Organentnahmen von Verstorbenen


Wille des Verstorbenen zählt
Für die Frage, ob eine Organentnahme von einem Verstorbenen vorgenommen werden darf, kommt es vorrangig auf den zu Lebzeiten geäußerten Willen des Verstorbenen an. Hat dieser eine Entscheidung getroffen, so ist sie für die Zulässigkeit einer Organentnahme verbindlich. Das heißt: Hat der Verstorbene zu Lebzeiten einer Organentnahme zugestimmt - etwa durch einen Organspenderausweis -, so dürfen nach seinem Tode Organe entnommen werden; hat er sich zu Lebzeiten gegen eine Organentnahme entschieden, dürfen keine Organe entnommen werden.

Die Rolle der Angehörigen
Angehörige dürfen über die Organentnahme nach dem Tode dann - aber auch nur dann! - entscheiden, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten keine Entscheidung getroffen hat. Stimmen die Angehörigen einer Organentnahme zu, so darf sie durchgeführt werden; stimmen sie nicht zu, so muß sie unterbleiben. Äußern sich die Angehörigen nicht eindeutig für eine Organentnahme, so ist die Zustimmung nicht erteilt; es bedarf in diesem Falle also keiner ausdrücklichen Ablehnung, um eine Organentnahme zu verhindern, es genügt vielmehr, daß die Angehörigen nicht zustimmen. Hat der Verstorbene zu Lebzeiten eine Entscheidung über die Organentnahme getroffen, so ist diese verbindlich; die Angehörigen haben dann keine Entscheidungsbefugnis.

Die Aufgaben der Ärzte
Die Organentnahme von einem Verstorbenen darf - nachdem der Verstorbene oder seine Angehörigen ihr zugestimmt haben - nur durchgeführt werden, wenn zuvor der Tod des Verstorbenen ärztlich festgestellt wurde und die Entnahme durch einen Arzt durchgeführt wird. Zudem haben die Ärzte die Aufgabe, ihre Patienten bzw. die Angehörigen darüber zu informieren, daß sie einer Organentnahme zustimmen können.
Bisweilen fragen die Ärzte auch dann die Angehörigen nach ihrer Zustimmung zu einer Organentnahme, wenn der Verstorbene ihr bereits zu Lebzeiten zugestimmt hat. Wie sich die Angehörigen dann entscheiden, ist rechtlich ohne Relevanz. Die Einbeziehung der Angehörigen gibt ihnen aber das Gefühl, in dieser wichtigenFrage nicht übergangen zu werden. Widersprechen die Angehörigen aber einer Organentnahme, obwohl der Verstorbene ihr zu Lebzeiten schon zugestimmt hatte, können trotzdem Organe entnommen werden. Dies wiederum führt bei den Angehörigen oftmals zu Ohnmachtsgefühlen und Ärger. Ärzte sollten die Angehörigen von Verstorbenen daher nur dann nach ihrer Meinung fragen, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten noch keine Entscheidung getroffen hatte.

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