Beratungskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) |
| Achtung:
Das anwaltliche Kostenrecht richtet sich seit dem 01.07.2004 nicht mehr
nach der BRAGO sondern nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
(RVG). Die BRAGO findet nur noch Anwendung auf Alt-Fälle, die vor
dem 01.07.2004 in Auftrag gegeben wurden. |
| Zu den Beratungskosten nach der BRAGO
können Sie sich hier informieren: |
| Was
kostet die Beratung beim Rechtsanwalt? |
| Über die Kosten der Beratung durch einen
Rechtsanwalt kursieren viele Gerüchte - wahre und unwahre. Der
juristische Laie ist oft verunsichert, was an Kosten auf ihn zukommen
mag, wenn er einen Anwalt aufsucht. Deshalb wollen wir Ihnen hier
einige Grundsätze der Gebührenberechnung vorstellen. |
| 1. Gebühren nach RVG
oder
Honorarvereinbarung? |
| Grundsätzlich werden die Gebühren der
Rechtsanwälte nach den Gebührensätzen des RVG
abgerechnet. Je nach zu
bearbeitender Sache handelt es sich um streitwertabhängige
Gebühren oder um Rahmengebühren. Bei den streitwertanhängigen Gebühren richtet sich die Gebühr nach dem Wert der Sache, so z.B. in zivilrechtlichen Angelegenheiten. Sollen z.B. 3.000 EUR eingeklagt werden, so ist der Wert der Angelegenheit 3.000 EUR. Als Faustformel läßt sich sagen: Je höher der Streitwert ist, umso höher sind auch die Gebühren. Allerdings steigen die Gebühren nicht linear: "Doppelter Wert" bedeutet also nicht "doppelte Gebühren". Bei den streitwertabhängigen Gebühren berechnet sich die konkrete Gebühr danach, was für einen Wert die Angelegenheit hat und was der Anwalt im konkreten Fall unternehmen soll. Die BRAGO enthält eine Gebührentabelle, aus der zu jedem Wert eine bestimmte Gebühr abgelesen werden kann. Wieviele Gebühren anfallen, hängt von dem Auftrag ab, der dem Anwalt erteilt wird. Die Rahmengebühren dagegen sind streitwertunabhängig und sind dort vorgesehen, wo ein Wert der Angelegenheit letztlich nicht festgestellt werden kann, z.B. in Strafsachen. Bei den Rahmengebühren gibt das RVG nur MIndest- und Höchstgebühren vor; die konkrete Gebühr muß dann im Einzelfall dadurch gefunden werden, daß die Bedeutung und der Umfang der Sache abgewogen werden. Für durchschnittliche Fälle ist die sog. Mittelgebühr maßgeblich, also der Durchschnitt von Mindest- und Höchstgebühr. Ab und an ist die Gebührenberechnung anhand der im RVG festgelegten Gebührensätze unpraktisch, z.B. wenn es um den Entwurf von Verträgen oder Geschäftsbedingungen geht. Der Anwalt kann dann mit dem Mandanten eine bestimmte Gebühr vereinbaren, sei es, daß ein Pauschalpreis vereinbart wird, sei es, daß Stundensätze vereinbart werden. Die Höhe der vereinbarten Gebühr richtet sich ganz nach der konkreten Vereinbarung zwischen Anwalt und Mandant. |
| 2. Das RVG |
| Sie können sich hier den Gesetzeswortlaut
ansehen: Durch den Wechsel von der BRAGO zum RVG erhöhen sich die Gebührensätze. Da zugleich die Gebührenstruktur verändert wurde, fallen die Rechtsanwaltsgebühren aber nicht in jedem Fall höher aus als nach der BRAGO. Im Einzelfall kann die anwaltliche Hilfe sogar preisgünstiger werden als früher. Sie können einige Berechnungsbeispiele, die auch einen Vergleich zu den Gebühren nach der BRAGO enthalten, hier ansehen. |
| 3. Muß der Gegner die
Kosten
des Anwalts tragen? |
| Der Gegner muß die Kosten des Anwalts
tragen, wenn er im gerichtlichen Verfahren hierzu verurteilt wird. Das
ist der Fall, wenn der Gegner unterliegt, man selbst den Prozeß
also gewinnt. Unterliegt man selbst, so muß man die Kosten des
eigenen Anwalts, die Gerichtskosten und die Kosten des gegnerischen
Anwalts tragen. Dieses sog. Prozeßkostenrisiko muß bei
jedem Prozeß sorgfältig berücksichtigt werden. Der
Anwalt wird Sie hierüber ausführlich beraten. Kommt es nicht zu einem Gerichtsverfahren, so kann es trotzdem sein, daß der Gegner die Anwaltskosten tragen muß. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Gegner mit seiner Leistung im Verzug war, bevor der Anwalt beauftragt wurde. Ein anderer praktisch wichtiger Fall ist die Schadenabwicklung bei einem Verkehrsunfall: Hier werden die Anwaltskosten von der gegnerischen Versicherung nach derselben Haftungsquote übernommen wie alle anderen Schadenspositionen auch. Wichtig: In arbeitsgerichtlichen Prozessen erfolgt in der ersten Instanz keine Übernahme der gegnerischen Kosten. Hier muß der Mandant also auch dann die Kosten des eigenen Anwalts tragen, wenn er den Prozeß gewinnt; verleirt er den Prozeß, muß er umgekehrt aber auch nicht die Kosten des gegnerischen Anwalts tragen. |
| 4. Wie hilft die
Rechtsschutzversicherung? |
| Ist der Mandant rechtsschutzversichert, so
übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten des Anwalts,
wenn die Angelegenheit vom Versicherungsvertrag gedeckt ist. In der
Praxis kümmert sich der Anwalt darum, bei der
Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage einzuholen. Bitte teilen
Sie dem Anwalt hierzu den Namen der Versicherung sowie die
Versicherungsnummer mit. Sollte die Versicherung die Kosten nicht
übernehmen wollen, wird der Anwalt Sie darüber beraten,
welche Kosten evtl.
entstehen und welche Kosten Sie zu tragen haben. Sie können dann
immer noch entscheiden, ob Sie trotz fehlender Deckungszusage die Hilfe
des Anwalts in Anspruch nehmen wollen. Eine evtl. Selbstbeteiligung
müssen
Sie auf jeden Fall selbst tragen. |
| 5. Was ist bei
Mittellosigkeit des Mandanten? |
| Hat der Mandant nur geringes Einkommen und kein
verwertbares Vermögen, so kann er sich den Anwalt nicht aus
eigenen Mitteln leisten. Damit auch mittellose Mandanten zu ihrem Recht
kommen, gewährt der Staat in diesen Fällen
(außergerichtliche) Beratungshilfe bzw. (gerichtliche)
Prozeßkostenhilfe. Will man die Beratungs- bzw.
Proezßkostenhilfe in Anspruch nehmen, muß man einen
entsprechenden Antrag stellen. Der Anwalt hilft Ihnen hierbei. Für
den Antrag müssen die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse offengelegt werden.
Hierfür ist die Vorlage von Belegen erforderlich. Bitte bringen
Sie
in diesem Falle also aussagekräftige Belege über Ihre
Einkommens-
und Vermögensverhältnisse zum Beratungsgespräch mit,
insbesondere
Lohnabrechnungen, Sozialhilfebescheide, Arbeitsamtsbescheide,
Wohngeldbescheide,
Einkommensteuererklärungen, Mietverträge, Kontoauszüge,
Kreditverträge
u.ä. |
| 6. Was ist, wenn der Anwalt
das
Mandat nicht annimmt? |
| Nimmt der Anwalt das Mandat nicht an, erfolgt
also weder eine Erstberatung noch eine weitere Beratung noch eine
Tätigkeit nach außen, so entstehen keine Gebühren. |