Landespflegegesetz
Nordrhein-Westfalen (PfG NW) vom 19. März 1996 (alte Fassung)
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Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen
(PfG
Nw) vom 19. März 1996 in der Fassung des Änderungsgesetzes
vom
08.07.2003 (GV.NW 2003 S. 820) (neue Fassung)
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§ 14. Bewohnerorientierter
Aufwendungszuschuß für Investitionskosten
vollstationärer Pflegeeinrichtungen (Pflegewohngeld)
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§ 12. Bewohnerorientierter
Aufwendungszuschuß für Investitionskosten
vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen (Pflegewohngeld)
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(1) Vollstationären
Dauerpflegeeinrichtungen
wird zur Finanzierung ihrer betriebsnotwendigen
Investitionsaufwendungen
Pflegewohngeld gewährt. Die als betriebsnotwendig
anerkennungsfähigen
Investitionskosten werden durch gesonderte Berechnung gemäß
§
13 ermittelt.
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(1) Zugelassene vollstationäre
Pflegeeinrichtungen
im Sinne von § 71 Abs. 2 SGB XI, die eine vertragliche Regelung
nach
§ 85 SGB XI abgeschlossen haben, haben einen Anspruch gegen den
zuständigen überörtlichen Träger der Sozialhilfe
oder den Träger der Kriegsopferfürsorge auf Gewährung
von Zuschlüssen zu den Aufwendungen der Pflegeeinrichtungen nach
§ 82 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 SGB XI für Heimplätze solcher
Heimbewohnerinnen und Heimbewohner, die Leistungen nach dem
Bundessozialhilfegesetz oder nach den §§ 25, 25 a und 25 c
des Bundesversorgungsgesetzes erhalten oder wegen der gesonderten
Berechnung nicht geförderter Aufwendungen gemäß §
82 Abs. 3 SGB XI erhalten würden (Aufwendungszuschüsse).
Ausgenommen ist die Gewährung des Aufwendungszuschusses für
die Finanzierung von Grundstücksmiete und -pacht.
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(2) Zugelassene
vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen im Sinne von
§ 71 Abs.
2 SGB XI, die eine vertragliche Regelung nach § 85 SGB XI
abgeschlossen haben, haben einen Anspruch gegen den zuständigen örtlichen
Träger der Sozialhilfe oder den überörtlichen
Träger der Kriegsopferfürsorge auf Gewährung von
Zuschlüssen zu den Aufwendungen der Pflegeeinrichtungen nach
§ 82 Abs. 2 Nrn.
1 und 3 SGB XI für Heimplätze solcher Heimbewohnerinnen und
Heimbewohner, die Leistungen nach dem BSHG oder nach den
§§ 25, 25 a und 25 c BVG erhalten oder wegen der
gesonderten Berechnung nicht geförderter Aufwendungen
gemäß § 82 Abs. 3 und 4
SGB XI erhalten würden. Ausgenommen ist die Gewährung des
Aufwendungszuschusses für die Finanzierung von
Grundstücksmiete und -pacht.
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(3) Vollstationären
Dauerpflegeeinrichtungen
wird Pflegewohngeld gewährt, wenn das Einkommen und das
Vermögen
der Heimbewohnerin und des Heimbewohners im Sinne des Absatzes 2 und
seines
nicht getrennt lebenden Ehegatten zur Finanzierung der Aufwendungen
für
Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreicht. Die
Vorschriften
des Vierten Abschnitts des BSHG und die §§ 25 ff. BVG zur
Bestimmung
des anrechenbaren Einkommens und des Vermögens bei
stationärer
Hilfe zur Pflege gelten entsprechend. Abweichend hiervon ist bei der
Berechnung
des Einkommens der Heimbewohnerin und dem Heimbewohner ein weiterer
Selbstbehalt
von 50 Euro monatlich, mindestens jedoch der jeweilige
Einkommensüberhang,
zu belassen. Die Gewährung von Pflegewohngeld darf zudem nicht
abhängig
gemacht werden von dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer
Barbeträge
und sonstiger Geldwerte in Höhe von bis zu 10.000 Euro. Der
Fünfte
Abschnitt des BSHG und die §§ 27g und 27h des BVG finden
keine
Anwendung.
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(2) Die Höhe des Anspruchs
bemißt
sich nach der Rechtsverordnung gemäß Absatz 4 und
beträgt
höchstens 100% der anerkennungsfähigen Aufwendungen.
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(4) Die Höhe des Anspruchs
bemißt
sich nach der Rechtsverordnung gemäß Absatz 6 und
beläuft sich höchstens auf die
anerkennungsfähigen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen.
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(3) Der Aufwendungszuschuß ist
kein Einkommen der Heimbewohnerin oder des Heimbewohners im Sinne des
Bundessozialhilfegesetzes und des § 25 e des
Bundesversorgungsgesetzes.
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(5) Das Pflegewohngeld ist
kein
Einkommen der Heimbewohnerin und des Heimbewohners im Sinne des BSGH
und des § 25 e BVG.
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(4) Das Ministerium für
Arbeit,
Gesundheit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Innenministerium, dem Finanzministerium und dem Ministerium für
Bauen
und Wohnen nach Zustimmung der zuständigen Ausschüsse des
Landtags
durch Rechtsverordnung das Nähere über die Voraussetzungen
der
Leistungsgewährung, das Antragsverfahren, die Dauer der Leistungen
sowie ihre Höhe zu regeln.
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(6) Das für die
Pflegeversicherung
zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit
dem Innenministerium, dem Finanzministerium nach Anhörung
der
zuständigen Ausschüsse des Landtags durch Rechtsverordnung
das
Nähere über die Voraussetzungen der Leistungsgewährung,
das
Antragsverfahren, die Dauer der Leistungen, ihre Höhe und das
Verfahren
der Anpassung der Leistungen an die Kostenentwicklung zu regeln.
Soweit Regelungen für Hilfen zur Darlehnsabsicherung wegen des
Gebotes
der Trägervielfalt und unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit
erforderlich
werden, gilt die Ermächtigung nach Satz 1 entsprechend. |