Strafrecht - Trunkenheit kein Strafmilderungsgrund mehr |
| Die Ausgangslage:
Verminderte
Schuldfähigkeit |
| Alkohol beeinflußt die
Steuerungsfähigkeit.
Wer betrunken ist, handelt unüberlegter als in nüchternem
Zustand.
Da stellt man schon mal etwas an, was man "bei klarem Kopf" nicht
gemacht
hätte. Das Strafrecht reagiert auf diesen Umstand, indem bei
Straftaten,
die unter Alkoholeinfluß begangen werden, die
Schuldfähigkeit
des Angeklagten geprüft wird. Stellt sich heraus, daß der Angeklagte zur Tatzeit schuldunfähig war, kann er nicht bestraft werden - es kommt dann aber die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht. Ist der Täter nicht schuldunfähig, so kann es aber immerhin noch sein, daß er nur vermindert schuldfähig war, weil seine Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit eingeschränkt war. In diesen Fällen kann das Gericht die Strafe mildern. |
| Bisherige Rechtslage |
| Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH
mußten
die Gerichte von der Möglichkeit der Strafmilderung
grundsätzlich
Gebrauch machen. Die Gerichte durften von der Milderung nur absehen,
wenn
besondere Umstände vorlagen, die es erforderlich machten, trotz
der
verminderten Schuldfähigkeit den vollen Strafrahmen
auszuschöpfen.
Anerkannt waren insoweit vor allem die Fälle, in denen sich der
Täter
absichtlich in einen Rauschzustand versetzt hatte, weil er im
nüchternen
Zustand wußte, daß er die Tat nur besoffen würde
verwirklichen
können oder weil er von vornherein auf die Strafmilderung
spekuliert
hatte, sowie die Fälle, in denen der Täter aufgrund
früherer,
nicht ganz unerheblicher Taten unter Alkoholeinfluß wußte
oder
hätte wissen müssen, daß er unter Alkoholeinfluß
zu
erheblichen Straftaten neigt. Diese Voraussetzungen sind relativ streng, so daß in den meisten Fällen eine Strafmilderung anzuerkennen war. Diese Rechtsprechung ist freilich erheblich kritisiert worden, weil der Straftatbestand des Vollrausches (§ 323a StGB) solche strengen Voraussetzungen nicht kennt. Dies führte bisher zu einem Wertungswiderspruch: Während man wegen einer im Zustand des Vollrausches begangenen Tat nach § 323a StGB bestraft werden konnte, ohne daß man sich absichtlich betrunken gemacht haben müßte und ohne daß man davon gewußt haben müßte, daß man unter Alkoholeinfluß zu Straftaten neigt, mußte bei lediglich verminderter Schuldfähigkeit - also in Fällen, in denen eine Bestrafung nach § 323a StGB nicht in Betracht kommt - regelmäßig ein Strafmilderungsgrund angenommen werden. Der stärker betrunkene und damit steuerungsunfähigere Täter wurde also strenger bestraft als der geringer alkoholisierte und damit noch steuerungsfähigere Leichtbetrunkene. |
| Das Urteil des BGH vom
27.03.2003 |
In seinem Urteil vom 27.03.2003 (3 StR 435/02)
stellt
der BGH nun fest, daß er an dieser bisherigen Rechtsprechung
nicht
festhalten will. Vielmehr soll die Trunkenheit an sich als Grund
ausreichen,
von der Möglichkeit einer Strafmilderung abzusehen. Der BGH
führt
insoweit aus:Diese Überlegungen sollen unabhängig von der Schwere des Deliktes gelten. |
| Folgerungen für die
Praxis |
| Die Ausführungen des BGH zur Strafmilderung
finden sich in einem "obiter dictum" - also in einer Passage des
Urteils,
das für die Begründung der Entscheidung nicht erforderlich
ist.
Es ist eine "Überlegung am Rande". Dennoch muß der
Entscheidung
große Bedeutung beigemessen werden, denn man muß davon
ausgehen,
daß der BGH und in der Folge auch die Instanzgerichte in Zukunft
Trunkenheit
nicht mehr pauschal als Strafmilderungsgrund ansehen werden. Es ist daher zu erwarten, daß die Strafurteile, die im Zustand der Trunkenheit begangene Taten betreffen, in Zukunft härter ausfallen. Rechtspolitisch ist dies sicherlich zu begrüßen, denn es ist dem "Normalbürger" kaum zu vermitteln, weshalb ein nur angetrunkener Täter aus seiner Alkoholisierung Vorteile ziehen sollte, während der volltrunkene Täter die volle Härte des Gesetzes erfährt. Zudem sind die Folgen des Alkoholkonsums tatsächlich so allgemein bekannt, daß es bisher immer Verwunderung auslöste, wenn der BGH forderte, der Täter habe erst anhand früherer Taten die Gefährlichkeit des Alkoholkonsums erfahren müssen; dies wirkte stets etwas aufgesetzt vorurteilsfrei. Für Taten unter Drogeneinfluß werden sich die neuen Überlegungen des BGH nicht ohne weiteres übertragen lassen, denn die Wirkungsweise von Drogen ist nicht so allgemein bekannt wie die von Alkohol. Zumindest der an Drogenkonsum gewöhnte Täter wird sich aber darauf einstellen müssen, daß die Strafmilderung nun nicht mehr "zum Nulltarif" zu bekommen sein wird. Für den Strafverteidiger wird sich aber eine neue Herausforderung stellen, denn die Strafmilderung bei Taten unter Alkoholeinfluß ist ja durch die BGH-Entscheidung nicht unmöglich gemacht worden - lediglich die Anforderungen an die Strafmilderung sind höher. Der Verteidiger ist nun aufgerufen, dem Gericht vor Augen zu führen, daß im konkreten Einzelfall doch Gründe vorliegen, die eine Strafmilderung fordern. Für den angetrunkenen Täter wird sich die Inanspruchnahme der Hilfe eines Verteidigers daher noch mehr empfehlen als ohnehin schon. |