Transport von Leichen ins Ausland |
| Gesetzliche
Regelung |
| Nach dem Internationalen Abkommen über die
Leichenbeförderung vom 10.02.1937 (RGBl. 1938 II S. 199) gelten
für die dem Abkommen beigetretenen Staaten bestimmte Regeln, wie
beim Transport von Leichen über die Landesgrenzen hinaus zu
verfahren ist. Insbesondere darf eine Leiche nur dann über die Landesgrenze transportiert werden, wenn ein Leichenpaß ausgestellt wurde. Der Leichenpaß wird von der örtlichen Ordnungsbehörde (je nach Bundesland Stadt, Gemeinde oder Kreis) ausgestellt. Örtlich zuständig ist die Ordnungsbehörde, in deren Bezirk sich die Leiche befindet. Dem Antrag auf Erteilung eines Leichenpasses sind beizufügen:
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| Das Internationale Abkommen
über die Leichenbförderung |
| Geltungsbereich |
| Das Abkommen ist am 01.06.1938 in Kraft getreten. Ihm
gehören derzeit folgende Staaten als Vertragsparteien an:
Ägypten,
Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Mexiko,
Österreich, Portugal, Rumänien, Schweiz, Slowakei,
Tschechische Republik,
Türkei und
Zaire. Liechtenstein und Ungarn sind dem Abkommen nicht
beigetreten,
die zuständigen Institutionen wenden jedoch das Abkommen an. |