Strafrecht - Trunkenheit kein Strafmilderungsgrund mehr


Die Ausgangslage: Verminderte Schuldfähigkeit
Alkohol beeinflußt die Steuerungsfähigkeit. Wer betrunken ist, handelt unüberlegter als in nüchternem Zustand. Da stellt man schon mal etwas an, was man "bei klarem Kopf" nicht gemacht hätte. Das Strafrecht reagiert auf diesen Umstand, indem bei Straftaten, die unter Alkoholeinfluß begangen werden, die Schuldfähigkeit des Angeklagten geprüft wird.
Stellt sich heraus, daß der Angeklagte zur Tatzeit schuldunfähig war, kann er nicht bestraft werden - es kommt dann aber die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht. Ist der Täter nicht schuldunfähig, so kann es aber immerhin noch sein, daß er nur vermindert schuldfähig war, weil seine Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit eingeschränkt war. In diesen Fällen kann das Gericht die Strafe mildern.

Bisherige Rechtslage
Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH mußten die Gerichte von der Möglichkeit der Strafmilderung grundsätzlich Gebrauch machen. Die Gerichte durften von der Milderung nur absehen, wenn besondere Umstände vorlagen, die es erforderlich machten, trotz der verminderten Schuldfähigkeit den vollen Strafrahmen auszuschöpfen. Anerkannt waren insoweit vor allem die Fälle, in denen sich der Täter absichtlich in einen Rauschzustand versetzt hatte, weil er im nüchternen Zustand wußte, daß er die Tat nur besoffen würde verwirklichen können oder weil er von vornherein auf die Strafmilderung spekuliert hatte, sowie die Fälle, in denen der Täter aufgrund früherer, nicht ganz unerheblicher Taten unter Alkoholeinfluß wußte oder hätte wissen müssen, daß er unter Alkoholeinfluß zu erheblichen Straftaten neigt.
Diese Voraussetzungen sind relativ streng, so daß in den meisten Fällen eine Strafmilderung anzuerkennen war. Diese Rechtsprechung ist freilich erheblich kritisiert worden, weil der Straftatbestand des Vollrausches (§ 323a StGB) solche strengen Voraussetzungen nicht kennt. Dies führte bisher zu einem Wertungswiderspruch: Während man wegen einer im Zustand des Vollrausches begangenen Tat nach § 323a StGB bestraft werden konnte, ohne daß man sich absichtlich betrunken gemacht haben müßte und ohne daß man davon gewußt haben müßte, daß man unter Alkoholeinfluß zu Straftaten neigt, mußte bei lediglich verminderter Schuldfähigkeit - also in Fällen, in denen eine Bestrafung nach § 323a StGB nicht in Betracht kommt - regelmäßig ein Strafmilderungsgrund angenommen werden. Der stärker betrunkene und damit steuerungsunfähigere Täter wurde also strenger bestraft als der geringer alkoholisierte und damit noch steuerungsfähigere Leichtbetrunkene.

Das Urteil des BGH vom 27.03.2003
In seinem Urteil vom 27.03.2003 (3 StR 435/02) stellt der BGH nun fest, daß er an dieser bisherigen Rechtsprechung nicht festhalten will. Vielmehr soll die Trunkenheit an sich als Grund ausreichen, von der Möglichkeit einer Strafmilderung abzusehen. Der BGH führt insoweit aus:

"Die potentiell nachteiligen Folgen übermäßigen Alkoholgenusses, seine einerseits das Bewußtsein trübenden, andererseits Handlungstriebe entfesselnden und bestehende Handlungshemmungen einschränkenden Wirkungen sind allgemein bekannt. Zwar treten diese Folgen nicht bei jedem Menschen in gleicher Weise und nach jedem übermäßigen Alkoholkonsum auf. Sie führen auch nicht notwendig zu strafbaren Verhaltensweisen. Andererseits lassen sich die Wirkungen starken Alkoholgenusses jedoch niemals mit Sicherheit vorausberechnen.
Gerade der Umstand, daß sich der Alkoholisierte häufig in unerwarteter, ihm sonst fremder - auch strafbarer - Weise verhält, kennzeichnet die dem übermäßigen Alkoholgenuß eigene Gefahr. Die Trunkenheit ist daher für die Allgemeinheit abstrakt gefährlich und beinhaltet demgemäß - wenn selbst verschuldet - einen Unwert, an den bei Taten unter Alkoholeinfluß eine strafrechtliche Bewertung des Sich-Berauschens unabhängig davon anzuknüpfen vermag, ob dem konkreten Täter durch frühere Erfahrungen eine individuelle Neigung zur Begehung - vergleichbarer - Straftaten bekannt war oder zumindest sein konnte.
Dann ist es aber nur konsequent, in den Fällen, in denen die selbstverschuldete Trunkenheit nicht zur Aufhebung, sondern lediglich zur erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit führt, die Strafmilderung nach § 21, § 49 Abs. 1 StGB in der Regel auch dann zu versagen, wenn der Täter nicht über einschlägige Vorerfahrungen hinsichtlich der gefährlichen Folgen übermäßigen Alkoholgenusses verfügt. Denn auch dann ist die abstrakte Gefahr der Trunkenheit regelmäßig erkennbar und seine Tatschuld wird gerade dadurch gekennzeichnet, daß diese abstrakte Gefahr in der Tat in die konkrete Rechtsgutsgefährdung oder -verletzung umgeschlagen ist."

Diese Überlegungen sollen unabhängig von der Schwere des Deliktes gelten.

Folgerungen für die Praxis
Die Ausführungen des BGH zur Strafmilderung finden sich in einem "obiter dictum" - also in einer Passage des Urteils, das für die Begründung der Entscheidung nicht erforderlich ist. Es ist eine "Überlegung am Rande". Dennoch muß der Entscheidung große Bedeutung beigemessen werden, denn man muß davon ausgehen, daß der BGH und in der Folge auch die Instanzgerichte in Zukunft Trunkenheit nicht mehr pauschal als Strafmilderungsgrund ansehen werden.
Es ist daher zu erwarten, daß die Strafurteile, die im Zustand der Trunkenheit begangene Taten betreffen, in Zukunft härter ausfallen. Rechtspolitisch ist dies sicherlich zu begrüßen, denn es ist dem "Normalbürger" kaum zu vermitteln, weshalb ein nur angetrunkener Täter aus seiner Alkoholisierung Vorteile ziehen sollte, während der volltrunkene Täter die volle Härte des Gesetzes erfährt. Zudem sind die Folgen des Alkoholkonsums tatsächlich so allgemein bekannt, daß es bisher immer Verwunderung auslöste, wenn der BGH forderte, der Täter habe erst anhand früherer Taten die Gefährlichkeit des Alkoholkonsums erfahren müssen; dies wirkte stets etwas aufgesetzt vorurteilsfrei.
Für Taten unter Drogeneinfluß werden sich die neuen Überlegungen des BGH nicht ohne weiteres übertragen lassen, denn die Wirkungsweise von Drogen ist nicht so allgemein bekannt wie die von Alkohol. Zumindest der an Drogenkonsum gewöhnte Täter wird sich aber darauf einstellen müssen, daß die Strafmilderung nun nicht mehr "zum Nulltarif" zu bekommen sein wird.
Für den Strafverteidiger wird sich aber eine neue Herausforderung stellen, denn die Strafmilderung bei Taten unter Alkoholeinfluß ist ja durch die BGH-Entscheidung nicht unmöglich gemacht worden - lediglich die Anforderungen an die Strafmilderung sind höher. Der Verteidiger ist nun aufgerufen, dem Gericht vor Augen zu führen, daß im konkreten Einzelfall doch Gründe vorliegen, die eine Strafmilderung fordern.
Für den angetrunkenen Täter wird sich die Inanspruchnahme der Hilfe eines Verteidigers daher noch mehr empfehlen als ohnehin schon.