Grenzen des Outsourcing


Was ist Outsourcing?
Unternehmen stellen immer wieder fest, daß ihre Personalkosten zu hoch sind. Ein Ausweg wird häufig darin gesehen, bisher im eigenen Betrieb erledigte Arbeiten an einen betriebsfremden Unternehmer zu vergeben und zukünftig nur von diesem erledigen zu lassen. Man erhofft sich dadurch Personalkosteneinsparungen, was auch häufig klappt, weil der betriebsfremde Unternehmer möglicherweise tatsächlich kostengünstiger arbeiten kann. Hintergrund sind oftmals Tarifverträge, die für den betriebsfremden Unternehmer niedrigere Kosten bedeuten.
Betreibt beispielsweise ein Altenheim, auf das der BAT anzuwenden ist, die Reinigung seiner Gebäude selbst, so sind die Reinigungskräfte nach dem - teuren - BAT-Tarif zu bezahlen. Wird die Gebäudereinigung auf ein externes Gebäudereinigungsunternehmen übertragen, so kann dieses günstiger arbeiten, weil der dann anzuwendende Gebäudereiniger-arifvertrag niedrigere Löhne vorsieht als der BAT. Der Wechsel lohnt sich also.

Outsourcing durch Organ-Gesellschaften
Statt die vom Outsourcing betroffenen Arbeiten an einen betriebsfremden Unternehmer zu übertragen, gehen manche Unternehmen dazu über, selbst Unternehmen zu gründen und ihnen die outgesourcten Arbeiten zu übertragen. Das Altenheim im obigen Beispiel könnte also z.B. eine Altenheim-Reinigungs-GmbH gründen und sie mit der Gebäudereinigung betrauen. Im Gegensatz zum klassischen Outsourcing bleibt die Arbeit sozusagen "in der Familie", weil das Unternehmen, auf das die Arbeiten übertragen werden, direkt in das Mutterunternehmen eingegliedert ist.
Problematisch ist an dieser Form der Untenehmens-Gestaltung, daß im Rahmen des Outsourcings die bisher mit diesen Arbeiten befaßten Mitarbeiter oftmals gekündigt werden, während für die neu gegründete Organ-Gesellschaft neue Mitarbeiter eingestellt werden. Diese sind oft jünger und damit billiger.

Das Urteil des Bundesarbeitsgericht
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat durch sein Urteil vom 26.09.2002 (2 AZR 636/01) entschieden, daß eine arbeitgeberseitige Kündigung anläßlich des Outsourcings an eine Organ-Gesellschaft unzulässig ist. Zwar stellt daß BAG fest, daß es nicht Sache der Gerichte ist, die unternehmerischen Entscheidungen zu kontrollieren oder gar auf ihre Sinnhaftigkeit zu prüfen. Jeder Unternehmen kann daher Organ-Gesellschaften gründen und durch sie Aufgaben erledigen lassen, die bisher von dem Mutterunternehmen ausgeführt wurden. Allerdings kann der Arbeitgeber die Arbeitsverträge derjenigen Mitarbeiter, die vom Outsourcing betroffen sind, nicht einfach wegen der Gründung der Organ-Gesellschaft kündigen. Es kommt vielmehr zu einem Betriebsteilübergang, bei dem die Organ-Gesellschaft einen Teil des Mutterunternehmens übernimmt; und bei solchen Betriebsübergängen gehen die Arbeitsverträge auf das übernehmende Unternehmen über.
Gründet ein Unternehmen also eine Organ-Gesellschaft und überträgt ihr bisher im eignen Unternehmen erbrachte Aufgaben, so ist dies möglich, die Organ-Gesellschaft übernimmt aber die bisher mit diesen Aufgaben betrauten Mitarbeiter - und zwar zu unveränderten Arbeitsbedingungen. Insbesondere bleibt es bei der bisherigen Lohnhöhe. Erst bei einer Neueinstellung von Personal durch die Organ-Gesellschaft kann ein anderer Tarifvertrag mit günstigeren Löhnen zur Anwendung kommen, während die bisherigen Mitarbeiter ihren Besitzstand wahren können.

Download des Urteils
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Fazit
Das Outsourcing wird durch das Urteil des BAG nicht verboten. Allerdings wird der Mißbrauch dieses unternehmensstrategischen Instrumentes erheblich erschwert. Die Attraktivität des Outsourcing wird durch die Entscheidung sicherlich auch geschmälert, denn positive finanzielle Effekte können jetzt nicht mehr sofort eintreten, sondern erst verzögert mit dem allmählichen Austausch des bisherigen Personals durch Neueinstellungen. Den Arbeitnehmerinteressen ist durch das Urteil aber auf jeden Fall gedient.