Keine Hinweispflicht des Arbeitgebers


Sofortige Arbeitslosmeldung
Wird ein Arbeitsverhältnis beendet, so muß sich der Arbeitnehmer unverzüglich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitlos und arbeitssuchend melden. Versäumt er dies, so kürzt die Arbeitsagentur dem Arbeitslosen das Arbeitlosengeld. Umstritten ist in der juristischen Literatur, ob der Arbeitgeber bei Ausspruch einer Kündigung oder beim Abschluß eines Aufhebungsvertrages den Arbeitnehmer auf diese Konsequenzen hinweisen muß.

Der vom Landesarbeitsgericht Hamm entschiedene Fall
Das LAG für Nordrhein-Westfalen in Hamm mußte sich mit dieser Frage auseinandersetzen, da ein Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber auf diese Konsequenzen nicht hingewiesen worden war, sich erst verspätet beim Arbeitsamt gemeldet hatte. Ihm wurde das Arbeitslosengeld daher um 1.500 EUR gekürzt. Der Arbeitnehmer verlangte, daß der Arbeitgeber ihm diesen Schaden ersetzen müssen. Das LAG entschied, daß der Arbeitgeber keinen Schadenersatz leisten muß.

Das Urteil
In diesem speziellen Fall hatte der Arbeitgeber noch eine Erklärung abgegeben, aus der der Arbeitnehmer einen Schadenersatzanspruch meinte herleiten zu können, was das LAG aber abgelehnt hat. Das LAG ist darüber hinaus der Ansicht, daß der Abreitgeber auch aufgrund seiner arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht nicht dazu verpflichtet war, den Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, daß dieser sich sogleich beim Arbeitsamt hätte melden müssen.

Das LAG ist der Auffassung, daß § 2 SGB III dem Arbeitgeber keine konkrete Rechtspflicht auferlegt. Zwar heißt es in § 2 SGB III u.a., daß der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf die Erforderlichkeit einer sofortigen Meldung beim Arbeitsamt hinweisen soll, aber das LAG sieht in dieser Soll-Vorschrift keine rechtliche Verpflichtung, da § 2 SGB III nur programmatischen Charakter habe und keine Konkretisierung der abreitsrechtlichen Fürsorgepflicht darstelle.

Allerdings stellt das LAG klar, daß es sehr wohl Fälle geben kann, in denen der Arbeitgeber zu einem solchen Hinweis verpflichtet ist, nämlich dann, wenn der Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag initiiert. Dies war im vorliegenden Rechtsstreit aber nicht der Fall, so daß der Arbeitnehmer keine Schadenersatzansprüche geltend machen konnte.

Tipp für die Praxis
Kündigt der Arbeitgeber, so muß er nach dem Urteil des LAG keinen Hinweis geben, daß der Arbeitnehmer sich sogleich arbeitslos melden muß; hieran muß der Arbeitnehmer selbst denken. Initiiert der Arbeitgeber aber einen Aufhebungsvertrag, so ist er zu einem solchen Hinweis verpflichtet. Da die Frage trotz der Entscheidung des LAG wohl noch nicht abschließend geklärt ist, ist Arbeitgebern zu empfehlen, im Zweifelsfall einen entsprechenden Hinweis zu erteilen. Arbeitgeber sollten in Kündigungen und Aufhebungsverträgen routinemäßig einen Hinweis einfügen, daß der Arbeitnehmer verpflichtet ist, sich sofort bei der Arbeitsagentur zu melden, will er seine Arbeitslosengeldansprüche nicht gefährden. Arbeitnehmern ist zu raten, daß sie sich unverzüglich bei der Arebitsagentur melden und sich nicht auf evtl. Schadenersatzansprüche gegen den Arbeitgeber verlassen.

Download des Urteils
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Urteil des LAG