Kein Pflegewohngeld für vermögende Heimbewohner


Kein Pflegewohngeld für vermögende Heimbewohner
Nach der bisherigen Praxis wurde das Pflegewohngeld in Nordrhein-Westfalen ohne Rücksicht auf die Vermögensverhältnisse des Heimbewohners gewährt. Die Sozialämter haben der Entscheidung über die Gewährung von Pflegewohngeld bisher lediglich das Einkommen des Heimbewohners zugrunde gelegt.

In seinem Urteil vom 09.05.2003 (16 A 1594-1600/02, 16 A 2789/02) hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen diese Praxis für unzulässig erklärt. Da die gesetzliche Regelung über das Pflegewohngeld auf die Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes Bezug nehme, seien auch die dortigen Vorschriften über die Anrechnung von Vermögen auf das Pflegewohngeld anzuwenden. Im Ergebnis kommen daher nur solche Heimbewohner in den Genuß des Pflegewohngeldes, die ein Vermögen unterhalb der sozialhilferechtlichen Schongrenze (2.301 EUR) haben. Das Oberverwaltungsgericht führt hierzu aus:

"§ 14 PfG NRW trifft nach seinem Wortlaut keine eigenständige Regelung hinsichtlich der wirtschaftlichen Voraussetzungen. Obwohl dies bei der immerhin in die amtliche Überschrift aufgenommenen Bezeichnung des bewohnerorientierten Aufwendungszuschusses für Investitionskosten vollstationärer Pflegeeinrichtungen als "Pflegewohngeld" nahe gelegen hätte, findet sich auch kein Verweis auf die wirtschaftlichen Bewilligungsvoraussetzungen des Wohngeldgesetzes, das grundsätzlich nur eine Berücksichtigung des Einkommens vorsieht (vgl. §§ 2, 9 ff. WoGG), es sei denn die Inanspruchnahme des Wohngeldes wäre wegen hohen Vermögens missbräuchlich i.S.v. § 18 Nr. 6 WoGG. Statt dessen nimmt § 14 Abs. 1 PfG NRW Bezug auf die tatsächliche Sozialhilfebedürftigkeit oder die fiktive Sozialhilfebedürftigkeit des Bewohners, die sich ergäbe, wenn die Pflegeeinrichtung ihm Kosten nach § 82 Abs. 3 SGB XI in Rechnung stellte. Diese Anknüpfung an ein vorhandenes Regelungssystem unter Verzicht auf eine spezifisch pflegewohngeldrechtliche Definition der Bedürftigkeit spricht mit maßgeblichem Gewicht dafür, dass der sozialhilferechtliche Selbsthilfegrundsatz, wonach vor einer Inanspruchnahme staatlicher Fürsorgeleistungen eigenes bzw. dem Hilfe Suchenden zurechenbares Einkommen und Vermögen einzusetzen ist, auch im vorliegenden Regelungsbereich Geltung beansprucht. Der genannte, zu den wesentlichen Strukturprinzipien des Sozialhilferechts zählende Grundsatz, gilt, wenngleich mit gewissen Differenzierungen, für alle Arten der Sozialhilfe, d.h. sowohl für die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 1 Abs. 1 und 11 BSHG) als auch für die Hilfe in besonderen Lebenslagen (§§ 1 Abs. 1, 27, 28 BSHG). Die Gewährung von Leistungen ohne Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen ist dem Bundessozialhilfegesetz hingegen grundsätzlich fremd."

Das Oberverwaltungsgericht mißt seiner Entscheidung nur geringe Bedeutung bei, da die Schongrenze demnächst auf 10.000 EUR angehoben werden soll. Dementsprechend hat es die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes ist damit rechtskräftig. Für die Zukunft steht daher fest: Die Gewährung von Pflegewohngeld ist davon abhängig, daß der Heimbewohner kein die sozialhilferechtliche Schongrenze übersteigendes Vermögen besitzt. Der Kreis der Berechtigten dürfte dadurch erheblich eingeschränkt sein.

Für die Verwaltungspraxis stellt sich nun die Aufgabe, die Vermögensverhältnisse alle Bezieher von Pflegewohngeld zu prüfen. Da den Sozialämtern in vielen Fällen keine Angaben über die Vermögensverhältnisse vorliegen, ist hier mit erheblichem Verwaltungsaufwand und einigen Zeitverzögerungen zu rechnen. Zudem wird die Erfüllung anderer Aufgaben der Sozialämter unter dieser zusätzlichen Aufgabe leiden, so daß insgesamt mit längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen sein wird.

Die Sozialämter haben mit Rücksicht auf die neue Rechtsprechung die Zahlungen zu Ende Mai 2003 eingestellt. Eine Aufnahme der Zahlungen bei den auch nach der neuen Rechtsprechung berechtigten Heimbewohnern ist erst zu erwarten, wenn die Überprüfung der Vermögensverhältnisse abgeschlossen ist. Es ist daher zu erwarten, daß sich bis zu einer Erledigung dieser Verwaltungsvorgänge erhebliche Rückstände bei den Heimkosten ergeben werden. Da die Heimträger die Ausfälle durch den Zahlungsstopp beim Pflegewohngeld nicht ohne weiteres kurzfristig bei den Heimbewohnern geltend machen können, müssen die Heimträger diese Ausfälle zunächst vorfinanzieren.

Mithin kann - unabhängig von einer geplanten Neuregelung der sozialhilferechtlichen Vermögensschongrenzen - schon heute gesagt werden: Das Oberverwaltungsgericht hat sich bei seiner Einschätzung, daß das Urteil nur in wenigen Fällen Auswirkungen haben werde, gründlich geirrt.

Zahlungsstopp ist rechtmäßig
Die Einstellung der Pflegewohngeldzahlungen durch die Sozialämter ist durchaus umstritten gewesen. Das Oberverwaltungsgericht Münster hatte daher zuletzt auch Gelegenheit, zu dieser Reaktion der Sozialämter Stellung zu nehmen.

Das OVG hat entschieden: Die Einstellung der Pflegewohngeld-Leistungen an Altenheime ab Juni 2003 ist rechtmässig, wenn pflegebedürftige Bewohner über ausreichendes Vermögen verfügen, um Heimkosten zu zahlen (Az.: 16 B 1945/03, OVG Münster).

Zahlreiche Bewilligungen von Pflegewohngeld sind durch die Sozialämter zurückgenommen worden, nachdem das OVG in seiner Grundsatzentscheidung feststellte, dass die Auszahlung von Pflegewohngeld an Heimbewohner mit ausreichendem Vermögen ohne gesetzliche Grundlage erfolgte. Den zahlreichen Widersprüche der Heime und Pflegebedürftigen gegen die Rücknahmebescheide bleibt somit der Erfolg versagt. In einer vorausgegangenen Entscheidung des vorinstanzlichen Verwaltungsgerichts Münster waren die Rücknahmebescheide als rechtswidrig erkannt worden, wonach die Leistungen einstweilen weiterzugewähren waren.br>Das OVG hingegen meinte „dass der angegriffene Rücknahmebescheid rechtmäßig ist und mithin der Widerspruch offensichtlich erfolglos bleiben wird". Auch das Hauptsacheverfahren dürfte diese Entscheidungspraxis bestätigen.

Die Vermögensprüfung wird in Niedersachsen seit langem praktiziert. Diese Vorgehensweise ist zwar ungünstig für den Bezieher von Pflegewohngeld; aufgrund des (relativ eindeutigen) Gesetzeswortlautes aber die einzig richtige.

Die gesetzlichen Grundlagen
Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen  (PfG NW) vom 19. März 1996 (Auszug)

§ 14. Bewohnerorientierter Aufwendungszuschuß für Investitionskosten vollstationärer Pflegeeinrichtungen (Pflegewohngeld)
(1) Zugelassene vollstationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne von § 71 Abs. 2 SGB XI, die eine vertragliche Regelung nach § 85 SGB XI abgeschlossen haben, haben einen Anspruch gegen den zuständigen überörtlichen Träger der Sozialhilfe oder den Träger der Kriegsopferfürsorge auf Gewährung von Zuschlüssen zu den Aufwendungen der Pflegeeinrichtungen nach § 82 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 SGB XI für Heimplätze solcher Heimbewohnerinnen und Heimbewohner, die Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz oder nach den §§ 25, 25 a und 25 c des Bundesversorgungsgesetzes erhalten oder wegen der gesonderten Berechnung nicht geförderter Aufwendungen gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI erhalten würden (Aufwendungszuschüsse). Ausgenommen ist die Gewährung des Aufwendungszuschusses für die Finanzierung von Grundstücksmiete und -pacht.
(2) Die Höhe des Anspruchs bemißt sich nach der Rechtsverordnung gemäß Absatz 4 und beträgt höchstens 100% der anerkennungsfähigen Aufwendungen.
(3) Der Aufwendungszuschuß ist kein Einkommen der Heimbewohnerin oder des Heimbewohners im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes und des § 25 e des Bundesversorgungsgesetzes.
(4) Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium, dem Finanzministerium und dem Ministerium für Bauen und Wohnen nach Zustimmung der zuständigen Ausschüsse des Landtags durch Rechtsverordnung das Nähere über die Voraussetzungen der Leistungsgewährung, das Antragsverfahren, die Dauer der Leistungen sowie ihre Höhe zu regeln.

Lesen Sie hier unseren Artikel zur Neuregelung des Pflegewohngeldes ab dem 01.08.2003.
Neuregelung des Pflegewohngeldes in NRW