Abmahnung wegen unerlaubtem Spammen und ihre Kosten |
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| Das Problem und
seine Lösung: Spam und
Abmahnung |
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| Kosten der Abmahnung |
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Nur wenige werden in der Lage sein, eine
Abmahnung in juristisch richtiger Form selbst auszusprechen. Meistens
wird sich der Empfänger des Spams an einen Rechtsanwalt wenden und
diesen bitten, die Abmahnung für ihn zu verfassen. Jeder Anwalt
wird dem Empfänger dabei gerne behilflich sein, aber
natürlich werden hierfür Anwaltsgebühren fällig.
Der Empfänger des Spams möchte freilich nicht auf diesen
Kosten sitzen bleiben. Das ist auch nicht nötig: Da durch seine
Abmahnung ein Gerichtsverfahren überflüssig wird, hat er
Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten - und zwar als Aufwendungsersatz
im Rahmen einer Geschäftsführung ohne Auftrag. Die
Anwaltskosten muß - jedenfalls bei einer zu Recht erfolgten
Abmahnung - also der Abgemahnte zahlen.
Nun fragt sich: Wie hoch sind denn die Kosten einer Abmahnung eigentlich? Da die Anwaltsgebühren nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit berechnet werden, kommt es hier auf den "Wert" der Abmahnung an. Man könnte freilich annehmen, daß der Wert einer Abmahnung sich nur an dem Wert zu orientieren hat, den die Störung hat, die man mit der Abmahnung beseitigen will. Danach wäre der Wert der Abmahnung von Spam ausgesprochen niedrig, denn beim Empfänger fallen keine materiellen Kosten an, er hat "bloß" den Aufwand, aus den ankommenden Emails den Spam herauszusuchen. Man könnte meinen, daß das gar keinen Wert hat. So ist es aber nicht. Zur Wertbestimmung kommen nämlich auch andere Umstände hinzu, wie etwa die Intensität der Störung oder die Größe der Wiederholungsgefahr. Gerade letzterer Gesichtspunkt spielt beim Spam eine wichtige Rolle, denn das massenhafte Versenden von Emails ist fast kostenlos, und so muß befürchtet werden, daß Spammer diese Methode des Kundenfangs immer wieder nutzen werden. Die Rechtsprechung leitet daraus ab, daß der Gegenstandswert einer Abmahnung durchaus recht hoch sein kann. Das Kammergericht Berlin hat z.B. entschieden, daß bei Spam-Versendung wegen der hohen Wiederholungsgefahr ein Gegenstandswert von über 7.500 EUR angemessen sei! Das klingt unglaublich hoch, ist aber tatsächlich so entschieden worden. Wer sich vergewissern will, kann hier die Entscheidung des Kammergerichtes herunterladen und sich überzeugen: |
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| Ein
Berechnungsbeispiel |
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Nimmt man den vom Kammergericht
angesetzten Wert von ca. 7.500 EUR, so errechnen sich die
Anwaltsgebühren wie folgt:
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| Anwaltliche
Hilfe |
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| Wenn Sie Opfer von Spam werden
oder selbst eine Abmahnung erhalten, werden Sie anwaltlichen Rat
benötigen. Wir sind Ihnen gerne behilflich, Ihre Rechte in einer
solchen Angelegenheit zu wahren. Wenn Sie unsere Hilfe wünschen,
senden Sie uns einfach eine Mail. |