Pflichtangaben im Impressum von Internetpräsenzen


Allgemeines
Nach dem Gesetz über die Nutzung von Telediensten (Teledienstgesetz - TDG) hat jeder Anbieter von Internetangeboten bestimmte Angaben zu seiner Identität zu machen. Die einschlägigen Vorschriften des TDG lauten:


§ 6. Allgemeine Informationspflichten
Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
3. soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
5. soweit der Teledienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S.16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31) geändert worden ist, angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer.
Weitergehende Informationspflichten insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung, dem Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
§ 7. Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen

Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Bestandteil eines Teledienstes sind oder die einen solchen Dienst darstellen, mindestens die nachfolgenden Voraussetzungen zu beachten.
1. Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein.
2. Die natürliche oder juristische Person in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar sein.
3. Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
4. Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben unberührt

Den Text des TDG können Sie hier herunterladen.
TDG

Verstöße gegen die Informationspflichten des § 6 Abs. 1 TDG können mit Bußgeldern von bis zu 50.000 EUR geahndet werden. Schon deswegen ist es höchst ratsam, die Pflichtangaben nach dem TDG sorgfältig in der Internetpräsenz darzustellen.
Insoweit genügt es nicht, die Angaben irgendwo in der Internetpräsenz zu "verstecken", denn § 6 TDG schreibt ausdrücklich vor, daß diese Informationen "leicht erkennbar" und "unmittelbar zugänglich" sein müssen. Die Angaben müssen daher unter einer Rubrik eingeordnet werden, in der der durchschnittliche User diese Informationen sucht.
Eingebürgert hat sich vor allem das "Impressum", bei dem es sich zwar formal um einen Begriff aus dem Presserecht handelt, bei dem aber der durchschnittliche Internetnutzer Angaben nach dem TDG sucht.
Die Angaben nach § 6 TDG müssen unter dieser Rubrik zusammengefaßt dargestellt werden. Werden einige der Pflichtangaben an anderer Stelle mitgeteilt, besteht die Gefahr, daß diese Darstellung nicht mehr als "leicht erkennbar" und "unmittelbar zugänglich" gewertet wird. Die Verhängung von Bußgeldern wäre die Folge.

Das Urteil des LG Berlin vom 17.09.2002
Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 17.09.2002 (103 O 102/02) entschieden, daß ein Verstoß gegen die Grundsätze des § 6 TDG vorliegt, wenn ein Diensteanbieter in seinem Impressum nicht den vollen Namen (also mit Vor- und Nachnamen) angibt sondern lediglich die Firma eines Unternehmens, dessen Anschrift und den Nachnamen des Inhabers ohne Hinweis auf die Inhabereigenschaft. Daß der volle Name des Inhabers in den an anderer Stelle der Internetpräsenz in den AGB der Firma genannt wurde, reichte dem Landgericht Berlin nicht.
Das Gericht hat zudem entschieden, daß unzulängliche Angaben nach § 6 TDG zugleich einen Wettbewerbsverstoß nach dem UWG darstellen. Das hat die unangenehme Folge, daß Mitbewerber, die auf unzureichende Pflichtangaben aufmerksam werden, den Diensteanbieter abmahnen können. Der Abgemahnte hat - falls die Abmahnung zu recht erfolgt - die Kosten der Abmahnung zu tragen. Im Hinblick auf die in Wettbewerbssachen hohen Streitwerte können unzureichende Pflichtangaben daher nicht nur zu erheblichen Bußgeldern sondern auch zu erheblichen Anwalts- und Gerichtskosten führen.

Das Urteil des LG Frankfurt/M. vom 28.03.2003
Das Landgericht Frankfurt/M. hat in seinem Urteil vom 28.03.2003 (3-12 O 151/02) entschieden, daß die Pflichtangaben zum Handelsregister auch Eintragungen in ausländischen Registern umfassen. Ist ein Diensteanbieter nur im Ausland registriert, so muß er daher die entsprechenden Angaben zum ausländischen Register in das Impressum aufnehmen. Das LG Frankfurt/M. bestätigt die Auffassung des LG Berlin, daß unzulängliche Angaben im Impressum einen Wettbewerbsverstoß darstellen.

Was ist zu tun?
Das Urteil des Landgerichtes Berlin ist nicht umumstritten. Es wird zu recht gefragt, worin denn der Wettbewerbsvorteil liegen solle, den derjenige Diensteanbieter für sich verbuchen könnte, der unvollständige Angaben zu den Pflichtangaben nach § 6 TDG macht. Es wird wohl kaum anzunehmen sein, daß diese Anbieter bessere Geschäfte mit arglosen Internetusern machen als solche Anbieter, die die Pflichtangaben ordnungsgemäß machen. Aber: Im Wettbewerbsrecht gilt, daß alle Regeln eingehalten werden müssen, auch wenn aus Verstößen noch kein unmittelbarer Vorteil folgt. Und es ist ja auch nicht auszuschließen, daß der eine oder andere Diensteanbieter durch eine gewisse "Verschleierungstaktik" planmäßig das Ziel verfolgt, sich für den Kunden unsichtbar zu machen, um z.B. die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen zu erschweren.
Es ist daher dringend zu empfehlen, die eigene Internetpräsenz auf vollständige und leicht zugängliche Informationen über den Diensteanbieter zu prüfen und die vorhandenen Angaben notfalls schnell zu ergänzen. Die Angaben sollten unter einer eindeutigen Rubrik, z.B. "Impressum" oder "Angaben nach dem TDG" abgelegt werden. Ein Aufsplitten der Angaben auf verschiedene Seite innerhalb der Internetpräsenz ist unbedingt zu vermeiden.

Download der Urteile
Die Urteile können unter www.jurpc.de im Volltext heruntergeladen werden.
www.jurpc.de

Wie die Pflichtangaben auf der Internetseite, die Gegenstand des Urteils des LG Berlin war, jetzt gestaltet sind, können Sie unter www.comtropolis.de ansehen.
www.comtropolis.de

Unsere Pflichtangaben
Unsere Pflichtangaben nach dem TDG finden Sie unter der Rubrik "Impressum" oder durch einen Klick auf das Logo.
Impressum

Wo müssen die Pflichtangaben zu finden sein?
Eine andere Frage ist, wo die Impressum-Angaben zu finden sein müssen. Nach § 6 TDG müssen die Angaben "unmittelbar erreichbar" sein. Insoweit stellt sich die praktische Frage, wieviele Klicks dem Surfer zuzumuten sind, bis er das Impressum findet. Das OLG München hat entschieden (29 U 2681/03), daß es zumutbar ist, wenn der Surfer erst nach zwei Klicks auf die Impressum-Seite gelangt. In dem entschiedenen Fall muß ein Surfer zunächst eine mit "Kontakt" gekennzeichnete Seite aufrufen, wo der er mit einem weiteren Klick auf das "Impressum" gelangt.
Das Urteil ist durchaus sachgerecht, denn § 6 TDG soll bloß verhindern, daß das Impressum in dem Internetauftritt gleichsam versteckt wird. Bei zwei Klicks kann hiervon nicht die Rede sein. Das Urteil ist auch unter einem anderen Blickwinkel nachvollziehbar: Auch auf den Seiten des OLG München muß man zwei Klicks nutzen, um das Impressum zu finden. Sehen Sie es sich an...
OLG München