Anforderungen an Dialer-Programme


Die Regelungen des TKG
Das Telekommunikationsgesetz (TKG) ist durch das Artikelgesetz vom 09.08.2003 erweitert worden. Der Gesetzgeber hat einige Vorschriften eingefügt, die dazu dienen sollen, daß der zunehmende Mißbrauch von 0190- und 0900-Nummern eingedämmt wird.
Unter anderem sieht das Gesetz nun vor, daß Dialer-Programme nur eingesetzt werden dürfen, wenn sie zuvor von der Regulierungsbehörde registriert wurden. Die Registrierung wiederum setzt voraus, daß die Programme rechtskonform sind. Welche Anforderungen die Dialer-Programme im einzelnen erfüllen müssen, wird von der Regulierungsbehörde festgelegt. In der Verfügung Nr. 37/2003 und der hierzu veröffentlichten Erläuterung werden die Anforderungen detailliert beschrieben.

Verfügung

Erläuterungen

Die wichtigsten Anforderungen
  • Die Zustimmung des Nutzers zum Betrieb des Dialer-Programmes muß explizit durch eine bewußte Handlung erfolgen.
  • Hierzu genügt es nicht, daß lediglich ein "Weiter"-Button angeklickt wird, da hier unbedachte oder versehentliche Klicks möglich sind. Das gilt ausdrücklich auch dann, wenn der Nutzer mehrere Buttons betätigen muß oder wenn die Buttons nicht mit zustimmender Voreinstellung versehen sind.
  • Vielmehr muß der Nutzer durch die Eingabe einer Zeichenfolge seine Zustimmung signalisieren. Die Eingabe kann per Tastatur erfolgen, aber auch über ein mit der Maus anzuklickendes Tastenfeld auf dem Bildschirm. Allzu hohe Anforderungen an die Eingabe sind aber nicht zu stellen; es genügt z.B. die Eingabe "ja". Was der Nutzer zum Signalisieren seiner Zustimmung eingeben soll, kann der Anbieter des Mehrwertdienstes bestimmen.
  • Die Einholung der Zustimmung muß in deutscher Sprache erfolgen.
  • Die Zustimmung muß beim Download aus dem Internet mittels Browser in einem Zustimmungsfenster eingeholt werden. Die Zustimmungserklärung muß in diesem Fenster auf einen Blick erkennbar sein.
  • Die Nutzungsbedingungen des Dialers müssen dem Nutzer kostenfrei mitgeteilt werden. Sie müssen lesbar und druckbar sein. Das Informationsfenster mit diesen Angaben muß sich durch einen Button schließen lassen; geschieht dies, so müssen alle kostenpflichtigen Aktionen beendet werden.
  • Es muß möglich sein, das Installieren oder Benutzen des Dialers jederzeit zu beenden. Geschieht dies, darf keine automatische Neu-Anwahl erfolgen. Der Dialer muß deinstallierbar sein, und zwar auch für den Laien.
  • Dialer müssen klar als solche bezeichnet werden. Dabei muß nicht das Wort "Dialer" verwendet werden, es muß aber deutlich werden, daß es sich um ein Anwählprogramm handelt.
  • Der Mehrwertnummer - die mit 0190 oder 0900 beginnt - muß als solche erkennbar bleiben. Der Nummer dürfen keine Netzbetreibervorwahlen vorangestellt werden, die die besondere Kostenpflichtigkeit der Verbindungen verschleiern könnten.
  • Dialer dürfen die Einstellungen und Funktionsweisen anderer Programme nicht beeinträchtigen oder dauerhaft verändern. Insbesondere dürfen vorhandene Sicherheitseinstellungen nicht beeinträchtigt oder verändert werden.
  • Dialer dürfen keine Spyware einsetzen und keine Viren, Würmer, Trojaner etc. verbreiten.

Fazit
Die gesetzliche Neuregelung entschärft einige Probleme der 0190- und 0900-Nummern, ohne aber absolute Sicherheit zu bringen. Bei einem Minutenpreis von bis zu 2,00 EUR und einer Verbindungsdauer von bis zu einer Stunde kann jede Verbindung immerhin noch 120,00 EUR kosten, so daß auch in Zukunft zu erwarten ist, daß in vielen Fällen überraschend hohe Kosten auftreten werden. Auch die Mitteilung der Kosten am Anfang der Verbindung wird dies nicht verhindern können, denn wenn stets eine solche Ansage erfolgt, muß besorgt werden, daß die Kunden sich an solche Ansagen gewöhnen und ein gewisser "Abschleif-Effekt" eintritt. Es ist dann durchaus nicht gesagt, daß der Kunde sich trotz der Ansage bewußt wird, welche Kosten er mit seinem Anruf verursacht. Im Bereich der Dialer liegt das Problem ohnehin nicht darin, daß seriöse Anbieter die Kunden abzocken. Das Problem ist vielmehr der mißbräuchliche Einsatz von Dialer-Programmen, und es ist nicht zu erwarten, daß unseriöse Anbieter sich von der Registrierungspflicht nachhaltig abschrecken lassen.
Im Ergbnis wird man daher sagen müssen: Das Gesetz ist ein Schritt in die richtige Richtung, aber die Eigenvernatwortlichkeit des Kunden ist immer noch der beste Schutz gegen böse Überraschungen bei der Telefonrechnung.