Die Reform des Sexualstrafrechtes |
| Was wurde geregelt? |
| Das Sexualstrafrecht wird in der
Öffentlichkeit oft als zu "lasch" gerügt. Gerade
Sexualstraftaten, deren Opfer Kinder sind, erregen stets ein breites
Publikum, und der Ruf nach hohen Strafen für die Täter ist
unüberhörbar. Der Gesetzgeber hat auf diese Rufe reagiert und das Sexualstrafrecht mit Wirkung zum 01.04.2004 verschärft. Gegenüber dem Regierungsentwurf ist jedoch eine wesentliche Änderung festzustellen: Die ursprünglich geplante Anzeigepflicht für Sexualstraftaten ist nicht in die Reform aufgenommen worden. Vielmehr hat der Gesetzgeber vernünftigerweise den Kreis der Personen, die auch hinsichtlich anderer - an sich anzeigepflichtiger Taten - nicht anzeigepflichtig sind, erweitert. Nunmehr gehören neben Rechtsanwälten, Verteidigern und Ärzten auch Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zum privilegierten Kreis und müssen an sich anzeigepflichtige Taten nicht anzeigen. Gleiches gilt nunmehr auch für ihre Gehilfen, also etwa Büroangestellte oder Rettungskräfte. Dies ist im Hinblick auf das schützenswerte Vertrauensverhältnis zwischen diesen Personen und ihren Klienten sehr zu begrüßen. |
| Die Änderungen im
Überblick |
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Das Justizministerium hat zu den Neuregelungen
im Sexualstrafrecht eine Pressemitteilung herausgegeben, die die
einzelnen Reformen übersichtlich darstellt.
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| Das Änderungsgesetz |
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Wer es genauer wissen will, kann sich den Text
des Änderungsgesetzes, durch den die Reform in das Strafgesetzbuch
eingefügt wird, durch einen Klick auf das nachstehende Logo
herunterladen.
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