Entscheidungstenor
Der Senat beabsichtigt zu entscheiden:
Die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt sich nur
dann
aus der Tat (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB), wenn aus dieser konkrete
Anhaltspunkte dafür zu erkennen sind, daß der Täter
bereit ist, die
Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen
Interessen
unterzuordnen (erforderlicher spezifischer Zusammenhang zwischen Tat
und Verkehrssicherheit).
Der Senat fragt bei den anderen Strafsenaten des Bundesgerichtshofs
an, ob an entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird.
Gründe:
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I.
Beim 4. Strafsenat sind drei Verfahren anhängig,
in denen den revisionsführenden Angeklagten die Fahrerlaubnis
entzogen
worden ist. In allen Fällen hat der Generalbundesanwalt beantragt,
die
jeweilige Revision durch Beschluß gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO mit der
Maßgabe als unbegründet zu verwerfen, daß der
Maßregelausspruch
entfällt. Zur Begründung hat er ausgeführt, die
Entziehung der
Fahrerlaubnis sei rechtsfehlerhaft erfolgt, weil es an dem
erforderlichen "verkehrsspezifischen Zusammenhang" zwischen den
abgeurteilten Straftaten und dem Führen des bei den Taten
eingesetzten
Kraftfahrzeugs fehle.Die Rechtsmittel der Angeklagten und die
Antragsschriften des Generalbundesanwalts geben dem Senat Anlaß,
die
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur strafgerichtlichen Entziehung
der Fahrerlaubnis neu zu strukturieren und einzugrenzen (§ 132
Abs. 3
GVG); er hält dies auch für eine Frage von
grundsätzlicher Bedeutung im
Sinne des § 132 Abs. 4 GVG. Der Senat hat die drei Verfahren zur
Durchführung des Anfrageverfahrens nach § 132 GVG verbunden,
um durch
die Zugrundelegung verschiedener Fallgestaltungen eine breitere
Beurteilungsgrundlage zu schaffen.
1. Das Landgericht Essen hat den Angeklagten A.
am 10. Oktober 2002 u.a. wegen Betruges in 75 Fällen unter
Einbeziehung
der Einzelstrafen aus einer rechtskräftigen Vorverurteilung zu
einer
Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis
entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperre für
die
Neuerteilung einer Fahrerlaubnis von zwei Jahren angeordnet. Nach den
Feststellungen setzte der Angeklagte ungültige Kreditkarten zu
betrügerischen Einkäufen ein, wobei er in den meisten
Fällen mit einem
Kraftfahrzeug zu Tankstellen fuhr und ein Mittäter eine gesperrte
Kreditkarte zur Betankung des Fahrzeugs und zum Kauf von Waren
vorlegte.Die Entziehung der Fahrerlaubnis begründet das
Landgericht wie folgt: "Daneben [neben der Gesamtstrafe] war zu
berücksichtigen, dass der Angeklagte seinen Pkw bzw. Mietwagen zur
Ausführung der Taten verwendet hat, indem er mit dem Pkw zu den
Tatorten fuhr. Damit hat sich der Angeklagte als zum Führen von
Kraftfahrzeugen charakterlich ungeeignet erwiesen. Die Kammer hält
es
insofern für angemessen, dem Angeklagten den Führerschein zu
entziehen
und eine Sperrfrist von zwei Jahren zu verhängen." Zu der -
einschlägigen - Vorverurteilung teilt das Landgericht mit,
daß sich der
Angeklagte in einem Fall von dem damaligen Mittäter zu einer
Tankstelle
fahren ließ und mit der (gesperrten) Kreditkarte Telefonkarten
kaufen
wollte. Als die Karte auf ihre Gültigkeit überprüft
werden sollte,
flüchtete der Angeklagte in den Pkw des Mittäters, der sodann
"mit
Vollgas" davonfuhr. Das "Fluchtfahrzeug" wurde nach Einleitung einer
Nahbereichsfahndung von einem Polizeifahrzeug gestellt.
2. Im Verfahren 4 StR 155/03 hat das Landgericht
Essen den Angeklagten C. am 16. Dezember 2002 wegen schwerer
räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren
verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein
eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten
vor
Ablauf von einem Jahr keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Nach den
Feststellungen fuhr der Angeklagte gegen 4.00 Uhr morgens mit seinem
Pkw zum Haus einer Tierärztin, um diese mit einem Mittäter zu
überfallen und aus dem Haus wertvolle afrikanische Skulpturen zu
erbeuten. Er bedrohte die Ärztin mit einem geladenen Revolver,
ließ
sich Bargeld aushändigen, entnahm aus einer Schatulle Schmuck und
stellte mehrere afrikanische Figuren zum Abtransport bereit. Nachdem er
die Geschädigte gefesselt hatte, packte er die Figuren in eine
Sporttasche und begab sich zu seinem Pkw, wobei ihm der Mittäter
beim
Abtransport der Beute half. Sodann fuhr er mit dieser zu seiner
Wohnung. Zum Entzug der Fahrerlaubnis findet sich im
Urteil folgende Begründung: "Dem Angeklagten C. war gem.
§§ 69, 69 a
StGB - wie geschehen - die Fahrerlaubnis zu entziehen. Er ist mit
seinem Fahrzeug zum Tatort gefahren und hat es damit zur Tatbegehung
benutzt. Damit hat er sich zum Führen von Fahrzeugen als
ungeeignet
erwiesen, so dass ihm entsprechend die Fahrerlaubnis zu entziehen war."
3. In dem dritten Verfahren (4 StR 175/03) hat
das Landgericht Detmold den Angeklagten O. am 20. November 2002 u.a.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun
Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen
Führerschein
eingezogen und angeordnet, daß die Verwaltungsbehörde ihm
vor Ablauf
eines Jahres keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf. Nach den
Feststellungen erwarb der Angeklagte zum Handeltreiben und
Eigenverbrauch in 16 Fällen insgesamt ca. 13 kg Haschisch, wobei
er für
die einzelnen Beschaffungsfahrten seinen Pkw benutzte. Nach der
Übergabe der letzten Lieferung an ihn wurde der Angeklagte
festgenommen. Bei der anschließenden Durchsuchung seines
Fahrzeugs
wurden 975 g Haschisch, das der Angeklagte in einem auf dem
Beifahrersitz liegenden Rucksack transportierte, sichergestellt. Das
Landgericht hat die Entziehung der
Fahrerlaubnis wie folgt begründet: "Die Entscheidung über die
Entziehung der Fahrerlaubnis sowie die Anordnung einer Sperrfrist
für
deren Wiedererteilung basiert auf den §§ 69, 69 a StGB.
Für seine Taten
benutzte der Angeklagte seinen Pkw. Dadurch hat er sich als ungeeignet
zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr erwiesen.
Die
charakterliche Ungeeignetheit wiegt so schwer, dass eine Sperrfrist von
einem Jahr erforderlich ist."
II.
Die bisherige Judikatur zur strafgerichtlichen
Entziehung der Fahrerlaubnis bei Straftaten außerhalb des
Regelkatalogs
des § 69 Abs. 2 StGB ist uneinheitlich:
1. Nach der Rechtsprechung ist § 69 Abs. 1 StGB
nicht nur bei Verkehrsverstößen im engeren Sinne, sondern
auch bei
sonstigen strafbaren Handlungen anwendbar, sofern sie bei oder im
Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter
Verletzung
der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurden (vgl.
BGHR
StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 8; BGH NZV 2003, 199, 200). Dabei wird
der
Begriff des "Zusammenhangs" weit gefaßt; er wird
regelmäßig nur dann
verneint, wenn der Täter die Tat lediglich "bei Gelegenheit der
Fahrt"
begangen hat (vgl. BGHSt 22, 328, 329; Geppert in LK 11. Aufl. §
69
Rdn. 33). Die zur Entziehung der Fahrerlaubnis in § 69 Abs. 1 Satz
1
StGB geforderte, sich aus der Tat ergebende Ungeeignetheit zum
Führen
von Kraftfahrzeugen kann auch auf fehlender charakterlicher
Zuverlässigkeit beruhen (st. Rspr., vgl. nur BGHR StGB § 69
Abs. 1
Entziehung 3, 6, 10, 11, 13). Bei schwerwiegenden Straftaten, die unter
Benutzung eines Kraftfahrzeugs begangen werden, soll die charakterliche
Zuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen
regelmäßig zu verneinen
sein; einen "verkehrsspezifischen Gefahrzusammenhang" zwischen Tat und
Verkehrssicherheit müsse der Tatrichter nicht feststellen (BGH,
Beschluß vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 [S. 3, 7]). Auch wird
eine
eingehende Würdigung der Täterpersönlichkeit zur Frage
der
Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen bei schwerwiegenden
Straftaten oder bei wiederholten Taten unter Benutzung eines
Kraftfahrzeuges "nicht zwingend" verlangt, es sei denn, es lägen
"besondere Umstände" vor (Beschluß vom 14. Mai 2003 - 1 StR
113/03 [S.
7 f.]).
a) Für Fälle des Betruges ist die Anordnung der
Entziehung der Fahrerlaubnis als rechtsfehlerfrei angesehen worden,
wenn der Angeklagte die Straftaten "als reisender Betrüger
begangen und
sich dabei sowohl aus Gründen der Beweglichkeit wie auch der
größeren
Kreditwürdigkeit wegen, die der Eigentümer eines Kraftwagens
im
Wirtschaftsleben nun einmal besitze, eines Kraftwagens (bediente)"
(Urteil vom 5. November 1953 - 3 StR 542/53 = BGHSt 5, 179 f.) bzw.
wenn der Betrug "dem Täter durch die Fahrerlaubnis erleichtert
oder
überhaupt erst ermöglicht (wurde)" (Urteil vom 27. Oktober
1955 - 4 StR
370/55; vgl. auch Urteil vom 11. Januar 1966 - 1 StR 487/65 = DAR 1966,
91 f. [Betrug zum Nachteil von Tankstelleninhabern]; Urteil vom 10.
März 1976 - 2 StR 782/75 = DAR 1977, 151 [Benutzung eines Pkw, um
an
weit entfernte Tatorte zu gelangen oder die durch Betrug oder Diebstahl
erbeuteten Gegenstände abzutransportieren]; Beschluß vom 23.
Januar
2002 - 2 StR 520/01 = NStZ-RR 2002, 137 [Betrug]).
b) Auch in Fällen des (schweren) Raubes bzw. der
(schweren) räuberischen Erpressung ist die Entziehung der
Fahrerlaubnis
schon dann als zulässig erachtet worden, wenn das Kraftfahrzeug
zur
Ausführung der Tat benutzt wurde (vgl. nur Urteil vom 27. Oktober
1987
- 1 StR 454/87 = DAR 1988, 227 [Raubüberfall]; Urteil vom 25. Mai
2001
- 2 StR 78/01 = NStZ 2002, 364, 366 [Banküberfälle];
Beschluß vom 14.
Mai 2003 - 1 StR 113/03 [Überfall auf die Rezeption eines Hotels];
s.
auch BGHSt 10, 333, 336 [2. Strafsenat: Flucht nach Raubüberfall];
Urteil vom 5. Juli 1978 - 2 StR 122/78 = DAR 1979, 185 f.,
Beschluß vom
1. Februar 1994 - 1 StR 845/93 [Aufsuchen der Tatorte; Abtransport der
Beute]).
c) Bei der Durchführung von Transporten großer
Mengen von Betäubungsmitteln mit einem Kraftfahrzeug ist die
Entziehung
der Fahrerlaubnis bisher regelmäßig als rechtsfehlerfrei
angesehen
worden; nur "unter ganz besonderen Umständen" solle
"ausnahmsweise"
etwas anderes gelten (vgl. Urteil vom 30. Juli 1991 - 1 StR 404/91 =
BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3; Urteil vom 23. Juni 1992 - 1
StR
211/92 = NStZ 1992, 586; Urteil vom 29. September 1999 - 2 StR 167/99 =
NStZ 2000, 26 f.; Beschluß vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 [S.
7]; s.
auch Kotz/Rahlf NStZ-RR 2003, 161, 163).
2. Es gibt aber auch dem entgegenstehende
Judikate: So hat der 1. Strafsenat in seinem eine Verurteilung wegen
(fortgesetzten) sexuellen Mißbrauchs eines Kindes betreffenden
Beschluß
vom 14. September 1993 - 1 StR 553/93 (= StV 1994, 314, 315) die
Entziehung der Fahrerlaubnis mit der Begründung aufgehoben,
daß "vom
Täter weitere Verletzungen der Kraftfahrerpflichten zu
befürchten (sein
müssen)", was das Landgericht nicht festgestellt habe. Der
Angeklagte
sei, von der abgeurteilten Tat abgesehen (er hatte u.a. abgelegene
Parkplätze angesteuert, um in dem Pkw sexuelle Handlungen
vorzunehmen),
bisher weder als Kraftfahrer noch sonst nachteilig in Erscheinung
getreten. Die Gefahr künftiger Taten liege auch nicht auf der
Hand. Das
Landgericht habe daher "anhand konkreter Gesichtspunkte verdeutlichen
müssen, worauf sich (seine) Besorgnis stütze, daß vom
Angeklagten
künftig weitere Verletzungen seiner Kraftfahrerpflichten zu
erwarten
(seien)"; das habe es aber nicht getan. Im Beschluß vom 8. August
1994
- 1 StR 278/94 (= BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 5), der die
Verurteilung wegen eines Waffentransports in einem Pkw betraf, hat der
1. Strafsenat diese Rechtsprechung bestätigt: "Eine Entziehung der
Fahrerlaubnis verlangt ..., daß ... vom Täter weitere
Verletzungen der
Kraftfahrerpflichten zu erwarten sind ..." (in diesem Sinne neuestens
auch der 5. Strafsenat in seinem Beschluß vom 12. August 2003 - 5
StR
289/03). Da es nicht "Kraftfahrer-Pflicht" (zu den
"Kraftfahrerpflichten" vgl. Geppert in LK aaO § 69 Rdn. 46 f.)
sein
kann, allgemein keine Straftaten zu begehen, muß damit gemeint
sein,
daß die Belassung der Fahrerlaubnis Verkehrssicherheitsinteressen
berühren würde.
In seinem Urteil vom 28. August 1996 - 3 StR
241/96 (= BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 6) hat der 3.
Strafsenat
Bedenken gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
geäußert, daß
bei der Durchführung von Betäubungsmittelgeschäften
unter Benutzung
eines Kraftfahrzeuges die charakterliche Zuverlässigkeit "in aller
Regel" verneint werden müsse. Damit werde nämlich
möglicherweise einer
weiteren Deliktsgruppe dieselbe Wirkung wie den Katalogstraftaten des
§
69 Abs. 2 StGB beigemessen.
Schließlich wird in einer Fülle von
Entscheidungen darauf hingewiesen, daß bei anderen als den
Katalogstraftaten des § 69 Abs. 2 StGB eine Gesamtwürdigung
von Tat und
Täterpersönlichkeit erfolgen müsse (vgl. nur BGHR StGB
§ 69 Abs. 1
Entziehung 2, 4, 5, 6, 7, 10, 13).
3. Der Senat beabsichtigt, den Anträgen des
Generalbundesanwalts jedenfalls insoweit zu entsprechen, als sie die
Aufhebung der Maßregelaussprüche in den angefochtenen
Urteilen
betreffen, weil es hierzu jeweils an den notwendigen Feststellungen
für
einen vom Senat für erforderlich gehaltenen "verkehrsspezifischen
Zusammenhang" fehlt. So zu entscheiden, sieht er sich jedoch durch die
unter II. 1 wiedergegebene Rechtsprechung gehindert. Daß die
beabsichtigten Entscheidungen möglicherweise mit der unter II. 2
dargestellten Rechtsprechung in Einklang stünden, weil die
angefochtenen Urteile insbesondere eine Gesamtwürdigung von Tat
und
Täter vermissen lassen, stünde der Divergenz nicht entgegen.
III.
Der Senat möchte - berechtigte Kritik in der
Literatur berücksichtigend (vgl. etwa Geppert in LK aaO § 69
Rdn. 104
ff.; Hentschel, Straßenverkehrsrecht 37. Aufl. § 69 StGB
Rdn. 5;
Kulemeier, Fahrverbot [§ 44 StGB] und Entzug der Fahrerlaubnis
[§§ 69
ff. StGB], 1991, S. 295 f.; ders. NZV 1993, 212, 214 f.) - unter
Aufgabe eigener entgegenstehender Rechtsprechung der ausufernden
(Winkler NStZ 2003, 247, 251), uneinheitlichen und weithin
konturenlosen Rechtsprechung zur strafgerichtlichen Entziehung der
Fahrerlaubnis schärfere, dem Sinn und Zweck der Maßregel
entsprechende
Strukturen geben.
Er erachtet die Entziehung der Fahrerlaubnis nur
dann für zulässig, wenn aus der Anlaßtat konkrete
Anhaltspunkte dafür
zu erkennen sind, daß der Täter bereit ist, die Sicherheit
des
Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen
unterzuordnen.
Nach Auffassung des Senats sprechen sowohl Gesetzessystematik und
Entstehungsgeschichte des § 69 Abs. 1 StGB (1.) als auch der
Wortlaut
der Vorschrift (2.) für eine solche restriktive,
verfassungskonforme
(3.) Auslegung.
1. Gesetzessystematik und Entstehungsgeschichte der strafgerichtlichen
Fahrerlaubnisentziehung.
a) Die strafgerichtliche Entziehung der
Fahrerlaubnis ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung
(§ 61 Nr. 5
StGB). Sie hat ihre Rechtfertigung im Sicherungsbedürfnis der
Verkehrsgemeinschaft. Sie ist weder Strafe noch dient sie der
allgemeinen Verbrechensbekämpfung; denn
Maßregelbestimmungen, in denen
eine spezielle Materie geregelt ist, haben nicht den Sinn, "allgemein"
dem Schutz vor rechtswidrigen Taten zu dienen, sondern sie haben einen
konkreten, speziellen Schutzzweck (aA - ohne nähere
Begründung - der 1.
Strafsenat in seinem Beschluß vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 [S.
4
ff.]). So soll etwa das Berufsverbot (§ 70 StGB) nur gegen die
spezifischen Gefahren schützen, die mit der Ausübung eines
bestimmten
Berufs oder Gewerbes durch den Täter verbunden sind (BGH,
Beschluß vom
6. Juni 2003 - 3 StR 188/03; Hanack in LK 11. Aufl. § 70 Rdn. 1).
§ 69
StGB soll Kraftfahrer, die durch eine rechtswidrige Tat Anzeichen
mangelnder Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gezeigt haben,
vom
Straßenverkehr fernhalten (vgl. Geppert in LK aaO § 69 Rdn.
2; ders.
NStZ 2003, 288 f.; Stange StV 2002, 262, 263). Ergibt die
Anlaßtat
keinen konkreten Hinweis darauf, daß der Täter (auch) in
Zukunft seine
eigenen kriminellen Interessen über die Sicherheit des
Straßenverkehrs
stellen wird, so entfernt sich die Entziehung der Fahrerlaubnis von
ihrer Rechtsnatur als Maßregel der Besserung und Sicherung und
gewinnt
den Charakter einer (Neben-) Strafe.
Dies wird deutlich beim Vergleich mit der
Regelung des Fahrverbots in § 44 StGB, das Nebenstrafe ist und
dessen
Anordnung - genau wie § 69 Abs. 1 StGB - daran anknüpft,
daß der Täter
eine Straftat "bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines
Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines
Kraftfahrzeugführers begangen hat". Die Verwendung eines
Kraftfahrzeugs
bei Begehung einer (auch schwerwiegenden) allgemeinen Straftat - und
damit ein in der Straftat zum Ausdruck kommender "allgemeiner
Charaktermangel" - begründet somit für sich allein noch nicht
die für
die Maßregel nach § 69 Abs. 1 StGB - über § 44
StGB hinausgehend -
weiter vorausgesetzte fehlende Eignung. Diese ist vielmehr erst in
einem "zweiten Prüfungsschritt" (s.u. III. 2 a) vom Tatrichter
gesondert festzustellen.
b) Die Entstehungsgeschichte des § 69 StGB
stützt den vom Senat geforderten spezifischen Zusammenhang
zwischen
rechtswidriger Tat und der Sicherheit des Straßenverkehrs:
aa) Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur
Sicherung des Straßenverkehrs vom 19. Dezember 1952 (BGBl I 832)
konnte
die Fahrerlaubnis nur durch die Verwaltungsbehörde entzogen
werden. Da
sich diese Beschränkung der Zuständigkeit "als Hemmnis
für eine
sachgemäße strafgerichtliche Bekämpfung von
Verkehrszuwiderhandlungen"
erwiesen hatte und "die Feststellungen des Strafverfahrens über
die
Persönlichkeit des Beschuldigten und die Umstände der Tat
auch für die
Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis nutzbar
(gemacht
werden sollten)", wurde in § 42 m Abs. 1 Satz 1 StGB a.F. - der
inhaltlich mit § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB übereinstimmt - auch
dem
Strafrichter eine Zuständigkeit zur Entziehung der Fahrerlaubnis
(als
Maßregelanordnung) zugewiesen (vgl. die Begründung des
Entwurfs eines
Gesetzes zur Bekämpfung von Unfällen im Straßenverkehr,
BTDrucks. [1.
Wahlp.] Nr. 2674 S. 8, 12, 24 f.). Dieser sollte aufgrund des ebenfalls
neu eingefügten § 111 a StPO - was die
Verwaltungsbehörde nicht durfte
- "in dringenden Fällen" die Fahrerlaubnis auch vorläufig
entziehen
können (Entwurfsbegründung S. 8, 16, 24). Grund für die
Neuregelung war
die "sprunghaft zugenommene" Zahl der Verkehrsunfälle und die
deshalb
erforderlich gewordene "Hebung der Verkehrssicherheit auf den
Straßen"
(Entwurfsbegründung S. 7, 8; BTDrucks. Nr. 3774 [Bericht des
Verkehrsausschusses] S. 1). Ungeeignete Führer von Kraftfahrzeugen
sollten mit Hilfe der Neuregelungen wirksam vom Straßenverkehr
"ausgeschaltet" werden.Aus der amtlichen Begründung zu dem Gesetz,
in
der darauf hingewiesen wird, daß zum Beispiel auch einem
Täter die
Fahrerlaubnis entzogen werden könne, der sich mit dem
Kraftfahrzeug zum
Tatort begeben oder der das Kraftfahrzeug zum Wegschaffen der
Diebesbeute benutzt hat (auch dann stehe die Tat "im Zusammenhang mit
der Führung eines Kraftfahrzeugs", BTDrucks. Nr. 2674 S. 12; s.
auch
BTDrucks. Nr. 3774 S. 4), hat der 3. Strafsenat in BGHSt 5, 179, 180
hergeleitet, daß die Entziehung der Fahrerlaubnis "nicht auf
Verkehrsverstöße im engeren Sinne" beschränkt bleiben
sollte. Auch
charakterliche Mängel, die sich in der Tat offenbarten,
könnten zur
Entziehung der Fahrerlaubnis führen. Das Gesetz wolle über
den
eigentlichen Verkehrssicherungszweck hinaus "den Mißbrauch von
Kraftfahrzeugen durch verantwortungslose Kraftfahrer auch dann
verhindern, wenn dieser Mißbrauch nur gegen andere
Rechtsgüter
nachteilig (wirke)" (BGHSt aaO S. 181).
Diese Rechtsprechung ist die Grundlage dafür,
daß die Maßregel in der Praxis häufig als Mittel zur
allgemeinen
Verbrechensbekämpfung angesehen wird. Daß sie sich auf die
amtliche
Begründung zum Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs von
1952
stützen könne, wird in der Literatur zu Recht bestritten
(vgl. etwa
Hartung JZ 1954, 137, 138 f.; s. auch Geppert in LK aaO § 69 Rdn.
33
m.w.N.)
bb) Mit dem Zweiten Gesetz zur Sicherung des
Straßenverkehrs vom 26. November 1964 (BGBl I 921) wurden - als
neue
Nebenstrafe - das Fahrverbot (§ 44 StGB = § 37 StGB a.F.) und
der
Regelkatalog des § 69 Abs. 2 StGB (= § 42 m Abs. 2 StGB a.F.)
in das
Strafgesetzbuch eingefügt. Zur Begründung des Fahrverbots
heißt es in
dem Gesetzesentwurf, daß es "für die Hebung der
Verkehrssicherheit ...
wichtig (sei), nicht nur die ungeeigneten Kraftfahrer auszuschalten,
sondern schon diejenigen, die lediglich in vorwerfbarer Weise versagt
haben, nachdrücklich auf dem Gebiete warnen zu können, das
mit ihrem
Versagen in unmittelbarem Zusammenhang (stehe)" (BTDrucks. IV/651 S.
12). Im Hinblick auf den erforderlichen Eignungsmangel ("unter dem
Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit", BTDrucks. aaO) bei der
Entziehung der Fahrerlaubnis wird in der Gesetzesbegründung
ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Maßnahme
keine Strafe sei und
für sie nicht die Schwere des Unrechts und der Schuld, sondern die
Größe der vom Täter für den Verkehr ausgehenden
Gefahren maßgebend sei.
Daran ändere auch die Tatsache nichts, daß Unrecht und
Schuld häufig
als Indiz für den Eignungsmangel herangezogen werden
müßten und daß die
Maßregel vom Täter als Strafübel empfunden werde. Es
gehe bei
ungeeigneten Fahrzeugführern nicht darum, eine zusätzliche
Strafe zu
verhängen, d.h. deren komplexe Wirkungen durch Vergeltung des
schuldhaft begangenen Unrechts und durch Verfolgung weiterer general-
oder spezialpräventiver Zwecke zu erzeugen. Es komme vielmehr
darauf
an, ohne Rücksicht auf Unrecht und Schuld den ungeeigneten
Fahrzeugführer so lange aus dem Kraftverkehr auszuschalten, wie er
voraussichtlich dessen Anforderungen nicht gewachsen sein werde. Dies
sei eine unabdingbare Forderung der Verkehrssicherheit. Als
Erkenntnisgrundlage für die Frage, ob die strafgerichtliche
Entziehung
im Einzelfall geboten sei, kämen nur die begangene Tat und
darüber
hinaus grundsätzlich nur diejenigen Züge der
Persönlichkeit des Täters
in Betracht, "die mit der Tat irgendwie zusammenhängen" (BTDrucks.
IV/651 S. 16, 17).
Die Einfügung des Regelkatalogs (§ 42 m Abs. 2
StGB a.F., der inhaltlich § 69 Abs. 2 StGB entspricht) wurde als
"bedeutsame Fortentwicklung des geltenden Rechts" damit begründet,
daß
es unbestreitbare Erfahrungstatsachen gebe, "daß bestimmte
gefährliche
Verhaltensweisen schon für sich allein die Feststellung
rechtfertigen,
der Täter sei für die Teilnahme am Kraftverkehr ungeeignet".
Die
abstrakte Umschreibung solchen Verhaltens gebe dem Richter "einen
Auslegungshinweis für den Begriff der Eignung und damit zugleich
eine
festere Führung durch das Gesetz". Die Vorschrift sei auch deshalb
wichtig, weil sie einen Gesichtspunkt für den allgemeinen
Bewertungsmaßstab erkennen lasse, der für die Eignung zum
Führen von
Kraftfahrzeugen zugrunde liege (BTDrucks. IV/651 S. 17 f.).
cc) Spätestens mit dem Inkrafttreten des
Zweiten Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs am 2. Januar
1965
dürfte die Entscheidung BGHSt 5, 179 ff. überholt sein,
wonach die
Entziehung der Fahrerlaubnis (auch) andere Rechtsgüter als die
Verkehrssicherheit schütze. Aus den Gesetzesmaterialien
läßt sich
nämlich eindeutig entnehmen, daß alleiniger Zweck der
Entziehung der
Fahrerlaubnis der Schutz der Verkehrssicherheit sein soll und der
"begrenzte Wirkungsbereich der Maßregel durch die neue kriminal-
und
verkehrspolitisch bedeutsame Nebenstrafe des Fahrverbots eine wichtige
Ergänzung (erfahren sollte)" (BTDrucks. IV/651 S. 15; s. auch S.
12,
16, 19). Im Hinblick auf die Auslegung des Merkmals der
"Ungeeignetheit" zum Führen von Kraftfahrzeugen belegen die
Gesetzesmaterialien, daß diese am Regelkatalog des § 69 Abs.
2 StGB zu
messen ist. Gleichwohl wurde BGHSt 5, 179 nicht aufgegeben; auch der
neueste Beschluß des 1. Strafsenats zu § 69 StGB (vom 14.
Mai 2003 - 1
StR 113/03) bezieht sich mehrfach auf diese Entscheidung.
2. Wortlaut des § 69 Abs. 1 StGB.
a) Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB entzieht das
Gericht einem Täter, der wegen einer rechtswidrigen Tat, die er
bei
oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder
unter
Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat,
verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt wird, weil seine
Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist,
die
Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum
Führen von
Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes hat der
Tatrichter somit (worauf auch in den Gesetzesmaterialien
ausdrücklich
hingewiesen wird: BTDrucks. Nr. 2674 S. 12; BTDrucks. IV/651 S. 17)
zwei Prüfungsschritte vorzunehmen: Er hat zum einen zu
prüfen, ob die
rechtswidrige Tat bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines
Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines
Kraftfahrzeugführers begangen wurde, und er hat zum anderen zu
entscheiden, ob sich aus der Tat ergibt, daß der Täter zum
Führen von
Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Außer bei den in § 69 Abs. 2
StGB
genannten Taten ist es grundsätzlich unzulässig, schon aus
der Tat auf
die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zu
schließen.
b) Die bisherige Rechtsprechung trennt - wie
auch die der Anfrage zugrunde gelegten Fälle zeigen (... Er ist
... zum
Tatort gefahren ... Damit hat er sich ... als ungeeignet erwiesen ...)
- zumeist nicht beide Voraussetzungen.
Bei Straftaten, die der Täter "unter Verletzung
der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers" begangen hat, ist dies
in der
Regel unproblematisch, weil sich die Beeinträchtigung der Belange
der
Verkehrssicherheit durch den Täter aus dem Umstand der Tatbegehung
ergeben wird, ohne daß dies eingehender Erörterung bedarf.
Die
Rechtsprechung schließt aber auch aus dem "Zusammenhangs" -
Merkmal
unmittelbar auf die charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von
Kraftfahrzeugen, weil sie - mit BGHSt 5, 179, 181 - davon ausgeht,
daß
das Gesetz den Mißbrauch von Kraftfahrzeugen auch dann verhindern
will,
wenn dieser nur gegen andere Rechtsgüter als die
Verkehrssicherheit
nachteilig wirkt. Dann hätte sich aber der Gesetzgeber darauf
beschränken können, die Anordnung der
Sicherungsmaßregel an die
Begehung einer mit der Führung eines Kraftfahrzeuges
zusammenhängenden
Straftat von bestimmter Schwere zu knüpfen, womit die Anordnung
allerdings die Natur einer Strafmaßregel erhalten hätte (so
zutreffend
BGHSt 7, 165, 173).
c) Die weite Auslegung des Begriffs des
"Zusammenhangs" (oben II. 1) führt in Verbindung mit der nicht
für
erforderlich gehaltenen Trennung zweier Prüfungsschritte dazu,
daß die
Rechtsprechung die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis etwa
auch dann für zulässig erachtet, wenn ein Kraftfahrzeug
lediglich
betrügerisch zur Vortäuschung von Kreditwürdigkeit
eingesetzt wird
(BGHSt 5, 179, 181 [Zechpreller!]) oder wenn sich der Täter den
Besitz
des Kraftfahrzeugs auf deliktische Weise verschafft hat (BGHSt 17, 218,
220). Diese Judikatur wird im Schrifttum mit beachtlichen Gründen
als
gegen den Wortlaut des Gesetzes verstoßend kritisiert (vgl. nur
Geppert
in LK aaO § 69 Rdn. 40; Kulemeier NZV 1993, 212, 214 jeweils
m.w.N.).
Daß ein Betrüger, der ein Kraftfahrzeug deliktisch erwirbt,
deshalb zum
Führen von Kraftfahrzeugen [ungeeignet; Ergänzung des
Bearbeiters] sein
soll, ist auch kaum nachvollziehbar.
3. Verfassungskonforme Auslegung.
Eine Beschränkung der Entziehung der
Fahrerlaubnis nach § 69 StGB auf die Fälle einer
Negativprognose in
bezug auf Verkehrssicherheitsbelange erscheint zudem mit Blick auf die
Bedeutung der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr in einer
auf
Mobilität angelegten Gesellschaft unter dem verfassungsrechtlichen
Gesichtspunkt der allgemeinen Handlungsfreiheit angezeigt
(Senatsbeschluß vom 5. November 2002 - 4 StR 406/02 = NZV 2003,
199,
200). Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist ein schwerwiegender Eingriff
in die Grundrechtssphäre des einzelnen. Sie kann, insbesondere
wenn sie
dazu führt, daß die Ausübung des Berufs
eingeschränkt oder ganz
aufgegeben werden muß, existenzvernichtend wirken. Bei einem
Straftäter
kann sie dessen Resozialisierung nachhaltig stören. Vor diesem
Hintergrund hat das Bundesverfassungsgericht zur -
verwaltungsrechtlichen - Entziehung der Fahrerlaubnis die diese
Maßnahme rechtfertigenden charakterlich-sittlichen Mängel
(nur) dann
als gegeben erachtet, "wenn der Betroffene bereit ist, das Interesse
der Allgemeinheit an sicherer und verkehrsgerechter Fahrweise den
jeweiligen eigenen Interessen unterzuordnen und hieraus resultierende
Gefährdungen oder Beeinträchtigungen des Verkehrs in Kauf zu
nehmen"
(Beschluß vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 = NJW 2002, 2378,
2380).
Wenn dieser Gesichtspunkt für die umfassende Prüfung der
Ungeeignetheit
durch die Verwaltungsbehörde gilt, ist kein Grund ersichtlich,
warum er
nicht auch auf die strafrechtliche Maßregel nach § 69 StGB
Anwendung
finden soll (vgl. Hentschel, Trunkenheit - Fahrerlaubnisentzug -
Fahrverbot 9. Aufl. [2003] Rdn. 601).
IV.
1. Nach Auffassung des Senats besteht daher -
entgegen bisheriger Rechtsprechung und anders als bei Begehung einer
der in § 69 Abs. 2 StGB aufgeführten Taten - keine
"regelmäßige"
Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne des §
69 Abs. 1
Satz 1 StGB bei allgemeinen Straftaten, die der Täter bei oder im
Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen hat. Aus
der
Tat muß vielmehr hervorgehen, daß sich der Täter
gerade in seiner
Eigenschaft als Kraftfahrer als unzuverlässig erweist (in diesem
Sinne
auch die neuere verwaltungsrechtliche Rechtsprechung, vgl. OVG Koblenz
NJW 1994, 2436, 2437; NJW 2000, 2442, 2443; Hentschel,
Straßenverkehrsrecht aaO § 2 StVG Rdn. 15 m.w.N.). Dazu
bedarf es noch
nicht eines Verkehrsverstoßes. Der Täter muß aber die
Bereitschaft
gezeigt haben, sich über die im Verkehr gebotene Sorgfalt und
Rücksichtnahme hinwegzusetzen. Dies muß bei einer im Urteil
vorzunehmenden Gesamtwürdigung von Tat und
Täterpersönlichkeit anhand
konkreter Umstände festgestellt werden.
2. Für die Fälle, die der Anfrage zugrunde liegen, ergibt
sich hieraus folgendes:
a) Die Begehung von Betrugshandlungen im
Zusammenhang mit der Benutzung eines Kraftfahrzeugs belegt noch nicht
die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Allerdings
könnte
das Verhalten des Angeklagten bei einer der der Vorverurteilung
zugrunde liegenden Betrugstaten (riskante Fluchtfahrt aus Angst vor
Entdeckung) einen konkreten Hinweis darauf geben, daß der
Angeklagte
(dort: als auf den Fahrer einwirkender Beifahrer, vgl. BGHSt 10, 333,
335 f.) bereit ist, sich über Belange der Verkehrssicherheit
hinwegzusetzen. Insofern bedürfte es weiterer Aufklärung.
b) Der Raubüberfall auf die Tierärztin gegen
4.00 Uhr morgens unter Benutzung des Kraftfahrzeugs zum Abtransport der
auffälligen Beute mit geladener Schußwaffe könnte auf
die
charakterliche Ungeeignetheit des Angeklagten zur Führung von
Kraftfahrzeugen hinweisen, wenn - aufgrund weiterer aufzuklärender
Umstände - die konkrete Gefahr bestand, daß er sich einer
Kontrolle
oder Verfolgung unter Mißachtung der Verkehrsinteressen anderer
entzogen hätte. Insoweit bedürfte es einer - bisher fehlenden
-
Gesamtwürdigung insbesondere der Täterpersönlichkeit.
c) Der Transport erheblicher Mengen leicht zu
entdeckenden Rauschgifts im Kraftfahrzeug könnte ebenfalls auf die
Gefahr hindeuten, daß sich der Angeklagte bei einer Kontrolle
über die
Sicherheit des Straßenverkehrs hinwegsetzen würde. Die
Festnahmesituation könnte jedoch gegen eine derartige Bereitschaft
des
Angeklagten sprechen. Da hierzu nähere Feststellungen fehlen,
müßten
diese nachgeholt werden.
V.
Durch die vom Senat beabsichtigte einengende
Auslegung des § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB ergeben sich keine
beachtlichen
Verkehrssicherheitslücken; denn die Fahrerlaubnisbehörde ist
zwar an
die eine bestimmte Tat oder bestimmte Taten betreffende
strafgerichtliche Beurteilung der Eignung zum Führen von
Kraftfahrzeugen gebunden (§ 3 Abs. 4 Satz 1 StVG), sie hat aber -
anders als das Strafgericht - die Eignung zum Führen von
Kraftfahrzeugen umfassend zu prüfen (vgl. BVerfGE 20, 365, 369,
371;
BVerwGE 77, 40, 42; 80, 43, 46; BVerwG VRS 23, 156, 158 f.). Deshalb
darf sie auch eine abgeurteilte Straftat, die für sich allein dem
Strafrichter nicht ausgereicht hat, die Ungeeignetheit festzustellen,
zur Unterstützung außerhalb des abgeurteilten Sachverhalts
liegender
Entziehungsgründe mit heranziehen (vgl. BVerwG NZV 1988, 37; 1989,
125
f.; 1996, 292; Hentschel, Straßenverkehrsrecht aaO § 3 StVG
Rdn. 29
m.w.N.).
VI.
Nach alledem erscheint dem Senat eine
restriktivere und vorhersehbarere Handhabung der strafgerichtlichen
Entziehung der Fahrerlaubnis angezeigt.
Er fragt daher bei den anderen Strafsenaten an, ob an dem Anfragetenor
entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird.
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