Anforderungen an
Dialer-Programme
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Die Regelungen des TKG
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Das Telekommunikationsgesetz (TKG) ist durch das
Artikelgesetz
vom 09.08.2003 erweitert worden. Der Gesetzgeber hat einige
Vorschriften
eingefügt, die dazu dienen sollen, daß der zunehmende
Mißbrauch
von 0190- und 0900-Nummern eingedämmt wird.
Unter anderem sieht das Gesetz nun vor, daß Dialer-Programme nur
eingesetzt werden dürfen, wenn sie zuvor von der
Regulierungsbehörde registriert wurden. Die Registrierung wiederum
setzt voraus, daß die Programme rechtskonform sind. Welche
Anforderungen die Dialer-Programme im einzelnen erfüllen
müssen, wird von der Regulierungsbehörde festgelegt. In der
Verfügung Nr. 37/2003 und der hierzu veröffentlichten
Erläuterung werden die Anforderungen detailliert beschrieben.
Verfügung
Erläuterungen
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Die wichtigsten
Anforderungen
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- Die Zustimmung des Nutzers zum Betrieb des
Dialer-Programmes muß explizit durch eine bewußte Handlung
erfolgen.
- Hierzu genügt es nicht, daß lediglich ein
"Weiter"-Button angeklickt wird, da hier unbedachte oder versehentliche
Klicks möglich sind. Das gilt ausdrücklich auch dann, wenn
der Nutzer mehrere Buttons betätigen muß oder wenn die
Buttons nicht mit zustimmender Voreinstellung versehen sind.
- Vielmehr muß der Nutzer durch die Eingabe einer
Zeichenfolge seine Zustimmung signalisieren. Die Eingabe kann per
Tastatur erfolgen, aber auch über ein mit der Maus anzuklickendes
Tastenfeld auf dem Bildschirm. Allzu hohe Anforderungen an die Eingabe
sind aber nicht zu stellen; es genügt z.B. die Eingabe "ja". Was
der Nutzer zum Signalisieren seiner Zustimmung eingeben soll, kann der
Anbieter des Mehrwertdienstes bestimmen.
- Die Einholung der Zustimmung muß in deutscher Sprache
erfolgen.
- Die Zustimmung muß beim Download aus dem Internet
mittels Browser in einem Zustimmungsfenster eingeholt werden. Die
Zustimmungserklärung muß in diesem Fenster auf einen Blick
erkennbar sein.
- Die Nutzungsbedingungen des Dialers müssen dem Nutzer
kostenfrei mitgeteilt werden. Sie müssen lesbar und druckbar sein.
Das Informationsfenster mit diesen Angaben muß sich durch einen
Button schließen lassen; geschieht dies, so müssen alle
kostenpflichtigen Aktionen beendet werden.
- Es muß möglich sein, das Installieren oder
Benutzen des Dialers jederzeit zu beenden. Geschieht dies, darf keine
automatische Neu-Anwahl erfolgen. Der Dialer muß deinstallierbar
sein, und zwar auch für den Laien.
- Dialer müssen klar als solche bezeichnet werden. Dabei
muß nicht das Wort "Dialer" verwendet werden, es muß aber
deutlich werden, daß es sich um ein Anwählprogramm handelt.
- Der Mehrwertnummer - die mit 0190 oder 0900 beginnt -
muß als solche erkennbar bleiben. Der Nummer dürfen keine
Netzbetreibervorwahlen vorangestellt werden, die die besondere
Kostenpflichtigkeit der Verbindungen verschleiern könnten.
- Dialer dürfen die Einstellungen und Funktionsweisen
anderer Programme nicht beeinträchtigen oder dauerhaft
verändern. Insbesondere dürfen vorhandene
Sicherheitseinstellungen nicht beeinträchtigt oder verändert
werden.
- Dialer dürfen keine Spyware einsetzen und keine Viren,
Würmer, Trojaner etc. verbreiten.
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Fazit
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Die gesetzliche Neuregelung entschärft
einige
Probleme der 0190- und 0900-Nummern, ohne aber absolute Sicherheit zu
bringen.
Bei einem Minutenpreis von bis zu 2,00 EUR und einer Verbindungsdauer
von
bis zu einer Stunde kann jede Verbindung immerhin noch 120,00 EUR
kosten,
so daß auch in Zukunft zu erwarten ist, daß in vielen
Fällen
überraschend hohe Kosten auftreten werden. Auch die Mitteilung der
Kosten
am Anfang der Verbindung wird dies nicht verhindern können, denn
wenn
stets eine solche Ansage erfolgt, muß besorgt werden, daß
die
Kunden sich an solche Ansagen gewöhnen und ein gewisser
"Abschleif-Effekt"
eintritt. Es ist dann durchaus nicht gesagt, daß der Kunde sich
trotz
der Ansage bewußt wird, welche Kosten er mit seinem Anruf
verursacht.
Im Bereich der Dialer liegt das Problem ohnehin nicht darin, daß
seriöse
Anbieter die Kunden abzocken. Das Problem ist vielmehr der
mißbräuchliche
Einsatz von Dialer-Programmen, und es ist nicht zu erwarten, daß
unseriöse
Anbieter sich von der Registrierungspflicht nachhaltig abschrecken
lassen.
Im Ergbnis wird man daher sagen müssen: Das Gesetz ist ein Schritt
in
die richtige Richtung, aber die Eigenvernatwortlichkeit des Kunden ist
immer
noch der beste Schutz gegen böse Überraschungen bei der
Telefonrechnung.
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