Keine Hinweispflicht des Arbeitgebers
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| Sofortige Arbeitslosmeldung |
| Wird ein Arbeitsverhältnis beendet, so
muß sich der Arbeitnehmer unverzüglich bei der Bundesagentur
für Arbeit arbeitlos und arbeitssuchend melden. Versäumt er
dies, so kürzt die Arbeitsagentur dem Arbeitslosen das
Arbeitlosengeld. Umstritten ist in der juristischen Literatur, ob der
Arbeitgeber bei Ausspruch einer Kündigung oder beim Abschluß
eines Aufhebungsvertrages den Arbeitnehmer auf diese Konsequenzen
hinweisen muß. |
| Der vom Landesarbeitsgericht Hamm
entschiedene Fall |
| Das LAG für Nordrhein-Westfalen in Hamm
mußte sich mit dieser Frage auseinandersetzen, da ein
Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber auf diese Konsequenzen nicht
hingewiesen worden war, sich erst verspätet beim Arbeitsamt
gemeldet hatte. Ihm wurde das Arbeitslosengeld daher um 1.500 EUR
gekürzt. Der Arbeitnehmer verlangte, daß der Arbeitgeber ihm
diesen Schaden ersetzen müssen. Das LAG entschied, daß der
Arbeitgeber keinen Schadenersatz leisten muß. |
| Das
Urteil |
| In diesem speziellen Fall hatte
der Arbeitgeber noch eine Erklärung abgegeben, aus der der
Arbeitnehmer einen Schadenersatzanspruch meinte herleiten zu
können, was das LAG aber abgelehnt hat. Das LAG ist darüber
hinaus der Ansicht, daß der Abreitgeber auch aufgrund seiner
arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht nicht dazu verpflichtet war,
den Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, daß dieser sich sogleich
beim Arbeitsamt hätte melden müssen. Das LAG ist der Auffassung, daß § 2 SGB III dem Arbeitgeber keine konkrete Rechtspflicht auferlegt. Zwar heißt es in § 2 SGB III u.a., daß der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf die Erforderlichkeit einer sofortigen Meldung beim Arbeitsamt hinweisen soll, aber das LAG sieht in dieser Soll-Vorschrift keine rechtliche Verpflichtung, da § 2 SGB III nur programmatischen Charakter habe und keine Konkretisierung der abreitsrechtlichen Fürsorgepflicht darstelle. Allerdings stellt das LAG klar, daß es sehr wohl Fälle geben kann, in denen der Arbeitgeber zu einem solchen Hinweis verpflichtet ist, nämlich dann, wenn der Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag initiiert. Dies war im vorliegenden Rechtsstreit aber nicht der Fall, so daß der Arbeitnehmer keine Schadenersatzansprüche geltend machen konnte. |
| Tipp für die Praxis |
| Kündigt der Arbeitgeber, so muß er
nach dem Urteil des LAG keinen Hinweis geben, daß der
Arbeitnehmer sich sogleich arbeitslos melden muß; hieran
muß der Arbeitnehmer selbst denken. Initiiert der Arbeitgeber
aber einen Aufhebungsvertrag, so ist er zu einem solchen Hinweis
verpflichtet. Da die Frage trotz der Entscheidung des LAG wohl noch
nicht abschließend geklärt ist, ist Arbeitgebern zu
empfehlen, im Zweifelsfall einen entsprechenden Hinweis zu erteilen.
Arbeitgeber sollten in Kündigungen und Aufhebungsverträgen
routinemäßig einen Hinweis einfügen, daß der
Arbeitnehmer verpflichtet ist, sich sofort bei der Arbeitsagentur zu
melden, will er seine Arbeitslosengeldansprüche nicht
gefährden. Arbeitnehmern ist zu raten, daß sie sich
unverzüglich bei der Arebitsagentur melden und sich nicht auf
evtl. Schadenersatzansprüche gegen den Arbeitgeber verlassen. |
| Download des Urteils |
| Sie können sich das Urteil des LAG Hamm
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