Fernsehaufnahmen im Altenheim


Das Problem
Mißstände in der Pflege sind immer wieder Thema in Presse- und Fernsehberichten. In der Regel werden die Berichte untermalt durch Aufnahmen aus Alten- und Pflegeheimen, auf denen auch und vor allem die Bewohner dieser Einrichtungen zu sehen sind. Es liegt für die Medien nahe, die vermeintlichen Mißstände dadurch zu belegen, daß besonders pflegebedürftige und hilflose Personen abgebildet werden. Gerade dieser Personenkreis kann sich gegen die Aufnahmen und ihre Verbreitung in den Medien aber nicht wirksam zu Wehr setzen. Es fragt sich daher, wie die Persönlichkeitsrechte der Bewohner insoweit durchgesetzt werden können.

Die Lösung
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das als Grundrecht verfassungsrechtlichen Schutz genießt, umfaßt u.a. das Recht, über sein Auftreten in der Öffentlichkeit selbst entscheiden zu können. Es steht dem einzelnen Bürger zu, zu entscheiden, ob und wie er der Öffentlichkeit gegenüber auftreten will. Hierzu gehört insbesondere auch das Recht, selbst darüber entscheiden zu können, ob man von sich Bild- oder Film-Aufnahmen fertigen und diese über Medien verbreiten läßt.
Werden Aufnahmen von Personen gefertigt oder verbreitet, ohne daß die abgebildete Person hiermit einverstanden ist, stellt dies eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes dar. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß dies als Verletzung eines "sonstigen Rechtes" i.S.v. § 823 BGB anzusehen ist, und daß hieraus ein Unterlassungsansprcuh nach § 1004 BGB analog folgt. Das bedeutet konkret, daß der Abgebildete die Verbreitung der Abbildung in den Medien untersagen kann und diesen Anspruch auch gerichtlich durchsetzen kann.
Ist der Betroffene hierzu nicht selbst in der Lage - wie es bei Pflegebedürftigen häufig der Fall sein wird -, so kann der Unterlassungsanspruch auch durch den Betreuer geltend gemacht werden.
Ist der Betroffene bzw. sein Betreuer mit der Verbreitung der Aufnahmen einverstanden, kann die Verbreitung erfolgen. Es ist aus Beweisgründen anzuraten, daß die Einverständniserklärung des Betroffenen bzw. seines Betreuers schriftlich dokumentiert wird.

Das Gerichtsurteil
Das OLG Karlsruhe hat bereits 1998 (Urteil vom 14.10.1998, 6 U 120/97) entschieden, daß Aufnahmen, die gegen den Willen des Betroffenen bzw. seines Betreuers im Altenheim gemacht wurden, nicht im Fernsehen ausgestrahlt werden dürfen. Das Urteil führt hierzu aus:
Der Kläger kann dem Beklagten die Ausstrahlung des von ihm gefertigten Bild- und Tonmaterials gemäß § 22 KunstUrhG, §§ 12, 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB verbieten. (...) Persönlichkeitsrechtliche Belange des Klägers stehen der Fernsehübertragung von Bildnis, Stimme und Namen des Klägers durch den Beklagten entgegen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Betroffener selbst darüber bestimmen darf, was er von seinem äußeren Erscheinungbild der Öffentlichkeit preisgeben will. Das gilt insbesondere im Streitfall für den Kläger, der in seiner hilflosen Lage im Bild und im Ton festgehalten worden ist. (...) Das Selbstbestimmungsrecht des Klägers geht dahin, seine konkreten Lebensumstände vor ungewollten Einblicken der Öffentlichkeit freizuhalten und insbesondere sein Erscheinungsbild auf dem Krankenlagerals Teil seiner "Intimssphäre" nicht preiszugeben, auch wenn damit bei den Zuschauern Mitleid und Anteilnahme erzeugt werden soll. (...)
Dem Unterlassungsbegehren kann der Beklagte ein Publikationsinteresse auch im Hinblick auf die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Rundfunkfreiheit nicht entgegenhalten. Soweit der Beklagte geltend macht, bei der Darstellung der Person des Klägers dessen Gesicht unkenntlich machen zu wollen, beseitigt diese Rücksichtnahme den rechtswidrigen Zugriff auf den Persönlichkeitsbereich des Klägers nicht. (...) Insoweit hat das Landgericht zutreffend herausgestellt, dass der Kläger aufgrund der Erstsendung selbst ohne bildliche Darstellung und Nennung seines Namens problemlos von seinen früheren Arbeitskollegen hat identifiziert werden können.