BGH-Urteil
zum Freigang von psychisch kranken Straftätern
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Der Fall
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Die beiden Angeklagten - Ärzte in einer
forensischen Psychiatrie-Einrichtung in Brandenburg - hatten einem
psychisch kranken Straftäter, der in ihrer Einrichtung
untergebracht war und der als gefährlich galt, Freigang
gewährt. Von dem Freigang kehrte der Straftäter nicht
zurück, sondern er beging mehrere Körperverletzungs- und
Tötungsdelikte. Den Angeklagten wird von der Staatsanwaltschaft
fahrlässige Körperverletzung und fahrlässige Tötung
vorgeworfen, da sie den Freigang nicht hätten anordnen
dürfen. Das Landgericht Potsdam hatte die Angeklagten
freigesprochen, da der Straftäter aus der maroden Einrichtung auch
hätte ausbrechen können - solche war früher bereits
geschehen - und evtl. Versäumnisse der Angeklagten bei der
Beurteilung über den Freigang daher für die vom
Straftäter verübten Taten nicht ursächlich gewesen sein
könnten.
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Das BGH-Urteil
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Der BGH hat das freisprechende Urteil des
Landgerichtes mit seinem Urteil vom 13.11.2003 (5 StR 327/03)
aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Langericht
zurückverwiesen. Der BGH stellt fest, daß alternative -
hypothetische - Kausalverläufe außer betracht zu bleiben
haben. Es ist also nicht danach zu fragen, ob der Straftäter sich
auch ohne den Freigang aus der Unterbringung hätte absetzen und
die Straftaten begehen können, sondern es kommt nur darauf an, ob
die beiden Angeklagten ihre Entscheidung über den Freigang
fehlerfrei getroffen haben oder ob ihnen hierbei ein Fehler unterlaufen
ist.
Der BGH hat nicht entschieden, ob die Entscheidung über den
Freigang fehlerhaft war, aber er stellt fest, daß ein Freigang
hätte unterbleiben müssen, wenn der Straftäter nicht
therapierbar war und mit einem Mißbrauch des Freiganges zu
rechnen war. Insbesondere müsse der Zweck der Unterbringung, die
Öffentlichkeit vor gefährlichen Straftätern zu
schützen, berücksichtigt werden.
Allerdings erkennt auch der BGH an, daß forensische Kliniken -
nicht zuletzt wegen hoher Belegunsgzahlen - bisweilen an der Grenze
ihrer Leistungsfähigkeit arbeiten, indem er dem Landgericht den
Hinweis gab, daß bei der Strafzumessung die schwierige Situation
vor Ort angemessen zugunsten der angeklagten Ärzte
berücksichtigt werden müsse.
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Download
des Urteils
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Aktenzeichen 3 StR 327/03 ein.

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Bewertung
des Urteils
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Das Urteil des BG Hist sehr zu
begrüßen, denn es zeig tdeutlich auf, daß sich kein
Verantwortlicher damit entschuldigen kann, sein Fehler sei nicht
relevant, da das Unglück auch auf andere Weise hätte
eintreten können. Diese Wertung des BGH ist völlig richtig:
Hätten sich die angeklagten Ärzte darauf berufen können,
daß der Straftäter aus der maroden Einrichtung auch
hätte ausbrechen können, so hätte sich derjenige, der
für den maroden Zustand der Einrichtung verantworlich ist,
seinerseits damit entschuldigen können, daß der Ausbrecher
ja auch bei einem Freigang hätte entweichen können -
letztlich wäre dann also niemand mehr für den Umgang mit
psychisch kranken Straftätern verantwortlich.
Der BGH hat auch in zustimmenswerter Weise deutlich gemacht, daß
der Zweck der Unterbringung psychisch kranker Straftäter nicht nur
in der Therapie sondern auch im Schutz der Öffentlichkeit besteht.
Wo keine Therapie möglich ist, gewinnt der Aspekt des Schutzes der
Öffentlichkeit nun die ihm gebührende Bedeutung.
Andererseits hat der BGH den behandelnden Ärzten keine
Garantiehaftung für die von ihnen betreuten psychisch Kranken
auferlegt. Das Urteil führt daher im Ergebnis dazu, daß die
Verantwortlichen in eine ihrer Verantwortung gemäße Pflicht
zur sorgfältigen Abwägung vion Freigang-Entscheidungen
genommen werden.
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