Verkehrsunfall - Was nun? |
| Verhalten bei einem
Verkehrsunfall |
|
Ein kurzer Moment der Unaufmerksamkeit - und
schon hat es gekracht. Was nun? Wie soll man sich verhalten? Welche
Pflichten
hat man und vor allem: Welche Rechte?
|
| Unfallstelle absichern,
Verletzten helfen |
| Bevor man an rechtliche Fragen im Zusammenhang
mit dem Unfall denkt, muß man an das Naheliegende denken: Zuerst
muß die Unfallstelle abgesichert werden. Es ist schlimm genug,
daß schon ein Unfall passiert ist - sorgen Sie dafür,
daß es nicht noch
mehr werden. Schalten Sie die Warnblinkanlage ein und stellen Sie das Warndreieck auf. Achten Sie auf genügenden Abstand zur Unfallstelle - ein Warndreieck, das nur 10 m vor der Unfallstelle steht, kann niemanden mehr warnen! Sind Personen verletzt, muß zunächst Erste Hilfe geleistet werden. Hierzu ist jedermann verpflichtet, auch wenn er nicht am Unfall beteiligt ist. Wer die Erste Hilfe nicht leistet, obwohl er hierzu in der Lage ist und ihm die Hilfe zumutbar ist, macht sich wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar. Ist Erste Hilfe geleistet, muß ggf. über Notruf 112 der Rettungsdienst bzw. die Feuerwehr gerufen werden. |
| Daten sichern |
Ist die Unfallstelle abgesichert und ist den
Verletzten geholfen, sollte man sich an die Datensicherung machen. Das
heißt:
Die Daten der Unfallbeteiligten müssen notiert werden, damit
später Schadenersatzansprüche problemlos geltend gemacht
werden können. Notieren Sie von jedem Unfallbeteiligten:
|
| Keine Unfallflucht! |
Der Fluchtinstinkt ist auch beim Menschen noch
da, aber wer an einem Unfall beteiligt ist, muß diesen
Fluchtinstinkt
überwinden. Denn § 142 StGB schreibt vor, daß
Unfallbeteiligte
den anderen Beteiligten einige Angaben machen müssen, bevor sie
die
Unfallstelle verlassen dürfen. Bevor Sie sich von der Unfallstelle
entfernen, geben Sie den anderen Beteiligten bekannt:
Wichtig: Es genügt nicht, eine Visitenkarte hinter den Scheibenwischer zu klemmen. Sie müssen auf die anderen Unfallbeteiligten warten, wenn Sie diese nicht sogleich vor Ort antreffen (z.B. bei Beschädigung eines parkenden Kfz). Wie lange Sie warten müssen, hängt von den Umständen ab. Verlassen Sie sich lieber nicht darauf, daß in Ihrem "Fall" eine kurze Wartefrist genügt - bleiben Sie lieber etwas länger vor Ort und warten Sie! Erscheint der Unfallgegner auch nach angemessener Wartezeit nicht, können Sie den Unfallort verlassen - Sie müssen dann aber unverzüglich bei der Polizei die erforderlichen Angaben nachholen, damit der Unfallgegner Sie auf diesem Wege ermitteln kann. |
| Soll die Polizei kommen? |
| Die Hinzuziehung von Polizei bei einem Unfall
ist nicht vorgeschrieben. Bei Bagatellschäden ist die Polizei auch
nicht hilfreich, denn in diesem Fällen nimmt die Polizei lediglich
die Daten der Beteiligten auf und händigt den Beteiligten
entsprechende Formulare aus, ohne daß eine weitere Bearbeitung
durch die Polizei erfolgt. Liegt eine erheblicher Sachschaden vor oder werden Menschen nicht nur geringfügig verletzt, so ist die Hinzuziehung der Polizei aber ratsam. Denn die Polizei nimmt in solchen Fällen den Sachverhalt genau auf, so daß man später durch Einsicht in die polizeilichen Akten den Unfall rekonstruieren kann. Auch dann, wenn der Unfallverursacher Unfallflucht begeht, sollte zur Beweissicherung und zur Ermittlung des Verursachers die Polizei zum Unfallort gerufen werden. Aber Achtung: Ist die Polizei vor Ort, prüft sie auch, ob einer der Beteiligten eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat begangen hat. Es wird daher nicht selten sein, daß wenigstens einer der Beteiligten ein Buß- oder Verwarngeld zahlen muß oder sogar mit einem Strafverfahren rechnen muß, wenn die Polizei vor Ort erscheint. |
| Wie verhält man sich
gegenüber der Polizei? |
| Überlegen Sie genau, welche Angaben Sie der
Polizei
gegenüber machen. Sie müssen damit rechnen, daß Ihre
Angaben
in die polizeilichen Akten übernommen werden. Stellt sich
später heraus, daß Ihre Angaben unzutreffend waren, macht es
in der Praxis große Mühe, solche unzutreffenden
Sachverhaltsschilderungen wieder zu korrigieren. Gerade in der
Aufregung nach einem Unfall macht man oft
Angaben, die man später bereut. Es gilt daher der Grundsatz: Erst
denken,
dann reden! Werden Sie als Beschuldigter vernommen, so müssen Sie gegenüber der Polizei keine Angaben machen. In der Regel empfiehlt es sich, als Beschuldigter von diesem Schweigerecht Gebrauch zu machen. Wenn Sie sich zu dem Vorwurf äußern wollen, so kann dies auch noch später - ggf. nach Rücksprache mit Ihrem Rechtsanwalt - erfolgen. Diskussionen vor Ort mit der Polizei über Schuldfragen bringen nichts. Die Polizei nimmt den Unfall lediglich auf, die rechtliche Bewertung ist aber nicht ihre Sache. Sparen Sie sich daher Erörterungen über Rechtsfragen und achten Sie lieber darauf, daß der Sachverhalt richtig und vollständig von der Polizei aufgenommen wird. |
| Und die Versicherung? |
| Wenn Sie einen Unfall mit einem Kfz verursacht
haben, kann der Geschädigte seine Ansprüche direkt mit Ihrem
Haftpflichtversicherer abrechnen. Der Versicherer ist daher auf Ihre
Schadenmeldung angewiesen,
und Sie sind verpflichtet, einen Schadenfall unverzüglich zu
melden.
In der Schadenmeldung müssen Sie wahrheitsgemäße Angabe
machen. Das heißt: Sind Sie der Ansicht, den Unfall verschuldet
zu haben,
müssen Sie dies der Versicherung mitteilen - damit berechtigte
Ansprüche
erfüllt werden können. Sind Sie der Ansicht, den Unfall nicht
verschuldet zu haben, müssen Sie der Versicherung dies mitteilen -
damit ungerechtfertigte Ansprüche abgewehrt werden können. Die Abwicklung eines Schadens über die Kfz-Haftpflichtversicherung führt zu einem Verlsut des Schadenfreiheitsrabattes (SFR). Bei Bagatellschäden ist die Prämienerhöhung infolge des ungünstigeren SFR manchmal höher als der Schaden selbst. Sie können dem Haftpflichtversicherer die Leistungen in diesem Fall erstatten, um den Vertrag "schadenfrei" zu stellen und so den SFR zu retten. Bis zu welchem Betrag diese Erstattung lohnt, hängt von der Schadenhöhe, Ihrer Prämie und dem SFR ab. Ihr Versicherungsunternehmen berät Sie darüber, ob sich eine Erstattung für Sie lohnt. |
| Braucht man einen Anwalt? |
| Wenn Sie eigene Schadenersatzansprüche
durchsetzen wollen, werden Sie hierfür oftmals einen Anwalt
brauchen. Denn die
Versicherer setzen zur Verringerung ihrer Schadenquoten alles daran,
den
Anspruchstellern nur das Nötigste auszuzahlen. Wollen Sie alle
Ansprüche
durchsetzen, die Ihnen zustehen, wird die Hilfe eines Anwaltes daher
oft
nötig sein, auch wenn es sich um einen zunächst einfachen
"Fall"
handelt. Ist die Haftungsquote unklar, bestreitet der Unfallgegner seine Beteiligung oder Verantwortlichkeit oder ist sonst abzusehen, daß die Durchsetzung Ihrer Ansprüche Schwierigkeiten bereiten würde, sollte man auf jeden Fall einen Anwalt einschalten. Für den Geschädigten gehören die Anwaltskosten zum ersatzfähigen Schaden, so daß die Anwaltskosten ebenso von der gegnerischen Versicherung zu tragen sind wie die übrigen Schadenpositionen. Evtl. Kostenrisiken - die sich z.B. aus unklaren Haftungsquoten ergeben können - werden durch Ihre Verkehrs-Rechtsschutzversicherung abgedeckt. Haben Sie den Unfall verursacht, so ist die Einschaltung eines Anwaltes dann sinnvoll, wenn Sie Beschuldigter eines Strafverfahrens sind, z.B. wegen fahrlässiger Körperverletzung. |