FAQ zum Thema Vorsorgeverfügungen |
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| Bin ich nicht zu jung für
eine Vorsorgeverfügung? |
Nein. Es gibt kein sinnvolles "Mindestalter"
für Vorsorgeverfügungen. Auch junge Leute können
jederzeit und unerwartet in eine Situation geraten, in der eine
Vorsorgeverfügung sinnvoll ist. Unfall oder Krankheit sind keine
Wechelfälle des Lebens, die nur ältere Menschen treffen
können. Wer mit der Errichtung von Vorsorgeverfügungen
wartet, wartet möglicherweise zu lange. |
| Welche Arten von
Vorsorgeverfügungen gibt es eigentlich? |
Es gibt die Vorsorgevollmacht, die
Patientenverfügung und die Betreuungsverfügung. Man kann die
drei Arten von Vorsorgeverfügungen kombinieren, man kann aber auch
nur einzelne Verfügungen treffen. Durch die Vorsorgevollmacht wird eine Vertrauensperson bevollmächtigt; sie kann dann für den Vollmachtgeber tätig werden, wenn der seine eigenen Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann. Durch die Patientenverfügung wird der Arzt angewiesen, eine bestimmte Behandlung durchzuführen oder eine bestimmte Behandlung nicht durchzuführen. Sie ist insbesondere das richtige Instrument, um Verfügungen zum eigenen Sterbeprozeß zu treffen. Durch die Betreuungsverfügung kann der Verfügende einen Vorschlag machen, wer vom Gericht als Betreuer eingesetzt wird, falls es zu einer Betreuerbestellung kommen sollte. |
| Können sich meine
Angehörigen denn nicht um mich kümmern? |
Hoffentlich kümmern sie sich um Sie.
Rechtlich betrachtet haben die Angehörigen aber keine Befugnisse,
für Sie zu entscheiden. Die Befugnis, für andere Menschen
verbindliche Entscheidungen treffen zu können, ergibt sich nicht
aus der Stellung als "Angehöriger" sondern aus einer Vollmacht
oder einer Betreuung. Ohne Vollmacht oder Betreuung sind Ihre
Angehörige rechtlich wie Fremde anzusehen, die über
Sie nicht bestimmen dürfen. In der Praxis wäre es auch zu
schwierig, den Kreis der "Angehörigen" genau zu bestimmen oder zu
entscheiden,
wie zu verfahren wäre, wenn die Angehörigen nicht einheitlich
entscheiden. |
| Warum ist eine Vorsorgevollmacht
einer Betreuung vorzuziehen? |
Die Vorsorgevollmacht ist flexibler als die
Betreuung: Sie suchen den Bevollmächtigten selbst aus, sind also
sicher, daß es sich um eine Vertrauensperson handelt. Sie
können den Bevollmächtigten auch jederzeit entlassen, indem
Sie ihm die Vollmacht wieder entziehen.
Sie können die Vollmacht auf einzelne Bereiche beschränken
oder
mehrere Bevollmächtigte bestimmen. |
| Was ist eine Generalvollmacht? |
Sie können mit der Vollmacht bestimmen, in
welchen Bereichen der Bevollmächtigte Sie vertreten darf. Sie
können also auch bestimmen, daß der Bevollmächtigte Sie
in allen Bereichen vertreten darf. Eine solche Vollmacht nennt man
Generalvollmacht. Wenn Sie nur schreiben "Ich erteile Herrn XY
Generalvollmacht.", fehlt allerdings
die Möglichkeit, daß der Bevollmächtigte Sie auch bei
Heilbehandlungen oder Fixierungs- oder Unterbringungsmaßnahmen
vertritt: Für diese Fälle sieht das Gesetz nämlich vor,
daß die Vollmacht diese Bereiche ausdrücklich umfassen
muß. Wenn Sie diese Bereiche in die Generalvollmacht aufnehmen
wollen, können Sie z.B. schreiben: "Ich erteile Herrn XY
Generalvollmacht. Er darf auch über Heilbehandlungen und
Fixierungen entscheiden." |
| Gibt es Formvorschriften? |
Grundsätzlich ist die Vorsorgevollmacht
formfrei. Aus Beweisgründen sollte sie aber auf jeden Fall
schriftlich abgefaßt und unterschrieben werden. Die
Vorsorgeverfügung muß aber nicht unbedingt komplett mit der
Hand geschrieben sein. Soll der Bevollmächtigte auch
Grundstücksgeschäfte vornehmen können, muß die
Vollmacht allerdings notariell beurkundet werden. Und wenn der
Bevollmächtigte auch in Heilbehandlungen oder Fixierungen soll
einwilligen können, so muß dies in der Vollmacht
ausdrücklich erwähnt werden. |
| Muß ich einen Notar oder
Rechtsanwalt hinzuziehen? |
Nein. Sie können die Vorsorgeverfügung
selbst
erstellen, ohne auf einen Notar oder Rechtsanwalt zurückgreifen zu
müssen.
Es kann sich aber empfehlen, rechtlichen Rat einzuholen, um
sicherzustellen,
daß die Verfügung juristisch "wasserdicht" ist. Eine wichtige Ausnahme besteht für Vollmachten, die den Bevollmächtigten auch zur Verfügung über Grundstücke ermächtigen soll: Hier verlangt das Grundbuchamt eine notariell beurkundete Vollmacht. |
| Wie kann ich mich vor
Mißbrauch schützen? |
Der beste Schutz ist es, nur wirklich
vertrauenswürdige Personen zu bevollmächtigen. Sie sollten zu
dem Bevollmächtigten das größte nur denkbare Vertrauen
haben, denn er wird u.U. existenzielle Fragen für Sie entscheiden
müssen. Wenn Sie Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des
Bevollmächtigten haben, sollten Sie nicht über juristische
Sicherungen gegen Mißbrauch nachdenken sondern eine andere Person
bevollmächtigen. Sie können sich aber auch dadurch absichern, daß Sie mehrere Bevollmächtigte bestimmen, die sich gegenseitig kontrollieren oder die nur gemeinsam entscheiden dürfen. |
| Was ist ein
Ersatzbevollmächtigter? |
Es kann vorkommen, daß der
Bevollmächtigte von der Vollmacht keinen Gebrauch machen kann -
z.B. bei Urlaubsabwesenheit - oder keinen Gebrauch machen will - z.B.
bei schwierigen Problemen. Wenn ein Ersatzbevollmächtigter benannt
ist, kann dieser an Stelle des eigentlich Bevollmächtigten Ihre
Angelegenheiten wahrnehmen. |
| Wann wird eine Vorsorgevollmacht wirksam? |
Sie können die Wirksamkeit der Vollmacht an
Voraussetzungen
knüpfen, z.B. an das Vorliegen einer schweren Krankheit. Vorteil:
Der
Bevollmächtigte kann mit der Vollmacht nichts anfangen, solange
diese
Voraussetzungen nicht vorliegen; dies kann eine sinnvolle
Maßnahme sein, um Mißbrauch vorzubeugen. Nachteil: Der
Bevollmächtigte
kann im Ernstfall nicht sogleich "loslegen" sondern muß u.U. erst
langwierig die Voraussetzungen nachweisen. Sie können die Vollmacht auch ohne solche Voraussetzungen erteilen. Vorteil: Der Bevollmächtigte kann von der Vollmacht sofort Gebrauch machen, wenn es nötig wird. Nachteil: Der Bevollmächtigte kann "zu früh" loslegen, was die Mißbrauchsgefahr sicherlich erhöht. |
| Wo bewahre ich die Vorsorgeverfügung auf? |
Bloß nicht verstecken! Die
Verfügungen können ihre Wirksamkeit nur entfalten, wenn sie
im Ernstfall zur Verfügung stehen. Eine Vollmacht sollte man dem
Bevollmächtigten aushändigen, damit er sie im Ernstfall
schnell zur Hand hat. Die Patientenverfügung sollte man bei sich
tragen oder einer Vertrauensperson übergeben. Letzteres gilt auch
für die Betreuungsverfügung. |
| Wie lange gilt die Vollmacht? |
Die Vollmacht gilt so lange, bis sie widerrufen
wird. Der Vollmachtgeber hat es also in der Hand, die "Laufzeit" der
Vollmacht
zu bestimmen. Haben Sie dem Bevollmächtigten eine schriftliche
Vollmacht erteilt, müssen Sie die Urkunde zurückfordern. Die
Vollmacht gilt im Zweifel auch über den Tod hinaus. |
| Darf man Formulare verwenden? |
Ja. Aber das Verwenden von Formularen ist
heikel, denn es wird kaum einmal vorkommen, daß ein Formular
wirklich genau den Wünschen des Betroffenen entspricht. Ein
Formular ist immer von
Fremden formuliert und drückt daher die eigenen Wünsche und
Bedürfnisse nur unvollkommen aus. Formulare sind aber
zulässig, so daß man sich eines Formulars bedienen kann,
wenn man sich das eigene Formulieren
nicht zutraut. Formulare sind auch gut als Ideengeber und Vorlage
für
eine eigene Formuierung. Grundsätzlich gilt: Nie etwas
unterschreiben,
was man nicht versteht! Das gilt insbesondere für
Vorsorgeverfügungen. |
| Was geschieht, wenn ich keine
Vorsorgeverfügung verfasse? |
Man ist nicht verpflichtet, eine
Vorsorgeverfügung zu verfassen. Wenn aber eine solche
Verfügung nicht vorliegt und Sie Ihre eigenen Angelegenheiten
nicht mehr selbst regeln können, wird
i.d.R. eine Betreuung eingerichtet. Hierbei entscheidet das Gericht
über
das "ob" der Betreuung, die Person des Betreuers und seine
Aufgabenkreise.
Wenn Sie auf eine Vorsorgeverfügung verzichten, lassen Sie sich
also
wichtige Entscheidungen aus der Hand nehmen. |
| Muß ein Bevollmächtigter oder ein
Betreuer eine Patientenverfügung beachten? |
Ja. Die Patientenverfügung stellt eine
verbindliche Angabe Ihrer Wünsche dar, die sowohl vom
Bevollmächtigten wie
auch vom Betreuer beachtet werden muß. Führt Ihre
Patientenverfügung zu Lebensgefahr - z.B. weil Sie eine
lebensverlängernde Behandlung
ablehnen -, muß der Bevollmächtigte bzw. der Betreuer
allerdings
eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes einholen, die aber i.d.R.
zu
erteilen ist, wenn entsprechend Ihren Wünschen verfahren werden
soll. |
| Wie fomuliere ich eine
Patientenverfügung? |
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