Die Neuregelung des Pflegewohngeldes in NRW


Die bisherige Rechtslage
Nach der bisherigen Praxis wurde das Pflegewohngeld in Nordrhein-Westfalen ohne Rücksicht auf die Vermögensverhältnisse des Heimbewohners gewährt. Die Sozialämter haben der Entscheidung über die Gewährung von Pflegewohngeld bisher lediglich das Einkommen des Heimbewohners zugrunde gelegt. Das OVG Münster hat diese Praxis für unzulässig erklärt. Heimbewohner, die über ein Vermögen verfügen, das die sozialhilferechtlichen Freibeträge (z.Z. 2.301 EUR) übersteigt, haben daher keinen Anspruch auf Pflegewohngeld mehr gehabt.

Lesen Sie hier unseren Artikel zu dem Urteil des OVG Münster.
Kein Pflegewohngeld für vermögende Heimbewohner

Die Neuregelung
Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber hat auf diese mißliche Situation reagiert. Seit dem 01.08.2003 ist durch § 12 Abs. 3 des Landespflegegesetzes die sozialhilferechtliche Vermögensgrenze des BSHG nicht mehr maßgeblich; vielmher stellt das Landespflegegesetz jetzt eine eigene Vermögensgrenze von 10.000 EUR auf. Zudem kommen die Vorschriften des BSHG über die Heranziehung unterhaltsverpflichteter Angehöriger ausdrücklich nicht zur Anwendung, so daß insbesondere die Kinder von Heimbewohnern nun nicht mehr fürchten müssen, für das Pflegewohngeld in Regreß genommen zu werden.
Es ist zu erwarten, daß nunmehr wieder eine größere Gruppe von Heimbewohnern in den Genuß des Pflegewohngeldes kommen wird. Freilich ist durch die Neuregelung der früher von der Sozialverwaltung parktizierte Stand nicht wieder erreicht: Die Neuregelung führt nur zu einer Anhebung der Vermögensgrenze und zu einem Ausschluß des Regresses gegen Angehörige; es bleibt aber bei dem sozialhilferechtlichen Grundsatz - den auch das OVG Münster betont hat -, wonach vor Inanspruchnahme von Sozialleistungen vorrangig das Vermögen aufzuzehren ist.

Die gesetzlichen Grundlagen (Neuerungen sind kursiv dargestellt)
Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen (PfG NW) vom 19. März 1996 (alte Fassung)
Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen (PfG Nw) vom 19. März 1996 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 08.07.2003 (GV.NW 2003 S. 820) (neue Fassung)

§ 14. Bewohnerorientierter Aufwendungszuschuß für Investitionskosten vollstationärer Pflegeeinrichtungen (Pflegewohngeld)
§ 12. Bewohnerorientierter Aufwendungszuschuß für Investitionskosten vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen (Pflegewohngeld)

(1) Vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen wird zur Finanzierung ihrer betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen Pflegewohngeld gewährt. Die als betriebsnotwendig anerkennungsfähigen Investitionskosten werden durch gesonderte Berechnung gemäß § 13 ermittelt.
(1) Zugelassene vollstationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne von § 71 Abs. 2 SGB XI, die eine vertragliche Regelung nach § 85 SGB XI abgeschlossen haben, haben einen Anspruch gegen den zuständigen überörtlichen Träger der Sozialhilfe oder den Träger der Kriegsopferfürsorge auf Gewährung von Zuschlüssen zu den Aufwendungen der Pflegeeinrichtungen nach § 82 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 SGB XI für Heimplätze solcher Heimbewohnerinnen und Heimbewohner, die Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz oder nach den §§ 25, 25 a und 25 c des Bundesversorgungsgesetzes erhalten oder wegen der gesonderten Berechnung nicht geförderter Aufwendungen gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI erhalten würden (Aufwendungszuschüsse). Ausgenommen ist die Gewährung des Aufwendungszuschusses für die Finanzierung von Grundstücksmiete und -pacht.
(2) Zugelassene vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen im Sinne von § 71 Abs. 2 SGB XI, die eine vertragliche Regelung nach § 85 SGB XI abgeschlossen haben, haben einen Anspruch gegen den zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder den überörtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge auf Gewährung von Zuschlüssen zu den Aufwendungen der Pflegeeinrichtungen nach § 82 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 SGB XI für Heimplätze solcher Heimbewohnerinnen und Heimbewohner, die Leistungen nach dem BSHG oder nach den §§ 25, 25 a und 25 c BVG erhalten oder wegen der gesonderten Berechnung nicht geförderter Aufwendungen gemäß § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI erhalten würden. Ausgenommen ist die Gewährung des Aufwendungszuschusses für die Finanzierung von Grundstücksmiete und -pacht.

(3) Vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen wird Pflegewohngeld gewährt, wenn das Einkommen und das Vermögen der Heimbewohnerin und des Heimbewohners im Sinne des Absatzes 2 und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreicht. Die Vorschriften des Vierten Abschnitts des BSHG und die §§ 25 ff. BVG zur Bestimmung des anrechenbaren Einkommens und des Vermögens bei stationärer Hilfe zur Pflege gelten entsprechend. Abweichend hiervon ist bei der Berechnung des Einkommens der Heimbewohnerin und dem Heimbewohner ein weiterer Selbstbehalt von 50 Euro monatlich, mindestens jedoch der jeweilige Einkommensüberhang, zu belassen. Die Gewährung von Pflegewohngeld darf zudem nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldwerte in Höhe von bis zu 10.000 Euro. Der Fünfte Abschnitt des BSHG und die §§ 27g und 27h des BVG finden keine Anwendung.
(2) Die Höhe des Anspruchs bemißt sich nach der Rechtsverordnung gemäß Absatz 4 und beträgt höchstens 100% der anerkennungsfähigen Aufwendungen.
(4) Die Höhe des Anspruchs bemißt sich nach der Rechtsverordnung gemäß Absatz 6 und beläuft sich höchstens auf die anerkennungsfähigen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen.
(3) Der Aufwendungszuschuß ist kein Einkommen der Heimbewohnerin oder des Heimbewohners im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes und des § 25 e des Bundesversorgungsgesetzes.
(5) Das Pflegewohngeld ist kein Einkommen der Heimbewohnerin und des Heimbewohners im Sinne des BSGH und des § 25 e BVG.
(4) Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium, dem Finanzministerium und dem Ministerium für Bauen und Wohnen nach Zustimmung der zuständigen Ausschüsse des Landtags durch Rechtsverordnung das Nähere über die Voraussetzungen der Leistungsgewährung, das Antragsverfahren, die Dauer der Leistungen sowie ihre Höhe zu regeln.
(6) Das für die Pflegeversicherung zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium, dem Finanzministerium nach Anhörung der zuständigen Ausschüsse des Landtags durch Rechtsverordnung das Nähere über die Voraussetzungen der Leistungsgewährung, das Antragsverfahren, die Dauer der Leistungen, ihre Höhe und das Verfahren der Anpassung der Leistungen an die Kostenentwicklung zu regeln. Soweit Regelungen für Hilfen zur Darlehnsabsicherung wegen des Gebotes der Trägervielfalt und unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit erforderlich werden, gilt die Ermächtigung nach Satz 1 entsprechend.

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Auch die Neuregelung ist nicht übersichtlich und für den juristischen Laien verwirrend. Wenn Sie Fragen zu der Neuregelung haben, nehmen Sie mit uns Kontakt auf, wir beraten Sie gerne.