Stirbt der Bewohner eines Altenheimes, so
bestimmt
§ 8 Abs. 8 Satz 1 HeimG, daß der Heimvertrag mit dem Tode
des
Bewohners endet. Diese klare Regelung ist aber für die Heime
unhandlich,
denn in der Regel wird es einige Tage dauern, bis das
Vertragsverhältnis
abgewickelt ist, die Erben gefunden und informiert sind, der
Nachlaß
aus den Räumen entfernt werden kann und die Wohnung erneut belegt
werden
kann. § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG sieht daher vor, daß im
Heimvertrag
eine Fortdauer des Heimvertrages über den Todeszeitpunkt hinaus
vereinbart
werden kann; diese Erweiterungsmöglichkeit ist jedoch zeitlich
begrenzt
auf eine Fortdauer von maximal zwei Wochen nach dem Sterbetag und
inhaltlich
begrenzt auf die Entgeltbestandteile für Wohnraum und
Investitionskosten. In diesen Fällen ermäßigt sich das
Entgelt um die vom Heimträger
ersparten Aufwendungen, § 8 Abs. 8 Satz 3 HeimG. Im Ergebnis
können
der Heimbewohner und der Heimträger also vereinbaren, daß
die
Erben für maximal zwei Wochen den "Mietkostenanteil" der
Heimkosten
weiterbezahlen müssen.
Was aber gilt, wenn der Heimplatz vor Ablauf der zwei Wochen wieder
belegt wird? Muß der Erbe auch in diesem Fall die Kosten für
die vollen
zwei Wochen weiterbezahlen? |
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil
vom
13.02.2003 (III ZR 194/02) entschieden, daß bei einer
Wiederbelegung
des Heimplatzes die Pflicht zur Fortzahlung der Mietkostenanteile des
Heimentgeltes
entfällt. Der BGH stellt fest, daß der Heimträger zwar
einen
Ausgleich für die mit dem Tod des Bewohners verbunden
Abwicklungsschwierigkeiten
erhalten soll; eine "Überkompensation" ist aber nicht
beabsichtigt.
Eine solche "Überkompensation" würde aber eintreten, wenn der
Heimträger
einerseits die Mietkosten vom Erben des bisherigen Bewohners verlangen
könnte,
er aber andererseits zugleich das volle Heimentgelt vom neuen Bewohner
verlangen
kann. Das Urteil führt hierzu aus:
"Wenn in § 4b Abs. 8 Satz 3 HeimG [a.F.;
entspricht
§ 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG n.F.] auch nicht ausdrücklich
geregelt
ist, wie der Fall zu beurteilen ist, daß der Träger des
Heims
nach dem Tod eines Bewohners während der zulässigen Dauer der
Fortgeltung
des Vertrags einen neuen Bewohner aufnimmt, so ergibt sich die richtige
Lösung
doch aus einer sinnentsprechenden Anwendung der Vorschrift. Soll der
Träger
des Heims wegen seiner festen Kosten für eine begrenzte Dauer den
Erben
auf Zahlung des Entgelts in Anspruch nehmen dürfen, dann greift
dieser
Gedanke nicht mehr, wenn der Träger mit einem neuen Bewohner einen
Vertrag
geschlossen hat (so im Ergebnis Kunz/Ruf/Wiedemann, HeimG, 8. Aufl.
(1998),
§ 4b Rn. 17; Drettmann, in: Graf v. Westphalen, Vertragsrecht und
AGB-Klauselwerke,
Bd. II, Heimvertrag Rn. 25). Für den Fall einer vollen Auslastung
des
Heims bedarf dies keiner näheren Begründung, da jede andere
Lösung
zu einer von § 4b Abs. 8 Satz 2 HeimG nicht beabsichtigten
Überkompensation
des Trägers führen würde."
Für ein voll ausgelastetes Heim ist dies durchaus nachvollziehbar.
Für
den Fall aber, daß im Heim noch Plätze frei sind, ist diese
Argumentation
nicht selbstverständlich. Der BGH nimmt zu dieser Frage aber
Stellung
und stellt fest, daß auch dann, wenn das Heim nicht voll
ausgelastet
ist, bei einer Wiederbelegung des konkreten Heimplatzes die
Fortzahlungspflicht
endet:
"Eine Sichtweise, die allein [auf den Umstand,
daß
das Heim nicht ausgelastet ist] abstellt, ist jedoch aus zwei
Gründen
verkürzt. Zum einen vernachlässigt sie die Bedeutung des
Heimplatzes
für den jeweiligen Bewohner, der bis zu seinem Ableben in der
Regel
seine "Wohnung" darstellen wird, wie es auch in dem hier vorliegenden
Heimvertrag
formuliert ist. Mag ein neuer Heimbewohner bei seiner Aufnahme auch
nicht
immer in der Lage sein, einen bestimmten Heimplatz auswählen zu
können,
ist es doch Sache des Trägers, ihm einen Platz zuzuweisen, der
seiner
persönlichen Situation und seinen Bedürfnissen am ehesten
gerecht
wird. Es wäre mit dem pflegerischen Zweck des Heimvertrags
schwerlich
vereinbar, einen neuen Heimplatz – ungeachtet einer nach
wirtschaftlichen
Gesichtspunkten betrachteten Gleichwertigkeit weiterer offener
Plätze
- gewissermaßen nach völlig beliebigen Gesichtspunkten zu
vergeben.
Das hat offenbar auch der Gesetzgeber so eingeschätzt, der im
Zusammenhang
mit der Regelung des § 4b Abs. 8 Satz 2 HeimG die Neubelegung des
Heimplatzes
ausdrücklich anspricht und darüber hinaus das Bemühen
des
Trägers fordert, die für den Bewohner entstehenden Kosten,
insbesondere
durch baldige anderweitige Belegung, gering zu halten (vgl. BT-Drucks.
11/5120,
S. 14). Insofern macht es schon Sinn und ist es ein für den Erben
handgreiflicher
Gesichtspunkt, ob nach dem Ableben seines Angehörigen dessen
Heimplatz
wiederbelegt wird oder nicht. [...]
Zum anderen würden die aus einer mangelnden Auslastung der
Heimplätze
folgenden wirtschaftlichen Risiken ohne innere Rechtfertigung auf den
Erben
verlagert, wenn man einer Neubelegung, wie es das Berufungsgericht im
Auge
hat, jeden Einfluß auf den Entgeltanspruch versagen würde.
Ob
ein Heim mit seinen Plätzen ausgelastet ist, fällt allein in
den
Risikobereich seines Trägers. Stirbt ein Heimbewohner, ohne
daß
es zu einer Neubelegung käme, würde sich die Kostensituation
des
Trägers weiter verschlechtern, wenn er über den Tod des
Bewohners
hinaus kein Entgelt erhielte. Kann er durch erneute Belegung des frei
gewordenen
Heimplatzes diesen Kostennachteil ausgleichen, befindet er sich wieder
in
derselben Kostensituation wie vor dem Tod des Heimbewohners. Dessen
Erben
mit Kosten zu belasten, die sich aus einem weiteren, das bisherige
Vertragsverhältnis
nicht betreffenden Leerstand von Heimplätzen ergeben, bietet
§
4b Abs. 8 Satz 2 HeimG keine Handhabe."
Das Urteil bezieht sich zwar formal auf die bis zum 31.12.2001; am
01.01.2002
ist das HeimG in einer Neufassung in Kraft getreten. Die entscheidende
Vorschrift
des § 4b HeimG a.F. entspricht aber der neuen Regelung des §
8
Abs. 8 HeimG n.F. (Unterschiede bestehen lediglich hinsichtlich der
Dauer
der Fortzahlungspflicht, die bei der Neufassung auf maximal zwei Wochen
verkürzt
wurde.) Daher können die vom BGH angestellten Erwägungen
durchaus
auch auf die neue Rechtslage angewendet werden.
Sie können das Urteil
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das
Aktenzeichen III ZR 194/02 eingeben.
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