Verkehrsunfall - Was nun?


Verhalten bei einem Verkehrsunfall
Ein kurzer Moment der Unaufmerksamkeit - und schon hat es gekracht. Was nun? Wie soll man sich verhalten? Welche Pflichten hat man und vor allem: Welche Rechte?

Unfallstelle absichern, Verletzten helfen
Bevor man an rechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Unfall denkt, muß man an das Naheliegende denken: Zuerst muß die Unfallstelle abgesichert werden. Es ist schlimm genug, daß schon ein Unfall passiert ist - sorgen Sie dafür, daß es nicht noch mehr werden.
Schalten Sie die Warnblinkanlage ein und stellen Sie das Warndreieck auf. Achten Sie auf genügenden Abstand zur Unfallstelle - ein Warndreieck, das nur 10 m vor der Unfallstelle steht, kann niemanden mehr warnen!
Sind Personen verletzt, muß zunächst Erste Hilfe geleistet werden. Hierzu ist jedermann verpflichtet, auch wenn er nicht am Unfall beteiligt ist. Wer die Erste Hilfe nicht leistet, obwohl er hierzu in der Lage ist und ihm die Hilfe zumutbar ist, macht sich wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar. Ist Erste Hilfe geleistet, muß ggf. über Notruf 112 der Rettungsdienst bzw. die Feuerwehr gerufen werden.

Daten sichern
Ist die Unfallstelle abgesichert und ist den Verletzten geholfen, sollte man sich an die Datensicherung machen. Das heißt: Die Daten der Unfallbeteiligten müssen notiert werden, damit später Schadenersatzansprüche problemlos geltend gemacht werden können. Notieren Sie von jedem Unfallbeteiligten:
  • Name
  • Anschrift
  • Art der Unfallbeteiligung
  • Kennzeichen des benutzten Fahrzeuges
  • wenn bekannt: die Haftpflichtversicherung der Unfallbeteiligten
  • ggf.: Name und Anschrift des Halters des Fahrzeuges
Darüber hinaus sollte die Unfallstelle dokumentiert werden. Hierzu gehört, daß Sie wenigstens notieren, wann und wo der Unfall genau stattgefunden hat. Ist ein Fotoapparat zur Hand, sollte die Unfallstelle fotografiert werden. Werden die Unfallfahrzeuge nach dem Unfall bewegt, sollte ihre Position zuvor mit Kreide auf der Straße markiert werden.

Keine Unfallflucht!
Der Fluchtinstinkt ist auch beim Menschen noch da, aber wer an einem Unfall beteiligt ist, muß diesen Fluchtinstinkt überwinden. Denn § 142 StGB schreibt vor, daß Unfallbeteiligte den anderen Beteiligten einige Angaben machen müssen, bevor sie die Unfallstelle verlassen dürfen. Bevor Sie sich von der Unfallstelle entfernen, geben Sie den anderen Beteiligten bekannt:
  • Ihren Namen
  • Ihre Anschrift
  • die Tatsache Ihrer Unfallbeteiligung
  • das Kennzeichen Ihres Fahrzeuges
  • den Namen und die Anschrift des Halters Ihres Fahrzeuges
  • wenn bekannt: Ihre Haftpflichtversicherung
Wichtig: Sie müssen nur angeben, ob Sie an dem Unfall in irgendeiner Weise beteiligt sind. Dagegen sind Sie nicht verpflichtet, Angaben über die Art Ihrer Beteiligung zu machen. Es ist auch dringend von solchen Angaben zur Art Ihrer Beteiligung abzuraten, denn in der Aufregung macht man möglicherweise Angaben, die man später bereut. Das gilt insbesondere bei Schuldanerkenntnissen, die man noch vor Ort abgibt. Wenngleich solche Schuldanerkenntnisse möglicherweise später keine Gültigkeit haben sollten, machen Sie doch meistens unnötigen Ärger und erschweren die Durchsetzung Ihrer Ansprüche und die Abwehr der gegnerischen Ansprüche.
Wichtig: Es genügt nicht, eine Visitenkarte hinter den Scheibenwischer zu klemmen. Sie müssen auf die anderen Unfallbeteiligten warten, wenn Sie diese nicht sogleich vor Ort antreffen (z.B. bei Beschädigung eines parkenden Kfz). Wie lange Sie warten müssen, hängt von den Umständen ab. Verlassen Sie sich lieber nicht darauf, daß in Ihrem "Fall" eine kurze Wartefrist genügt - bleiben Sie lieber etwas länger vor Ort und warten Sie! Erscheint der Unfallgegner auch nach angemessener Wartezeit nicht, können Sie den Unfallort verlassen - Sie müssen dann aber unverzüglich bei der Polizei die erforderlichen Angaben nachholen, damit der Unfallgegner Sie auf diesem Wege ermitteln kann.

Soll die Polizei kommen?
Die Hinzuziehung von Polizei bei einem Unfall ist nicht vorgeschrieben. Bei Bagatellschäden ist die Polizei auch nicht hilfreich, denn in diesem Fällen nimmt die Polizei lediglich die Daten der Beteiligten auf und händigt den Beteiligten entsprechende Formulare aus, ohne daß eine weitere Bearbeitung durch die Polizei erfolgt.
Liegt eine erheblicher Sachschaden vor oder werden Menschen nicht nur geringfügig verletzt, so ist die Hinzuziehung der Polizei aber ratsam. Denn die Polizei nimmt in solchen Fällen den Sachverhalt genau auf, so daß man später durch Einsicht in die polizeilichen Akten den Unfall rekonstruieren kann. Auch dann, wenn der Unfallverursacher Unfallflucht begeht, sollte zur Beweissicherung und zur Ermittlung des Verursachers die Polizei zum Unfallort gerufen werden.
Aber Achtung: Ist die Polizei vor Ort, prüft sie auch, ob einer der Beteiligten eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat begangen hat. Es wird daher nicht selten sein, daß wenigstens einer der Beteiligten ein Buß- oder Verwarngeld zahlen muß oder sogar mit einem Strafverfahren rechnen muß, wenn die Polizei vor Ort erscheint.

Wie verhält man sich gegenüber der Polizei?
Überlegen Sie genau, welche Angaben Sie der Polizei gegenüber machen. Sie müssen damit rechnen, daß Ihre Angaben in die polizeilichen Akten übernommen werden. Stellt sich später heraus, daß Ihre Angaben unzutreffend waren, macht es in der Praxis große Mühe, solche unzutreffenden Sachverhaltsschilderungen wieder zu korrigieren. Gerade in der Aufregung nach einem Unfall macht man oft Angaben, die man später bereut. Es gilt daher der Grundsatz: Erst denken, dann reden!
Werden Sie als Beschuldigter vernommen, so müssen Sie gegenüber der Polizei keine Angaben machen. In der Regel empfiehlt es sich, als Beschuldigter von diesem Schweigerecht Gebrauch zu machen. Wenn Sie sich zu dem Vorwurf äußern wollen, so kann dies auch noch später - ggf. nach Rücksprache mit Ihrem Rechtsanwalt - erfolgen.
Diskussionen vor Ort mit der Polizei über Schuldfragen bringen nichts. Die Polizei nimmt den Unfall lediglich auf, die rechtliche Bewertung ist aber nicht ihre Sache. Sparen Sie sich daher Erörterungen über Rechtsfragen und achten Sie lieber darauf, daß der Sachverhalt richtig und vollständig von der Polizei aufgenommen wird.

Und die Versicherung?
Wenn Sie einen Unfall mit einem Kfz verursacht haben, kann der Geschädigte seine Ansprüche direkt mit Ihrem Haftpflichtversicherer abrechnen. Der Versicherer ist daher auf Ihre Schadenmeldung angewiesen, und Sie sind verpflichtet, einen Schadenfall unverzüglich zu melden. In der Schadenmeldung müssen Sie wahrheitsgemäße Angabe machen. Das heißt: Sind Sie der Ansicht, den Unfall verschuldet zu haben, müssen Sie dies der Versicherung mitteilen - damit berechtigte Ansprüche erfüllt werden können. Sind Sie der Ansicht, den Unfall nicht verschuldet zu haben, müssen Sie der Versicherung dies mitteilen - damit ungerechtfertigte Ansprüche abgewehrt werden können.
Die Abwicklung eines Schadens über die Kfz-Haftpflichtversicherung führt zu einem Verlsut des Schadenfreiheitsrabattes (SFR). Bei Bagatellschäden ist die Prämienerhöhung infolge des ungünstigeren SFR manchmal höher als der Schaden selbst. Sie können dem Haftpflichtversicherer die Leistungen in diesem Fall erstatten, um den Vertrag "schadenfrei" zu stellen und so den SFR zu retten. Bis zu welchem Betrag diese Erstattung lohnt, hängt von der Schadenhöhe, Ihrer Prämie und dem SFR ab. Ihr Versicherungsunternehmen berät Sie darüber, ob sich eine Erstattung für Sie lohnt.

Braucht man einen Anwalt?
Wenn Sie eigene Schadenersatzansprüche durchsetzen wollen, werden Sie hierfür oftmals einen Anwalt brauchen. Denn die Versicherer setzen zur Verringerung ihrer Schadenquoten alles daran, den Anspruchstellern nur das Nötigste auszuzahlen. Wollen Sie alle Ansprüche durchsetzen, die Ihnen zustehen, wird die Hilfe eines Anwaltes daher oft nötig sein, auch wenn es sich um einen zunächst einfachen "Fall" handelt.
Ist die Haftungsquote unklar, bestreitet der Unfallgegner seine Beteiligung oder Verantwortlichkeit oder ist sonst abzusehen, daß die Durchsetzung Ihrer Ansprüche Schwierigkeiten bereiten würde, sollte man auf jeden Fall einen Anwalt einschalten.
Für den Geschädigten gehören die Anwaltskosten zum ersatzfähigen Schaden, so daß die Anwaltskosten ebenso von der gegnerischen Versicherung zu tragen sind wie die übrigen Schadenpositionen. Evtl. Kostenrisiken - die sich z.B. aus unklaren Haftungsquoten ergeben können - werden durch Ihre Verkehrs-Rechtsschutzversicherung abgedeckt.
Haben Sie den Unfall verursacht, so ist die Einschaltung eines Anwaltes dann sinnvoll, wenn Sie Beschuldigter eines Strafverfahrens sind, z.B. wegen fahrlässiger Körperverletzung.