Altenteil bei
Umzug ins Altenheim
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Das Problem
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Häufig übertragen ältere
Leute ihren Grundbesitz an ihre Kinder, lassen sich als Gegenleistung
aber ein sog. Altenteil zusichern. Gegenstand der
Altenteil-Vereinbarung ist regelmäßig, daß die
bedachten Kinder den Eltern ein Wohnrecht, Beköstigung und Pflege
zusichern. Hintergrund ist meistens, daß die Eltern in ihrer
gewohnten Umgebung im Familienkreis weiterleben wollen, der Grundbesitz
aber zugleich an die Kinder übergehen soll. Dieses Vorgehen ist
durchaus sachgerecht: Die Kinder kommen schon vor dem Erbfall in den
Genuß des Grundbesitzes, während die Eltern ihren gewohnten
Lebensumkreis nicht aufgeben müssen.
Problematisch wird es aber, wenn die Eltern ins Altenheim umziehen:
Hier stellt sich die Frage, was aus dem Altenteil werden soll. Eine
Erfüllung der im Altenteilsvertrag eingegangenen Verpflichtungen
ist den Kindern jetzt nicht mehr möglich, weil Beköstigung
und Pflege nun nicht mehr im eigenen Haus sondern im Altenheim erbracht
werden; das Wohnrecht ist gegenstandslos geworden, wenn die Eltern
ausziehen und in das Heim einziehen. Hier stellt sich die Frage, ob die
Kinder in diesem Fall verpflichtet sind, den Wert des Altenteils den
Eltern zu ersetzen, sich also in Höhe des Wertes des Altenteils an
den Heimkosten zu beteiligen. |
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Das Gerichtsurteil
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem
Beschluß
vom 23.01.2003 (V ZR 48/02) einen Fall entschieden, bei dem sich die
Kinder zur Gewährung eines Wohnrechtes, von Beköstigung und
Pflege verplfichtet hatten. Für den Fall eines
Krankenhausaufenthaltes sollten die Pflichten aus dem Altenteilvertrag
ruhen. Die Mutter ist dann ins Altenheim umgezogen und verlangt nun,
daß sich die Kinder in Höhe des Wertes der ersparten
Aufwendungen an den Heimkosten beteiligen.
Der BGH führt hierzu aus, daß die Sonderregelung über
den Krankenhausaufenthalt nicht auf einen Heimaufenthalt anwendbar
sind, denn der Krankenhausaufenthalt ist nur vorübergehend,
während der Heimaufenthalt dauerhaft ist. Gesonderte Regeln
über den Fall, daß ein Heimaufenthalt stattfindet, sind in
dem Altenteilvertrag jedoch nicht enthalten. Der BGH meint daher,
daß der Vertrag auszulegen sei. Diese Auslegung ergibt für
den BGH, daß die Mutter umfassend von den Kindern unterhalten
werden sollte; ein Verweis auf Sozialleistungen sollte durch die
umfassende Gewährung der Altenteils-Leistungen ausgeschlossen
werden. Zudem würde es zu Lasten der Sozialhilfe gehen, wenn die
Kinder durch den Umzug der Mutter von ihren vertraglichen Pflichten
befreit würden. Daher sind die Kinder verpflichtet, die ersparten
Aufwendungen an die Mutter auszuzahlen, sich also in dieser Höhe
an den Heimkosten zu beteiligen.
Da der BGH den Fall nicht abschließend entschieden hat sondern
lediglich über ein Prozeßkostenhilfe-Gesuch der Mutter
entscheiden mußte, fehlen ausführliche Hinweise, wie der
Wert der ersparten Aufwendungen zu berechnen wäre. Der BGH deutet
aber an, daß nur wirklich ersparte Aufwendungen - etwa für
Strom oder Wohnungsrenovierungen - anzusetzen sind, nicht aber der
"Wohnwert" des Altenteils. Eine fiktive Miete wird daher nicht
anzusetzen sein.
Sie können das Urteil
herunterladen, wenn Sie
durch einen Klick auf
das nebenstehende Logo zur BGH-Seite gehen und dort in der Suchmaske
das
Aktenzeichen V ZR 48/02 eingeben.
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Die Stellungnahme
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Der Beschluß des BGH betrifft einen
Einzelfall, bei dem eine bestimmte vertragliche Konstruktion zur
Diskussion stand. Wesentlich war, daß nur für den Fall eines
Krankenhausaufenthaltes eine Sonderregelung getroffen worden war, nicht
aber für den Fall eines Umzuges ins Altenheim. Hieraus folgt eine
wichtige Lehre: Sollen die Kinder bei einem Altenteil-Vertrag nur
tatsächliche, aber keine finanziellen Verpflichtungen eingehen,
muß der Fall eines Umzuges ins Altenheim unbedingt mitgeregelt
werden. Es ist daher dringend anzuraten, daß beim Abschluß
eines Altenteil-Vertrages Bestimmungen über den Fall eines Umzuges
der Eltern ins Altenheim aufgenommen werden. Nur so kann verhindert
werden, daß die Kinder später Zahlungsverpflichtungen
ausgesetzt sind, an die man beim Abschluß des Altenteil-Vertrages
nicht gedacht hat.
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