Unzulässigkeit von Lichtbildvergleichen bei Straßenverkehrsverstößen


Allgemeines
Wer im Straßenverkehr eine Ordnungswidrigkeit begeht, wird oftmals nicht gleich von der Polizei gestellt. Vielmehr ist es gängige Praxis, ein Foto des Verkehrssünders anzufertigen und später zu ermitteln, wer der Abgebildete ist. Der Behörde stehen dabei verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung: Man kann im persönlichen Umfeld durch die Polizei ermitteln lassen, man kann aber auch die Fotos, die bei den Gemeindeverwaltungen für die Personalausweise hinterlegt sind, einsehen lassen. Diese Praxis, für Personalausweise gespeichrte Daten im Ordnungswidrigkeitenverfahren zu nutzen, war Anlaß für den Datenschutzbeauftragten des Landes NRW, diese Praxis zu kritisieren.

Die Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten
Der Datenschutzbeauftragte NRW teilt seine Rechtsansicht mit Schreiben vom 07.08.2002 wie folgt mit:


" ... teile ich Ihnen mit, dass mir zwischenzeitlich die Stellungnahme des Landrates des Kreises Steinfurt zugegangen ist. Darin teilt er Folgendes mit:

Die Bußgeldstelle des Kreises habe dem Halter des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen .... wegen einer am 9.12.2001 festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung am 11.1.2002 einen Anhörungsbogen übersandt. Auf dem beigefügten Foto sei der Fahrzeugführer deutlich erkennbar gewesen. Aufgrund der guten Bildqualität und der Äußerung in Ihrem um Akteneinsicht ersuchenden Schreiben vom 25.1.2002, dass aufgrund der schlechten Bildqualität eine Identifizierung z. Zt. nicht möglich sei, habe die Bußgeldstelle geschlossen, dass auch nach Akteneinsicht Hinweise zum Fahrzeugführer nicht zu erwarten gewesen seien. Entsprechende Angaben seien dann vom Fahrzeugführer auch nicht gemacht worden.

Zur Beschleunigung des Verfahrens sowie zur Vermeidung eines übermäßig hohen Aufwandes sei daher bereits vor Gewährung der Akteneinsicht die Identität des betroffenen Fahrzeugführers durch einen Vergleich des Messfotos mit dem der Meldebehörde der Stadt Dortmund vorliegenden Lichtbild aus dem Personalausweis ermittelt worden. Dadurch hätten Ermittlungen, die für den Betroffenen ggf. mit weitreichenden Konsequenzen verbunden gewesen wären, vermieden werden können. Eine Wohnumfeldermittlung mit (möglichen) Zeugenbefragungen erwiese sich im Vergleich zum Bildabgleich als deutlich eingriffsintensiver. Auch aufgrund des bei einer auswärtigen Behörde verbundenen Aufwandes und der gerade bei einer Großstadt erfahrungsgemäß nicht immer zeitnahen Erledigung eines Ermittlungsauftrages sei ausgehend davon, dass die Voraussetzungen des § 2b Abs. 2 PAuswG vorlägen, das Lichtbild zu übermitteln. Bei der Bußgeldstelle des Kreises würden in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der gesetzlichen Grundlagen geprüft, wie die Ermittlungen zu führen seien. Abschließend verwies der Landrat auf ein Urteil des AG Schleiden vom 25.10.2000 - Az. 13 Owi 61 JS 1427/00-110/00. Das Gericht stelle darin fest, dass die Praxis der Verwaltungsbehörde, die Identität des betroffenen Fahrzeugführers durch den Vergleich des Photos mit dem bei der Meldebehörde vorliegenden Lichtbild aus dem Personalausweis zu ermitteln, nicht gegen die Bestimmungen des Personalausweisgesetzes verstoße, da die benötigten Daten des Betroffenen nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand durch die Ordnungsbehörde selbst erhoben werden könnten. Selbst wenn ein derartiger Verstoß zu bejahen wäre, würde dies kein strafprozessuales Verwertungsverbot begründen.

Meine Überprüfung der Angelegenheit hat ergeben, dass die Lichtbildanforderung datenschutzrechtlich unzulässig war. Im Einzelnen wurde dem Landrat des Kreis Steinfurt Folgendes mitgeteilt:

Nach § 46 OWiG gelten für das Bußgeldverfahren, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren. Die Verfolgungsbehörde hat, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten. Die Verfolgungsbehörde hat nach § 160 StPO den Sachverhalt zu erforschen. Zu diesem Zweck kann sie von allen öffentlichen Behörden Auskunft verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vornehmen oder durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen lassen. Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes sind verpflichtet, dem Ersuchen oder Auftrag der Verfolgungsbehörde zu genügen, § 161 StPO.

Auch bei Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage für den Eingriff in die genannten Rechte eines Betroffenen ist der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Bei mehreren zur Erreichung des Zwecks geeigneten Mitteln ist dasjenige zu wählen, das den Betroffenen am wenigsten belastet. Eine Möglichkeit der Identifizierung ist die Einsichtnahme der Polizei in die bei der Personalausweisbehörde befindlichen Personalausweisfotos.

Die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten, zu denen auch Lichtbilder gehören, ist nach § 2b Abs. 2 PAuswG zu beurteilen. Danach dürfen Personalausweisbehörden anderen Behörden auf deren Ersuchen Daten aus dem Personalausweisregister übermitteln. Voraussetzung hierfür ist, dass die ersuchende Behörde auf Grund von Gesetzen oder Rechtsverordnungen berechtigt ist, solche Daten zu erhalten (Nr. 1), die ersuchende Behörde ohne Kenntnis der Daten nicht in der Lage wäre, eine ihr obliegende Aufgabe zu erfüllen (Nr. 2) und die Daten bei dem Betroffenen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erhoben werden können oder nach Art der Aufgabe, zu deren Erfüllung die Daten erforderlich sind, von einer solchen Datenerhebung abgesehen werden muss (Nr. 3). Nach § 2b Abs. 3 S. 1 PAuswG trägt die ersuchende Behörde die Verantwortung dafür, dass die Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen und hat dies der Personalausweisbehörde zu versichern. Durch die Personalausweisbehörde ist daher zumindest eine Plausibilitätsprüfung durchzuführen. Die hierzu erforderlichen Angaben sind von der Ordnungsbehörde oder der Polizei mitzuteilen. Die strengen Anforderungen an die Erforderlichkeit einer Datenübermittlung gelten auch für Datenübermittlungen nach § 2b PAuswG. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist ebenfalls zu beachten.

Vorliegend wurde der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt. Die Übermittlung des Lichtbildes durch die Personalausweisbehörde war nicht notwendig, da nicht dasjenige geeignete Mittel gewählt wurde, das den Betroffenen am wenigsten belastet. Dabei kann dahin stehen, ob der Bildabgleich weniger eingriffsintensiv ist, als Ermittlungen im Wohnumfeld des Betroffenen durch Befragungen Dritter, denn zunächst hätte die Identifizierung durch Vorermittlungen beim Betroffenen (z. B. Aufsuchen des Halters oder Vorladung) versucht werden müssen. Dies wären Mittel gewesen, die aufgrund der guten Bildqualität und deutlichen Erkennbarkeit des Fahrzeugführers für die Identifizierung gleich geeignet sind wie die Anforderung des Personalausweisbildes, jedoch einen weitaus geringeren Eingriff in das Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung darstellen.

Die im formularmäßigen Schreiben des Kreises Steinfurt vom 29.1.2002 an das Einwohnermeldeamt Dortmund enthaltene Erklärung, vorangegangene Identifizierungsversuche seien erfolglos geblieben, kann ich in dem mir mitgeteilten Sachverhalt nicht bestätigt finden. Der Hinweis, eine Identifizierung des Fahrzeugführers sei wegen schlechter Bildqualität zur Zeit nicht möglich, genügt insofern nicht. Zumindest hätte die Akteneinsichtsfrist abgewartet werden können. Außerdem hätte dem Einwohnermeldeamt schlüssig dargelegt werden müssen, dass die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, wobei insbesondere die Tatsachen zu schildern gewesen wären, warum genau der oder die Identifizierungsversuche erfolglos geblieben waren. Weiter ist nicht ersichtlich, ob und wenn ja welche Erwägungen zu den verschiedenen Identifizierungsmöglichkeiten erfolgt sind. Da das Foto nach Angaben des Kreises von guter Qualität war, bot sich das Aufsuchen des Halters geradezu an. Im Wege der Amtshilfe wäre dies auch ohne unverhältnismäßig hohen Aufwand durchzuführen gewesen. Auch der Hinweis auf die drohende Verjährung überzeugt nicht. Entgegen der Auffassung des Kreises verjährte die Ordnungswidrigkeit nicht binnen drei Monaten sondern gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 4 OWiG in sechs Monaten, also mit Ablauf des 9.6.2002. Zum Zeitpunkt der Lichtbildanforderung am 29.1.2002 war somit für die Durchführung der erforderlichen Ermittlungen noch über vier Monate Zeit. Der Bußgeldstelle sollte es aber - auch bei Inanspruchnahme der Amtshilfe - möglich sein, die Ordnungswidrigkeit innerhalb dieser Frist aufzuklären. Erhöhte Arbeitsaufkommen bzw. Arbeitserleichterungen der Behörde rechtfertigen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widersprechende Eingriffe in das Recht eines Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung nicht. Im Übrigen vermag der Hinweis auf ein Urteil des AG Schleiden bereits deshalb nicht zu überzeugen, weil der zugrunde liegende Tatbestand hier nicht vollständig bekannt ist.

Ich habe dem Landrat des Kreises Steinfurt empfohlen, zur Vermeidung von Verstößen gegen Vorschriften über den Datenschutz künftig in gleichgelagerten Fällen Datenerhebungen unter Beachtung der aufgezeigten gesetzlichen Voraussetzungen und insbesondere entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorzunehmen ... "