Grenzen des Outsourcing
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Was ist
Outsourcing?
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Unternehmen stellen immer
wieder fest, daß ihre Personalkosten zu hoch
sind. Ein Ausweg wird häufig darin gesehen, bisher im eigenen
Betrieb
erledigte Arbeiten an einen betriebsfremden Unternehmer zu vergeben und
zukünftig nur von diesem erledigen zu lassen. Man erhofft sich
dadurch
Personalkosteneinsparungen, was auch häufig klappt, weil der
betriebsfremde Unternehmer möglicherweise tatsächlich
kostengünstiger
arbeiten kann. Hintergrund sind oftmals Tarifverträge, die
für den
betriebsfremden Unternehmer niedrigere Kosten bedeuten.
Betreibt beispielsweise ein Altenheim, auf das der BAT anzuwenden ist,
die Reinigung seiner Gebäude selbst, so sind die
Reinigungskräfte nach
dem - teuren - BAT-Tarif zu bezahlen. Wird die Gebäudereinigung
auf ein
externes Gebäudereinigungsunternehmen übertragen, so kann
dieses
günstiger arbeiten, weil der dann anzuwendende
Gebäudereiniger-arifvertrag niedrigere Löhne vorsieht als der
BAT. Der
Wechsel lohnt sich also. |
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Outsourcing durch
Organ-Gesellschaften
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Statt die vom Outsourcing betroffenen Arbeiten
an einen betriebsfremden Unternehmer zu übertragen, gehen manche
Unternehmen dazu über, selbst Unternehmen zu gründen und
ihnen die outgesourcten Arbeiten zu übertragen. Das Altenheim im
obigen Beispiel könnte also z.B. eine Altenheim-Reinigungs-GmbH
gründen und sie mit der Gebäudereinigung betrauen. Im
Gegensatz zum klassischen Outsourcing bleibt die Arbeit sozusagen "in
der Familie", weil das Unternehmen, auf das die Arbeiten
übertragen werden, direkt in das Mutterunternehmen eingegliedert
ist.
Problematisch ist an dieser Form der Untenehmens-Gestaltung, daß
im Rahmen des Outsourcings die bisher mit diesen Arbeiten
befaßten Mitarbeiter oftmals gekündigt werden, während
für die neu gegründete Organ-Gesellschaft neue Mitarbeiter
eingestellt werden. Diese sind oft jünger und damit billiger.
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Das
Urteil des Bundesarbeitsgericht
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Das Bundesarbeitsgericht (BAG)
hat durch sein Urteil vom 26.09.2002 (2 AZR 636/01) entschieden,
daß eine arbeitgeberseitige Kündigung anläßlich
des Outsourcings an eine Organ-Gesellschaft unzulässig ist. Zwar
stellt daß BAG fest, daß es nicht Sache der Gerichte ist,
die unternehmerischen Entscheidungen zu kontrollieren oder gar auf ihre
Sinnhaftigkeit zu prüfen. Jeder Unternehmen kann daher
Organ-Gesellschaften gründen und durch sie Aufgaben erledigen
lassen, die bisher von dem Mutterunternehmen ausgeführt wurden.
Allerdings kann der Arbeitgeber die Arbeitsverträge derjenigen
Mitarbeiter, die vom Outsourcing betroffen sind, nicht einfach wegen
der Gründung der Organ-Gesellschaft kündigen. Es kommt
vielmehr zu einem Betriebsteilübergang, bei dem die
Organ-Gesellschaft einen Teil des Mutterunternehmens übernimmt;
und bei solchen Betriebsübergängen gehen die
Arbeitsverträge auf das übernehmende Unternehmen über.
Gründet ein Unternehmen also eine Organ-Gesellschaft und
überträgt ihr bisher im eignen Unternehmen erbrachte
Aufgaben, so ist dies möglich, die Organ-Gesellschaft
übernimmt aber die bisher mit diesen Aufgaben betrauten
Mitarbeiter - und zwar zu unveränderten Arbeitsbedingungen.
Insbesondere bleibt es bei der bisherigen Lohnhöhe. Erst bei einer
Neueinstellung von Personal durch die Organ-Gesellschaft kann ein
anderer Tarifvertrag mit günstigeren Löhnen zur Anwendung
kommen, während die bisherigen Mitarbeiter ihren Besitzstand
wahren können.
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Download
des Urteils
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Durch einen Klick auf das Logo
gelangen Sie zur Seite des BAG. Geben Sie das Aktenzeichen dort in die
Suchmaske ein.

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Fazit
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Das Outsourcing wird durch das
Urteil des BAG nicht verboten. Allerdings wird der Mißbrauch
dieses unternehmensstrategischen Instrumentes erheblich erschwert. Die
Attraktivität des Outsourcing wird durch die Entscheidung
sicherlich auch geschmälert, denn positive finanzielle Effekte
können jetzt nicht mehr sofort eintreten, sondern erst
verzögert mit dem allmählichen Austausch des bisherigen
Personals durch Neueinstellungen. Den Arbeitnehmerinteressen ist durch
das Urteil aber auf jeden Fall gedient.
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