Das aktuelle BGH-Urteil zu Heimkosten vom 17.12.2003


Kinder haften für ihre Eltern
Der Grundsatz „Eltern haften für ihre Kinder“ kehrt sich um, wenn pflegebedürftige Eltern ins Heim einziehen. Mit dem Erhalt der amtlichen Mitteilung, dass ein oder beide Elternteile Sozialhilfe beziehen, beginnt die Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber den elterlichen Heimbewohnern. So weit so gut.

Das Problem der ungedeckten Heimkosten
Soweit Eltern nicht dem Geldadel angehören, kann der Sozialhilfefall in kürzester Zeit eintreten. Durchschnittliche Heimkosten der Pflegestufe 3 betragen bei 2 Elternteilen ca. 8.000 Euro monatlich. Abzüglich der Leistungen aus der Pflegeversicherung von maximal 2.864 Euro und einem durchschnittlichen gemeinsamen (Renten-) Einkommen von 1.700 Euro errechnet sich ein monatlicher Fehlbedarf von 3.500 Euro, d. h. und 42.000 Euro jährlich. Der gesetzliche vorgeschriebene und vom Sozialamt überprüfte Vermögenseinsatz der Bedürftigen macht auch vor dem selbsterbauten Einfamilienhaus nicht halt, welches in nur fünf Jahren wirtschaftlich aufgezehrt sein würde.
Zum Gesamteinkommen des unterhaltsverpflichteten Kindes wird nicht nur das Einkommen aus selbständiger oder nicht-selbständiger Arbeit, Mieten, Zinsen oder Dividenden, etc. in die Berechnung des notwendigen Selbstbehalts einbezogen. Einkommensfreie Hausfrauen mit pflegebedürftigen Eltern werden von Sozialämtern in der Weise zur Zahlung herangezogen, dass man auf die Unterhaltspflicht des gutverdienenden Schwiegersohnes gegenüber seiner Frau abstellt. Dieses fiktive Einkommen der Ehefrau wird zum Maßstab für die Berechnung der Unterhaltes gegenüber den pflegebedürftigen Eltern gemacht und wie reales Einkommen behandelt. Im Ergebnis wird eine Unterhaltsverflichtungskette – Schwiegersohn unterhaltspflichtig gegenüber der Ehefrau, diese unterhaltspflichtig gegenüber ihren pflegebedürftigen Eltern – konstruiert, um auf das (Familien-) Einkommen des Schwiegersohnes zugreifen zu können.

Gerichtliche Prüfung der verdeckten Schwiegersohnhaftung
Der BGH hat in seinem Urteil vom 17.12.2004 – XII ZR 224/00 – die Auffassung vertreten, dass es für die finanzielle Leistungsfähigkeit eines verheirateten Unterhaltspflichtigen, der selbst nur über Einkünfte unterhalb des Selbstbehaltes verfügt, entscheidend darauf ankommt, ob und ggf. inwieweit sein Einkommen zur Bestreitung des vorrangigen angemessenen Familienunterhaltes benötigt wird. Der Ehegatte ist mangels Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Schwiegereltern nicht verpflichtet, sich zu deren Gunsten in seiner Lebensführung einzuschränken (soll wohl bedeuten: Einsetzen muss er es schon, soweit er hierdurch nicht eingeschränkt wird). Was die Ehegatten für ihren Familienunterhalt benötigen, müsse vielmehr nach den im Einzelfall maßgebenden Verhältnissen, insbesondere unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebensstellung, des Einkommens, Vermögens und sozialen Ranges, bestimmt werden.

Bedeutung des BGH-Urteils
Im zu entscheidenden Fall geht der BGH davon aus, dass unter Zubilligung einer durchschnittlichen Sparquote von 10 % das Familieneinkommen von 75.000 Euro (Schwiegersohn 60.000 Euro, Ehefrau 15.000 Euro) nicht verbraucht wird und verweist den Fall zu erneuten Unterhaltsprüfung mit nachfolgend zu beachtenden Grundregeln an das Oberlandesgericht Frankfurt zurück:
1. Da das Familieneinkommen die Mindestselbstbehaltssätze überschreitet, müsse die Ehefrau ihre eingeschränkte finanzielle Leistungsfähigkeit darlegen und beweisen, ob und wie sich der Familienunterhalt gestalte und welche Beträge für die Vermögensbildung (zugebilligt werden angemessenes Eigenheim und angemessene zusätzliche Altersversorgung) aufgewendet werden.
2. Keinesfalls dürfe eine überbordende Vermögensbildung zu Lasten der elterlichen Unterhaltsanprüche betrieben werden.
3. Eine verdeckte Schwiegersohnhaftung liegt demnach dann nicht vor, wenn
a. eine Beeinträchtigung des angemessenen Familienunterhaltes nicht zu befürchten ist,
b. wenn der Schwiegersohn sich insoweit nicht einschränken muss und
c. wenn Einkommensbeträge bei der Berücksichtigung der Unterhaltsfestsetzung berücksichtigt werden, die das normale Maß der Vermögensbildung überschreiten.

Eigene Beurteilung des BGH-Urteils: Nicht Fisch, nicht Fleisch
Die Urteilsbegründung stellt auf eine Einzelfallprüfung ab. Das ist zwar immer richtig. Die Maßstäbe für die Einzelfallprüfung bleiben aber vage und müssen durch das Oberlandesgericht Frankfurt weiter konkretisiert werden. Ansonsten macht sich jedes Sozialamt auf Kosten der Rechtsgleichheit und der Rechtsklarheit seinen eigenen Reim auf das Urteil. Das ist unbefriedigend für alle Beteiligten. Der Vorwurf der „verdeckten Schwiegersohnhaftung“ ist meines Erachtens durch das BGH-Urteil gerade nicht ausgeräumt, zumal das Gericht in seiner eigenen Pressemitteilung formuliert: "das Oberlandesgericht wird deshalb zu prüfen haben, in welcher Höhe der Familienunterhalt der Beklagten und ihres Ehemannes anzusetzen ist". Bei unklarer Sach- und Rechtslage (Einkommensverhältnisse, Einbeziehung in Berechnung des Sozialamtes) steigt die Häufigkeit von Fehlentscheidungen, so daß es sich lohnen kann, die Bescheide des Sozialamt genauestens – unter Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes - zu prüfen.
Sowohl das Urteil des BGH als auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt werden wegen seiner herausragenden Bedeutung an dieser Stelle veröffentlicht, sobald sie uns vorliegen.