Pflichtangaben im Impressum von Internetpräsenzen |
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| Allgemeines |
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Nach dem Gesetz
über die Nutzung von Telediensten (Teledienstgesetz - TDG) hat
jeder Anbieter von Internetangeboten bestimmte Angaben zu seiner
Identität zu machen. Die einschlägigen Vorschriften des TDG
lauten:
Den Text des TDG können Sie hier herunterladen. Verstöße gegen die Informationspflichten des § 6 Abs. 1 TDG können mit Bußgeldern von bis zu 50.000 EUR geahndet werden. Schon deswegen ist es höchst ratsam, die Pflichtangaben nach dem TDG sorgfältig in der Internetpräsenz darzustellen. Insoweit genügt es nicht, die Angaben irgendwo in der Internetpräsenz zu "verstecken", denn § 6 TDG schreibt ausdrücklich vor, daß diese Informationen "leicht erkennbar" und "unmittelbar zugänglich" sein müssen. Die Angaben müssen daher unter einer Rubrik eingeordnet werden, in der der durchschnittliche User diese Informationen sucht. Eingebürgert hat sich vor allem das "Impressum", bei dem es sich zwar formal um einen Begriff aus dem Presserecht handelt, bei dem aber der durchschnittliche Internetnutzer Angaben nach dem TDG sucht. Die Angaben nach § 6 TDG müssen unter dieser Rubrik zusammengefaßt dargestellt werden. Werden einige der Pflichtangaben an anderer Stelle mitgeteilt, besteht die Gefahr, daß diese Darstellung nicht mehr als "leicht erkennbar" und "unmittelbar zugänglich" gewertet wird. Die Verhängung von Bußgeldern wäre die Folge. |
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| Das Urteil des LG Berlin
vom 17.09.2002 |
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| Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom
17.09.2002 (103 O 102/02) entschieden, daß ein Verstoß
gegen die Grundsätze des § 6 TDG vorliegt, wenn ein
Diensteanbieter in seinem Impressum nicht den vollen Namen (also mit
Vor- und Nachnamen) angibt sondern lediglich die Firma eines
Unternehmens, dessen Anschrift und den Nachnamen des Inhabers ohne
Hinweis auf die Inhabereigenschaft. Daß der volle Name des
Inhabers in den an anderer Stelle der Internetpräsenz in den AGB
der Firma genannt wurde, reichte dem Landgericht Berlin nicht. Das Gericht hat zudem entschieden, daß unzulängliche Angaben nach § 6 TDG zugleich einen Wettbewerbsverstoß nach dem UWG darstellen. Das hat die unangenehme Folge, daß Mitbewerber, die auf unzureichende Pflichtangaben aufmerksam werden, den Diensteanbieter abmahnen können. Der Abgemahnte hat - falls die Abmahnung zu recht erfolgt - die Kosten der Abmahnung zu tragen. Im Hinblick auf die in Wettbewerbssachen hohen Streitwerte können unzureichende Pflichtangaben daher nicht nur zu erheblichen Bußgeldern sondern auch zu erheblichen Anwalts- und Gerichtskosten führen. |
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| Das Urteil des LG
Frankfurt/M. vom 28.03.2003 |
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| Das Landgericht Frankfurt/M. hat in seinem
Urteil vom 28.03.2003 (3-12 O 151/02) entschieden, daß die
Pflichtangaben
zum Handelsregister auch Eintragungen in ausländischen Registern
umfassen. Ist ein Diensteanbieter nur im Ausland registriert, so
muß er daher die entsprechenden Angaben zum ausländischen
Register in das Impressum aufnehmen. Das LG Frankfurt/M. bestätigt
die Auffassung des LG Berlin, daß unzulängliche Angaben im
Impressum einen Wettbewerbsverstoß darstellen. |
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| Was ist zu tun? |
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| Das Urteil des Landgerichtes Berlin ist nicht
umumstritten. Es wird zu recht gefragt, worin denn der
Wettbewerbsvorteil liegen solle, den derjenige Diensteanbieter für
sich verbuchen könnte, der
unvollständige Angaben zu den Pflichtangaben nach § 6 TDG
macht.
Es wird wohl kaum anzunehmen sein, daß diese Anbieter bessere
Geschäfte
mit arglosen Internetusern machen als solche Anbieter, die die
Pflichtangaben
ordnungsgemäß machen. Aber: Im Wettbewerbsrecht gilt,
daß
alle Regeln eingehalten werden müssen, auch wenn aus
Verstößen
noch kein unmittelbarer Vorteil folgt. Und es ist ja auch nicht
auszuschließen,
daß der eine oder andere Diensteanbieter durch eine gewisse
"Verschleierungstaktik" planmäßig das Ziel verfolgt, sich
für den Kunden unsichtbar zu machen, um z.B. die Durchsetzung von
Gewährleistungsansprüchen zu erschweren. Es ist daher dringend zu empfehlen, die eigene Internetpräsenz auf vollständige und leicht zugängliche Informationen über den Diensteanbieter zu prüfen und die vorhandenen Angaben notfalls schnell zu ergänzen. Die Angaben sollten unter einer eindeutigen Rubrik, z.B. "Impressum" oder "Angaben nach dem TDG" abgelegt werden. Ein Aufsplitten der Angaben auf verschiedene Seite innerhalb der Internetpräsenz ist unbedingt zu vermeiden. |
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| Download der Urteile |
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| Die Urteile können unter www.jurpc.de im
Volltext heruntergeladen werden. Wie die Pflichtangaben auf der Internetseite, die Gegenstand des Urteils des LG Berlin war, jetzt gestaltet sind, können Sie unter www.comtropolis.de ansehen. |
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| Unsere Pflichtangaben |
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| Unsere
Pflichtangaben nach dem TDG finden Sie unter der Rubrik "Impressum"
oder durch einen
Klick auf das Logo. |
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| Wo müssen die
Pflichtangaben zu finden sein? |
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| Eine andere Frage ist, wo die
Impressum-Angaben zu finden sein müssen. Nach § 6 TDG
müssen die Angaben "unmittelbar erreichbar" sein. Insoweit stellt
sich die praktische Frage, wieviele Klicks dem Surfer zuzumuten sind,
bis er das Impressum findet. Das OLG München hat entschieden
(29 U 2681/03),
daß es zumutbar ist, wenn der Surfer erst nach zwei Klicks auf
die Impressum-Seite gelangt. In dem entschiedenen Fall muß ein
Surfer zunächst eine mit "Kontakt" gekennzeichnete Seite aufrufen,
wo der er mit einem weiteren Klick auf das "Impressum" gelangt. Das Urteil ist durchaus sachgerecht, denn § 6 TDG soll bloß verhindern, daß das Impressum in dem Internetauftritt gleichsam versteckt wird. Bei zwei Klicks kann hiervon nicht die Rede sein. Das Urteil ist auch unter einem anderen Blickwinkel nachvollziehbar: Auch auf den Seiten des OLG München muß man zwei Klicks nutzen, um das Impressum zu finden. Sehen Sie es sich an... |
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