Registrierung
einer Domain für Internetagentur unzulässig
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Das Problem
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Wer
eine Hompage im Internet will, sich aber nicht selbst mit den
Einzelheiten der Seiten.Programmierung, der Domainreservierung und
anderer technischer Details befassen will, beauftragt i.d.R. eine
Agentur mit diesen Tätigkeiten. Diese läßt die Domain
reservieren und erstellt die Homepage. An sich müßte die
Agentur die Domain bei der Vergabestelle Denic auf den Namen des Kunden
eintragen lassen; viele Agenturen gehen aber anders vor und lassen sich
selbst als Domaininhaber registrieren. Bei den Kunden ist dies immer
wieder Anlaß zu Unmut, da nicht sie sondern die Agentur Inhaber
der Domain wird - was spätestens bei einem Wechsel der Agentur zum
Problem wird.
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Das Urteil des OLG Celle
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Das
Oberlandesgericht (OLG) Celle hat nun entschieden, daß die
Eintragung der Domain auf den Namen der Agentur nicht statthaft ist.
Bemerkenswert an dem Urteil ist jedoch, daß das Urteilo nicht
etwa entgegenstehende Rechte des Kunden der Agentur für
maßgabelich erachtet. Vielmehr ging es in dem entschiedenen Fall
um eine Klage eines Dritten gegen die Agentur. Der Dritte trug
denselben Namen wie der Kunde der Agentur und machte geltend, daß
die Agentur - die einen ganz anderen Namen trägt - keinen Anspruch
auf die Domain habe. Dieser Argumentation folgte das OLG unter Hinweis
auf das nach § 12 BGB geschützte Namensrecht und verurteilte
die Agentur, die Domain freizugeben. Das Nachsehen hat in diesem Falle
der Kunde der Agentur, der die Domain nun los ist. Wäre die Domain
auf seinen Namen und nicht auf die Agentur eingetragen worden, so
hätte die Klage des Dritten keine Erfolgsaussichten gehabt und der
Kunde hätte seine Domain behalten können.
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Die
Folgerungen aus dem Urteil
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Aus dem Urteil des OLG Celle
sind gleich mehrere Schlußfolgerungen zu ziehen:
- Zunächst folgt aus dem Urteil, daß
Internetagenturen, die im Auftrag eines Kunden eine Domain registrieren
lassen, keinen Anspruch auf diese Domain haben. Dies gilt jedenfalls
dann - wie es den Regelfall darstellt - wenn die Agentur keine eigenen
Namensrechte an der Domain hat. Heißt die Agentur z.B.
"Internet-Service GmbH" und der Kunde "Franz Michelmann", hat die
Agentur an der Domain "www.michelmann.de" keine Namensrechte.
- Dritte, die Namensrechte an der Domain geltend machen
können, können die Freigabe der Domain verlangen. So kann
z.B. ein "Gustav Michelmann" verlangen, daß die "Internet-Service
GmbH" die Domain "www.michelmann.de" freigibt. Gustav Michelmann kann
die Domain dann auf seinen Namen registrieren lassen.
- Der Kunde der Agentur hat keine Rechte an der Domain. Zwar
wäre er namensrechtlich legitimiert, die Domain für sich
eintragen zu lassen, jedoch ist die Domain nicht auf ihn sondern die
Agentur eingetragen worden. Gegenüber dem Dritten hat der Kunde
daher keine durchsetzbare Rechtsposition. Läßt also Gustav
Michelmann die Domain "www.michelmann.de" für sich eintragen, so
verliert Franz Michelmann seinen Internetauftritt unter dieser Domain.
- Hieraus dürfte schließlich ein
Schadenersatzanspruch des Kunden gegen die Agentur folgen, wenngleich
das Urteil des OLG hierzu keine Ausführungen enthält.
Verliert Franz Michelmann also seinen Internetauftritt, muß die
Agentur Internet-Service GmbH ihm einen neuen Internetauftritt
verschaffen. Damit nicht genug: Die Agentur dürfte auch für
den entgangenen Gewinn haften. Kann Franz Michelmann unter der
bisherigen Domain "www.michelmann.de" seine Kunden nicht mehr erreichen
und erleidet er deswegen Umsatzeinbußen, wird ihm die
Internet-Service GmbH den Gewinnausfall ersetzen müssen.
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Download
des Urteils
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Sie können das Urteil des OLG Celle hier
herunterladen.
Urteil
des OLG Celle
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