Dialerrecht |
| Das Urteil des
Kammergerichtes vom 27.01.2003 |
| Das Berliner Kammergericht hat in seinem Urteil
vom 27.01.2003 (26 U 205/01) einen Fall zu entscheiden gehabt, bei dem
die Mutter eines 16jährigen auf Zahlung von knapp 17.000 DM
verklagt wurde. Der Sohn der Beklagten hatte auf dem PC ein
Dialer-Programm installiert, das die Internet-Einwahl über eine
0190-Nummer zu einem Tarif von
bis zu 1,86 EUR/min - statt des üblichen Tarifes von 0,034 DM/min
- vornahm. Der Internetprovider selbst hatte das Dialer-Programm nicht
angeboten; er machte aber die von der Drittfirma geforderten
Gebühren
geltend. Die Drittfirma hatte auf ihrer Downloadseite nicht darauf
hingewiesen,
daß das Dialer-Programm den Internetzugang zu dem Tarif von bis
zu
1,86 EUR/min herstellen würde; vielmehr war das Programm als
Hilfsprogramm
für einen schnelleren Internetzugang angeboten worden. Das Kammergericht hat entschieden, daß die Mutter des 16jährigen diese Gebühren nicht zahlen muß. Unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes muß sie vielmehr so gestellt werden, als wenn die Internetverbindungen zu dem üblichen Tarif zustande gekommen wären. Die darüber hinausgehenden Gebühren sind nicht zu bezahlen. Zur Begründung führt das Kammergericht aus, daß sowohl der Internetprovider als auch die Drittfirma Beratungspflichten haben, die hier nicht erfüllt wurden. Es hätte darauf hingewiesen werden müssen, daß Internetverbindungen zu einem erhöhten Tarif hergestellt würden, daß dies auch für Internetverbidnungen gilt, die nicht Angebote der Drittfirma betreffen, und daß zur Deinstallation des Dialerprogrammes das einfache Löschen des Programmes nicht ausreicht. Diese Hinweispflichten waren im konkreten Fall nicht erfüllt worden. Im Gegenteil - dadurch, daß das Programm als Hilfe für einen schnelleren Internetzugang beworben wurde, wurde der Eindruck erweckt, man könne durch die Verwendung dieses Programmes sogar noch Kosten sparen. Das Urteil kann im Volltext unter www.jurpc.de heruntergeladen werden: |
| Die juristischen Folgen |
| Das begrüßenswerte Urteil des
Kammergerichtes zeigt, daß man überhöhten
Entgeltforderungen für Internetverbindungen, die durch die
unlautere Verwendung von Dialerprogrammen zustande kommen, nicht
hilflos gegenübersteht. Es wird klargestellt, daß der
Internetprovider und der Anbieter des Dialerprogrammes umfangreiche
Informationspflichten erfüllen müssen, damit der Anwender
eindeutig vor den Folgen
der Benutzung des Dialerprogramms gewarnt ist. Unlautere Verbreitung
solcher Programme führt daher nicht zu einer Verpflichtung, die
überhöhten Gebühren zu zahlen. Es ist daher zu empfehlen, die Abrechnungen des Internetproviders genau zu prüfen. Wenn 0190-Verbindungen abgerechnet werden, sollte unbedingt innerhalb der vertraglichen Fristen gegen die Abrechnung Widerspruch erhoben werden. Abbuchungen der erhobenen Kosten vom Girokonto sollten innerhalb der sechswöchigen Widerrufsfrist bei der Bank widerrufen werden. Zur Beweissicherung sollte die Internetseite, von der das Dialerprogramm heruntergeladen wurde, gesichert und nach Möglichkeit auch ausgedruckt werden. Fazit: Der Internetuser steht den Gebührenforderungen der Dialerbetreiber nicht schutzlos gegenüber. |
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Sie zu diesem Thema auch unsere Anmerkungen zum Urteil des
Landgerichtes Kiel
vom 09.01.2003. |