Verkehrsunfall im Ausland


Neue Regelungen zur Abwicklung von Schadenfällen im Ausland
Wenn man im Ausland einen Verkehrsunfall erleidet, sind die Probleme groß: Wo soll man seine Schadenersatzansprüche anmelden? Welche Adresse hat die ausländische Versicherung? Wie korrespondiere ich in einer fremden Sprache?
Seit dem 01.01.2003 ist die Abwicklung solcher Schadenfälle deutlich einfacher geworden. Statt sich wie bisher an den ausländischen Versicherer wenden zu müssen, kann die Schadenabwicklung nun in Deutschland vorgenommen werden. Das bringt handfeste Vorteile für den Geschädigten: Kürzere Bearbeitungszeiten, deutsche Korrespondezsprache, Nutzung des Zentralrufes zur Ermittlung des zuständigen Versicherers.

Für welche Länder gilt die Neuregelung und seit wann gilt sie?
Die Neuregelung gilt für Verkehrsunfälle, die sich in einem EU-Staat, in Norwegen, Island oder Liechtenstein ereignet haben. Sie betrifft alle Schadensfälle seit dem 01.01.2003. Für frühere Schadenereignisse gilt die Neuregelung nicht.

Wie funktioniert die Schadenabwicklung?
Jeder in der EU zugelassene Kfz-Haftpflichtversicherer muß einen Schadenregulierungsbeauftragten für Deutschland benennen. Wer im Ausland einen Schaden erleidet, kann nach Rückkehr nach Deutschland seine Schadenersatzansprüche gegenüber diesem Beauftragten anmelden. Die lästige Korrespondez mit dem im Ausland asässigen Versicherer entfällt daher. Die Schadenersatzansprüche müssen dem Beauftragten gegenüber aber auch tatsächlich angemeldet werden. Es genügt nicht, sich mit dem Zentralruf der Autoversicherer in Verbindung zu setzen; über den Zentralruf kann nur der Kontakt zum Schadenregulierungsbeauftragten hergestellt werden.

Wer ist als Schadenregulierungsbeauftragter zuständig?
Jeder ausländische Versicherer kann grundsätzlich seinen eigenen Schadenregulierungsbeauftragten bestellen, so daß es keinen "zentralen" Beauftragten für alle im Ausland anfallenden Schadenereignisse gibt. Es gibt derzeit auch keine Liste, anhand derer der zuständige Beauftragte ermittelt wird. Vielmehr kann durch eine Anfrage beim Zentralruf der Autoversicherer - der als Auskunftsstelle dient - der im konkreten Fall zuständige Beauftragte erfragt werden. Die Anfrage kann per Telefon, Fax oder Email erfolgen. Dort müssen das Herkunftsland des Unfallgegners, sein Kfz-Kennzeichen und das Unfalldatum angegeben werden. Der Zentralruf teilt dann den zuständigen ausländischen Versicherer sowie den in Deutschland zuständigen Schadenregulierungsbeauftragten mit. Nähere Angaben finden Sie hier:
Zentralruf

Was kostet die Auskunft?
Der Zentralruf erteilt die Auskunft kostenfrei.

Benötigt man einen Anwalt?
Die Hinzuziehung eines Anwaltes ist nicht vorgeschrieben, so daß man seine Ansprüche grundsätzlich auch selbst anmelden und durchsetzen kann. Allerdings ist es sinnvoll, sich anwaltlich beraten und ggf. vertreten zu lassen, da man ohne Rechtskenntnisse kaum alle seine Ansprüche wird durchsetzen können.