Haftung des
Providers für Internet-Inhalte
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Das Problem
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Im Internet wimmelt es nur so von Seiten mit
extremistischem oder aus sonstigen Gründen zu beanstandenden
Inhalten. Ob es sich um Aufrufe zu Straftaten bis hin zu Mord oder um
Kinderpornografie handelt - das Internet stellt die ideale Plattform
zur Verbreitung solcher Inhalte dar. Unumstritten ist: Der Betreiber
eines solchen Internetauftrittes ist für die Inhalte der Seiten
verantwortlich. Leider sind die medienrechtlich verantwortlichen
Personen häufig nicht feststellbar. Da liegt der Gedanke nahe,
nicht den Betreiber der Seiten sondern den Provider - also dasjenige
Unternehmen, das dem Seiten-Betreiber den Speicherplatz auf einem
Internet-Server zur verfügung stellt - für die Inhalte der
Seiten in die Haftung zu nehmen.
Wer eine solche Provider-Haftung anerkennt, sieht sich freilich dem
Problem gegenüber, daß die Provider bei der
unfaßlichen Informationsmenge im Internet praktisch kaum eine
Chance haben, die Inhalte wirklich nachhaltig zu prüfen.
Würde die Provider-Haftung konsequent durchfegührt,
müßten die Provider ihr Geschäft eigentlich aufgeben.
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Das Urteil des BGH vom
23.09.2003
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Der Bundesgerichtshof hat sich mit seinem Urteil
vom 23.09.2003 (VI ZR 335/02) zu dieser Frage nunmehr erstmals
geäußert. Dem Urteil liegt ein Fall zugrunde, bei dem auf
einer rechtsextremen Internetseite üble neonazistische und
antisemitsiche Beschimpfungen in einem Mordaufruf gegen den Kläger
gipfelten. Der Kläger machte Schmerzensgeldansprüche geltend.
Die Klage ist jedoch gescheitert, da der Kläger nicht beweisen
konnte, daß der Provider positiv Kenntnis von dem Inhalt der
beanstandeten Seiten hatte. Dieser Beweis hätte nach Ansicht des
BGH aber vom Kläger erbracht werden müssen. Dieser hatte
argumentiert, nicht er müsse positive Kenntnis durch den Provider
beweisen sondern umgekhrt der hätte der Provider seine Unkenntnis
beweisen müssen. Dieser Ansicht ist der BGH jedoch nicht gefolgt.
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Fazit
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Durch das Urteil wird zwar
grundsätzlich anerkannt, daß eine Haftung des Providers
für rechtswidrige Internet-Inhalte in Betracht kommen kann.
Allerdings setzt eine solche Haftung voraus, daß der provider
positiv Kenntnis von den Inhalten hat, und der Geschädigte
muß diese Kenntnis beweisen. Dieser Beweis wird in der Praxis
kaum zu führen sein, so daß die Provider vor einer Haftung
für Internet-Inhalte weitgehend geschützt sind.
Das Urteil erschwert zwar die Durchsetzung von Ansprüchen gegen
Provider. Es erkennt aber die unüberwindlichen praktischen
Schwierigkeiten an, die sich ergäben, wenn man den Providern eine
umfassende Prüfungspflicht auferlegen würde. Im Ergebnis
rettet das Urteil das Internet, weil die Provider einer weitgehenden
Prüfunsgpflicht nicht hätten nachkommen können und sie
daher zur Vermeidung unüberschaubarer Haftungsrisiken gezwungen
wären, ihren Betrieb und damit das Internet aufzugeben.
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Download
des Urteils
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Sobald
das Urteil auf der Internetseite des BGH veröffentlicht ist,
können Sie das Urteil dort herunterladen. Sie gelangen durch einen
Klick auf das nebenstehende Logo zur Seite des BGH; dort können
Sie durch Eingabe des Aktenzeichens das Urteil aufsuchen.
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