Organentnahmen von Verstorbenen
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| Wille des Verstorbenen zählt |
| Für die Frage, ob eine Organentnahme von
einem Verstorbenen vorgenommen werden darf, kommt es vorrangig auf den
zu Lebzeiten geäußerten Willen des Verstorbenen an. Hat
dieser eine Entscheidung getroffen, so ist sie für die
Zulässigkeit einer Organentnahme verbindlich. Das heißt: Hat
der Verstorbene zu Lebzeiten einer Organentnahme zugestimmt - etwa
durch einen Organspenderausweis -, so dürfen nach seinem Tode
Organe entnommen werden; hat er sich zu Lebzeiten gegen eine
Organentnahme entschieden, dürfen keine Organe entnommen werden. |
| Die Rolle der Angehörigen |
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Angehörige dürfen über die
Organentnahme nach dem Tode dann - aber auch nur dann! - entscheiden,
wenn der Verstorbene zu Lebzeiten keine Entscheidung getroffen hat.
Stimmen die Angehörigen einer Organentnahme zu, so darf sie
durchgeführt werden; stimmen sie nicht zu, so muß sie
unterbleiben. Äußern sich die Angehörigen nicht
eindeutig für eine Organentnahme, so ist die Zustimmung nicht
erteilt; es bedarf in diesem Falle also keiner ausdrücklichen
Ablehnung, um eine Organentnahme zu verhindern, es genügt
vielmehr, daß die Angehörigen nicht zustimmen. Hat der
Verstorbene zu Lebzeiten eine Entscheidung über die Organentnahme
getroffen, so ist diese verbindlich; die Angehörigen haben dann
keine Entscheidungsbefugnis.
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| Die Aufgaben der Ärzte |
| Die Organentnahme von einem
Verstorbenen darf - nachdem der Verstorbene oder seine Angehörigen
ihr zugestimmt haben - nur durchgeführt werden, wenn zuvor der Tod
des Verstorbenen ärztlich festgestellt wurde und die Entnahme
durch einen Arzt durchgeführt wird. Zudem haben die Ärzte die
Aufgabe, ihre Patienten bzw. die Angehörigen darüber zu
informieren, daß sie einer Organentnahme zustimmen können. Bisweilen fragen die Ärzte auch dann die Angehörigen nach ihrer Zustimmung zu einer Organentnahme, wenn der Verstorbene ihr bereits zu Lebzeiten zugestimmt hat. Wie sich die Angehörigen dann entscheiden, ist rechtlich ohne Relevanz. Die Einbeziehung der Angehörigen gibt ihnen aber das Gefühl, in dieser wichtigenFrage nicht übergangen zu werden. Widersprechen die Angehörigen aber einer Organentnahme, obwohl der Verstorbene ihr zu Lebzeiten schon zugestimmt hatte, können trotzdem Organe entnommen werden. Dies wiederum führt bei den Angehörigen oftmals zu Ohnmachtsgefühlen und Ärger. Ärzte sollten die Angehörigen von Verstorbenen daher nur dann nach ihrer Meinung fragen, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten noch keine Entscheidung getroffen hatte. |
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