Altenteil bei Umzug ins Altenheim


Das Problem
Häufig übertragen ältere Leute ihren Grundbesitz an ihre Kinder, lassen sich als Gegenleistung aber ein sog. Altenteil zusichern. Gegenstand der Altenteil-Vereinbarung ist regelmäßig, daß die bedachten Kinder den Eltern ein Wohnrecht, Beköstigung und Pflege zusichern. Hintergrund ist meistens, daß die Eltern in ihrer gewohnten Umgebung im Familienkreis weiterleben wollen, der Grundbesitz aber zugleich an die Kinder übergehen soll. Dieses Vorgehen ist durchaus sachgerecht: Die Kinder kommen schon vor dem Erbfall in den Genuß des Grundbesitzes, während die Eltern ihren gewohnten Lebensumkreis nicht aufgeben müssen.
Problematisch wird es aber, wenn die Eltern ins Altenheim umziehen: Hier stellt sich die Frage, was aus dem Altenteil werden soll. Eine Erfüllung der im Altenteilsvertrag eingegangenen Verpflichtungen ist den Kindern jetzt nicht mehr möglich, weil Beköstigung und Pflege nun nicht mehr im eigenen Haus sondern im Altenheim erbracht werden; das Wohnrecht ist gegenstandslos geworden, wenn die Eltern ausziehen und in das Heim einziehen. Hier stellt sich die Frage, ob die Kinder in diesem Fall verpflichtet sind, den Wert des Altenteils den Eltern zu ersetzen, sich also in Höhe des Wertes des Altenteils an den Heimkosten zu beteiligen.

Das Gerichtsurteil
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluß vom 23.01.2003 (V ZR 48/02) einen Fall entschieden, bei dem sich die Kinder zur Gewährung eines Wohnrechtes, von Beköstigung und Pflege verplfichtet hatten. Für den Fall eines Krankenhausaufenthaltes sollten die Pflichten aus dem Altenteilvertrag ruhen. Die Mutter ist dann ins Altenheim umgezogen und verlangt nun, daß sich die Kinder in Höhe des Wertes der ersparten Aufwendungen an den Heimkosten beteiligen.

Der BGH führt hierzu aus, daß die Sonderregelung über den Krankenhausaufenthalt nicht auf einen Heimaufenthalt anwendbar sind, denn der Krankenhausaufenthalt ist nur vorübergehend, während der Heimaufenthalt dauerhaft ist. Gesonderte Regeln über den Fall, daß ein Heimaufenthalt stattfindet, sind in dem Altenteilvertrag jedoch nicht enthalten. Der BGH meint daher, daß der Vertrag auszulegen sei. Diese Auslegung ergibt für den BGH, daß die Mutter umfassend von den Kindern unterhalten werden sollte; ein Verweis auf Sozialleistungen sollte durch die umfassende Gewährung der Altenteils-Leistungen ausgeschlossen werden. Zudem würde es zu Lasten der Sozialhilfe gehen, wenn die Kinder durch den Umzug der Mutter von ihren vertraglichen Pflichten befreit würden. Daher sind die Kinder verpflichtet, die ersparten Aufwendungen an die Mutter auszuzahlen, sich also in dieser Höhe an den Heimkosten zu beteiligen.

Da der BGH den Fall nicht abschließend entschieden hat sondern lediglich über ein Prozeßkostenhilfe-Gesuch der Mutter entscheiden mußte, fehlen ausführliche Hinweise, wie der Wert der ersparten Aufwendungen zu berechnen wäre. Der BGH deutet aber an, daß nur wirklich ersparte Aufwendungen - etwa für Strom oder Wohnungsrenovierungen - anzusetzen sind, nicht aber der "Wohnwert" des Altenteils. Eine fiktive Miete wird daher nicht anzusetzen sein.

adler Sie können das Urteil herunterladen, wenn Sie durch einen Klick auf das nebenstehende Logo zur BGH-Seite gehen und dort in der Suchmaske das Aktenzeichen V ZR 48/02 eingeben.

Die Stellungnahme
Der Beschluß des BGH betrifft einen Einzelfall, bei dem eine bestimmte vertragliche Konstruktion zur Diskussion stand. Wesentlich war, daß nur für den Fall eines Krankenhausaufenthaltes eine Sonderregelung getroffen worden war, nicht aber für den Fall eines Umzuges ins Altenheim. Hieraus folgt eine wichtige Lehre: Sollen die Kinder bei einem Altenteil-Vertrag nur tatsächliche, aber keine finanziellen Verpflichtungen eingehen, muß der Fall eines Umzuges ins Altenheim unbedingt mitgeregelt werden. Es ist daher dringend anzuraten, daß beim Abschluß eines Altenteil-Vertrages Bestimmungen über den Fall eines Umzuges der Eltern ins Altenheim aufgenommen werden. Nur so kann verhindert werden, daß die Kinder später Zahlungsverpflichtungen ausgesetzt sind, an die man beim Abschluß des Altenteil-Vertrages nicht gedacht hat.