Vorteilsannahme durch Übernahme von Nebentätigkeiten?


Im Diabetes-Profi 2/2000 S. 55 hat Rechtsanwalt Diekmann dargelegt, unter welchen Voraussetzungen eine Förderung der Verbandsarbeit durch Pharmaunternehmen zulässig ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat unlängst erneut darauf hingewiesen, daß bei einer finanziellen Förderung von wissenschaftlichen Kongressen durch die Pharmaindustrie die Straftatbestände der Bestechung bzw. der Vorteilnahme erfüllt sein können. In dem Urteil des BGH vom 23. Oktober 2002 (Aktenzeichen: 1 StR 541/01) geht es um die Zulässigkeit der Übernahme von Reise- und Kongreßkosten. Lesen Sie durch einen Klick auf das Download-Logo den von Rechtsanwalt Diekmann im Diabetes-Profi veröffentlichten Aufsatz zu diesem Urteil.

Ist Kongreßunterstützung Bestechung?

Der BGH hat sich erst vor kurzem erneut zu diesem Problemkreis geäußert. Dem Urteil vom 25. Februar 2003 (Aktenzeichen: 5 StR 363/02) lag ein Fall zugrunde, bei dem einem Universitätsprofessor, der auf dem Gebiet der Herzchirurgie tätig ist, durch die Herstellerfirma von Herzschrittmachern Zahlungen für Forschungstätigkeit auf diesem Gebiet und Honorare für entsprechende Fortbildungsmaßnahmen gewährt wurden. Der BGH hat im konkreten Fall zwar den Vorwurf der Vorteilsannahme für nicht gegeben erachtet, weil sich im konkreten Fall nicht hat nachweisen lassen, daß die Verordnungstätigkeit des Professors sich mit Rücksicht auf die gewährten Zahlungen hat beeinflussen lassen.

Der BGH stellt aber fest, daß auch in der Übernahme von Forschungsausgaben und von Fortbildungshonoraren eine Vorteilsgewährung zu sehen sein kann.

Für die Diabetesberatung hat diese Entscheidung durchaus praktische Folgen: Werden durch die Diabetesberaterin Fortbildungen durchgeführt, die durch ein Unternehmen gefördert oder honoriert werden, das Produkte aus dem Bereich der Diabetesberatung vertreibt, ist stets genau zu prüfen, ob in diesen Honorierungen eine Vorteilsgewährung zu sehen sein könnte. Dabei kommt es nach Auffassugn des BGH nicht darauf an, ob die Honorare angemessen oder unangemessen sind; vielmehr kann eine Vorteilsannahme auch bereits allein in der Übernahme von Fortbildungs-Aufträgen zu sehen sein. Der strafrechtlich relevante Vorteil liegt damit offenbar schon in der bloßen Zurverfügungstellung der Nebentätigkeit.

Ob sich der Amtsträger durch die Nebentätigkeit in ungerechtfertigter Weise bereichert, ist daher nach Ansicht des BGH nicht entscheidend; allein die Möglichkeit hierzu, die durch die Nebentätigkeit eröffnet wird, genügt dem BGH insoweit offenbar. Der BGH führt - durchaus drohend - aus:

"Mit der [...] Strafvorschrift des § 331 StGB soll auch dem Hervorrufen eines bösen Anscheins möglicher "Käuflichkeit" von Amtsträgern begegnet werden. Die Sensibilität der Rechtsgemeinschaft bei der Erwägung der Strafwürdigkeit der Entgegennahme von Vorteilen durch Amtsträger ist [...] mittlerweile deutlich geschärft. Mithin wird in derartigen Fällen künftig Amtsträgern vor der Annahme jeglicher Vorteile, die in Zusammenhang mit ihrer Dienstausübung gebracht werden können, die strikte Absicherung von Transparenz im Wege von Anzeigen und Einholungen von Genehmigungen auf hochschulrechtlicher Grundlage abzuverlangen sein. Die Gewährleistung eines derartigen Verhaltens obliegt namentlich auch der besonderen Verantwortung der jeweiligen Vorgesetzten."

Damit stellt der BGH klar, daß trotz des Freispruches in dem entschiedenen konkreten Fall nicht generell angenommen werden kann, daß die Übernahme von Forschungs- oder Fortbildungsaufträgen strafrechtlich irrelevant wäre. Das Gegenteil ist der Fall. Daraus folgt für die Praxis, daß nicht nur die Übernahme von Reise- oder Kongreßkosten durch den Dienstgeber genehmigt werden muß, sondern auch die Übernahme von Forschungs- oder Fortbildungsaufträgen.

Hierzu sind die im öffentlichen Dienst tätigen Diabetesberaterinnen schon arbeitsrechtlich verpflichtet, denn die Regelungen des BAT und der AVR sehen vor, daß Nebentätigkeiten grundsätzlich nach beamtenrechtlichen Grundsätzen der Genehmigungspflicht unterliegen. Aus dem BGH-Urteil ist zu folgern, daß im Zweifelsfalle auch wegen solcher Nebentätigkeiten eine Genehmigung des Dienstgebers eingeholt werden sollte, die an sich nach beamtenrechtlichen Grundsätzen - etwa wegen des geringen Umfanges oder wegen des Bezuges auf rein wissenschaftliche Tätigkeit - nur anzeigepflichtig wären.