Strafrecht - Ihre Rechte als Beschuldigter
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Schweigen ist Gold
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Als Beschuldigter haben Sie das Recht, zum
Tatvorwurf zu schweigen. Aus dem Schweigen des Beschuldigten
dürfen keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden. Zwar kann
es sinnvoll sein, die Tat einzuräumen, aber die Frage, ob man das
tun sollte, muß gut überlegt werden, am besten nach
Rücksprache mit dem Verteidiger. Es ist auf keinen
Fall zu empfehlen, unüberlegte Angaben zu machen. Insbesondere
dann,
wenn man auf frischer Tat "ertappt" wird, sollte man sich mit Angaben
zum
Vorwurf zurückhalten.
Schweigen zahlt sich oft aus. Hierzu ein Beispiel: Ein Autofahrer
trinkt an einem Abend in mehreren Gaststätten erhebliche Mengen
Alkohol.
Trotz zahlreicher Warnungen anderer Gäste, nicht mehr zu fahren,
setzt
er sich ans Steuer. Es kommt zum Unfall, in dessen Folge er
festgenommen
wird. Eine Blutprobe ergibt eine BAK von 1,9 ‰. Macht der Autofahrer
hier
Angaben dazu, daß er in mehreren Gaststätten getrunken hat
und
daß er dort vor dem Autofahren gewarnt wurde, wird man annehmen,
daß
er wußte, stark alkoholisiert zu sein. Er wird dann wegen
vorsätzlicher Trunkenheitsfahrt verurteilt werden. Schweigt der
Autofahrer aber zum Tatvorwurf, kann man ihm lediglich nachweisen,
daß er viel Alkohol getrunken hatte, aber nicht, daß er
auch wußte, wieviel es war. Jetzt kommt allenfalls eine
Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheitsfahrt in Betracht. Das
ist für den Angeklagten sehr günstig: Die Strafe fällt
niedriger aus, die Sperrfrist für den Führerschein ist
kürzer, und schließlich und endlich tritt auch die
Rechtsschutzversicherung für die Verteigeigerhonorare und die
Gerichtskosten ein.
Oftmals ist nicht klar, ob die Polizei jemanden als Zeugen oder als
Beschuldigten vernimmt. Man sollte im Zweifelsfalle mit Angaben
zurückhaltend sein, wenn man auch als Beschuldigter in Betracht
kommt. Und die Zweifelsfälle sollte man großzügig
sehen. Ein Beispiel: A hat vier Bier getrunken und will deswegen nicht
mehr Auto fahren. Er gibt den Schlüssel daher B, der 20 Bier
konsumiert hatte, was A auch weiß. B fährt A nach Hause, und
auf der Fahrt werden sie von der Polizei gestoppt. B ist natürlich
Beschuldigter wegen einer Trunkenheitsfahrt. Wenn die Polizei nun A
dazu vernimmt, wieviel B getrunken hat, wird es für A eng, denn
wenn er angibt, gewußt zu haben, wieviel B getrunken hat, kann er
wegen Anstiftung oder
Beihilfe zur Trunkenheitsfahrt oder sogar wegen Mittäterschaft
strafbar
sein. In diesem Falle sollte A daran denken, daß er nicht nur
Zeuge
sondern auch Beschuldigter sein kann, und lieber schweigen.
Die Angaben zur Person muß man jedoch machen. Man muß daher
den Namen, die Anschrift und das Geburtsdatum angeben. Einlassungen zur
Sache muß der Beschuldigte nicht machen.
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Vorladung bei der Polizei
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Wer als Beschuldigter eine Vorladung zur Polizei
erhält, muß dieser Vorladung nicht Folge leisten, ja er
braucht nicht einmal einen triftigen Grund, der Vernehmung fern zu
bleiben. Dasselbe gilt für Zeugen. Kommt es für die
Ermittlungen auf die Aussage eines Zeugen
an, so kann die Polizei diesen Zeugen nicht zwingen, eine Aussage zu
machen;
das kann nur durch einen Richter oder Staatsanwalt erzwungen werden.
Kommt
die Ladung also nicht von der Polizei sondern von einem Gericht oder
der
Staatsanwaltschaft, muß man erscheinen, aber zur Polizei
muß man
nicht gehen. "Derrick"-Methoden ("Sagen Sie aus, oder ich nehme Sie mit
ins
Präsidium!") gibt es also nur im Krimi, nicht in der
Realität. Der
Beschuldigte muß weder gegenüber der Polizei noch
gegenüber einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft Angaben zur
Sache machen.
Wer sich äußern will, aber sich nicht alleine zur Polizei
traut, kann einen Verteidiger mitnehmen. Noch besser ist es, sich
über den Verteidiger schriftlich zu äußern, denn dann
kann man in Ruhe -
und zusammen mit dem Verteidiger - überlegen, welche Angaben man
machen will.
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Akteneinsicht
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Erst wenn man weiß, was einem konkret
vorgeworfen wird, kann man sich vernünftig verteidigen. In der
Praxis ist es deshalb sinnvoll, sich als Beschuldigter erst dann - wenn
überhaupt - zum Tatvorwurf zu äußern, wenn man die
Ermittlungsakten hat einsehen können. Der Beschuldigte selbst
erhält keine Akteneinsicht. Er kann sich aber einen Verteidiger
nehmen, der für ihn die Akteneinsicht beantragt; der Verteidiger
erhält dann - spätestens nach Abschluß der Ermittlungen
- Akteneinsicht. Nachdem Akteneinsicht erfolgt ist, kann man in Ruhe
überlegen, wie man auf die einzelnen Vorwürfe reagiert, denn
erst dann weiß man, welche Vorwürfe im einzelnen erhoben
werden und welche Beweismittel vorliegen.
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Verteidiger
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Wer Akteneinsicht nehmen will, benötigt
schon hierfür einen Verteidiger. Aber auch sonst ist es sinnvoll,
einen Verteidiger hinzuzuziehen, denn wenn man sich mit dem
Strafprozeßrecht nicht auskennt, kann man seine Rechte als
Beschuldigter nicht sinnvoll wahrnehmen. Der Verteidiger hilft dem
Beschuldigten, seine Rechte zu wahren.
Einen Verteidiger kann man in allen Phasen des Ermittlungsverfahrens
und des Strafverfahrens hinzuziehen. Ein Beschuldigter darf aber nicht
mehr als drei Verteidiger gleichzeitig haben.
Nicht alle Rechtsanwälte befassen sich mit Strafverteidigung.
Fragen Sie vorher an, ob "Ihr" Anwalt sich überhaupt mit
Strafsachen befaßt. Es mag sein, daß "Ihr" Anwalt ein guter
Steuerrechtler oder ein guter Scheidungsanwalt ist, aber das muß
nicht heißen, daß er auch Erfahrung in Strafsachen hat.
Der Verteidiger erhält für seine Arbeit Honorar. Die
Höhe richtet sich grundsätzlich nach der BRAGO und ist je
nach Umfang der Strafsache unterschiedlich. In vielen Fällen ist
die Honorierung nach der BRAGO aber unangemessen niedrig, weil
Strafsachen oftmals sehr umfangreich sind. Der Verteidiger wird dann
mit Ihnen ein Honorar vereinbaren, bei dem i.d.R. Stundensätze und
ein pauschales Grundhonorar vereinbart werden. Die Höhe der
vereinbarten Honorare ist sehr unterschiedlich und hängt ganz
entscheidend von dem Umfang der Strafsache ab. Wird der Angeklagte
freigesprochen, trägt die Staatskasse die Verteidigerhonorare
entsprechend der BRAGO.
In schwierigen Strafsachen - vor allem bei dem Vorwurf eines
Verbrechens - wird dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger bestellt. Der
Angeklagte hat die Möglichkeit, einen Wahlverteidiger zu benennen,
der dann zum Pflichtverteidiger bestellt werden kann. Der
Pflichtverteidiger kann keinen Vorschuß nehmen, denn er kann die
Pflichtverteidigergebühren mit der Staatskasse abrechnen. Trotzdem
kann der Pflichtverteidiger mit dem Angeklagten eine
Honorarvereinbarung schließen. Wird der Angeklagte verurteilt, so
muß er auch die Kosten des Pflichtverteidigers an die Staatskasse
erstatten. Prozeßkostenhilfe gibt es im Strafverfahren leider
nicht.
Besuche des Verteidigers beim Angeklagten in der Untersuchungshaft
dürfen nicht überwacht werden; auch die Post zwischen
Verteidiger und Angeklagtem wird nicht kontrolliert. Schreiben Sie aus
der Untersuchungshaft einen Brief an Ihren Verteidiger, sollten Sie ihn
deutlich als "Verteidigerpost" markieren, damit er in der Postkontrolle
nicht gelesen wird.
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von der Forst & Kollegen
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Alle Anwälte der Anwaltskanzlei von der
Forst & Kollegen nehmen regelmäßig strafrechtliche
Mandate wahr. Sie können daher davon ausgehen, daß Sie bei
uns versierte Strafverteidiger vorfinden, die Ihre Rechte als
Beschuldigter oder Angeklagter sachgerecht wahrnehmen. Wenn Sie sich
von uns verteidigen
lassen wollen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf.

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