Haftung des Providers für Internet-Inhalte


Das Problem
Im Internet wimmelt es nur so von Seiten mit extremistischem oder aus sonstigen Gründen zu beanstandenden Inhalten. Ob es sich um Aufrufe zu Straftaten bis hin zu Mord oder um Kinderpornografie handelt - das Internet stellt die ideale Plattform zur Verbreitung solcher Inhalte dar. Unumstritten ist: Der Betreiber eines solchen Internetauftrittes ist für die Inhalte der Seiten verantwortlich. Leider sind die medienrechtlich verantwortlichen Personen häufig nicht feststellbar. Da liegt der Gedanke nahe, nicht den Betreiber der Seiten sondern den Provider - also dasjenige Unternehmen, das dem Seiten-Betreiber den Speicherplatz auf einem Internet-Server zur verfügung stellt - für die Inhalte der Seiten in die Haftung zu nehmen.
Wer eine solche Provider-Haftung anerkennt, sieht sich freilich dem Problem gegenüber, daß die Provider bei der unfaßlichen Informationsmenge im Internet praktisch kaum eine Chance haben, die Inhalte wirklich nachhaltig zu prüfen. Würde die Provider-Haftung konsequent durchfegührt, müßten die Provider ihr Geschäft eigentlich aufgeben.

Das Urteil des BGH vom 23.09.2003
Der Bundesgerichtshof hat sich mit seinem Urteil vom 23.09.2003 (VI ZR 335/02) zu dieser Frage nunmehr erstmals geäußert. Dem Urteil liegt ein Fall zugrunde, bei dem auf einer rechtsextremen Internetseite üble neonazistische und antisemitsiche Beschimpfungen in einem Mordaufruf gegen den Kläger gipfelten. Der Kläger machte Schmerzensgeldansprüche geltend. Die Klage ist jedoch gescheitert, da der Kläger nicht beweisen konnte, daß der Provider positiv Kenntnis von dem Inhalt der beanstandeten Seiten hatte. Dieser Beweis hätte nach Ansicht des BGH aber vom Kläger erbracht werden müssen. Dieser hatte argumentiert, nicht er müsse positive Kenntnis durch den Provider beweisen sondern umgekhrt der hätte der Provider seine Unkenntnis beweisen müssen. Dieser Ansicht ist der BGH jedoch nicht gefolgt.

Fazit
Durch das Urteil wird zwar grundsätzlich anerkannt, daß eine Haftung des Providers für rechtswidrige Internet-Inhalte in Betracht kommen kann. Allerdings setzt eine solche Haftung voraus, daß der provider positiv Kenntnis von den Inhalten hat, und der Geschädigte muß diese Kenntnis beweisen. Dieser Beweis wird in der Praxis kaum zu führen sein, so daß die Provider vor einer Haftung für Internet-Inhalte weitgehend geschützt sind.
Das Urteil erschwert zwar die Durchsetzung von Ansprüchen gegen Provider. Es erkennt aber die unüberwindlichen praktischen Schwierigkeiten an, die sich ergäben, wenn man den Providern eine umfassende Prüfungspflicht auferlegen würde. Im Ergebnis rettet das Urteil das Internet, weil die Provider einer weitgehenden Prüfunsgpflicht nicht hätten nachkommen können und sie daher zur Vermeidung unüberschaubarer Haftungsrisiken gezwungen wären, ihren Betrieb und damit das Internet aufzugeben.

Download des Urteils
BGHSobald das Urteil auf der Internetseite des BGH veröffentlicht ist, können Sie das Urteil dort herunterladen. Sie gelangen durch einen Klick auf das nebenstehende Logo zur Seite des BGH; dort können Sie durch Eingabe des Aktenzeichens das Urteil aufsuchen.