Strafrecht - Ihre Rechte als Beschuldigter


Schweigen ist Gold
Als Beschuldigter haben Sie das Recht, zum Tatvorwurf zu schweigen. Aus dem Schweigen des Beschuldigten dürfen keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden. Zwar kann es sinnvoll sein, die Tat einzuräumen, aber die Frage, ob man das tun sollte, muß gut überlegt werden, am besten nach Rücksprache mit dem Verteidiger. Es ist auf keinen Fall zu empfehlen, unüberlegte Angaben zu machen. Insbesondere dann, wenn man auf frischer Tat "ertappt" wird, sollte man sich mit Angaben zum Vorwurf zurückhalten.
Schweigen zahlt sich oft aus. Hierzu ein Beispiel: Ein Autofahrer trinkt an einem Abend in mehreren Gaststätten erhebliche Mengen Alkohol. Trotz zahlreicher Warnungen anderer Gäste, nicht mehr zu fahren, setzt er sich ans Steuer. Es kommt zum Unfall, in dessen Folge er festgenommen wird. Eine Blutprobe ergibt eine BAK von 1,9 ‰. Macht der Autofahrer hier Angaben dazu, daß er in mehreren Gaststätten getrunken hat und daß er dort vor dem Autofahren gewarnt wurde, wird man annehmen, daß er wußte, stark alkoholisiert zu sein. Er wird dann wegen vorsätzlicher Trunkenheitsfahrt verurteilt werden. Schweigt der Autofahrer aber zum Tatvorwurf, kann man ihm lediglich nachweisen, daß er viel Alkohol getrunken hatte, aber nicht, daß er auch wußte, wieviel es war. Jetzt kommt allenfalls eine Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheitsfahrt in Betracht. Das ist für den Angeklagten sehr günstig: Die Strafe fällt niedriger aus, die Sperrfrist für den Führerschein ist kürzer, und schließlich und endlich tritt auch die Rechtsschutzversicherung für die Verteigeigerhonorare und die Gerichtskosten ein.
Oftmals ist nicht klar, ob die Polizei jemanden als Zeugen oder als Beschuldigten vernimmt. Man sollte im Zweifelsfalle mit Angaben zurückhaltend sein, wenn man auch als Beschuldigter in Betracht kommt. Und die Zweifelsfälle sollte man großzügig sehen. Ein Beispiel: A hat vier Bier getrunken und will deswegen nicht mehr Auto fahren. Er gibt den Schlüssel daher B, der 20 Bier konsumiert hatte, was A auch weiß. B fährt A nach Hause, und auf der Fahrt werden sie von der Polizei gestoppt. B ist natürlich Beschuldigter wegen einer Trunkenheitsfahrt. Wenn die Polizei nun A dazu vernimmt, wieviel B getrunken hat, wird es für A eng, denn wenn er angibt, gewußt zu haben, wieviel B getrunken hat, kann er wegen Anstiftung oder Beihilfe zur Trunkenheitsfahrt oder sogar wegen Mittäterschaft strafbar sein. In diesem Falle sollte A daran denken, daß er nicht nur Zeuge sondern auch Beschuldigter sein kann, und lieber schweigen.
Die Angaben zur Person muß man jedoch machen. Man muß daher den Namen, die Anschrift und das Geburtsdatum angeben. Einlassungen zur Sache muß der Beschuldigte nicht machen.

Vorladung bei der Polizei
Wer als Beschuldigter eine Vorladung zur Polizei erhält, muß dieser Vorladung nicht Folge leisten, ja er braucht nicht einmal einen triftigen Grund, der Vernehmung fern zu bleiben. Dasselbe gilt für Zeugen. Kommt es für die Ermittlungen auf die Aussage eines Zeugen an, so kann die Polizei diesen Zeugen nicht zwingen, eine Aussage zu machen; das kann nur durch einen Richter oder Staatsanwalt erzwungen werden. Kommt die Ladung also nicht von der Polizei sondern von einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft, muß man erscheinen, aber zur Polizei muß man nicht gehen. "Derrick"-Methoden ("Sagen Sie aus, oder ich nehme Sie mit ins Präsidium!") gibt es also nur im Krimi, nicht in der Realität. Der Beschuldigte muß weder gegenüber der Polizei noch gegenüber einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft Angaben zur Sache machen.
Wer sich äußern will, aber sich nicht alleine zur Polizei traut, kann einen Verteidiger mitnehmen. Noch besser ist es, sich über den Verteidiger schriftlich zu äußern, denn dann kann man in Ruhe - und zusammen mit dem Verteidiger - überlegen, welche Angaben man machen will.

Akteneinsicht
Erst wenn man weiß, was einem konkret vorgeworfen wird, kann man sich vernünftig verteidigen. In der Praxis ist es deshalb sinnvoll, sich als Beschuldigter erst dann - wenn überhaupt - zum Tatvorwurf zu äußern, wenn man die Ermittlungsakten hat einsehen können. Der Beschuldigte selbst erhält keine Akteneinsicht. Er kann sich aber einen Verteidiger nehmen, der für ihn die Akteneinsicht beantragt; der Verteidiger erhält dann - spätestens nach Abschluß der Ermittlungen - Akteneinsicht. Nachdem Akteneinsicht erfolgt ist, kann man in Ruhe überlegen, wie man auf die einzelnen Vorwürfe reagiert, denn erst dann weiß man, welche Vorwürfe im einzelnen erhoben werden und welche Beweismittel vorliegen.

Verteidiger
Wer Akteneinsicht nehmen will, benötigt schon hierfür einen Verteidiger. Aber auch sonst ist es sinnvoll, einen Verteidiger hinzuzuziehen, denn wenn man sich mit dem Strafprozeßrecht nicht auskennt, kann man seine Rechte als Beschuldigter nicht sinnvoll wahrnehmen. Der Verteidiger hilft dem Beschuldigten, seine Rechte zu wahren.
Einen Verteidiger kann man in allen Phasen des Ermittlungsverfahrens und des Strafverfahrens hinzuziehen. Ein Beschuldigter darf aber nicht mehr als drei Verteidiger gleichzeitig haben.
Nicht alle Rechtsanwälte befassen sich mit Strafverteidigung. Fragen Sie vorher an, ob "Ihr" Anwalt sich überhaupt mit Strafsachen befaßt. Es mag sein, daß "Ihr" Anwalt ein guter Steuerrechtler oder ein guter Scheidungsanwalt ist, aber das muß nicht heißen, daß er auch Erfahrung in Strafsachen hat.
Der Verteidiger erhält für seine Arbeit Honorar. Die Höhe richtet sich grundsätzlich nach der BRAGO und ist je nach Umfang der Strafsache unterschiedlich. In vielen Fällen ist die Honorierung nach der BRAGO aber unangemessen niedrig, weil Strafsachen oftmals sehr umfangreich sind. Der Verteidiger wird dann mit Ihnen ein Honorar vereinbaren, bei dem i.d.R. Stundensätze und ein pauschales Grundhonorar vereinbart werden. Die Höhe der vereinbarten Honorare ist sehr unterschiedlich und hängt ganz entscheidend von dem Umfang der Strafsache ab. Wird der Angeklagte freigesprochen, trägt die Staatskasse die Verteidigerhonorare entsprechend der BRAGO.
In schwierigen Strafsachen - vor allem bei dem Vorwurf eines Verbrechens - wird dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger bestellt. Der Angeklagte hat die Möglichkeit, einen Wahlverteidiger zu benennen, der dann zum Pflichtverteidiger bestellt werden kann. Der Pflichtverteidiger kann keinen Vorschuß nehmen, denn er kann die Pflichtverteidigergebühren mit der Staatskasse abrechnen. Trotzdem kann der Pflichtverteidiger mit dem Angeklagten eine Honorarvereinbarung schließen. Wird der Angeklagte verurteilt, so muß er auch die Kosten des Pflichtverteidigers an die Staatskasse erstatten. Prozeßkostenhilfe gibt es im Strafverfahren leider nicht.
Besuche des Verteidigers beim Angeklagten in der Untersuchungshaft dürfen nicht überwacht werden; auch die Post zwischen Verteidiger und Angeklagtem wird nicht kontrolliert. Schreiben Sie aus der Untersuchungshaft einen Brief an Ihren Verteidiger, sollten Sie ihn deutlich als "Verteidigerpost" markieren, damit er in der Postkontrolle nicht gelesen wird.

von der Forst & Kollegen
Alle Anwälte der Anwaltskanzlei von der Forst & Kollegen nehmen regelmäßig strafrechtliche Mandate wahr. Sie können daher davon ausgehen, daß Sie bei uns versierte Strafverteidiger vorfinden, die Ihre Rechte als Beschuldigter oder Angeklagter sachgerecht wahrnehmen. Wenn Sie sich von uns verteidigen lassen wollen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf.