Fortdauer des Heimvertrages nach Tod des Bewohners


Das Problem
Stirbt der Bewohner eines Altenheimes, so bestimmt § 8 Abs. 8 Satz 1 HeimG, daß der Heimvertrag mit dem Tode des Bewohners endet. Diese klare Regelung ist aber für die Heime unhandlich, denn in der Regel wird es einige Tage dauern, bis das Vertragsverhältnis abgewickelt ist, die Erben gefunden und informiert sind, der Nachlaß aus den Räumen entfernt werden kann und die Wohnung erneut belegt werden kann. § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG sieht daher vor, daß im Heimvertrag eine Fortdauer des Heimvertrages über den Todeszeitpunkt hinaus vereinbart werden kann; diese Erweiterungsmöglichkeit ist jedoch zeitlich begrenzt auf eine Fortdauer von maximal zwei Wochen nach dem Sterbetag und inhaltlich begrenzt auf die Entgeltbestandteile für Wohnraum und Investitionskosten. In diesen Fällen ermäßigt sich das Entgelt um die vom Heimträger ersparten Aufwendungen, § 8 Abs. 8 Satz 3 HeimG. Im Ergebnis können der Heimbewohner und der Heimträger also vereinbaren, daß die Erben für maximal zwei Wochen den "Mietkostenanteil" der Heimkosten weiterbezahlen müssen.
Was aber gilt, wenn der Heimplatz vor Ablauf der zwei Wochen wieder belegt wird? Muß der Erbe auch in diesem Fall die Kosten für die vollen zwei Wochen weiterbezahlen?

Das Gerichtsurteil
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 13.02.2003 (III ZR 194/02) entschieden, daß bei einer Wiederbelegung des Heimplatzes die Pflicht zur Fortzahlung der Mietkostenanteile des Heimentgeltes entfällt. Der BGH stellt fest, daß der Heimträger zwar einen Ausgleich für die mit dem Tod des Bewohners verbunden Abwicklungsschwierigkeiten erhalten soll; eine "Überkompensation" ist aber nicht beabsichtigt. Eine solche "Überkompensation" würde aber eintreten, wenn der Heimträger einerseits die Mietkosten vom Erben des bisherigen Bewohners verlangen könnte, er aber andererseits zugleich das volle Heimentgelt vom neuen Bewohner verlangen kann. Das Urteil führt hierzu aus:

"Wenn in § 4b Abs. 8 Satz 3 HeimG [a.F.; entspricht § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG n.F.] auch nicht ausdrücklich geregelt ist, wie der Fall zu beurteilen ist, daß der Träger des Heims nach dem Tod eines Bewohners während der zulässigen Dauer der Fortgeltung des Vertrags einen neuen Bewohner aufnimmt, so ergibt sich die richtige Lösung doch aus einer sinnentsprechenden Anwendung der Vorschrift. Soll der Träger des Heims wegen seiner festen Kosten für eine begrenzte Dauer den Erben auf Zahlung des Entgelts in Anspruch nehmen dürfen, dann greift dieser Gedanke nicht mehr, wenn der Träger mit einem neuen Bewohner einen Vertrag geschlossen hat (so im Ergebnis Kunz/Ruf/Wiedemann, HeimG, 8. Aufl. (1998), § 4b Rn. 17; Drettmann, in: Graf v. Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Bd. II, Heimvertrag Rn. 25). Für den Fall einer vollen Auslastung des Heims bedarf dies keiner näheren Begründung, da jede andere Lösung zu einer von § 4b Abs. 8 Satz 2 HeimG nicht beabsichtigten Überkompensation des Trägers führen würde."
Für ein voll ausgelastetes Heim ist dies durchaus nachvollziehbar. Für den Fall aber, daß im Heim noch Plätze frei sind, ist diese Argumentation nicht selbstverständlich. Der BGH nimmt zu dieser Frage aber Stellung und stellt fest, daß auch dann, wenn das Heim nicht voll ausgelastet ist, bei einer Wiederbelegung des konkreten Heimplatzes die Fortzahlungspflicht endet:
"Eine Sichtweise, die allein [auf den Umstand, daß das Heim nicht ausgelastet ist] abstellt, ist jedoch aus zwei Gründen verkürzt. Zum einen vernachlässigt sie die Bedeutung des Heimplatzes für den jeweiligen Bewohner, der bis zu seinem Ableben in der Regel seine "Wohnung" darstellen wird, wie es auch in dem hier vorliegenden Heimvertrag formuliert ist. Mag ein neuer Heimbewohner bei seiner Aufnahme auch nicht immer in der Lage sein, einen bestimmten Heimplatz auswählen zu können, ist es doch Sache des Trägers, ihm einen Platz zuzuweisen, der seiner persönlichen Situation und seinen Bedürfnissen am ehesten gerecht wird. Es wäre mit dem pflegerischen Zweck des Heimvertrags schwerlich vereinbar, einen neuen Heimplatz – ungeachtet einer nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten betrachteten Gleichwertigkeit weiterer offener Plätze - gewissermaßen nach völlig beliebigen Gesichtspunkten zu vergeben. Das hat offenbar auch der Gesetzgeber so eingeschätzt, der im Zusammenhang mit der Regelung des § 4b Abs. 8 Satz 2 HeimG die Neubelegung des Heimplatzes ausdrücklich anspricht und darüber hinaus das Bemühen des Trägers fordert, die für den Bewohner entstehenden Kosten, insbesondere durch baldige anderweitige Belegung, gering zu halten (vgl. BT-Drucks. 11/5120, S. 14). Insofern macht es schon Sinn und ist es ein für den Erben handgreiflicher Gesichtspunkt, ob nach dem Ableben seines Angehörigen dessen Heimplatz wiederbelegt wird oder nicht. [...]
Zum anderen würden die aus einer mangelnden Auslastung der Heimplätze folgenden wirtschaftlichen Risiken ohne innere Rechtfertigung auf den Erben verlagert, wenn man einer Neubelegung, wie es das Berufungsgericht im Auge hat, jeden Einfluß auf den Entgeltanspruch versagen würde. Ob ein Heim mit seinen Plätzen ausgelastet ist, fällt allein in den Risikobereich seines Trägers. Stirbt ein Heimbewohner, ohne daß es zu einer Neubelegung käme, würde sich die Kostensituation des Trägers weiter verschlechtern, wenn er über den Tod des Bewohners hinaus kein Entgelt erhielte. Kann er durch erneute Belegung des frei gewordenen Heimplatzes diesen Kostennachteil ausgleichen, befindet er sich wieder in derselben Kostensituation wie vor dem Tod des Heimbewohners. Dessen Erben mit Kosten zu belasten, die sich aus einem weiteren, das bisherige Vertragsverhältnis nicht betreffenden Leerstand von Heimplätzen ergeben, bietet § 4b Abs. 8 Satz 2 HeimG keine Handhabe."
Das Urteil bezieht sich zwar formal auf die bis zum 31.12.2001; am 01.01.2002 ist das HeimG in einer Neufassung in Kraft getreten. Die entscheidende Vorschrift des § 4b HeimG a.F. entspricht aber der neuen Regelung des § 8 Abs. 8 HeimG n.F. (Unterschiede bestehen lediglich hinsichtlich der Dauer der Fortzahlungspflicht, die bei der Neufassung auf maximal zwei Wochen verkürzt wurde.) Daher können die vom BGH angestellten Erwägungen durchaus auch auf die neue Rechtslage angewendet werden.

adler Sie können das Urteil herunterladen, wenn Sie durch einen Klick auf das nebenstehende Logo zur BGH-Seite gehen und dort in der Suchmaske das Aktenzeichen III ZR 194/02 eingeben.

Die Stellungnahme
Das Urteil des BGH ist zu begrüßen, denn es führt zu Rechtssicherheit in einem vom HeimG nicht geregelten Problemkreis. Die juristische Fragestellung ist auch praxisnah und inhaltlich richtig. Es wäre nicht einzusehen, wenn der Heimträger eine Überkompensation erhielte, wenn der Heimplatz vorzeitig wieder belegt wird. Das Urteil unterstreicht auch die Bedeutung der dem Bewohner zugeteilten Wohnung als dessen Lebensmittelpunkt. Im Ergebnis führt das Urteil zu einer gerechten und durchschaubaren Risikoverteilung zwischen Heimträger und Bewohner-Erben.