Transport von Leichen ins Ausland


Gesetzliche Regelung
Nach dem Internationalen Abkommen über die Leichenbeförderung vom 10.02.1937 (RGBl. 1938 II S. 199) gelten für die dem Abkommen beigetretenen Staaten bestimmte Regeln, wie beim Transport von Leichen über die Landesgrenzen hinaus zu verfahren ist.
Insbesondere darf eine Leiche nur dann über die Landesgrenze transportiert werden, wenn ein Leichenpaß ausgestellt wurde. Der Leichenpaß wird von der örtlichen Ordnungsbehörde (je nach Bundesland Stadt, Gemeinde oder Kreis) ausgestellt. Örtlich zuständig ist die Ordnungsbehörde, in deren Bezirk sich die Leiche befindet.
Dem Antrag auf  Erteilung eines Leichenpasses sind beizufügen:
  • ärztliche Bescheinigung mit Angabe der Todesursache
  • Sterbeurkunde oder Bescheinigung des Standesbeamten über die Beurkundung des Sterbefalls oder die Bescheinigung des Standesbeamten, dass der Sterbefall angezeigt, aber noch nicht beurkundet werden konnte
  • eine Bestätigung des Bestattungsunternehmens darüber, dass die Leiche den Vorschriften dieser Verordnung entsprechend eingesargt und mit einem zur Leichenbeförderung bestimmten und hierfür ausgestatteten Fahrzeug befördert wird.

Das Internationale Abkommen über die Leichenbförderung
Den Text des Abkommens können Sie hier herunterladen.
Leichenbeförderung

Geltungsbereich
Das Abkommen ist am 01.06.1938 in Kraft getreten. Ihm gehören derzeit folgende Staaten als Vertragsparteien an: Ägypten, Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Mexiko, Österreich, Portugal, Rumänien, Schweiz, Slowakei, Tschechische Republik, Türkei und Zaire. Liechtenstein und Ungarn sind dem Abkommen nicht beigetreten, die zuständigen Institutionen wenden jedoch das Abkommen an.