Vorsorge für die Bestattung als Schonvermögen |
| Das Problem |
| Wer
Sozialhilfe beziehen will, muß vorrangig sein Vermögen zum
Lebensunterhalt einsetzen. Umstritten ist, inwieweit der
Hilfeempfänger auch Bestattungs-Vorsorge-Verträge als
Vermögen einzusetzen hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr
entschieden, daß solche Bestattungs-Vorsorge-Veträge
jedenfalls dann als Schonvermögen zu gelten haben und nicht als
Vermögenswert einzusetzen sind, wenn die vereinbarte Bestattung
keinen Luxus darstellt, was wiederum der Fall ist, wenn die
MIndestbelegungsdauer nach der jeweiligen Friedhofssatzung eingehalten
ist. |
| Das Urteil des BVerwG |
| BVerwG, Urt.
v. 11. 12.
2003—5 C 84/02 (OVG Münster) Zum Sachverhalt: Die 1917 geborene ledige K, die keine Angehörigen oder ähnlich nahe stehenden Personen mehr besaß, war auf Grund fortschreitender Unselbstständigkeit am 1. 8. 1990 in ein Altenheim in der Trägerschaft der KI. aufgenommen worden. Nachdem K die Heimkosten zunächst noch selbst hatte bezahlen können, beantragte sie am 08.03.1993 Sozialhilfe für die nicht durch eigene Einkünfte gedeckten Heimkosten. Dabei legte sie einen Überweisungsauftrag vom Juni 1990 über 10.000 DM an die Kirchengemeinde S. für "Grabpflege" vor. Dieser Zahlung lag ein am 29.05.1990 zwischen K und der Kirchengemeinde S. abgeschlossener Vertrag über die Pflege einer bestimmten Doppelgrabstätte auf dem Friedhof der Kirchengemeinde S. für eine Ruhezeit von 40 Jahren, beginnend auf besondere Vereinbarung, mit dem Tod des Grabstelleninhabers und nach ÜUberweisung von 10.000 DM zu Grunde. Mit Schreiben vom 01.04.1993 stellte sich der Bekl. auf den Standpunkt, das in den Grabpflegevertrag eingezahlte Kapital zuzüglich Zinsen zähle zum verwertbaren Vermögen. Dem trat die Hilfeempfängerin entgegen. Eine Kündigung sei im Grabpflegevertrag nicht vorgesehen und nicht möglich. Da üblicherweise ein erheblicher Teil der Einzahlungssumme allein schon für die Anlegung der Grabstätte verbraucht werde, sehe sie sich nicht zu einer Kündigung in der Lage. Wegen des von ihrem Lebensgefährten stammenden Geldes betrachte sie es als ihre Pflicht, weiter für die Pflege seines Grabs zu sorgen. Auch sei die Kirchengemeinde S. nicht bereit, sie aus dem Grabpflegevertrag zu entlassen. Durch Bescheid vom 03.12.1993 übernahm der Bekl., rückwirkend ab dem 06.03.1993 die durch anderweitige Einnahmen nicht gedeckten Heimpflegekosten, nachdem er festgestellt hatte, dass das von der Grabpflegevorsorge nicht betroffene Vermögen den Freibetrag von 4.500 DM nur noch um 518,72 DM überstieg. Die vermeintlichen Ansprüche aus dem Grabpflegevertrag leitete der Bekl. nach § 90 BSHG auf sich über und erteilte der Kl. als Trägerin des Altenheims bis auf weiteres eine Kostenzusicherung. Durch rechtskräftiges Urteil vom 20.04.1998 hob das VG Minden die Üherleitungsanzeige des Bekl. mit der Begründung auf, der Hilfeempfängerin habe mangels Kündigung des Vertrags im Zeitpunkt der Anzeige gegen die Kirchengemeinde S. kein (überleitungsfähiger) Anspruch auf Rückgewähr des auf den Vertrag gezahlten Betrags zugestanden. Mit Bescheid vom 24.04.1998 zog der Bekl. seine mit Schreiben vom 03.12.1993 erteilte Zusage mit Ablauf des 15. 5. 1998 zurück. Das VG hat die auf Sozialhilfe für die Zeit vom 16.05.1998 bis zum 30.11.1998 gerichtete Klage der Hilfeempfängerin abgewiesen. Nach Berufungszulassung und Tod der Hilfeempfängerin hat die Kl. unter Hinweis auf die Abtretung des Klageanspruches und auf § 28 II BSHG den Rechtsstreit aufgenommen. Der Bekl. hat vor dem BerGer. keine Bedenken gegen den Parteiwechsel geltend gemacht. Das BerGer. hat der Klage stattgegeben (OVG Münster, NVwZ-RR 2002, 199). Die Revision des Bekl. führte zur Aufhebung und Zurückverweisung. Aus den Gründen: Das Berufungsurteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 1 Nr. 1 VwGO). Zu einer Entscheidung in der Sache selbst bedarf es noch tatsächlicher Feststellungen und auf den Einzelfall bezogener Würdigungen, die im Revisionsverfahren nicht zu treffen sind. Zu Recht hat das BerGer. zwar dahin erkannt, dass die KI. für das Klagebegehren nach § 28 II BSHG aktivlegitimiert ist. Denn mit dem hier streitgegenständlichen Anspruch auf Übernahme nicht gedeckter Heimpflegekosten steht ein Anspruch auf Hilfe in einer Einrichtung im Streit. Dieser Anspruch auf Hilfe in einer besonderen Lebenstage wird nicht dadurch zu einem Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, dass das BerGer. inzident bei der Prüfung einsetzbarer bereiter Mittel einen Zugriff auf den Grabpflegevertrag mit der Begründung abgelehnt hat, er werde für die Grabpflege für einen besonders nahe stehenden Verstorbenen als einem zum notwendigen Lebensunterhalt zählenden Bedarf benötigt. Zu Unrecht aber hat das BerGer. jeden Zugriff auf den Grabpflegevertrag mit der Begründung als unzumutbar angesehen, er werde für die Grabpflege für einen besonders nahe stehenden Verstorbenen benötigt. Denn auf Grund der vom BerGer. bisher festgestellten Tatsachen ist es mit Bundesrecht nicht vereinbar, die Zulässigkeit eines Zugriffs auf den Grabpflegevertrag als bereites Mittel für die Heimpflegekosten insgesamt abzulehnen. Zwischen den Bet. steht außer Frage und das BerGer. ging im Berufungsurteil davon aus, dass die Hilfeempfängerin K in der streitgegenständlichen Zeit heimpflegebedürftig i. S. von § 68 I BSHG war. Streitig ist allein, ob und gegebenenfalls inwieweit K in dieser Zeit mit dem Grabpflegevertrag Vermögen oder ein bereites Mittel zur Deckung ihrer Heimpflegekosten zur Verfügung stand. Die von K im Juni 1990 an die Kirchengemeinde S. überwiesenen 10.000 DM gehörten in der streitgegenständlichen Zeit, also von Mitte Mai bis Ende November 1998, nicht mehr zu ihrem Vermögen (vgl. Müller-Hannernann, ZFSH/SGB 2000, 715 ). Der streitgegenständliche Grabpflegevertrag vom 29.05.1990 ist ein Leistungsaustauschvertrag (vgl. BFHE 195, 440 ), die 10.000 DM sind das vereinbarte Entgelt für die vereinbarte Grabpflege. Mit der Überweisung im Juni 1990 gingen die 10.000 DM aus dem Vermögen der K in das Vermögen der Kirchengemeinde S. über (vgl. BFHE 195, 440 = DStR 2001, 1563) und gehörte zum Vermögen der K nunmehr deren Anspruch auf die vereinbarten Grabpflegeleistungen. Der Anspruch der K auf die vereinbarten Grabpflegeleistungen gehörte aber nicht zum verwertbaren Vermögen i.S.d. § 88 1 BSHG. Da dieser Anspruch auf eine bestimmte Grabstätte bezogen und damit für Dritte nicht von Interesse war, konnte ihn K nicht am Markt zu Geld verwerten, uni damit ihre Heimpflegekosten bezahlen zu können. Ein Hilfeempfänger hat aber auch "bereite Mittel" einzusetzen (BVerwG, Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 20). Dazu gehören Mittel, über die der Hilfeempfänger nach einer ihm möglichen und zumutbaren Rechtsgestaltung, zum Beispiel Vertragskündigung, rechtzeitig zur Bedarfszeit verfügen kann. Das BerGer. hat offen gelassen, ob die Hilfeempfängerin den Grabpflegevertrag hätte kündigen können, weil es ihr ungeachtet eines Kündigungsrechts unter den gegebenen Umständen nicht zumutbar gewesen sei, den Grabpflegevertrag zu kündigen. Auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des BerGer. ist es aber mit Bundesrecht nicht vereinbar, die Zumutbarkeit eines Zugriffs auf den Grabpflegevertrag als bereites Mittel für die Heimpflegekosten insgesamt zu verneinen. Zwar hat das BerGer. im Ergebnis zu Recht dahin erkannt, dass Vermögen und bereite Mittel, die für Grabpflegekosten bestimmt sind, vom sozialhilferechtlichen Einsatz verschont sein können. Dabei bedarf es unter den Gegebenheiten des vorliegenden Falls keiner Auseinandersetzung mit der Auffassung des BerGer., die Grabpflege für einen dem Hilfesuchenden besonders nahe stehenden Verstorbenen sei ein den in § 12 BSHG aufgezählten Bedarfen gleichwertiger Bedarf zum notwendigen Lebensunterhalt. Vermögen und bereite Mittel können sozialhilferechtlich auch dann verschont sein, wenn ihrer Beschaffung keine sozialhilferechtlicher Bedarf zu Grunde liegt (vgl. nur die in gen, die im Revisionsverfahren nicht zu treffen sind. § 88 II BSHG genannten Vermögensgegenstände). Mittel für die Grabpflege sind zwar nicht in der Aufzählung verschonter Vermögensgegenstände in § 88 II BSHG aufgeführt. Ihre Verschonung ist aber unter den Voraussetzungen des § 88 III BSHG möglich. Nach § 88 III 1 BSHG darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde (der Zusatz "und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen" ist im Streitfall ohne Bedeutung). Die Verschonung der für Grabpflege zurückgelegten Mittel beruht allerdings nicht auf § 88111 2 BSHG. Nach dieser Vorschrift bedeutet der Vermögenseinsatz bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen eine Härte vor allem, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde. Die Frage, oh für die Grabpflege zurückgelegte Mittel "Schonvermögen" sind, stellt sich in Fällen der Hilfe zum besonderen Lebenslagen. Zudem kann die Grabpflege nicht als Bestandteil der Alterssicherung verstanden werden (a. A. Spranger NVwZ 2001, 877 ). Die Verschonung der für die Grabpflege zurückgelegten Mittel ergibt sich vielmehr unmittelbar aus § 88 III 1 BSHG, wobei zum einen auf die Leitvorstellungen des Gesetzes für die Verschonung zurückzugreifen ist, die in § 8811 BSHG zum Ausdruck gekommen sind (BVerwGE 23, 149 (Schutz-)Wertungen aus anderen Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes zu berücksichtigen sind (vgl. OVG Berlin, FEVS 49, 218 ). Dies entspricht Sinn und Zweck des § 88 III 1 BSHG als Härtevorschrift für andere als die in § 88 II BSHG aufgeführten Verschonungsfälle. Nach § 111 BSHG ist es Aufgabe der Sozialhilfe, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Dementsprechend schützt beispielsweise § 8811 Nr. 5 BSHG Familien- und Erbstücke, deren Veräußerung eine besondere Härte bedeuten würde, und nimmt § 88 II Nr. 6 BSHG Gegenstände von Einsatz und Verwertung aus, die zur Befriedigung geistiger, besonders wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist. Entsprechend ist der Wunsch vieler Menschen, für die Zeit nach ihrem Tod vorzusorgen, dahin zu respektieren, dass ihnen die Mittel erhalten bleiben, die sie für eine angemessene Bestattung und eine angemessene Grabpflege zurückgelegt haben. Denn nur auf diese Weise, das heißt nur dann, wenn die für Bestattung und Grabpflege zurückgelegten Mittel zu Lebzeiten nicht zu einem anderen Zweck eingesetzt werden müssen, stehen sie nach dem Tod für Bestattung und Grabpflege zur Verfügung. Auch wenn der Gesetzgeber das Sterbegeld nicht in § 88 II BSHG als verschont aufgeführt hat, so hat er doch die Vorsorge dafür sozialhilferechtlich anerkannt (§ 14, 76 II Nr. 3 BSHG). Es ist deshalb gerechtfertigt, eine angemessene finanzielle Vorsorge für den Todesfall nach § 88 III 1 BSHG zu verschonen (OVG Lüneburg, Urt. v. 23. 7. 2003 — 4 EC 52 3/02, und NdsRpfl 2004, 55; a.A. OVG Kohlen:, FEVS 54, 534). Soweit K aus dem Grabpflegevertrag bereite Mittel zur Verfügung standen, sind sie nur insoweit geschützt, als sie für eine angemessene Grabpflege bestimmt sind. Die Angemessenheit einer Grabpflege beurteilt sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls, wobei eine Grabpflege jedenfalls dann als angemessen angesehen werden kann, wenn sie für die Dauer der Mindestruhezeit das Grab in einem der maßgeblichen Friedhofsordnung entsprechenden Zustand hält (vgl. Spranger, ZFSH/SGB 1998, 334 , und ders., NVwZ 2001, 877 f.}). Die Angemessenheit der hier getroffenen Vorsorge lässt sich hier nicht abschließend beurteilen. K standen aus dem Grabpflegevertrag bereite Mittel überhaupt nur dann zur Verfügung, wenn sie den Grabpflegevertrag kündigen konnte. Ob dies der Fall ist, hat das BerGer. offen gelassen. Dies erscheint hier aus Rechtsgründen weder sicher noch ausgeschlossen. Unter Würdigung der Umstande des Einzelfalls wird das BerGer. nunmehr zu prüfen und zu entscheiden haben, ob K ein Kündigungsrecht zustand. Sollte K ein Kündigungsrecht zugestanden haben, so kann von ihr eine Kündigung allerdings nur insoweit verlangt werden, als ihr einerseits eine angemessene Grabpflege erhalten bleibt und sie andererseits einen Teil der (voraus geleisteten) Vergütung zurückerlangen kann, um damit ihren (Sozialhilfe-)Bedarf decken zu können. In welchem Umfang ein Hilfeempfänger durch Kündigung seine finanzielle Lage verbessern kann, beurteilt sich dabei nach § 649 S. 2 BGB: Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen bzw. zu behalten; er muss sich jedoch das anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Verhältnismäßigkeit zwischen verringerter Grabpflege einerseits und der durch die Kündigung zu erlangenden Rückvergütung andererseits, die die Hilfeempfängerin dann für ihren sozialhilferechtlichen Bedarf einsetzen könnte, lässt sich nur nach den Besonderheiten des Einzelfalls beurteilen; etwa um wie viel die Dauer der Grabpflege hätte verkürzt oder die jahreszeitliche Bepflanzungsfolge hätte verringert werden können oder ob ein Übergang zu einer Dauerbepflanzung in Betracht gekommen wäre und wie viel Vergütung dafür hätte zurückerlangt werden können. |