Urteil des OLG München zur Domain-Umschreibung


Der Sachverhalt
Ein Unternehmen beauftrage seinen Provider mit der "Besorgung" der Domain www.ritter.de. Der beauftragte Provider liess jedoch nicht den Auftraggeber sondern das Providerunternehmen selbst bei der Denic als Domaininhaber eintragen. Genauere Abreden sowie einen schriftlichen Vertag über die Anmeldung beim Denic hatten die Parteien nicht getroffen.
Nach drei Jahren pünktlicher Zahlung der Rechnungen kündigte der Kunde Anfang 2000 den Vertrag fristlos. Der Provider dekonnektierte kurzerhand die Adresse, weil nur er dazu in der Lage war (laut den Richtlinien der Vergabestelle kann allein der Eingetragene über die Aktivierung entscheiden). Das Unternehmen verlangte die Umschreibung der Domain auf sich selbst. Der Provider entgegnete, es sei kein Vertrag über die Reservierung zu Gunsten des Kunden geschlossen worden, sondern lediglich eine Abrede zur Nutzungsbereitstellung.

Das Urteil des OLG München
Die Richter folgten der Auffassung des Auftraggebers und gaben der Klage auf Überschreibung der Domain statt. Durch die jährlichen Rechnungstellung und die tatsächliche Nutzung als Firmenhomepage durfte das Unternehmen davon ausgehen, dass es Domaininhaber ist. Die fehlende Schriftform und Unterschrift ist für einen wirksamen Vertrag nicht erforderlich, da es nur darauf ankomme, dass der Kunde dieses, wie geschehen, annehme. Der Provider hat Beschwerde gegen die nicht zugelassene Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt, so dass das Urteil des OLG noch nicht rechtskräftig ist. Da die Frage der Wirksamkeit des Vertrages nicht von grundlegender Bedeutung ist, wird diese Beschwerde voraussichtlich ohne Erfolg bleiben. Mit der zu erwartenden Ablehnung wird das Urteil Rechtskraft erlangen, so dass dass Unternehmen der Umschreibung zustimmen muss oder diese Handlung vollstreckungsweise erzwungen werden kann.

Fazit
Das Urteil ist sehr zu begrüßen, da die verbreitete Unsitte, nicht den Auftraggeber sondern den Provider bei der Denic eintragen zu lassen, für den Kunden des Providers immer wieder zu Problemen führt. Das Urteil stellt klar, daß der Kunde als Domaininhaber zu betrachten ist, und zwar auch dann, wenn der Provider sich als Inhaber hat registrieren lassen. Das Urteil ist daher ein Schritt zu mehr Kunden-Schutz im Internetrecht.