Registrierung einer Domain für Internetagentur unzulässig


Das Problem
Wer eine Hompage im Internet will, sich aber nicht selbst mit den Einzelheiten der Seiten.Programmierung, der Domainreservierung und anderer technischer Details befassen will, beauftragt i.d.R. eine Agentur mit diesen Tätigkeiten. Diese läßt die Domain reservieren und erstellt die Homepage. An sich müßte die Agentur die Domain bei der Vergabestelle Denic auf den Namen des Kunden eintragen lassen; viele Agenturen gehen aber anders vor und lassen sich selbst als Domaininhaber registrieren. Bei den Kunden ist dies immer wieder Anlaß zu Unmut, da nicht sie sondern die Agentur Inhaber der Domain wird - was spätestens bei einem Wechsel der Agentur zum Problem wird.

Das Urteil des OLG Celle
Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat nun entschieden, daß die Eintragung der Domain auf den Namen der Agentur nicht statthaft ist. Bemerkenswert an dem Urteil ist jedoch, daß das Urteilo nicht etwa entgegenstehende Rechte des Kunden der Agentur für maßgabelich erachtet. Vielmehr ging es in dem entschiedenen Fall um eine Klage eines Dritten gegen die Agentur. Der Dritte trug denselben Namen wie der Kunde der Agentur und machte geltend, daß die Agentur - die einen ganz anderen Namen trägt - keinen Anspruch auf die Domain habe. Dieser Argumentation folgte das OLG unter Hinweis auf das nach § 12 BGB geschützte Namensrecht und verurteilte die Agentur, die Domain freizugeben. Das Nachsehen hat in diesem Falle der Kunde der Agentur, der die Domain nun los ist. Wäre die Domain auf seinen Namen und nicht auf die Agentur eingetragen worden, so hätte die Klage des Dritten keine Erfolgsaussichten gehabt und der Kunde hätte seine Domain behalten können.

Die Folgerungen aus dem Urteil
Aus dem Urteil des OLG Celle sind gleich mehrere Schlußfolgerungen zu ziehen:
  1. Zunächst folgt aus dem Urteil, daß Internetagenturen, die im Auftrag eines Kunden eine Domain registrieren lassen, keinen Anspruch auf diese Domain haben. Dies gilt jedenfalls dann - wie es den Regelfall darstellt - wenn die Agentur keine eigenen Namensrechte an der Domain hat. Heißt die Agentur z.B. "Internet-Service GmbH" und der Kunde "Franz Michelmann", hat die Agentur an der Domain "www.michelmann.de" keine Namensrechte.
  2. Dritte, die Namensrechte an der Domain geltend machen können, können die Freigabe der Domain verlangen. So kann z.B. ein "Gustav Michelmann" verlangen, daß die "Internet-Service GmbH" die Domain "www.michelmann.de" freigibt. Gustav Michelmann kann die Domain dann auf seinen Namen registrieren lassen.
  3. Der Kunde der Agentur hat keine Rechte an der Domain. Zwar wäre er namensrechtlich legitimiert, die Domain für sich eintragen zu lassen, jedoch ist die Domain nicht auf ihn sondern die Agentur eingetragen worden. Gegenüber dem Dritten hat der Kunde daher keine durchsetzbare Rechtsposition. Läßt also Gustav Michelmann die Domain "www.michelmann.de" für sich eintragen, so verliert Franz Michelmann seinen Internetauftritt unter dieser Domain.
  4. Hieraus dürfte schließlich ein Schadenersatzanspruch des Kunden gegen die Agentur folgen, wenngleich das Urteil des OLG hierzu keine Ausführungen enthält. Verliert Franz Michelmann also seinen Internetauftritt, muß die Agentur Internet-Service GmbH ihm einen neuen Internetauftritt verschaffen. Damit nicht genug: Die Agentur dürfte auch für den entgangenen Gewinn haften. Kann Franz Michelmann unter der bisherigen Domain "www.michelmann.de" seine Kunden nicht mehr erreichen und erleidet er deswegen Umsatzeinbußen, wird ihm die Internet-Service GmbH den Gewinnausfall ersetzen müssen.

Download des Urteils
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Urteil des OLG Celle