EuGH-Urteil zur Anerkennung von Fahrerlaubnissen


Das Problem
Wer in Deutschland seine Fahrerlaubnis und seinen Führerschein wegen einer Fahrt unter Alkoholeinfluß verliert, hat ein Problem: Das Gericht entzieht ihm die Fahrerlaubnis und zieht den Führerschein ein und spricht eine sog. Sperrfrist aus. Bis zum Ablauf der Sperrfrist darf das Straßenverkehrsamt dem Betroffenen keine neue Fahrerlaubnis erteilen. Aber damit nicht genug: Auch nach Ablauf der Sperrzeit wartet so mancher vergebens auf die neue Fahrerlaubnis, denn das Straßenverkehrsamt verfügt i.d.R., daß der Betroffene durch ein medizinisch-psychologische Gutachten (MPU) - den sog. Idiotentest - beibringen muß. Ergibt sich aus dem MPU-Gutachten nicht, daß zukünftig sicher damit zu rechnen ist, daß der Betroffene nicht mehr unter Alkoholeinfluß fahren wird, wird die Fahrerlaubnis i.d.R. nicht erteilt. Bleiben also Zweifel, ob es auch zukünftig zu Trunkenheitsfahrten kommen kann, fällt die MPU negativ aus, und das Straßenverkehrsamt verweigert die neue Fahrerlaubnis. In der Praxis erhalten viele Betroffene die Fahrerlaubnis daher nicht zurück, denn oft schließt das MPU-Gutachten nicht aus, daß es zu weiteren Trunkenheitsfahrten kommen könnte. Das überrascht nicht: Einerseits is eine sichere Prognose kaum möglich. Andererseits verdienen die Gutachter durchaus daran, ein ungünstiges MPU-Gutachten zu erstellen, denn die Betroffenen kommen ja wieder, um irgendwann mal eine günstige Prognose zu erhalten...

Die "Lösung"

Desiré Jeanette Mustermann, die erste


Desiré Jeanette Mustermann, die zweite
Viele Betroffene helfen sich daher auf andere Weise: Sie lassen sich im EU-Ausland eine Fahrerlaubnis eines anderen EU-Staates ausstellen und fahren mit dieser Fahrerlaubnis in Deutschland. Sie berufen sich dabei auf die Niederlassungsfreiheit innerhalb der EU und auf die gegenseitige Anerkennung der Fahrerlaubnisse in allen EU-Ländern. Bisher haben sie dabei aber die Rechnung ohne die deutsche Justiz gemacht: Die Gerichte haben bisher die ausländischen Fahrerlaubnisse nicht anerkannt, wenn in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen worden war und keine neue Fahrerlaubnis erteilt wurde oder wenn der Betroffene seinen Wohnsitz gar nicht in dem EU-Staat hatte, aus dem der Führerschein stammt. Wer dennoch mit einem EU-Führerschein erwischt wurde, wurde bisher wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis angeklagt und verurteilt. Die "Lösung" war also gar keine.

Das EuGH-Urteil
Ein deutscher Autofahrer wehrte sich gegen eine solche Verurteilung. Das Amtsgericht, das über die Sache zu entscheiden hatte, legte die Sache dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor, und der entschied: Die EU-Staaten müssen die in den anderen EU-Staaten ausgestellten Fahrerlaubnisse und Führerscheine anerkennen, und zwar auch dann, wenn der Betroffene seinen Wohnsitz nicht in dem die Fahrerlaubnis ausstellenden EU-Staat hat oder wenn eine in Deutschland verhängte Sperrfrist schon abgelaufen ist.
Ein Beispiel kann diese etwas schwierigen Zusammenhänge erhellen: Der in Deutschland ansässige Autofahrer X wurde wegen einer Trunkenheitsfahrt verurteilt; die verhängte Sperrfrist ist am 01.03.2001 abgelaufen. In Deutschland hat er keine neue Fahrerlaubnis erhalten, weil die MPU-Gutachten immer noch eine Rückfallgefahr bescheinigten. Am 01.04.2001 erhält er in den Niederlanden eine niederländische Fahrerlaubnis. Mit dieser Fahrerlaubnis fährt er in Deutschland. Nach dem Urteil des EuGH ist das zulässig: Deutschland darf die Anerkennung des niederländischen Führerscheines weder damit verweigern, daß X seinen Wohnsitz gar nicht in den Niederlanden sondern in Deutschland hat, noch darf Deutschland die Anerkennung deswegen verweigern, weil X die Fahrerlaubnis in Deutschland entzogen wurde. Nach Ansicht des EuGH ist es in diesem Fall allein Sache der Niederländer, die Voraussetzungen für die Erteilung einer niederländischen Fahrerlaubnis zu prüfen und sie ggf. wieder zu entziehen.

Sie können sich das Urteil des EuGH vom 29.04.2004 (C-476/01) hier herunterladen:
EuGH-Urteil

Fazit
Das Urteil des EuGH gibt vielen Betroffenen, die in Deutschland wegen ungünstiger MPU-Gutachten keine Fahrerlaubnis mehr bekommen können, die Möglichkeit, auf andere EU-Staaten auszuweichen. Wer einen Führerschein aus einem EU-Staat hat, kann ihn auch dann in Deutschland benutzen, wenn er seinen Wohnsitz gar nicht in dem anderen EU-Staat hat oder wenn gegen ihn in Deutschland eine inzwischen abgelaufene Sperrfrist verhängt wurde.
Verkehrssicherheitsexperten wird das Grausen packen, denn die strengen deutschen Vorschriften dienen dazu, ungeeignete Fahrzeugführer vom Straßenverkehr fernzuhalten und Gefahren abzuwehren. Können diese "unsicheren Kantonisten" sich einfach einen ausländischen EU-Führerschein besorgen, werden die strengen deutschen Vorschriften unterlaufen. Man wird damit rechnen müssen, daß zukünftig so mancher in Deutschland Autofahren darf, der hierzu eigentlich nicht geeignet ist.
Andererseits stellt das MPU-Verfahren seit Jahren ein großes Ärgernis dar, denn die Betroffenen geben oft viel Geld aus, um die MPU-Gutachten zu bekommen und entsprechende Vorbereitungskurse zu absolvieren, ohne daß diese Bemühungen von Erfolg gekrönt sind. Die Fälle, in denen auch nach Jahren noch negative MPU-Gutachten erstellt werden, die z.T. durchaus willkürlich anmuten, sind Legion. Das "MPU-Unwesen" wird mit diesem Urteil erheblich eingeschränkt werden.
Freilich ist das Urteil kein Freibrief. Wer sich jetzt für einen ausländischen Führerschein interessiert, muß zweierlei beachten: Erstens muß und darf die ausländische Behörde prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis überhaupt gegeben sind. Hierzu gehört nach europäischem Recht auch, daß der Führerscheinbewerber seinen Wohnsitz in dem jeweiligen Land haben muß. Deutsche, die sich z.B. eine holländische Fahrerlaubnis besorgen wollen, müssen daher ihrern tatsächlichen Wohnsitz nach Holland verlegen - was bedeutet: sie leben mehr als 183 Tage im Jahr dort -, oder sie müssen die niederländischen Behörden beschummeln. Wir in Holland bekannt, daß die Fahrerlaubnis erschlichen wurde, wird auch die holländische Behörde die Fahrerlaubnis entziehen. Zweitens muß man warten, bis die in Deutschland verhängte Sperrzeit abgelaufen ist; das EuGH-Urteil bezieht sich nämlich nicht auf ausländsiche Fahrerlaubnisse, die noch während eine laufenden Sperrzeit erteilt werden, sondern nur auf Fahrerlaubnisse, die nach Ablauf der deutschen Sperrfrist erteilt wurden.
Gleichwohl: Das EuG-Urteil eröffnet eine neue "Hintertür", um trotz Vorbelastung durch Trunkenheitsfahrten und Alkoholprobleme wieder am deutschen Straßenverkehr teilnehmen zu können.

Dieser indische Führerschein wird auch in Zukunft nichts nützen, wenn man in Deutschland fahren will.