(1) Die Genehmigung zur Errichtung einer Feuerbestattungsanlage darf
nur Gemeinden, Gemeindeverbänden und solchen Körperschaften
des öffentlichen Rechts, denen die Sorge für die Beschaffung
öffentlicher Begräbnisplätze obliegt, erteilt werden.
Bei Erteilung der Genehmigung ist auf eine würdige Ausgestaltung
der Anlage hinzuwirken.(2) Die Genehmigung einer Anlage schließt die Genehmigung des Betriebes der Feuerbestattung unter den in der Genehmigungsurkunde festgesetzten Bedingungen ein. (3) Die Körperschaft, der die Genehmigung erteilt worden ist, kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde die Errichtung und den Betrieb der Feuerbestattungsanlage widerruflich einem rechtsfähigen Feuerbestattungsverein übertragen. § 9.
(1) Die Aschenreste jeder Leiche sind in ein amtlich zu
verschließendes Behältnis aufzunehmen und in einer
Urnenhalle, einem Urnenhain,
einer Urnengrabstelle oder in einem Grabe beizusetzen.(2) Es ist Vorsorge zu treffen, daß jederzeit festgestellt werden kann von wem die Aschenreste herrühren, wo die Aschenreste des Verstorbenen aufbewahrt werden. (3) Ausnahmen von der Bestimmung des Abs. 1 können in besonderen Fällen durch die Polizeibehörde des Einäscherungsortes, soweit nötig, im Benehmen mit der Polizeibehörde des Ortes, an dem die Verwahrung der Aschenreste stattfinden soll, zugelassen werden. § 10.
Der Reichsminister des Innern erläßt die zur
Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Soweit er von dieser Befugnis
keinen Gebrauch macht, können die
obersten Landesbehörden Durchführungsvorschriften erlassen.§ 11.
Das Gesetz tritt am 1. 7. 1934 in Kraft. |
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| Verordnung zur
Durchführung des Feuerbestattungsgesetzes vom 10. 8. 1938
(RGBI. I S. 1000) |
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[Die Verordnung gilt nicht mehr in
Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Sachsen.]
Auf Grund des § 10 des Gesetzes über die Feuerbestattung vom 15. 5. 1934 (RGBl. I S. 380) wird verordnet: § 1.
Die vor Inkrafttreten des Gesetzes auf Formblatt eines
Feuerbestattungsvereins abgegebene, eigenhändig unterschriebene
Erklärung, durch die der auf Feuerbestattung gerichtete Wille
bekundet ist, bleibt, auch wenn sie nicht eigenhändig geschrieben
ist, wirksam.§ 2.
(1) Die Polizeibehörde des Einäscherungsortes hat über
alle von ihr genehmigten Feuerbestattungen, gegebenenfalls für
jede selbständige Anlage gesondert, ein Verzeichnis zu
führen, in das unter fortlaufenden Nummern einzutragen sind:- Zu- und Vorname des Verstorbenen, - Geburtstag und Geburtsort, - Todestag und Sterbeort, - letzter Wohnort, - Stand oder Beruf, - Konfession, - Todesursache, - Tag und Stunde der Einäscherung, - Ausstellungstag und Nummer der Genehmigungsurkunde, - Beisetzungsort der Aschenreste, - Änderungen des Beisetzungsortes der Aschenreste (§ 10 Abs. 2). (2) Das Verzeichnis ist mit den der Genehmigung zugrunde liegenden Bescheinigungen und Nachweisen 30 Jahre nach der letzten im Verzeichnis erfolgten Eintragung aufzubewahren. § 3.
(1) Die nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes vorgeschriebene
amtsärztliche Bescheinigung ist durch den für den Sterbeort
oder für den
Ort der Einäscherung zuständigen Amts- oder Gerichtsarzt
auszustellen.(2) Die obersten Landesbehörden können, soweit nötig, zur Vornahme der Leichenschau und zur Ausstellung der Bescheinigung auch andere Ärzte ermächtigen, die die amtsärztliche Prüfung als Kreis-, Bezirks- oder Gerichtsarzt bestanden oder an einem Sonderlehrgang mit Erfolg teilgenommen haben, durch den die für die gerichtliche Leichenschau erforderlichen Kenntnisse vermittelt werden, oder die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes mit Wahrnehmung dieser Verrichtungen betraut waren. § 4.
Bei Leichen, die aus dem Ausland zur Einäscherung eingeliefert
werden, entscheidet die Polizeibehörde des
Einäscherungsortes, ob der gemäß den Bestimmungen des
Internationalen Abkommens über Leichenbeförderung
ausgestellte Leichenpaß für den Nachweis der Todesursache
ausreicht. Etwa bestehende Zweifel sind durch Vornahme der
amtsärztlichen Leichenschau gemäß § 3 Abs.
2 Nr. 2 des Gesetzes zu klären.§ 5.
Die auf Feuerbestattung gerichtete Willensbekundung kann widerrufen
werden. Der Widerruf muß einwandfrei nachgewiesen werden; als
einwandfrei nachgewiesen gilt der Widerruf insbesondere dann, wenn er
in einer der Formen des § 4 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes erklärt
ist.§ 6.
Für die Feuerbestattungsanlage muß eine Leichenhalle
vorhanden sein, in der die Leichen vor der Einäscherung
untergebracht werden können. Außerdem muß ein Raum
für die Vornahme der Leichenöffnung zur Verfügung
stehen, der die für diesen Zweck erforderlichen Einrichtungen zu
enthalten hat.§ 7.
Die Feuerbestattungsanlage und deren Betrieb unterliegen der Aufsicht
der Polizeibehörde des Ortes, in dem die Anlage sich befindet. Der
Betrieb regelt sich nach einer von der obersten Landesbehörde zu
genehmigenden Betriebsordnung, in der auch die Gebühren
festzusetzen sind.§ 8.
Der für den Betrieb der Feuerbestattungsanlage verantwortliche
Leiter ist von der die Aufsicht führenden Polizeibehörde
ausdrücklich in Pflicht zu nehmen.§ 9.
Die Einäscherung darf erst erfolgen, wenn die schriftliche
Genehmigung der Polizeibehörde des Einäscherungsortes (§
3 des Gesetzes) dem für den Betrieb der Feuerbestattungsanlage
verantwortlichen Leiter vorgelegt worden ist. Die Einäscherung ist
innerhalb dreimal 24 Stunden nach erfolgter polizeilicher Genehmigung
vorzunehmen. Kann die Frist nicht eingehalten werden, so hat der
für den Betrieb
der Feuerbestattungsanlage verantwortliche Leiter unter Angabe des
Grundes der Verzögerung bei der Polizeibehörde eine
Verlängerung der Frist zu beantragen.§ 10.
(1) Der für die Feuerbestattungsanlage verantwortliche
Betriebsleiter hat die Einäscherung sowie die Beisetzung oder
Versendung der Aschenreste unverzüglich der zuständigen
Polizeibehörde mitzuteilen. Hierbei sind anzugeben: Zu- und
Vorname des Eingeäscherten, Nummer und Ausstellungstag der
polizeilichen Genehmigungsurkunde, Zeitpunkt der Einäscherung
sowie Zeit und Ort der Beisetzung der Aschenreste, im Falle ihrer
Versendung Anschrift, unter der die Aschenreste versandt worden sind.
Der Versand von Aschenresten darf erst erfolgen, wenn dem
Betriebsleiter eine Bescheinigung der Friedhofsverwaltung über die
Genehmigung zu ihrer Beisetzung vorliegt.(2) Sind die Aschenreste zwecks Beisetzung nach einem anderen Ort versandt worden, so hat die Friedhofsverwaltung oder die Polizeibehörde dieses Ortes der Polizeibehörde des Einäscherungsortes die erfolgte Beisetzung anzuzeigen. Auch eine Versendung bereits beigesetzter Aschenreste ist der Polizeibehörde des Einäscherungsortes mitzuteilen. (3) Die Aushändigung der Aschenreste an die Angehörigen oder deren Beauftragte, auch zwecks Beisetzung an einem anderen Ort, ist vorbehaltlich der Ausnahme im § 9 Abs. 3 des Gesetzes nicht zulässig. (4) Die Ruhefrist für die Aschenreste beträgt 20 Jahre, wenn für die Erdbestattung am gleichen Ort eine Ruhefrist von 20 Jahren oder mehr vorgesehen ist, in allen übrigen Fällen ist die Ruhefrist für Aschenreste mindestens auf den als Ruhefrist bei Erdbestattungen am gleichen Ort vorgesehenen Zeitraum zu bemessen. Nach Ablauf der Ruhefrist sind die alsdann noch vorhandenen und als solche erkennbaren Aschenreste und ihre Behältnisse in einer Gemeinschaftsgrabstätte dem Erdboden einzuverleiben. § 11.
(1) Über die in der Feuerbestattungsanlage vorgenommenen
Einäscherungen ist ein Verzeichnis (Einäscherungsverzeichnis)
zu führen.
Das Verzeichnis ist am Ende jedes Kalenderjahres abzuschließen
und mit dem von der Polizeibehörde geführten Verzeichnis
(§
2) abzustimmen.(2) Das Einäscherungsverzeichnis mit den ihm zugrundeliegenden Genehmigungsurkunden ist 30 Jahre nach der letzten im Verzeichnis erfolgten Eintragung aufzubewahren. § 12.
(1) Die Leichen sind in den Särgen oder Ersatzsärgen
einzuäschern, in denen sie zur Feuerbestattungsanlage gelangen.
Die Särge müssen aus dünnem Holz oder Zinkblech bestehen
und frei von Metallbeschlägen sein. Pech darf zur Abdichtung der
Fugen nicht verwendet werden. Als Unterlage für die Leiche sowie
als Füllmasse für etwaige Kissen sind Säge- oder
Hobelspäne,
Holzwolle oder Torfmull zu benutzen. Die Auskleidung des Sarges sowie
die Bekleidung der Leiche kann in der üblichen Weise erfolgen,
doch
sind zur Befestigung der Auskleidung Metallstifte und zum
Schließen
der Kleidung Nadeln, Haken oder Ösen unzulässig, dagegen
einfache
umsponnene Knöpfe gestattet.(2) Der Reichsminister des Innern kann zur Herstellung von Särgen sowie als Unterlage für die Leiche und als Füllmasse für die Kissen an Stelle der im Abs. 1 genannten Stoffe auch andere Stoffe zulassen. § 13.
In jeder Einäscherungskammer darf jeweilig nur eine Leiche
eingeäschert werden. An den Särgen ist vor der Einbringung in
den Verbrennungsofen ein durch die Ofenhitze nicht zerstörbares
Schild
anzubringen, auf welchem die Nummer, unter der die Eintragung in das
Einäscherungsverzeichnis erfolgt ist, sowie der Name der
Feuerbestattungsanlage deutlich sichtbar eingeschlagen sein muß.
Die Aschenreste jeder Leiche sind mit dem Nummernschild in einem
widerstandsfähigen, dauerhaften, luft- und
wasserdichten Behältnis zu sammeln, das durch eine amtlich
bestellte
Person zu verschließen ist. Der Deckel des Behältnisses ist
mit einem festsitzenden dauerhaften Schild zu versehen, das in
deutlicher, geprägter Schrift folgende Angaben zu enthalten hat:- die mit dem Einäscherungsverzeichnis und dem Nummernschild in der Asche übereinstimmende Einäscherungsnummer, - Zu- und Vorname sowie Stand des Verstorbenen, - Ort, Tag und Jahr seiner Geburt, - Ort, Tag und Jahr seines Todes, - Ort und Tag der Einäscherung. § 14.
(1) Die durch die amtsärztliche Leichenschau entstehenden
Kosten sind nach den Mindestsätzen der Gebührenordnung
für
amts- oder gerichtsärztliche Verrichtungen zu berechnen.
Außerdem sind die notwendigen Reisekosten zu erstatten. Die
entstehenden Kosten fallen dem Bestattungspflichtigen zur Last.(2) Soweit für das polizeiliche Genehmigungsverfahren Gebühren erhoben werden, sollen sie den Betrag von drei Reichsmark nicht übersteigen. |
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| Betriebsordnung
für
Feuerbestattungsanlagen RdErl. d. RMDI vom 5. 11. 1935 (RMBliV
S. 1363) |
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§ 1.
Für den Betrieb der Feuerbestattungsanlage ist der Betriebsleiter
verantwortlich.§ 2.
(1) Leichen dürfen nur angenommen werden, wenn der Einlieferer die
Leiche und sich selbst zweifelsfrei ausweist. Die Leichen müssen
in Holz- oder Zinksärgen gebettet sein. Die Särge müssen
möglichst frei von unverbrennbaren Metallverzierungen
(Beschläge, Griffe) und von einer Größe und
Beschaffenheit sein, die einmal bei der Einführung in die
Einäscherungskammer keine Schwierigkeiten bereitet und sodann eine
rauch- und geruchfreie Verbrennung gewährleistet.(2) Folgende Maße der Särge sollen nicht überschritten werden: Länge: 2100 mm Breite: 750 mm (in Ausnahmefällen bis 800 mm) Höhe: 720 mm (ausschließlich etwaiger Füße) (3) Am Kopfende eines jeden Sarges soll sich ein Firmenschild des Einlieferers befinden, auf welchem Vor- und Zuname, das Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen sowie Tag und Stunde der Trauerfeier deutlich vermerkt ist. (4) Befinden sich Wertgegenstände an der Leiche, so hat der Einlieferer darauf hinzuweisen und der Abnehmende sich von dem Vorhandensein derselben zu überzeugen. (5) Die Einlieferung einer Leiche ist in ein Buch (Einlieferungsbuch) mit folgenden Angaben zu vermerken: a) Vor- und Zuname der eingelieferten Leiche, b) Name (Firma) des Einlieferers, c) Tag der Einlieferung, d) ob und welche Wertsachen sich an der Leiche befinden. Der Abnehmende und der Einlieferer haben die Richtigkeit der Angaben im Buch durch Unterschrift zu bescheinigen. § 3.
(1) Den Zeitpunkt der Einäscherung bestimmt der Betriebsleiter.(2) Die Einäscherung darf nicht vor Ablauf von 24 Stunden nach Stellung des Antrages bei der Polizeibehörde des Einäscherungsortes erfolgen. Sie darf erst vorgenommen werden, wenn die schriftliche Genehmigung der Polizeibehörde des Einäscherungsortes (§ 3 des Gesetzes) vorgelegt ist. Sie muß jedoch innerhalb dreimal 24 Stunden nach erfolgter polizeilicher Genehmigung vorgenommen werden. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so hat der Betriebsleiter unter Angabe des Grundes der Verzögerung bei der Polizeibehörde eine Verlängerung der Frist zu beantragen. § 4.
(1) Die Trauerhalle der Feuerbestattungsanlage des Friedhofs steht
für die Trauerfeierlichkeiten zur Verfügung. Die Leichen
werden in die Leichenhalle aufgenommen. Leichen mit
Wertgegenständen sind in besondere Obhut zu nehmen. Bei der
Aufnahme sind die Verschraubungen des Sarges zu lösen.
Spätestens eine halbe Stunde vor der Einäscherungsfeier
werden die Särge geschlossen. Soweit es der Betrieb erlaubt, kann
den Angehörigen bis zum Beginn der Bestattungsfeier gestattet
werden, die Leiche zu sehen. Das öffentliche Ausstellen von
Leichen und die Öffnung des Sarges bei den
Bestattungsfeierlichkeiten ist verboten, sofern nicht die
Polizeibehörde eine Ausnahme gestattet hat.(2) Für die Behandlung der Leichen von Personen, welche an einer ansteckenden Krankheit gestorben sind, gelten die vom Reich und von den Ländern hierzu erlassenen Bestimmungen. Das Öffnen der Särge ist in diesen Fällen nicht zulässig. § 5.
(1) Die Leichen sind in den Särgen oder Einsatzsärgen
einzuäschern, in denen sie eingeliefert worden sind. In einer
Einäscherungskammer darf jeweilig nur eine Leiche
eingeäschert werden.(2) Die Leiche eines totgeborenen oder in der Geburt verstorbenen Kindes kann zusammen mit der Leiche der Mutter eingeäschert werden. (3) Es ist darauf zu achten, daß sich die Einäscherung würdig gestaltet. (4) Der Einäscherungsofen ist vor der Einführung der Leiche bis zur Durchglühung der Kammerwände aufzuheizen, damit sich der Einäscherungsprozeß ohne Nach- oder Zuheizung vollziehen kann. Nur in Ausnahmefällen darf während des Einäscherungsprozesses eine Zusatzheizung vorgenommen werden. (5) Vor der Einführung des Sarges in den Ofen ist an dem Sarg ein unzerstörbares Schild anzubringen, auf welchem die Nummer, unter der die Eintragung in das Einäscherungsregister erfolgt ist, und der Name der Feuerbestattungsanlage deutlich eingeschlagen sein muß. (6) Während des Einäscherungsvorganges ist darauf zu achten, daß dem Schornstein möglichst kein Rauch entströmt. Eingriffe jeder Art zur Beschleunigung des Vorganges sind streng verboten. (7) Bei der Einbringung des Sarges in den Verbrennungsofen ist zwei Angehörigen des Verstorbenen oder zwei von ihnen bezeichneten Vertrauenspersonen die Anwesenheit zu gestatten. Die Beobachtung der Einäscherung selbst ist weder den Angehörigen des Verstorbenen noch dritten Personen, sondern nur Angestellten der Anstalt gestattet. Der Leiter der Gemeinde oder die von ihm dazu beauftragte Stelle kann einzelnen Personen die Erlaubnis zur Beobachtung erteilen, wenn diese ein wissenschaftliches Interesse nachweisen. § 6.
Behandlung der Aschenreste. (1) Nach Beendigung der Einäscherung
ist die Einäscherungskammer sorgfältig zu reinigen. Die
verbliebenen Aschenreste sind dem Ofen zu entnehmen, abzukühlen,
von Metallteilen durch Magneten zu befreien und sodann mit dem
Erkennungsschild in einem widerstandsfähigen, dauerhaften, luft-
und wasserdichten Metallbehältnis zu sammeln und amtlich zu
verschließen. Der Deckel des Behältnisses hat aus
dauerhaftem Metall (z. B. Kupfer) zu bestehen. In deutlich
geprägter, möglichst erhabener Schrift hat er oder ein auf
ihm festsetzendes, dauerhaftes Metallschild folgende Angaben zu
enthalten:- Die mit dem Einäscherungsverzeichnis und dem Nummernschild in der Asche übereinstimmende Einäscherungsnummer, - Zu- und Vorname sowie Stand des Verstorbenen, - Ort, Tag und Jahr seiner Geburt, - Ort, Tag und Jahr seines Todes, - Ort und Tag der Einäscherung. (2) Die Behältnisse sollen der vom Deutschen Normenausschuß Berlin aufgestellten Norm Formblatt DIN 3198 »Aschenkapseln für Urnen« entsprechen. § 7.
Einäscherungsverzeichnis. Über die vorgenommenen
Einäscherungen ist ein Verzeichnis nach Anlage 2 § 11 der
Verordnung vom 26. 6. 1934 zur Durchführung des
Feuerbestattungsgesetzes (RGBl. 1 S. 519) zu führen, am Ende des
Kalenderjahres abzuschließen und mit
dem von der Polizeibehörde geführten zu vergleichen.§ 8.
Beisetzung der Aschenreste. (1) Die Aschenreste jeder Leiche sind in
einer Urnenhalle, einem Urnenhain, einer Urnengrabstätte oder in
einem Grabe beizusetzen, sofern nicht durch die Polizeibehörde
gemäß § 9 Abs. 3 des Reichsgesetzes über die
Feuerbestattung eine Ausnahme zugelassen worden ist.(2 ) Die Aschenreste dürfen auch nicht vorübergehend in den Besitz der Angehörigen gelangen. Deshalb ist die Aushändigung des Aschenbehältnisses an sie oder an ihre Beauftragten nicht, auch nicht zwecks Beisetzung an einem anderen Orte, zulässig. § 9.
[Gebühren]
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