Abmahnung wegen unerlaubtem Spammen und ihre Kosten


Das Problem und seine Lösung: Spam und Abmahnung
Spammen - das unerlaubte massenhafte Zusenden von Emails, meist zu Werbezwecken - ist ein Massenphänomen und ein Massenproblem geworden.  Lesen Sie hier unsere Informationen zur (Un-)Zulässigkeit von Spam-Mails.
Spam-Mails

Die Empfänger solcher Spam-Mails sind allerdings nicht schutzlos dem Wirken der Versender ausgeliefert: Sie haben einen Anspruch auf Unterlassung solcher Spam-Mails.

Der Unterlassungsanspruch kann notfalls auch gerichtlich eingeklagt werden. Bevor man zur gerichtlichen Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen schreitet, kann man jedoch ein "milderes Mittel" wählen: die Abmahnung. Mit einer Abmahnung wird der Versender aufgefordert, zukünftig den Versand von Spam-Mails zu unterlassen und diese Absicht durch eine Unterlassungserklärung zu untermauern. Als Zeichen dafür, daß es der Versender ernst meint mit seiner Unterlassungserklärung kann man ihn zudem auffordern, ein Vertragsstrafeversprechen abzugeben. Unterschreibt der Versender ein solches Vertragsstrafeversprechen, so wird die vereinbarte Vertragsstrafe fällig, sobald er entgegen der Unterlassungserklärung dennoch erneut Spam verschickt. Auf die Abgabe des Vertragsstrafeversprechens hat man zwar keinen durchsetzbaren Anspruch; wenn aber das Vertragsstrafeversprechen abgegeben wird, so hat der Empfänger kein Rechtsschutzinteresse mehr, den Unterlassungsanspruch gerichtlich feststellen zu lassen. Für den Versender des Spams hat das den Vorteil, daß er durch Abgabe des Vertragsstrafeversprechens vermeiden kann, wegen seines Fehlverhaltens vor Gericht zitiert zu werden.



Kosten der Abmahnung
Nur wenige werden in der Lage sein, eine Abmahnung in juristisch richtiger Form selbst auszusprechen. Meistens wird sich der Empfänger des Spams an einen Rechtsanwalt wenden und diesen bitten, die Abmahnung für ihn zu verfassen. Jeder Anwalt wird dem Empfänger dabei gerne behilflich sein, aber natürlich werden hierfür Anwaltsgebühren fällig. Der Empfänger des Spams möchte freilich nicht auf diesen Kosten sitzen bleiben. Das ist auch nicht nötig: Da durch seine Abmahnung ein Gerichtsverfahren überflüssig wird, hat er Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten - und zwar als Aufwendungsersatz im Rahmen einer Geschäftsführung ohne Auftrag. Die Anwaltskosten muß - jedenfalls bei einer zu Recht erfolgten Abmahnung - also der Abgemahnte zahlen.

Nun fragt sich: Wie hoch sind denn die Kosten einer Abmahnung eigentlich? Da die Anwaltsgebühren nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit berechnet werden, kommt es hier auf den "Wert" der Abmahnung an. Man könnte freilich annehmen, daß der Wert einer Abmahnung sich nur an dem Wert zu orientieren hat, den die Störung hat, die man mit der Abmahnung beseitigen will. Danach wäre der Wert der Abmahnung von Spam ausgesprochen niedrig, denn beim Empfänger fallen keine materiellen Kosten an, er hat "bloß" den Aufwand, aus den ankommenden Emails den Spam herauszusuchen. Man könnte meinen, daß das gar keinen Wert hat. So ist es aber nicht.

Zur Wertbestimmung kommen nämlich auch andere Umstände hinzu, wie etwa die Intensität der Störung oder die Größe der Wiederholungsgefahr. Gerade letzterer Gesichtspunkt spielt  beim Spam eine wichtige Rolle, denn das massenhafte Versenden von Emails ist fast kostenlos, und so muß befürchtet werden, daß Spammer diese Methode des Kundenfangs immer wieder nutzen werden. Die Rechtsprechung leitet daraus ab, daß der Gegenstandswert einer Abmahnung durchaus recht hoch sein kann.

Das Kammergericht Berlin hat z.B. entschieden, daß bei Spam-Versendung wegen der hohen Wiederholungsgefahr ein Gegenstandswert von über 7.500 EUR angemessen sei! Das klingt unglaublich hoch, ist aber tatsächlich so entschieden worden. Wer sich vergewissern will, kann hier die Entscheidung des Kammergerichtes herunterladen und sich überzeugen:
Urteil des Kammergerichtes

Ein Berechnungsbeispiel
Nimmt man den vom Kammergericht angesetzten Wert von ca. 7.500 EUR, so errechnen sich die Anwaltsgebühren wie folgt:

7,5/10-Geschäftsgebühr § 118 I Nr. 1 BRAGO
309,00
Telekomentgelte § 26 BRAGO
20,00
Zwischensumme
329,00
16 % Umsatzsteuer § 25 II BRAGO
52,64
Summe
381,64

Anwaltliche Hilfe
Wenn Sie Opfer von Spam werden oder selbst eine Abmahnung erhalten, werden Sie anwaltlichen Rat benötigen. Wir sind Ihnen gerne behilflich, Ihre Rechte in einer solchen Angelegenheit zu wahren. Wenn Sie unsere Hilfe wünschen, senden Sie uns einfach eine Mail.