BGH-Urteil zum Freigang von psychisch kranken Straftätern


Der Fall
Die beiden Angeklagten - Ärzte in einer forensischen Psychiatrie-Einrichtung in Brandenburg - hatten einem psychisch kranken Straftäter, der in ihrer Einrichtung untergebracht war und der als gefährlich galt, Freigang gewährt. Von dem Freigang kehrte der Straftäter nicht zurück, sondern er beging mehrere Körperverletzungs- und Tötungsdelikte. Den Angeklagten wird von der Staatsanwaltschaft fahrlässige Körperverletzung und fahrlässige Tötung vorgeworfen, da sie den Freigang nicht hätten anordnen dürfen. Das Landgericht Potsdam hatte die Angeklagten freigesprochen, da der Straftäter aus der maroden Einrichtung auch hätte ausbrechen können - solche war früher bereits geschehen - und evtl. Versäumnisse der Angeklagten bei der Beurteilung über den Freigang daher für die vom Straftäter verübten Taten nicht ursächlich gewesen sein könnten.

Das BGH-Urteil
Der BGH hat das freisprechende Urteil des Landgerichtes mit seinem Urteil vom 13.11.2003 (5 StR 327/03) aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Langericht zurückverwiesen. Der BGH stellt fest, daß alternative - hypothetische - Kausalverläufe außer betracht zu bleiben haben. Es ist also nicht danach zu fragen, ob der Straftäter sich auch ohne den Freigang aus der Unterbringung hätte absetzen und die Straftaten begehen können, sondern es kommt nur darauf an, ob die beiden Angeklagten ihre Entscheidung über den Freigang fehlerfrei getroffen haben oder ob ihnen hierbei ein Fehler unterlaufen ist.
Der BGH hat nicht entschieden, ob die Entscheidung über den Freigang fehlerhaft war, aber er stellt fest, daß ein Freigang hätte unterbleiben müssen, wenn der Straftäter nicht therapierbar war und mit einem Mißbrauch des Freiganges zu rechnen war. Insbesondere müsse der Zweck der Unterbringung, die Öffentlichkeit vor gefährlichen Straftätern zu schützen, berücksichtigt werden.
Allerdings erkennt auch der BGH an, daß forensische Kliniken - nicht zuletzt wegen hoher Belegunsgzahlen - bisweilen an der Grenze ihrer Leistungsfähigkeit arbeiten, indem er dem Landgericht den Hinweis gab, daß bei der Strafzumessung die schwierige Situation vor Ort angemessen zugunsten der angeklagten Ärzte berücksichtigt werden müsse.

Download des Urteils
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Bewertung des Urteils
Das Urteil des BG Hist sehr zu begrüßen, denn es zeig tdeutlich auf, daß sich kein Verantwortlicher damit entschuldigen kann, sein Fehler sei nicht relevant, da das Unglück auch auf andere Weise hätte eintreten können. Diese Wertung des BGH ist völlig richtig: Hätten sich die angeklagten Ärzte darauf berufen können, daß der Straftäter aus der maroden Einrichtung auch hätte ausbrechen können, so hätte sich derjenige, der für den maroden Zustand der Einrichtung verantworlich ist, seinerseits damit entschuldigen können, daß der Ausbrecher ja auch bei einem Freigang hätte entweichen können - letztlich wäre dann also niemand mehr für den Umgang mit psychisch kranken Straftätern verantwortlich.
Der BGH hat auch in zustimmenswerter Weise deutlich gemacht, daß der Zweck der Unterbringung psychisch kranker Straftäter nicht nur in der Therapie sondern auch im Schutz der Öffentlichkeit besteht. Wo keine Therapie möglich ist, gewinnt der Aspekt des Schutzes der Öffentlichkeit nun die ihm gebührende Bedeutung.
Andererseits hat der BGH den behandelnden Ärzten keine Garantiehaftung für die von ihnen betreuten psychisch Kranken auferlegt. Das Urteil führt daher im Ergebnis dazu, daß die Verantwortlichen in eine ihrer Verantwortung gemäße Pflicht zur sorgfältigen Abwägung vion Freigang-Entscheidungen genommen werden.