Der Internet-Hostingvertrag


Allgemeines
Beim klassischen "Webhosting" ermöglicht ein Provider seinem Kunden den Auftritt im Internet, indem er die Webseiten des Kunden auf einem Server abspeichert und den Zugriff auf diese Webseiten sicherstellt.

Zwei Leistungen erbringt der Provider damit. Zum einen stellt er auf seinem Server Speicherkapazität für die Webseiten des Kunden zur Verfügung und sorgt zum anderen für eine entsprechende Anbindung an das Internet.

Der Web-Hosting-Vertrag kann derzeit noch nicht dem BGB als spezieller Vertragstyp zugeordnet werden. Aus diesem Grund muss man davon ausgehen, dass es sich um einen sogenannten gemischten Vertrag handelt, bei denen die Regeln des Miet-/Werk- oder Dienstvertragsrechts zur Anwendung kommen können. Welche Charakterisierung nun die einzelnen Vertragsbestandteile erhalten sollen, hängt von der konkreten Formulierung im Vertrag ab und von dem, was der Provider seinem Kunden versprechen möchte.

So ist z.B. die Zuteilung von Speicherplatz auf dem Server des Providers eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung auf Zeit. Zwar wird dem Kunde kein Besitz am Speichermedium verschafft, aber er hat die Möglichkeit, sich jederzeit Zugang zu verschaffen. Diese Regelung kennt man auch im Mietrecht, deshalb ist nach allgemeiner Meinung wohl davon auszugehen, dass in solchen Fällen das Mietrecht auf diesen Vertragsbestandteil anzuwenden ist.

Anders sieht es hingegen bei der Anbindung an das Netz aus. Der Provider schuldet hier dem Kunden die Zugriffsmöglichkeit auf die abgespeicherten Webseiten durch Dritte. Man könnte diesen Vertragsteil dem Werkvertragsrecht zuordnen. Dies würde allerdings voraussetzen, dass der Provider die jederzeitige Abrufbarkeit der Seite im Netz gewährleisten kann, so dass er bei jedem misslungenen Verbindungsversuch den Wandlungs-, Minderungs- und Nachbesserungsansprüchen seines Kunden ausgesetzt wäre.

Dies ist eine sehr unpraktische Lösung, so dass man wohl eher davon ausgehen muss, dass es sich um einen Dienstvertrag handelt, bei dem der Provider also nicht einen speziellen Erfolg sondern lediglich eine Dienstleistung, nämlich das Bemühen um Zugriffsmöglichkeit durch Dritte schuldet. Dies sollte in den Vertragstext auch ganz deutlich zum Ausdruck kommen.

Allerdings werden werkvertragliche Ansprüche dann sinnvoll, wenn die Webseite auch im sogenannten Intranet, also auf betriebsinterner Basis für die Mitarbeiter im Ausland präsent sein soll. In derartigen Fällen ist die Zusicherung der ständigen Präsenz der Webseite von großer Bedeutung.

Aber auch dann, wenn der Provider in seinem Vertrag bestimmte Leistungen anbietet, wie z.B. das Registrieren der Domain bei der DENIC oder das Erstellen von Zugriffsstatistiken, schuldet er ganz konkret einen Erfolg und muss auch bei Mängeln für diese einstehen, indem er zur Nachbesserung verpflichtet und dem Kunde ein Recht auf Wandlung und Minderung einräumt.

Deshalb ist es für den Provider leider unerlässlich, die genaue Leistungsbeschreibung und ob hinsichtlich dieser ein Erfolg oder lediglich ein Bemühen geschuldet wird, in seine Formulierung aufzunehmen.

Verfügbarkeit und technischer Standard
Eine konkrete Umschreibung des technischen Standards sollte auf keinen Fall fehlen, um die Leistungspflicht zu konkretisieren und im Streitfall Ansprüche besser durchsetzen und abwehren zu können.

So sollte die konkrete Speicherkapazität für die Webseite festgelegt werden. Dazu kann z.B. auch der Standort des Servers gehören, weil der Kunde damit die Zugriffsmöglichkeit und Kosten für Besucher der Seiten besser beurteilen kann.

Diese technischen Umschreibungen sollten allerdings keine zugesicherten Eigenschaften darstellen, sondern reine Leistungskonkretisierungen, Diese Leistungskonkretisierungen, die als Anlage zum Vertrag erstellt werden sollten, haben den Vorteil, dass sie keinen Haftungsausschluss darstellen und damit nicht der Kontrolle durch das AGB-Gesetz unterliegen.

Allerdings ist auch hier eine fallbezogene Beratung allemal sinnvoller, denn ob es sich um eine Leistungskonkretisierung oder aber einen Haftungsausschluss handelt ist Einzelfallfrage und hängt im wesentlichen von der Formulierung ab. Im negativen Fall könnte durch eine Inhaltskontrolle im Sinne des §§ 8 ff. AGB die Nichtigkeit der Regelung die Folge sein.

Eine Verfügbarkeitsklausel, wie im Mustervertrag aufgenommen, ist in jedem Fall von Vorteil, denn kein Provider kann, noch nicht einmal die Deutsche Telekom, eine Verfügbarkeit "rund um die Uhr" garantieren.

Die Deutsche Telekom geht davon aus, dass die Leitungen ca. 97 % im Jahr zur Verfügung gestellt werden können. Mithin müsste, wenn eine höhere Verfügbarkeit erreicht werden soll, der Provider und der Kunde eine gesonderte zusätzliche Vereinbarung treffen, in welcher genau dieses Problem zwischen den Parteien erörtert wird.

Preisliche Gestaltung
Bei der preislichen Gestaltung ist darauf zu achten, dass man eine monatliche Fix-Pauschale vereinbaren kann, diese sollte allerdings nach Datenfluss und Speicherkapazität unterscheiden.

Sollte der Datenfluss (das Datentransfervolumen) dann durch erhöhte Nachfrage steigen, muss der Provider berechtigt werden können, entsprechende Mehrvergütung zu verlangen. Das Sperren der Webseiten durch den Provider in einem solchen Fall stellt eine vertragliche Pflichtverletzung dar.

Sofern der Provider keine Regelungen hinsichtlich eventueller Stromausfälle getroffen hat, kann er sich gegenüber dem Kunden schadensersatzpflichtig machen, und zwar nach dem Rechtsinstitut der sogenannten positiven Vertragsverletzung (geändert am 01.01.2002), denn er schuldet dem Kunden das Bemühen, dass seine Webseite im Internet abrufbar ist.

Kommt es wiederholt zu Störungen, ist es dem Kunden nicht zumutbar, weiter an dem Vertrag festzuhalten. Deshalb steht ihm in solch einem Fall ein außerordent-liches Kündigungsrecht zu.

Inhalte der Webseiten
Eine Regelung hinsichtlich der Inhalte sollte aufgrund verschiedener Haftungsregelungen für Tele- und Mediendienste vorgenommen werden.

In erster Linie relevant sind die (derzeitig) §§ 5 TDG/MDStV. Danach ist der Anbieter für seine eigenen Inhalte, die er zur Nutzung bereithält, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich„, § 5 Abs. 1 TDG/MDStV

Anbieter von eigenen Inhalten„ ist beim Web-Hosting der Kunde. Er allein bestimmt den Inhalt seiner Web-Seiten und soll deshalb auch voll nach den gesetzlichen Regelungen verantwortlich gemacht werden.

Um fremde Inhalte„ dagegen handelt es sich bei den Web-Seiten für den Provider. Deshalb soll er nur dann für diese Inhalte verantwortlich gemacht werden, wenn er von diesen Inhalten Kenntnis hat und es ihm technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern", § 5 Abs. 2 TDG/ MDStV .

Diese Regelung stellt eine sogenanntes Haftungsprivilegierung dar. Auf die Einzelheiten im TDG oder MDStV möchten wir an einer anderen Stelle eingehen. Der Gerichtsstand ist in Deutschland zu vereinbaren, um zu verhindern, dass ausländisches materielles Recht Anwendung findet.