Verkehrsunfall im Ausland |
| Neue Regelungen zur
Abwicklung von Schadenfällen im Ausland |
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Wenn man im Ausland einen Verkehrsunfall
erleidet, sind die Probleme groß: Wo soll man seine
Schadenersatzansprüche anmelden? Welche Adresse hat die
ausländische Versicherung? Wie korrespondiere ich in einer fremden
Sprache?
Seit dem 01.01.2003 ist die Abwicklung solcher Schadenfälle deutlich einfacher geworden. Statt sich wie bisher an den ausländischen Versicherer wenden zu müssen, kann die Schadenabwicklung nun in Deutschland vorgenommen werden. Das bringt handfeste Vorteile für den Geschädigten: Kürzere Bearbeitungszeiten, deutsche Korrespondezsprache, Nutzung des Zentralrufes zur Ermittlung des zuständigen Versicherers. |
| Für welche Länder
gilt die Neuregelung und seit wann gilt sie? |
| Die Neuregelung gilt für
Verkehrsunfälle, die sich in einem EU-Staat, in Norwegen, Island
oder Liechtenstein ereignet haben. Sie betrifft alle Schadensfälle
seit dem 01.01.2003. Für frühere Schadenereignisse gilt die
Neuregelung nicht. |
| Wie funktioniert die
Schadenabwicklung? |
| Jeder in der EU zugelassene
Kfz-Haftpflichtversicherer muß einen
Schadenregulierungsbeauftragten für Deutschland benennen. Wer im
Ausland einen Schaden erleidet, kann nach Rückkehr nach
Deutschland seine Schadenersatzansprüche gegenüber diesem
Beauftragten
anmelden. Die lästige Korrespondez mit dem im Ausland
asässigen
Versicherer entfällt daher. Die Schadenersatzansprüche
müssen
dem Beauftragten gegenüber aber auch tatsächlich angemeldet
werden. Es genügt nicht, sich mit dem Zentralruf der
Autoversicherer in Verbindung zu setzen; über den Zentralruf kann
nur der Kontakt
zum Schadenregulierungsbeauftragten hergestellt werden. |
| Wer ist als
Schadenregulierungsbeauftragter zuständig? |
| Jeder ausländische Versicherer kann
grundsätzlich seinen eigenen Schadenregulierungsbeauftragten
bestellen, so daß es keinen "zentralen" Beauftragten für
alle im Ausland anfallenden Schadenereignisse gibt. Es gibt derzeit
auch keine Liste, anhand derer der zuständige Beauftragte
ermittelt wird. Vielmehr kann durch eine Anfrage beim Zentralruf der
Autoversicherer - der als Auskunftsstelle dient - der im konkreten Fall
zuständige Beauftragte erfragt werden. Die Anfrage kann per
Telefon, Fax oder Email erfolgen. Dort müssen das Herkunftsland
des Unfallgegners, sein Kfz-Kennzeichen und das Unfalldatum angegeben
werden. Der Zentralruf teilt dann den zuständigen
ausländischen Versicherer sowie den in Deutschland
zuständigen Schadenregulierungsbeauftragten mit. Nähere
Angaben finden Sie hier: |
| Was kostet die Auskunft? |
| Der Zentralruf erteilt die Auskunft kostenfrei. |
| Benötigt man einen
Anwalt? |
| Die Hinzuziehung eines Anwaltes ist nicht
vorgeschrieben, so daß man seine Ansprüche
grundsätzlich auch selbst anmelden und durchsetzen kann.
Allerdings ist es sinnvoll, sich anwaltlich beraten und ggf. vertreten
zu lassen, da man ohne Rechtskenntnisse kaum alle
seine Ansprüche wird durchsetzen können. |