Übersicht: Zulässigkeit der Delegation in der Altenpflege


Vorbemerkung
Die Delegation ärztlicher Tätigkeit auf nicht-ärztliches Personal setzt voraus, daß das Personal über die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Das Vorliegen formaler Qualifikationen ist nicht entscheidend, sondern es kommt darauf an, daß die für die konkrete Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten tatsächlich vorliegen. Formale Qualifikationen können aber eine Indizwirkung haben, so daß der Delegierende - i.d.R. der Arzt - davon ausgehen kann, daß eine Pflegekraft mit einer bestimmten formalen Qualifikation über der Ausbildung entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Allerdings entbindet dies den Delegierenden nicht davon, sich von den Kenntnissen und Fähigkeiten der Pflegekraft selbst ein Bild zu machen.

Die in dem nachfolgenden Schema genannten Delegationsmöglichkeiten sind daher nur als Faustregel anzusehen. Das Schema kann nur eine Orientierungshilfe sein, hat aber keine rechtliche Verbindlichkeit.

Legende

Delegation ist zulässig

Delegation ist zulässig bei besonderer Qualifikation

Ausführung nach erfolgter Anleitung

Ausführung nur unter Aufsicht

Delegation ist unzulässig

Faustregel-Schema
Tätigkeit
Examinierte AltenpflegerIn
Altenpflege-
SchülerIn
3. Jahr
Altenpflege-
SchülerIn
2. Jahr
Altenpflege-
SchülerIn
1. Jahr
Altenpflege-
helferIn
ungelernte MitarbeiterIn
s.c.-Injektion






i.m.-Injektion






i.a.-Injektion






i.v.-Injektion






Medikamente stellen






Medikamente ausgeben






Einreibungen






Katheter legen






Katheter spülen






PEG-Anschluß






Insulindosisanpassung






Das Schema beruht auf der eigenen Einschätzung von RA Diekmann. Die einzelnen Wertungen sind daher nicht allgemein verbindlich, sondern können nur einen ersten Anhaltspunkt bieten. Insgesamt sind die Einschätzungen auch sicherlich einer Diskussion zugänglich. Vor allem müssen Sie beachten: Alle Angaben im Schema sind nur für den Idealfall gedacht; hat diejenige Person, an die delegiert werden soll, im Einzelfall bessere oder schlechtere Kenntnisse und Fähigkeiten als der "Durchschnitt", so können entsprechend mehr oder weniger Aufgaben delegiert werden. Das Schema entbindet also nicht von der Pflicht, die Kenntnisse und Fähigkeiten des Mitabeiters genau zu prüfen! Es empfiehlt sich, die Kenntnisse und Fähigkeiten in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und hierüber eine mitarbeiterbezogene Dokumentation, die zu den Personalakten zu legen ist, zu führen.

In dem Schema wird davon ausgegangen, daß die Altenpflegehelfer nach einjähriger Ausbildungszeit etwa den Kenntnisstand eines Auszubildenden im zweiten Lehrjahr erreicht haben dürften. Ferner wird davon ausgegangen, daß ungelernte Mitarbeiter keine medizinischen Kenntnisse haben und insoweit den Auszubildenden des ersten Lehrjahres gleichstehen. Abweichungen im Einzelfall sind möglich. Dies gilt insbesondere für ungelernte, aber schon langjährig tätige Mitarbeiter, deren Erfahrungswissen im Einzelfall eine Delegation möglich machen kann.

Das Schema mag den einen oder anderen Leser zum Widerspruch herausfordern. Wir freuen uns über jede konstruktive Kritik an dem hier vorgeschlagenen Schema und würden uns freuen, wenn Sie uns Ihre Sicht der Dinge per Email zukommen ließen: