Scheidung nach dem Recht von Sri Lanka |
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| Scheidung auf Ceylonesisch
- Ein
Blick über den Tellerrand |
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| In Deutschland sind wir daran gewöhnt,
daß die Gesetze für alle Bürger in gleicher Weise
gelten. "Gleiches Recht für alle" ist die Parole, und wir
vergessen leicht, daß es auch heißt "andere Länder,
andere Sitten". In Sri Lanka etwa gibt es im Bereich Scheidungsrecht gleich mehrere, von einander mehr oder weniger unabhängige Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren bei Ehescheidungen. Dies liegt daran, daß dort im Eherecht ein Personalstatut gilt, d.h. daß je nach Volksgruppenzugehörigkeit unterschiedliche Vorschriften anzuwenden sind. Das allgmeine, für alle geltende Gesetz gilt nur insoweit, wie das Personalstatut Regelungslücken aufweist, etwa beim Unterhaltsrecht. Es gibt drei Personalrechte: Das Kandyan Law, das Thesavalamai und das muslimische Recht. Die Zuordnung zu den drei Rechtssystemen erscheint dem Mitteleuopäer sicherlich etwas kurios, ist aber durch die historischen Besonderheiten Sri Lankas zu erklären. Das Kandyan Law nimmt Regeln und Bräuche des früheren (bis zur Kolonisierung existierenden) Königreiches Kandy auf. Es gilt auc hheute noch für alle Personen, deren Vorfahren Einwohner des Königreiches Kandy waren, auch wenn sie heute nicht mehr in den Grenzen dieses ehemaligen Reiches leben. Das Kandyan Law ist damit ein regional begrenztes Abstammungsrecht. Wer unter das Kandyan Law fällt, kann bei der Eheschließung aber die Geltung des allgemeinen Rechtes vereinbaren. Das muslimische Recht ist dagegen anwendbar auf alle Personen muslimischen Glaubens und ist damit ein reines Religionsrecht. Die Muslime können - zumindest bei beiderseitig muslimischer Heirat - das allgemeine Gesetz nicht vereinbaren. Das Thesavalamai schließlich nimmt Regeln und Bräuche der Tamilen auf, ist aber nicht auf alle Tamilen anwendbar, sondern nur auf die tamilischen Bewohner der Jaffna-Halbinsel, auch wenn sie dort nicht mehr wohnen. Für Tamilen, für die diese geografische Voraussetzung nicht gilt, ist nicht das Thesavalamai anwendbar, sondern das allgemeine Gesetz.
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| Das Scheidungsrecht des
Kandyan Law |
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| Beispielhaft sei hier das Eherecht des Kandyan
Law anhand der Regeln über die Ehescheidung dargestellt. Es
ergeben sich hier einige Besonderheiten, die den mit dem deutschen
Scheidungsrecht vertrauten Leser vielleicht überraschen werden. So sind in Part IV section 32 des Kandyan Marriage and Divorce Act die Scheidungsgründe aufgezählt. Jedoch können Ehemann und Ehefrau sich nicht gleichermaßen auf die Scheidungsgründe berufen, sondern es wird nach Scheidungsgründen für den Mann und Scheidungsgründen für die Frau differenziert.
Bemerkenswert ist hier, daß der Ehebruch recht unterschiedlich behandelt wird. Der Frau sieht man den Ehebruch nicht nach; beim Mann ist man großzügiger, er muß eine Scheidung nur bei einem besonders schwerwiegenden Fall von Ehebruch befürchten. Genauso bemerkenswert ist aber, daß die Unfähigkeit, glücklich zu leben, einen Scheidungsgrund darstellt. Gegenüber dem deutschen Scheidungsrecht, das die Zerrüttung der Ehe als Scheidungsgrund vorsieht, ist dies deutlich positiver formuliert. Während das deutsche Recht eine Scheidung zuläßt, wenn die Trümmer der Ehe nicht mehr zu übersehen sind und die Eheleute vor den Scherben ihres Ehelebens stehen, genügt es nach dem Kandyan Law, daß das Erreichen von Glück im Zusammenleben nicht mehr möglich ist. Es ist interessant, daß das Kandyan Law das Streben nach Glück in der Ehe damit gleichsam zum Ziel der Ehe macht. In der Praxis sind die Unterschiede aber gering, denn in beiden Rechtsordnungen - der deutschen wie der kandy'schen - wird die Zerrüttung bzw. die Unfähigkeit, glücklich zu leben, nach einjähriger Trennung vermutet. Bemerkenswert ist auch der Umstand, daß das Kandyan Law eine einvernehmliche Scheidung vorsieht, bei der der Scheidungsantrag durch die Eheleute gemeinschaftlich gestellt wird. Dem deutschen Recht ist diese Lösung fremd. In der anwaltlichen Praxis kommt es aber gar nicht so selten vor, daß Eheleute gemeinsam erscheinen und ein und denselben Anwalt bitten, "sie beide zu scheiden". Ungeachtet der Tatsache, daß der Anwalt nicht beide Eheleute vertreten darf (er würde sich sonst wegen Parteiverrat strafbar machen), scheint für eine solche einvernehmliche Scheidung ein großes praktisches Bedürfnis zu bestehen, dem im Kandyan Law Rechnung getragen wird. Welche praktische Bedeutung den Scheidungsgründen (c) und (d) im Hinblick auf die "bequemen" Scheidungsgründe (e) und (f) zukommen mag, kann wohl nur der in Sri Lanka tätige Praktiker beantworten... |
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| Weitere Informationen |
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| Diese Informationen sind keine umfassende
Darstellung, sie sollen nur den Blick über den Tellerrand des
deutschen Scheidungsrechtes heben. Wer sich genauer informieren will,
findet unter dem folgenden Link einige brauchbare Hinweise. |
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| Kandyan Marriage and
Divorce Act |
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| Wir haben den Kandyan Marriage and Divorce Act
(in englischer Sprache) als pdf-Datei gespeichert. Sie können das
Gesetz durch einen Klick auf das Symbol herunterladen. |
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