Fixierungen ohne Betreuer? |
| Das Problem |
| Viele Heimbewohner haben keinen Betreuer. Sind
die Bewohner noch orientiert, ist dies auch nicht verwunderlich. Aber
auch
bei desorientierten Bewohnern ergibt sich oftmals kein praktisches
Bedürfnis für eine Betreuerbestellung. Heikel wird es aber,
wenn sich bei einem desorientierten Bewohner ohne Betreuer die
Notwendigkeit von Fixierungsmaßnahmen ergibt. Denn nach §
1906 BGB entscheidet der Betreuer - nach vorheriger Genehmigung des
Vormundschaftsgerichtes - über die Anordnung von
Fixierungsmaßnahmen. In dieser Situation kann das Vormundschaftsgericht nach § 1846 BGB "die im Interesse des Betroffenen erforderlichen Maßregeln" treffen, akso z.B. Fixierungsmaßnahmen anordnen. Hier fragt sich, ob das Vormundschaftsgericht diese Anordnungen treffen kann, ohne einen Betreuer zu bestellen. |
| Die Lösung |
| Das Verfahren bei Anordnungen von Fixierungen
ist kompliziert, und das ist es nicht ohne Grund. Der Betreuer hat die
Kompetenz, über die Anordnungen von Fixierungsmaßnahmen zu
entscheiden,
er benötigt hierfür aber die vorherige Genehmigung durch das
Vormundschaftsgericht. Das Gesetz geht mithin davon aus, daß 1.
ein Betreuer bestellt ist, daß 2. das Vormundschaftsgericht die
beabsichtigte Fixierung prüft und daß 3. der Betreuer nach
erteilter Genehmigung in eigener Verantwortung über die Anordnung
der Fixierung entscheidet. Der Zweck dieser komplizierten Regelung ist
es, den Betreuten vor übereilten oder unbedachten
Fixierungsentscheidungen des Betreuers zu schützen. Dieser soll
seine Entscheidung, eine Fixierung anzuordnen, gut überdenken, und
eben das soll dadurch erreicht werden, daß er dem Gericht seine
Beweggründe schildern muß. Manche Fixierungsmaßnahme
wird sich schon in diesem Stadium erledigen, weil der Betreuer bei der
Aufarbeitung des Sachverhaltes für das Gericht merkt, daß
die Fixierung gar nicht erforderlich ist. In einem zweiten Schritt
prüft dann das Gericht den Antrag des Betreuers, so daß eine
"zweite Instanz" eingeschaltet wird. Klie spricht insoweit von einer
"Supervisionsfunktion" des Vermundschaftsgerichtes. Beide Funktionen
entfallen, wenn das Gericht nach § 1846 BGB allein entscheidet. Hieraus folgt: § 1846 BGB ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Die Anwendung von § 1846 BGB darf nicht dazu führen, daß die durch das Betreuungsrecht vorgesehene, gestaffelte Entscheidungsfindung in der Praxis beseitigt wird. Es muß vielmher bei dem Grundsatz bleiben, daß die Entscheidung über die Fixierung im Zusammenspiel zwischen Betreuer und Gericht gefunden wird. Das ist nur möglich, wenn regelmäßig ein Betreuer vorhanden ist. Für die Not-Fälle, in denen man trotz Fehlen eines Betreuers Fixierungsmaßnahmen nicht umgehen kann, bedeutet dies: Das Vormundschaftsgericht muß das Betreuungsverfahren unverzüglich einleiten, wenn es eine Maßnahme nach § 1846 BGB anordnet. Fazit: In Not-Fällen kann das Vormundschaftsgericht zwar Fixierungsmaßnahmen nach § 1846 BGB anordnen, auch wenn noch kein Betreuer bestellt ist. Es muß in diesem Falle aber zugleich das Betreuungsverfahren einleiten, damit dem Betroffenen alsbald ein Betreuer zur Seite steht. |
| Das Gerichtsurteil |
Zwischen den Gerichten bestand über diese
Frage lange keine Einigkeit. Insbesondere in Bayern ist offenbar
geduldet worden, daß der betreuungsrechtliche Regelfall des
Zusammenspiels von Gericht und Betreuer zugunsten des Sonderfalles der
allein gerichtlichen Entscheidung verdrängt wurde. Der BGH hat in
seinem Urteil vom 13.02.2002 (XII
ZB 191/00) aber festgestellt, daß einer Maßnahme nach
§
1846 BGB stets die Einleitung des Betreuungsverfahrens folgen
muß.
Das Urteil führt hierzu aus:Nach § 1846 BGB kann das Vormundschaftsgericht "die im Interesse des Betroffenen erforderlichen Maßregeln" treffen. Als Maßregel im Sinne des § 1846 BGB kann [...] auch eine vorläufige Unterbringung in Betracht kommen, wenn die Voraussetzungen [...] für eine Anordnung der vorläufigen Unterbringung vorliegen. [...] |