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" ... teile ich Ihnen mit, dass mir
zwischenzeitlich die Stellungnahme des Landrates des Kreises Steinfurt
zugegangen ist. Darin teilt er Folgendes mit:
Die Bußgeldstelle des Kreises habe dem
Halter des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen .... wegen einer am 9.12.2001
festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung am 11.1.2002 einen
Anhörungsbogen übersandt. Auf dem beigefügten Foto sei
der Fahrzeugführer deutlich erkennbar gewesen. Aufgrund der guten
Bildqualität und der
Äußerung in Ihrem um Akteneinsicht ersuchenden Schreiben vom
25.1.2002, dass aufgrund der schlechten Bildqualität eine
Identifizierung z. Zt.
nicht möglich sei, habe die Bußgeldstelle geschlossen, dass
auch
nach Akteneinsicht Hinweise zum Fahrzeugführer nicht zu erwarten
gewesen
seien. Entsprechende Angaben seien dann vom Fahrzeugführer auch
nicht
gemacht worden.
Zur Beschleunigung des Verfahrens sowie zur
Vermeidung eines übermäßig hohen Aufwandes sei daher
bereits vor Gewährung der Akteneinsicht die Identität des
betroffenen Fahrzeugführers durch einen Vergleich des Messfotos
mit dem der Meldebehörde der Stadt Dortmund vorliegenden Lichtbild
aus dem Personalausweis ermittelt worden. Dadurch hätten
Ermittlungen, die für den Betroffenen ggf. mit
weitreichenden Konsequenzen verbunden gewesen wären, vermieden
werden
können. Eine Wohnumfeldermittlung mit (möglichen)
Zeugenbefragungen
erwiese sich im Vergleich zum Bildabgleich als deutlich
eingriffsintensiver.
Auch aufgrund des bei einer auswärtigen Behörde verbundenen
Aufwandes
und der gerade bei einer Großstadt erfahrungsgemäß
nicht
immer zeitnahen Erledigung eines Ermittlungsauftrages sei ausgehend
davon,
dass die Voraussetzungen des § 2b Abs. 2 PAuswG vorlägen, das
Lichtbild zu übermitteln. Bei der Bußgeldstelle des Kreises
würden in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der
gesetzlichen Grundlagen geprüft, wie die Ermittlungen zu
führen seien. Abschließend verwies der Landrat auf ein
Urteil des AG Schleiden vom 25.10.2000 - Az. 13
Owi 61 JS 1427/00-110/00. Das Gericht stelle darin fest, dass die
Praxis der
Verwaltungsbehörde, die Identität des betroffenen
Fahrzeugführers durch den Vergleich des Photos mit dem bei der
Meldebehörde vorliegenden Lichtbild aus dem Personalausweis zu
ermitteln, nicht gegen die Bestimmungen des Personalausweisgesetzes
verstoße, da die benötigten Daten des Betroffenen nur mit
unverhältnismäßig hohem Aufwand durch die
Ordnungsbehörde selbst erhoben werden könnten. Selbst wenn
ein
derartiger Verstoß zu bejahen wäre, würde dies kein
strafprozessuales Verwertungsverbot begründen.
Meine Überprüfung der Angelegenheit hat
ergeben, dass die Lichtbildanforderung datenschutzrechtlich
unzulässig war.
Im Einzelnen wurde dem Landrat des Kreis Steinfurt Folgendes mitgeteilt:
Nach § 46 OWiG gelten für das
Bußgeldverfahren, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,
sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über
das Strafverfahren. Die Verfolgungsbehörde hat, soweit das Gesetz
nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und
Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.
Die Verfolgungsbehörde hat nach § 160 StPO den
Sachverhalt zu erforschen. Zu diesem Zweck kann sie von allen
öffentlichen Behörden Auskunft verlangen und Ermittlungen
jeder Art entweder selbst
vornehmen oder durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes
vornehmen
lassen. Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes sind
verpflichtet,
dem Ersuchen oder Auftrag der Verfolgungsbehörde zu genügen,
§ 161 StPO.
Auch bei Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage
für den Eingriff in die genannten Rechte eines Betroffenen ist der
verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu
beachten. Bei mehreren
zur Erreichung des Zwecks geeigneten Mitteln ist dasjenige zu
wählen,
das den Betroffenen am wenigsten belastet. Eine Möglichkeit der
Identifizierung ist die Einsichtnahme der Polizei in die bei der
Personalausweisbehörde befindlichen Personalausweisfotos.
Die Zulässigkeit der Übermittlung
personenbezogener Daten, zu denen auch Lichtbilder gehören, ist
nach § 2b Abs. 2
PAuswG zu beurteilen. Danach dürfen Personalausweisbehörden
anderen Behörden auf deren Ersuchen Daten aus dem
Personalausweisregister übermitteln. Voraussetzung hierfür
ist, dass die ersuchende Behörde auf Grund von Gesetzen oder
Rechtsverordnungen berechtigt ist, solche Daten zu erhalten (Nr. 1),
die ersuchende Behörde ohne Kenntnis der Daten nicht in der Lage
wäre, eine ihr obliegende Aufgabe zu erfüllen (Nr. 2) und
die Daten bei dem Betroffenen nicht oder nur mit
unverhältnismäßig hohem Aufwand erhoben werden
können oder nach Art der Aufgabe, zu deren Erfüllung die
Daten erforderlich sind, von einer solchen Datenerhebung abgesehen
werden muss (Nr. 3). Nach § 2b Abs. 3 S. 1 PAuswG trägt die
ersuchende Behörde die Verantwortung dafür, dass die
Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen und hat dies der
Personalausweisbehörde zu versichern. Durch die
Personalausweisbehörde ist daher zumindest eine
Plausibilitätsprüfung durchzuführen. Die hierzu
erforderlichen Angaben sind von der Ordnungsbehörde oder der
Polizei mitzuteilen. Die strengen Anforderungen an die Erforderlichkeit
einer Datenübermittlung gelten auch für
Datenübermittlungen nach § 2b PAuswG. Der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit ist ebenfalls zu beachten.
Vorliegend wurde der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt. Die
Übermittlung des Lichtbildes durch die Personalausweisbehörde
war nicht notwendig, da nicht dasjenige geeignete Mittel gewählt
wurde, das den Betroffenen am wenigsten belastet. Dabei kann dahin
stehen, ob der Bildabgleich weniger eingriffsintensiv ist, als
Ermittlungen im Wohnumfeld des Betroffenen durch Befragungen Dritter,
denn zunächst hätte
die Identifizierung durch Vorermittlungen beim Betroffenen (z. B.
Aufsuchen
des Halters oder Vorladung) versucht werden müssen. Dies
wären
Mittel gewesen, die aufgrund der guten Bildqualität und deutlichen
Erkennbarkeit des Fahrzeugführers für die Identifizierung
gleich geeignet sind wie die Anforderung des Personalausweisbildes,
jedoch einen weitaus geringeren Eingriff in das Recht des Betroffenen
auf informationelle Selbstbestimmung darstellen.
Die im formularmäßigen Schreiben des
Kreises Steinfurt vom 29.1.2002 an das Einwohnermeldeamt Dortmund
enthaltene Erklärung, vorangegangene Identifizierungsversuche
seien erfolglos geblieben, kann ich in dem mir mitgeteilten Sachverhalt
nicht bestätigt finden. Der Hinweis, eine Identifizierung des
Fahrzeugführers sei wegen schlechter Bildqualität zur Zeit
nicht möglich, genügt insofern nicht. Zumindest hätte
die Akteneinsichtsfrist abgewartet werden können. Außerdem
hätte
dem Einwohnermeldeamt schlüssig dargelegt werden müssen, dass
die
vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, wobei insbesondere die
Tatsachen
zu schildern gewesen wären, warum genau der oder die
Identifizierungsversuche
erfolglos geblieben waren. Weiter ist nicht ersichtlich, ob und wenn ja
welche
Erwägungen zu den verschiedenen Identifizierungsmöglichkeiten
erfolgt
sind. Da das Foto nach Angaben des Kreises von guter Qualität war,
bot
sich das Aufsuchen des Halters geradezu an. Im Wege der Amtshilfe
wäre
dies auch ohne unverhältnismäßig hohen Aufwand
durchzuführen
gewesen. Auch der Hinweis auf die drohende Verjährung
überzeugt nicht. Entgegen der Auffassung des Kreises
verjährte die Ordnungswidrigkeit nicht binnen drei Monaten sondern
gemäß § 31 Abs. 2 Nr.
4 OWiG in sechs Monaten, also mit Ablauf des 9.6.2002. Zum Zeitpunkt
der
Lichtbildanforderung am 29.1.2002 war somit für die
Durchführung
der erforderlichen Ermittlungen noch über vier Monate Zeit. Der
Bußgeldstelle
sollte es aber - auch bei Inanspruchnahme der Amtshilfe - möglich
sein,
die Ordnungswidrigkeit innerhalb dieser Frist aufzuklären.
Erhöhte
Arbeitsaufkommen bzw. Arbeitserleichterungen der Behörde
rechtfertigen
dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widersprechende
Eingriffe in das Recht eines Betroffenen auf informationelle
Selbstbestimmung nicht. Im Übrigen vermag der Hinweis auf ein
Urteil des AG Schleiden bereits
deshalb nicht zu überzeugen, weil der zugrunde liegende Tatbestand
hier
nicht vollständig bekannt ist.
Ich habe dem Landrat des Kreises Steinfurt
empfohlen, zur
Vermeidung von Verstößen gegen Vorschriften über den
Datenschutz
künftig in gleichgelagerten Fällen Datenerhebungen unter
Beachtung
der aufgezeigten gesetzlichen Voraussetzungen und insbesondere
entsprechend
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorzunehmen ... "
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