Fortzahlung des Heimentgeltes bei Abwesenheit des Bewohners


Regelungen in Heimverträgen
Heimverträge sehen häufig vor, daß auch bei Abwesenheit des Bewohners - sei es wegen eines Krankenhausaufenthaltes, sei es aus anderen Gründen - das Heimentgelt für eine gewisse Zeit - meistens drei Tage - unvermindert fortzuzahlen ist. Es stellt sich in diesen Fällen die Frage, ob es unangemessen ist, dem Heimbewohner das volle Entgelt in Rechnung zu stellen oder ob der Heimträger nicht das Ersparen von Aufwendungen - etwa bei der Verköstigung - an den Bewohner weiterreichen muß.

Das BGH-Urteil
Der BGH hat mit Urteil vom 05.07.2001 (III ZR 310/00) über eine solche Vertragsklausel zu entscheiden gehabt. Die Klausel lautete:

"Bei vorübergehender Abwesenheit (z.B. Urlaub, Wochenend- und Feiertagsabwesenheit, Krankenhausaufenthalt) bis einschließlich drei Tagen ist das volle Betreuungsentgelt weiterzuzahlen."

Der BGH hat entschieden, daß diese Klausel den Heimbewohner unangemessen benachteilige und daher unwirksam sei, da die Klausel von der gesetzglichen Wertung wesentlich abweiche, ohen daß dies gerechtfertigt sei. Insbesondere genüge es nicht, daß die Ersparnis von Aufwendungen betragsmäßig eher gering ausfalle und der Heimträger Schwierigkeiten haben könnte, sich auf überraschende Abwesenheiten des Bewohners einzustellen. Der BGH weist darauf hin, daß der Heimträger die Verpflichtung zur Erstattung von ersparten Aufwendungen an den Bewohner davon abhängig machen könne, daß der Bewohner seine Abwesenheit ankündigt und der Heimträger sich so auf die Abwesenheit einstellen kann.

Download des Urteils
Sie können das Urteil auf der Homepage des BGH herunterladen. Auf die BGH-Seite gelangen Sie durch einen Klick auf das nachstehende Logo; geben Sie dort das Aktenzeichen in die Suchmaske ein.


Fazit
Die Bedeutung des Urteils ist eher begrenzt, denn der BGH hatte hier über einen Fall zu entscheiden, bei dem kein verbindlicher Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI vorlag. Solche Rahmenverträge, die für die Heimträger unmittelbar verbindlich sind, sehen solche Entgeltfortzahlungsklauseln durchaus vor.
Als Tipp für die Praxis ist den Heimträgern aber sicherlich zu empfehlen, in die Heimverträge eine Klausel aufzunehmen, wonach die Heimbewohner dann einen Anspruch auf Erstattung ersparter Aufwendungen haben, wenn sie die Abwesenheit angemessen rechtzeitig mitteilen.