Genehmigung von Kündigung von Altenheim-Verträgen |
| Das Problem |
| Nach § 1907 BGB ist die vom Betreuer
ausgesprochene Kündigung eines Mietvertrages des Betreuten nur
wirksam, wenn zuvor die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes
eingeholt wurde. Der Betreute soll durch dieses Verfahren vor
vorleiligen Kündigungen durch den Betreuer geschützt werden.
Das ist auch sinnvoll, denn wenn der Mietvertrag
über die eigene Wohnung erst einmal gekündigt ist, kommt eine
Rückkehr in die eigenen vier Wände meistens nicht mehr in
Betracht. Was ist aber, wenn nicht ein Mietvertrag über eine "eigene" Wohnung gekündigt werden soll sondern ein Heimvertrag? Gilt das Genehmigungserfordernis auch hier oder kann der Betreuer den Heimvertrag ohne Genehmigung des Gerichtes aussprechen? |
| Das Gerichtsurteil |
Das AG Münster hat in einem Beschluß
vom 23.11.2000 (5 T 998/00) entschieden, daß der Betreuer
für eine Kündigung des Heimvertrages keine
vormundschaftsgerichtliche Genehmigung benötigt, weil der
Heimvertrag formal etwas anderes sei als ein Mietvertrag; § 1907
BGB sei aber nur auf einen formalen Mietvertrag anwendbar.
Der Beschluß führt hierzu aus:Die vom [Betreuer] unter dem 05.10.2000 ausgesprochene Kündigung des Heimvertrages [...] bedarf nicht der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung. Das Erfordernis der gerichtlichen Genehmigung lässt sich nicht auf § 1907 Abs. 1 BGB stützen. Diese Vorschrift lässt sich auf den Pflegeheimvertrag nicht anwenden, wenn nicht Gegenstand des Heimvertrages die Mitvermietung eines bestimmten Raumes ist. [...] Im vorliegenden Fall ist die Wohnung des [Betreuten] mit dem Wechsel in das Altenheim [...] bereits endgültig aufgelöst worden. Grundlage für einen Pflegeheimplatz ist in der Regel der Heimvertrag zwischen dem Heimträger und dem Heimbewohner, der neben weiteren Leistungen des Heimträgers dem Betreuten ein Unterkunftsrecht einräumt. Soweit im Heimvertrag die Gebrauchsüberlassung eines eigenen Wohnraums oder auch anderer Räumlichkeiten des Hauses vereinbart ist, wird § 1907 Abs. 1 BGB ohne Zweifel anzuwenden sein, wenn die Kündigung des Heimvertrages durch den Betreuer beabsichtigt ist. Für den Fall, dass - wie hier im Falle eines Aufenthalts in einem Pflegeheim - vom Heimträger nicht Gebrauchsüberlassung von Räumlichkeiten geschuldet wird, sondern lediglich der Pflegeplatz ohne eine feste Bindung an bestimmte Räumlichkeiten, wird zum Teil eine entsprechende Anwendung des § 1907 Abs. 1 BGB in Betracht gezogen (vgl. Bienwald, Betreuungsrecht, § 1907 BGB Rdnr. 26). [...] Sinn und Zweck des § 1907 Abs. 1 BGB ist , den räumlichen Mittelpunkt des Lebens des Betroffenen unter besonderen Schutz zu stellen. [...] Ausschlaggebend für die Schaffung der Schutzvorschrift waren die persönlichen Auswirkungen des Verlustes der Wohnung für einen Betreuten, wenn er mit der Wohnung seine vertraute Umgebung, seinen Bekanntenkreis und die Möglichkeit, aus dem Krankenhaus oder der Unterbringung in die Wohnung entlassen zu werden, verliert. Anknüpfungspunkt ist damit der räumliche Mittelpunkt des Lebens des Betreuten. Im Gegensatz dazu ist Kern des Heimvertrages die Pflegeleistung ohne eine feste Bindung an bestimmte Räumlichkeiten. [...] Der Pflegeheimplatz unterfällt nicht dem § 1907 BGB, wenn nicht ein konkreter Raum mitvermietet ist. [...] |
| Die Stellungnahme |
| Die Entscheidung des AG Münster kann nicht
verallgemeinert werden. Sie verkennt nämlich einerseits den Zweck
des § 1907 BGB und betrifft andererseits einen Vertrag, der so
nicht zulässig ist. Das AG Münster führt zwar zutreffend aus, worin der Zweck des § 1907 BGB besteht, nämlich im Schutz des Wohnraumes. Es verkennt aber völlig, daß der Heimplatz für den Betreuten auch dann "Wohnung" ist, wenn der Heimvertrag ihm keinen konkreten Raum zuweist sondern nur allgemeine Pflegeleistungen zum Gegenstand hat. Das Pflegeheim stellt auch in diesem Fall den Lebensmittelpunkt für den Betreuten dar, so daß unabhängig von einer vertraglichen Vereinbarung über einen konkreten Raum der Schutzzweck des § 1907 BGB betroffen ist. Schon aus diesem Grunde muß § 1907 BGB auch auf Heimverträge angewendet werden. Zudem ist ein Heimvertrag, der dem Bewohner keinen konkreten Raum zuweist, nach heutigem Heimrecht unzulässig. Der Heimvertrag muß die Leistungen des Heimträgers detailliert beschreiben. Hierzu gehört als wesentliche Leistungspflicht auch die Bereitstellung des Wohnraumes, so daß die Angabe eines konkreten Wohnraumes innerhalb des Heimes in den Heimvertrag aufgenommen werden muß. Fazit: Der Entscheidung des AG Münster kann nicht zugestimmt werden. Auch für die Kündigung des Heimvertrages bedraf der Betreuer der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung. |