Beratungskosten nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO)


Achtung: Das anwaltliche Kostenrecht richtet sich seit dem 01.07.2004 nicht mehr nach der BRAGO sondern nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die BRAGO findet nur noch Anwendung auf Alt-Fälle, die vor dem 01.07.2004 in Auftrag gegeben wurden.
Zu den Beratungskosten nach dem aktuellen RVG können Sie sich hier informieren:
Beratungskosten nach dem RVG

Was kostet die Beratung beim Rechtsanwalt?
Über die Kosten der Beratung durch einen Rechtsanwalt kursieren viele Gerüchte - wahre und unwahre. Der juristische Laie ist oft verunsichert, was an Kosten auf ihn zukommen mag, wenn er einen Anwalt aufsucht. Deshalb wollen wir Ihnen hier einige Grundsätze der Gebührenberechnung vorstellen.

Hier finden Sie einige kleine Berechnungsbeispiele .
Berechnungsbeispiele

1. Gebühren nach BRAGO oder Honorarvereinbarung?
Grundsätzlich werden die Gebühren der Rechtsanwälte nach den Gebührensätzen der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) abgerechnet. Je nach zu bearbeitender Sache handelt es sich um streitwertabhängige Gebühren oder um Rahmengebühren.

Bei den streitwertanhängigen Gebühren richtet sich die Gebühr nach dem Wert der Sache, so z.B. in zivilrechtlichen Angelegenheiten. Sollen z.B. 3.000 EUR eingeklagt werden, so ist der Wert der Angelegenheit 3.000 EUR. Als Faustformel läßt sich sagen: Je höher der Streitwert ist, umso höher sind auch die Gebühren. Allerdings steigen die Gebühren nicht linear: "Doppelter Wert" bedeutet also nicht "doppelte Gebühren". Bei den streitwertabhängigen Gebühren berechnet sich die konkrete Gebühr danach, was für einen Wert die Angelegenheit hat und was der Anwalt im konkreten Fall unternehmen soll. Die BRAGO enthält eine Gebührentabelle, aus der zu jedem Wert eine bestimmte Gebühr abgelesen werden kann. Wieviele Gebühren anfallen, hängt von dem Auftrag ab, der dem Anwalt erteilt wird.

Die Rahmengebühren dagegen sind streitwertunabhängig und sind dort vorgesehen, wo ein Wert der Angelegenheit letztlich nicht festgestellt werden kann, z.B. in Strafsachen.  Bei den Rahmengebühren gibt die BRAGO nur MIndest- und Höchstgebühren vor; die konkrete Gebühr muß dann im Einzelfall dadurch gefunden werden, daß die Bedeutung und der Umfang der Sache abgewogen werden. Für durchschnittliche Fälle ist die sog. Mittelgebühr maßgeblich, also der Durchschnitt von Mindest- und Höchstgebühr.

Ab und an ist die Gebührenberechnung anhand der in der BRAGO festgelegten Gebührensätze unpraktisch, z.B. wenn es um den Entwurf von Verträgen oder Geschäftsbedingungen geht. Der Anwalt kann dann mit dem Mandanten eine bestimmte Gebühr vereinbaren, sei es, daß ein Pauschalpreis vereinbart wird, sei es, daß Stundensätze vereinbart werden. Die Höhe der vereinbarten Gebühr richtet sich ganz nach der konkreten Vereinbarung zwischen Anwalt und Mandant.

2. Was kostet eine Erstberatung?
Für eine Erstberatung, bei der der Anwalt ausschließlich mit der Beratung des Mandanten beauftragt wird, ohne daß er auch nach außen hin tätig wird, entsteht eine sog. Beratungsgebühr. Sie ist streitwertabhängig, richtet sich also nach dem Wert der Sache. Allerdings ist die Gebühr nach oben hin begrenzt: Sie darf maximal 180,00 EUR zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer betragen, auch wenn nach dem Streitwert an sich eine höhere Gebühr fällig wäre. Ist der Wert der Sache gering, so daß sich nach der Gebührentabelle eine geringere Gebühr als 180,00 EUR ergibt, so ist dieser geringere Wert maßgeblich.

Telefonische Auskünfte werden i.d.R. als Erstberatung anzusehen und entsprechend abzurechnen sein.

Auch bei hohen Streitwerten löst die Erstberatung also nur überschaubare Gebühren aus. Zudem wird diese Gebühr auf evtl. weitere Gebühren, die anfallen, weil der Anwalt in der gleichen Sache dann auch nach außen tätig wird, angerechnet.

Sprengt die Beratung den Rahmen der Erstberatung, etwa weil sich aus der Erstberatung eine Dauerberatung ergibt, so gilt die Gebührenbegrenzung auf 180,00 EUR jedoch nicht. Der Anwalt weist Sie in diesem Falle aber darauf hin, daß weitere Gebühren anfallen werden, so daß Sie sich immer noch entscheiden können, ob Sie die Hilfe des Anwaltes auch weiterhin in Anspruch nehmen wollen.

3. Gerichtliche und außergerichtliche Tätigkeit des Anwaltes
Für die Tätigkeit vor Gericht erhält der Anwalt andere Gebühren als für die außergerichtliche Tätigkeit. Welche Gebühren jeweils entstehen, hängt davon ab, welcher Auftrag dem Anwalt erteilt wird. Wird der Anwalt zunächst außergerichtlich tätig und geht die Tätigkeit dann in der gleichen Sache in eine gerichtliche Tätigkeit über, werden die Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit auf die Gebühren für die gerichtliche Tätigkeit angerechnet.

4. Muß der Gegner die Kosten des Anwalts tragen?
Der Gegner muß die Kosten des Anwalts tragen, wenn er im gerichtlichen Verfahren hierzu verurteilt wird. Das ist der Fall, wenn der Gegner unterliegt, man selbst den Prozeß also gewinnt. Unterliegt man selbst, so muß man die Kosten des eigenen Anwalts, die Gerichtskosten und die Kosten des gegnerischen Anwalts tragen. Dieses sog. Prozeßkostenrisiko muß bei jedem Prozeß sorgfältig berücksichtigt werden. Der Anwalt wird Sie hierüber ausführlich beraten.

Kommt es nicht zu einem Gerichtsverfahren, so kann es trotzdem sein, daß der Gegner die Anwaltskosten tragen muß. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Gegner mit seiner Leistung im Verzug war, bevor der Anwalt beauftragt wurde. Ein anderer praktisch wichtiger Fall ist die Schadenabwicklung bei einem Verkehrsunfall: Hier werden die Anwaltskosten von der gegnerischen Versicherung nach derselben Haftungsquote übernommen wie alle anderen Schadenspositionen auch.

Wichtig: In arbeitsgerichtlichen Prozessen erfolgt in der ersten Instanz keine Übernahme der gegnerischen Kosten. Hier muß der Mandant also auch dann die Kosten des eigenen Anwalts tragen, wenn er den Prozeß gewinnt; verleirt er den Prozeß, muß er umgekehrt aber auch nicht die Kosten des gegnerischen Anwalts tragen.

5. Wie hilft die Rechtsschutzversicherung?
Ist der Mandant rechtsschutzversichert, so übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten des Anwalts, wenn die Angelegenheit vom Versicherungsvertrag gedeckt ist. In der Praxis kümmert sich der Anwalt darum, bei der Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage einzuholen. Bitte teilen Sie dem Anwalt hierzu den Namen der Versicherung sowie die Versicherungsnummer mit. Sollte die Versicherung die Kosten nicht übernehmen wollen, wird der Anwalt Sie darüber beraten, welche Kosten evtl. entstehen und welche Kosten Sie zu tragen haben. Sie können dann immer noch entscheiden, ob Sie trotz fehlender Deckungszusage die Hilfe des Anwalts in Anspruch nehmen wollen. Eine evtl. Selbstbeteiligung müssen Sie auf jeden Fall selbst tragen.

6. Was ist bei Mittellosigkeit des Mandanten?
Hat der Mandant nur geringes Einkommen und kein verwertbares Vermögen, so kann er sich den Anwalt nicht aus eigenen Mitteln leisten. Damit auch mittellose Mandanten zu ihrem Recht kommen, gewährt der Staat in diesen Fällen (außergerichtliche) Beratungshilfe bzw. (gerichtliche) Prozeßkostenhilfe. Will man die Beratungs- bzw. Proezßkostenhilfe in Anspruch nehmen, muß man einen entsprechenden Antrag stellen. Der Anwalt hilft Ihnen hierbei. Für den Antrag müssen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse offengelegt werden. Hierfür ist die Vorlage von Belegen erforderlich. Bitte bringen Sie in diesem Falle also aussagekräftige Belege über Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zum Beratungsgespräch mit, insbesondere Lohnabrechnungen, Sozialhilfebescheide, Arbeitsamtsbescheide, Wohngeldbescheide, Einkommensteuererklärungen, Mietverträge, Kontoauszüge, Kreditverträge u.ä.

7. Was ist, wenn der Anwalt das Mandat nicht annimmt?
Nimmt der Anwalt das Mandat nicht an, erfolgt also weder eine Erstberatung noch eine weitere Beratung noch eine Tätigkeit nach außen, so entstehen keine Gebühren.