Das aktuelle BGH-Urteil zu Heimkosten vom 17.12.2003 |
| Kinder haften für ihre Eltern |
| Der Grundsatz „Eltern haften für ihre Kinder“ kehrt sich um, wenn pflegebedürftige Eltern ins Heim einziehen. Mit dem Erhalt der amtlichen Mitteilung, dass ein oder beide Elternteile Sozialhilfe beziehen, beginnt die Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber den elterlichen Heimbewohnern. So weit so gut. |
| Das Problem der ungedeckten Heimkosten |
| Soweit Eltern
nicht dem Geldadel angehören, kann der Sozialhilfefall in
kürzester Zeit
eintreten.
Durchschnittliche Heimkosten
der Pflegestufe 3 betragen bei 2 Elternteilen ca. 8.000 Euro monatlich.
Abzüglich der Leistungen aus der
Pflegeversicherung von maximal 2.864 Euro und einem durchschnittlichen
gemeinsamen (Renten-) Einkommen von 1.700 Euro errechnet sich ein
monatlicher
Fehlbedarf von 3.500 Euro, d. h. und 42.000 Euro jährlich. Der
gesetzliche
vorgeschriebene und vom Sozialamt überprüfte
Vermögenseinsatz der Bedürftigen
macht auch vor dem selbsterbauten Einfamilienhaus nicht halt, welches
in nur
fünf Jahren wirtschaftlich aufgezehrt sein würde. Zum Gesamteinkommen des unterhaltsverpflichteten Kindes wird nicht nur das Einkommen aus selbständiger oder nicht-selbständiger Arbeit, Mieten, Zinsen oder Dividenden, etc. in die Berechnung des notwendigen Selbstbehalts einbezogen. Einkommensfreie Hausfrauen mit pflegebedürftigen Eltern werden von Sozialämtern in der Weise zur Zahlung herangezogen, dass man auf die Unterhaltspflicht des gutverdienenden Schwiegersohnes gegenüber seiner Frau abstellt. Dieses fiktive Einkommen der Ehefrau wird zum Maßstab für die Berechnung der Unterhaltes gegenüber den pflegebedürftigen Eltern gemacht und wie reales Einkommen behandelt. Im Ergebnis wird eine Unterhaltsverflichtungskette – Schwiegersohn unterhaltspflichtig gegenüber der Ehefrau, diese unterhaltspflichtig gegenüber ihren pflegebedürftigen Eltern – konstruiert, um auf das (Familien-) Einkommen des Schwiegersohnes zugreifen zu können. |
| Gerichtliche Prüfung der verdeckten Schwiegersohnhaftung |
| Der BGH hat in seinem Urteil vom 17.12.2004 – XII ZR 224/00 – die Auffassung vertreten, dass es für die finanzielle Leistungsfähigkeit eines verheirateten Unterhaltspflichtigen, der selbst nur über Einkünfte unterhalb des Selbstbehaltes verfügt, entscheidend darauf ankommt, ob und ggf. inwieweit sein Einkommen zur Bestreitung des vorrangigen angemessenen Familienunterhaltes benötigt wird. Der Ehegatte ist mangels Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Schwiegereltern nicht verpflichtet, sich zu deren Gunsten in seiner Lebensführung einzuschränken (soll wohl bedeuten: Einsetzen muss er es schon, soweit er hierdurch nicht eingeschränkt wird). Was die Ehegatten für ihren Familienunterhalt benötigen, müsse vielmehr nach den im Einzelfall maßgebenden Verhältnissen, insbesondere unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebensstellung, des Einkommens, Vermögens und sozialen Ranges, bestimmt werden. |
| Bedeutung des BGH-Urteils |
| Im zu
entscheidenden Fall geht der BGH davon aus, dass unter Zubilligung
einer
durchschnittlichen Sparquote von 10 % das Familieneinkommen von 75.000
Euro
(Schwiegersohn 60.000 Euro, Ehefrau 15.000 Euro) nicht verbraucht wird
und
verweist den Fall zu erneuten Unterhaltsprüfung mit nachfolgend zu
beachtenden
Grundregeln an das Oberlandesgericht Frankfurt zurück: 1. Da das Familieneinkommen die Mindestselbstbehaltssätze überschreitet, müsse die Ehefrau ihre eingeschränkte finanzielle Leistungsfähigkeit darlegen und beweisen, ob und wie sich der Familienunterhalt gestalte und welche Beträge für die Vermögensbildung (zugebilligt werden angemessenes Eigenheim und angemessene zusätzliche Altersversorgung) aufgewendet werden. 2. Keinesfalls dürfe eine überbordende Vermögensbildung zu Lasten der elterlichen Unterhaltsanprüche betrieben werden. 3. Eine verdeckte Schwiegersohnhaftung liegt demnach dann nicht vor, wenn a. eine Beeinträchtigung des angemessenen Familienunterhaltes nicht zu befürchten ist, b. wenn der Schwiegersohn sich insoweit nicht einschränken muss und c. wenn Einkommensbeträge bei der Berücksichtigung der Unterhaltsfestsetzung berücksichtigt werden, die das normale Maß der Vermögensbildung überschreiten. |
| Eigene Beurteilung des BGH-Urteils: Nicht Fisch, nicht Fleisch |
| Die
Urteilsbegründung stellt auf eine Einzelfallprüfung ab. Das
ist zwar immer richtig.
Die Maßstäbe
für die Einzelfallprüfung bleiben aber vage und müssen
durch
das Oberlandesgericht
Frankfurt weiter konkretisiert werden. Ansonsten macht sich jedes
Sozialamt auf
Kosten der Rechtsgleichheit und der Rechtsklarheit seinen eigenen Reim
auf das
Urteil. Das ist unbefriedigend für alle Beteiligten.
Der Vorwurf
der „verdeckten Schwiegersohnhaftung“ ist meines Erachtens durch das
BGH-Urteil
gerade nicht ausgeräumt, zumal das Gericht in seiner eigenen
Pressemitteilung
formuliert: "das Oberlandesgericht wird deshalb zu prüfen haben,
in welcher
Höhe der Familienunterhalt der Beklagten und
ihres Ehemannes anzusetzen ist".
Bei unklarer
Sach- und Rechtslage (Einkommensverhältnisse, Einbeziehung in
Berechnung des
Sozialamtes) steigt die Häufigkeit von Fehlentscheidungen, so
daß
es sich
lohnen kann, die Bescheide des Sozialamt genauestens – unter
Hinzuziehung eines
Rechtsanwaltes - zu prüfen. Sowohl das Urteil des BGH als auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt werden wegen seiner herausragenden Bedeutung an dieser Stelle veröffentlicht, sobald sie uns vorliegen. |