Das neue Gesetz gegen Mißbrauch von 0190- und 0900-Nummern


Das neue Gesetz
Das Telekommunikationsgesetz (TKG) ist durch das Artikelgesetz vom 09.08.2003 erweitert worden. Der Gesetzgeber hat einige Vorschriften eingefügt, die dazu dienen sollen, daß der zunehmende Mißbrauch von 0190- und 0900-Nummern eingedämmt wird. Dies dient nicht nur dem Schutz der Kunden, es dient letztlich auch dem Schutz der seriösen Mehrwertdiensteanbieter, die mehr und mehr darunter leiden, daß 0190- und 0900-Nummern einen schlechten Ruf genießen.

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0190-Gesetz

Die wichtigsten Neuregelungen
  • Jedermann hat gegenüber der Regulierungsbehörde Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschrift von 0190-Anbietern. Die Auskunft soll binnen 10 Tagen erteilt werden. (§ 43a Abs. 1 TKG)
  • Jedermann hat gegenüber der Regulierungsbehörde Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschrift von 0900-Anbietern. Die Angaben werden in eine Datenbank aufgenommen, die über das Internet abrufbar ist. (§ 43a Abs. 2 TKG)
  • Die Anbieter von 0190- oder 0900-Diensten müssen den Bruttopreis (einschließlich Mehrwertsteuer und sonstiger Preisbestandteile) je Minute bzw. je Inanspruchnahme nennen. Sind die Preise nicht einheitlich gestaltet, muß eine Preisspanne angegeben werden. Diese Vorschriften gelten bis zum 01.08.2004 allerdings nur für die Inanspruchnahme der Dienste aus dem deutschen Festnetz. Für eine Inanspruchnahme aus Mobilfunknetzen können andere Preise erhoben werden; in der Praxis liegen diese Preise auch erheblich über den Preisen, die bei einer Inanspruchnahme aus dem Festnetz erhoben werden! Bei Telefaxdiensten ist die Anzahl der zu übermittelnden Seiten, bei Datendiensten der Umfang der zu übermittelnden Daten anzugeben. (§ 43b Abs. 1 TKG)
  • Die Preise müssen am Beginn der Übertragung noch mindestens 3 Sekunden vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit mitgeteilt werden. Der Kunde soll so die Möglichkeit erhalten zu entscheiden, ob er den Dienst zu den genannten Preisen in Anspruch nehmen will. (§ 43b Abs. 2 TKG)
  • Zur Durchsetzung der Ansagepflicht besteht ein Entgeltanspruch des Diensteanbieters nur dann, wenn der Verpflichtung zur Ansage nachgekommen wird. Ohne ordnungsgemäße Preisinformation hat der Diensteanbieter daher keinen Zahlungsanspruch. (§ 43b Abs. 2 TKG)
  • Der Preis darf höchstens 2,00 EUR/Minute betragen. Zudem darf die Abrechnung maximal im 60-Sekunden-Takt erfolgen. Bei zeitunabhängiger Berechnung (sog. Blocktarife) darf der Preis maximal 30,00 EUR betragen. (§ 43b Abs. 3 TKG)
  • Bei einer zeitabhängigen Berechnung muß die Verbindung nach spätestens einer Stunde automatisch beendet werden. (§ 43b Abs. 4 TKG)
  • Dialerprogramme dürfen nur angeboten werden, wenn sie zuvor von der Regulierungsbehörde registriert werden, die von der Behörde aufgestellten Anforderungen erfüllen und nachgewiesen ist, daß ein Mißbrauch des Programmes ausgeschlossen ist. (§ 43b Abs. 5 TKG)
  • Die Regulierungsbehörde darf bei MIßbrauch Nummern entziehen. (§ 43c Abs. 1 TKG)
  • Liegt der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat im Zusammenhang mit einer 0190- oder 0900-Nummer vor, so ist die Regulierungsbehörde verpflichtet, Strafanzeige zu erstatten. (§ 43c Abs. 3 TKG)

Fazit
Die gesetzliche Neuregelung entschärft einige Probleme der 0190- und 0900-Nummern, ohne aber absolute Sicherheit zu bringen. Bei einem Minutenpreis von bis zu 2,00 EUR und einer Verbindungsdauer von bis zu einer Stunde kann jede Verbindung immerhin noch 120,00 EUR kosten, so daß auch in Zukunft zu erwarten ist, daß in vielen Fällen überraschend hohe Kosten auftreten werden. Auch die Mitteilung der Kosten am Anfang der Verbindung wird dies nicht verhindern können, denn wenn stets eine solche Ansage erfolgt, muß besorgt werden, daß die Kunden sich an solche Ansagen gewöhnen und ein gewisser "Abschleif-Effekt" eintritt. Es ist dann durchaus nicht gesagt, daß der Kunde sich trotz der Ansage bewußt wird, welche Kosten er mit seinem Anruf verursacht. Im Bereich der Dialer liegt das Problem ohnehin nicht darin, daß seriöse Anbieter die Kunden abzocken. Das Problem ist vielmehr der mißbräuchliche Einsatz von Dialer-Programmen, und es ist nicht zu erwarten, daß unseriöse Anbieter sich von der Registrierungspflicht nachhaltig abschrecken lassen.
Im Ergbnis wird man daher sagen müssen: Das Gesetz ist ein Schritt in die richtige Richtung, aber die Eigenvernatwortlichkeit des Kunden ist immer noch der beste Schutz gegen böse Überraschungen bei der Telefonrechnung.