Das neue Gesetz
gegen Mißbrauch von 0190- und 0900-Nummern
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Das neue Gesetz
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Das Telekommunikationsgesetz (TKG) ist durch das
Artikelgesetz
vom 09.08.2003 erweitert worden. Der Gesetzgeber hat einige
Vorschriften
eingefügt, die dazu dienen sollen, daß der zunehmende
Mißbrauch
von 0190- und 0900-Nummern eingedämmt wird. Dies dient nicht nur
dem
Schutz der Kunden, es dient letztlich auch dem Schutz der seriösen
Mehrwertdiensteanbieter,
die mehr und mehr darunter leiden, daß 0190- und 0900-Nummern
einen
schlechten Ruf genießen.
Laden Sie das
Artikelgesetz vom 09.08.2003 hier herunter.
0190-Gesetz
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Die wichtigsten
Neuregelungen
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- Jedermann hat gegenüber der Regulierungsbehörde
Anspruch
auf Auskunft über Namen und Anschrift von 0190-Anbietern. Die
Auskunft
soll binnen 10 Tagen erteilt werden. (§ 43a Abs. 1 TKG)
- Jedermann hat gegenüber der Regulierungsbehörde
Anspruch
auf Auskunft über Namen und Anschrift von 0900-Anbietern. Die
Angaben
werden in eine Datenbank aufgenommen, die über das Internet
abrufbar
ist. (§ 43a Abs. 2 TKG)
- Die Anbieter von 0190- oder 0900-Diensten müssen den
Bruttopreis
(einschließlich Mehrwertsteuer und sonstiger Preisbestandteile)
je
Minute bzw. je Inanspruchnahme nennen. Sind die Preise nicht
einheitlich
gestaltet, muß eine Preisspanne angegeben werden. Diese
Vorschriften
gelten bis zum 01.08.2004 allerdings nur für die Inanspruchnahme
der
Dienste aus dem deutschen Festnetz. Für eine Inanspruchnahme aus
Mobilfunknetzen
können andere Preise erhoben werden; in der Praxis liegen diese
Preise
auch erheblich über den Preisen, die bei einer Inanspruchnahme aus
dem
Festnetz erhoben werden! Bei Telefaxdiensten ist die Anzahl der zu
übermittelnden
Seiten, bei Datendiensten der Umfang der zu übermittelnden Daten
anzugeben.
(§ 43b Abs. 1 TKG)
- Die Preise müssen am Beginn der Übertragung noch
mindestens
3 Sekunden vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit mitgeteilt werden. Der
Kunde
soll so die Möglichkeit erhalten zu entscheiden, ob er den Dienst
zu
den genannten Preisen in Anspruch nehmen will. (§ 43b Abs. 2 TKG)
- Zur Durchsetzung der Ansagepflicht besteht ein
Entgeltanspruch
des Diensteanbieters nur dann, wenn der Verpflichtung zur Ansage
nachgekommen
wird. Ohne ordnungsgemäße Preisinformation hat der
Diensteanbieter
daher keinen Zahlungsanspruch. (§ 43b Abs. 2 TKG)
- Der Preis darf höchstens 2,00 EUR/Minute betragen.
Zudem
darf die Abrechnung maximal im 60-Sekunden-Takt erfolgen. Bei
zeitunabhängiger
Berechnung (sog. Blocktarife) darf der Preis maximal 30,00 EUR
betragen.
(§ 43b Abs. 3 TKG)
- Bei einer zeitabhängigen Berechnung muß die
Verbindung
nach spätestens einer Stunde automatisch beendet werden. (§
43b
Abs. 4 TKG)
- Dialerprogramme dürfen nur angeboten werden, wenn sie
zuvor
von der Regulierungsbehörde registriert werden, die von der
Behörde
aufgestellten Anforderungen erfüllen und nachgewiesen ist,
daß
ein Mißbrauch des Programmes ausgeschlossen ist. (§ 43b Abs.
5
TKG)
- Die Regulierungsbehörde darf bei MIßbrauch
Nummern
entziehen. (§ 43c Abs. 1 TKG)
- Liegt der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat
im
Zusammenhang mit einer 0190- oder 0900-Nummer vor, so ist die
Regulierungsbehörde
verpflichtet, Strafanzeige zu erstatten. (§ 43c Abs. 3 TKG)
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Fazit
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Die gesetzliche Neuregelung entschärft
einige
Probleme der 0190- und 0900-Nummern, ohne aber absolute Sicherheit zu
bringen.
Bei einem Minutenpreis von bis zu 2,00 EUR und einer Verbindungsdauer
von
bis zu einer Stunde kann jede Verbindung immerhin noch 120,00 EUR
kosten,
so daß auch in Zukunft zu erwarten ist, daß in vielen
Fällen
überraschend hohe Kosten auftreten werden. Auch die Mitteilung der
Kosten
am Anfang der Verbindung wird dies nicht verhindern können, denn
wenn
stets eine solche Ansage erfolgt, muß besorgt werden, daß
die
Kunden sich an solche Ansagen gewöhnen und ein gewisser
"Abschleif-Effekt"
eintritt. Es ist dann durchaus nicht gesagt, daß der Kunde sich
trotz
der Ansage bewußt wird, welche Kosten er mit seinem Anruf
verursacht.
Im Bereich der Dialer liegt das Problem ohnehin nicht darin, daß
seriöse
Anbieter die Kunden abzocken. Das Problem ist vielmehr der
mißbräuchliche
Einsatz von Dialer-Programmen, und es ist nicht zu erwarten, daß
unseriöse
Anbieter sich von der Registrierungspflicht nachhaltig abschrecken
lassen.
Im Ergbnis wird man daher sagen müssen: Das Gesetz ist ein Schritt
in
die richtige Richtung, aber die Eigenvernatwortlichkeit des Kunden ist
immer
noch der beste Schutz gegen böse Überraschungen bei der
Telefonrechnung.
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