Würdige Bestattung trotz Sozialhilfe - kein Armenbegräbnis |
| Der
Beschluß des OVG Münster |
| Das Oberverwaltungsgericht Münster (Az.:
16 B 2078/03) hat in einer
einstweiligen
Verfügung entschieden: "Zweckgebundene
Ersparnisse älterer Menschen für eine würdige, den
persönlichen Vorstellungen
entsprechende Bestattung stellen in angemessenem Umfang
Schonvermögen dar und
dürfen durch das Sozialamt nicht angetastet werden." Einem in einer Altenpflegeeinrichtung lebenden Ehepaar (82 und 87) hatte die Stadt Duisburg die Übernahme der ungedeckten Heimkosten versagt, weil das Sozialamt die Einzahlung ( 2 x 3.500, also insgesamt 7.000,-- EUR) in einen Bestattungsvorsorgevertrages bei einem Bestattungsinstitut als einzusetzendes Vermögen gewertet hatte. Nach Rechnung des Sozialamtes überschritt dieser Betrag den allgemeinen Schonbetrag für Ehepaare von 2.915,-- EUR (zzgl. der Kündigungskosten des Bestattungsvorsorgevertrages -15 % der Vertragssumme). Dieser „überschiessende“ Betrag sei zur Deckung der Heimkosten zu verwenden, eine Sozialhilfegewährung somit für mehrere Monate bis zum völligen Verzehr des errechneten Betrages abzulehnen. Die pflegebedürftigen Antragsteller argumentierten, sie hätten keinen Kontakt zu Angehörigen und seien daher zur Meidung eines von ihnen als unwürdig erachteten "Armenbegräbnisses" auf die vorherige verbindliche Festlegung der gewünschten Bestattungsmodalitäten (Nutzung einer vorhandenen Familiengrabstätte, Bereitstellung der erforderlichen Finanzmittel, etc.) angewiesen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte erstinstanzlich die einstweilige Anordnung abgelehnt. Die Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht Münster war erfolgreich, so dass das Sozialamt nunmehr vorläufig Hilfe gewähren muss. In der Begründung des Oberverwaltungsgerichtes Münster heisst es: „Die Ersparnisse einer würdigen Bestattung gehörten zur Alterssicherung und könnten deshalb Schonvermögen sein. Wahrscheinlich werde einer der Ehepartner dem anderen im Tod vorangehen, so dass sich die Kosten der Bestattung des Vorverstorbenen beim längerlebenden Ehegatten noch als Bedarf zu dessen Lebzeiten erweisen werden. " Unabhängig hiervon sei die Vorsorge für eine angemessene und würdige Bestattung für die weit überwiegende Zahl der Menschen ein Bedürfnis, das mit zunehmendem Alter und besonders in den letzten Lebensjahren immer größere Bedeutung gewinne. |
| Die Bedeutung der
Entscheidung |
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Ob
dieser Beschluss
– so erfreulich er für die Anspruchsteller ist – im
Hauptsacheverfahren Bestand
haben wird, darf bezweifelt werden. Auch
in Ansehung
der überragenden Bedeutung für ältere Mitbürger
„auf eine standesgemässe
Bestattung zu sparen“, lässt sich der Beschluss des OVG
Münster nur schwer mit
den strengen Vorschriften des BSHG in Einklang bringen.
Soweit das OVG darauf abstellt, dass sich die Bestattungskosten als Bedarf des Längerlebenden darstellen, ist dem entgegenzuhalten das das Sozialamt die Kosten des Erstversterbenden übernehmen müsste. Außerdem könnte der hier erkannte Bedarf auf den Längerlebenden ja nur dann „überwälzt werden“, wenn ein längerlebender Ehegatte vorhanden ist. Das würde für Alleinstehende oder den Längstlebenden bedeuten: „Den letzten beissen die Hunde“ bzw. diesem steht wieder nur ein „Armenbegräbnis“ zu, alles Vermögen ist vorher für Sozialhilfe einzusetzen. Begrüssenswert ist jedoch der Wille des OVG Münster eine würdige Bestattung zu ermöglichen. Idealerweise würde das Bundessozialhilfegesetz höhere Schongrenzen zulassen (vergleichbar dem Landespflegegesetz NW - 10.000 Euro für Ehegatten) mit welchem eine würdige Bestattung ermöglicht wird. Das Urteil im Hauptsacheverfahren darf mit Spannung erwartet werden. Auch wenn die Begründung auf rechtlich wackeligen Füssen steht, wäre eine ergebnisorientierte Lösung – würdige Bestattung – wünschenswert. |