Der BGH hat mit Urteil vom 05.07.2001 (III ZR
310/00) über eine solche Vertragsklausel zu entscheiden gehabt.
Die Klausel lautete:
"Bei vorübergehender
Abwesenheit (z.B. Urlaub, Wochenend- und
Feiertagsabwesenheit, Krankenhausaufenthalt) bis einschließlich
drei Tagen ist das volle Betreuungsentgelt weiterzuzahlen."
Der BGH hat entschieden, daß diese Klausel den Heimbewohner
unangemessen benachteilige und daher unwirksam sei, da die Klausel von
der gesetzglichen Wertung wesentlich abweiche, ohen daß dies
gerechtfertigt sei. Insbesondere genüge es nicht, daß die
Ersparnis von Aufwendungen betragsmäßig eher gering ausfalle
und der Heimträger Schwierigkeiten haben könnte, sich auf
überraschende Abwesenheiten des Bewohners einzustellen. Der BGH
weist darauf hin, daß der Heimträger die Verpflichtung zur
Erstattung von ersparten Aufwendungen an den Bewohner davon
abhängig machen könne, daß der Bewohner seine
Abwesenheit ankündigt und der Heimträger sich so auf die
Abwesenheit einstellen kann.